Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
AVG §37Spruch
W138 2183583-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von Werner SCH XXXX vertreten durch Dr. Leonhard REIS, Rechtsanwalt, Florianigasse 5, 3580 Horn, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd, Schremser Straße 9, 3950 Gmünd, vom 07.09.2017, GFN: 1732/2017/07, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von Werner SCH römisch 40 vertreten durch Dr. Leonhard REIS, Rechtsanwalt, Florianigasse 5, 3580 Horn, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd, Schremser Straße 9, 3950 Gmünd, vom 07.09.2017, GFN: 1732/2017/07, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 07.09.2017, GFN: 1732/2017/07, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 07.09.2017, GFN: 1732/2017/07, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG 21194 Waidhofen an der Thaya den Antrag "[...] auf Berichtigung der Grenze in den Stand vor der offensichtlichen fehlerhaften Vermessung". Das Nachbarsgrundstück, Gst. XXXX , KG 21194 Waidhofen an der Thaya, sei in den Grenzkataster eingetragen und dieser zeige eine Grenzlinie zwischen den Koordinaten 9035 und 9036, welche innerhalb seines Gebäudes verlaufen würde. Das Haus des Beschwerdeführers bestehe schon seit 300 Jahren. Die historische Grenze verlaufe zwischen den Koordinaten 9064 und 9035 in gerader Linie, parallel zum Hausbestand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bemängle, dass eine in den 60er -70er Jahren entstandene neue Grenzziehung, bei einem Gebäude, welches bereits 300 Jahre bestehe, eine Baurechtswidrigkeit auslöse.Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG 21194 Waidhofen an der Thaya den Antrag "[...] auf Berichtigung der Grenze in den Stand vor der offensichtlichen fehlerhaften Vermessung". Das Nachbarsgrundstück, Gst. römisch 40 , KG 21194 Waidhofen an der Thaya, sei in den Grenzkataster eingetragen und dieser zeige eine Grenzlinie zwischen den Koordinaten 9035 und 9036, welche innerhalb seines Gebäudes verlaufen würde. Das Haus des Beschwerdeführers bestehe schon seit 300 Jahren. Die historische Grenze verlaufe zwischen den Koordinaten 9064 und 9035 in gerader Linie, parallel zum Hausbestand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bemängle, dass eine in den 60er -70er Jahren entstandene neue Grenzziehung, bei einem Gebäude, welches bereits 300 Jahre bestehe, eine Baurechtswidrigkeit auslöse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt (VA) Gmünd den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters ab. Das Vermessungsamt Gmünd führte dabei aus, dass die digitale Katastralmappe und der gegenständliche Teilungsplan VHW 14/1981 hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken 117 und XXXX übereinstimmen würden. Die Vermessungsurkunde GZ 514/78 des Dipl.-Ing. Hedwig S XXXX vom 10.01.1979 sei somit korrekt in das Kataster übernommen worden. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Vermessungsurkunde selbst, falle nicht in den Anwendungsbereich des § 13 VermG.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt (VA) Gmünd den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters ab. Das Vermessungsamt Gmünd führte dabei aus, dass die digitale Katastralmappe und der gegenständliche Teilungsplan VHW 14 aus 1981, hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken 117 und römisch 40 übereinstimmen würden. Die Vermessungsurkunde GZ 514/78 des Dipl.-Ing. Hedwig S römisch 40 vom 10.01.1979 sei somit korrekt in das Kataster übernommen worden. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Vermessungsurkunde selbst, falle nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 13, VermG.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2017 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass insbesondere der Antrag auf Korrektur der Koordinate 9035 gestellt worden sei. Die Koordinate 9035 sei willkürlich festgelegt worden. Die Festlegung der Koordinate in dem Koordinatenverzeichnis der GZ 514/78 und dem Plan der GZ 514/78 des DI Hedwig S XXXX sei widersprüchlich und somit unrichtig in das Grenzkataster übernommen worden. Die digitale Katastralmappe und die dem Teilungsplan zugrundeliegende Koordinate - entsprechend dem Koordinatenverzeichnis - würden voneinander divergieren. Die belangte Behörde hätte durch Ortsaugenschein die Divergenz zwischen Natur und Grenzkataster feststellen und von Amts wegen eine Berichtigung vornehmen müssen.Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2017 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass insbesondere der Antrag auf Korrektur der Koordinate 9035 gestellt worden sei. Die Koordinate 9035 sei willkürlich festgelegt worden. Die Festlegung der Koordinate in dem Koordinatenverzeichnis der GZ 514/78 und dem Plan der GZ 514/78 des DI Hedwig S römisch 40 sei widersprüchlich und somit unrichtig in das Grenzkataster übernommen worden. Die digitale Katastralmappe und die dem Teilungsplan zugrundeliegende Koordinate - entsprechend dem Koordinatenverzeichnis - würden voneinander divergieren. Die belangte Behörde hätte durch Ortsaugenschein die Divergenz zwischen Natur und Grenzkataster feststellen und von Amts wegen eine Berichtigung vornehmen müssen.
Das VA Gmünd führte in der Stellungnahme vom 02.02.2018 aus, dass die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen der Vermessungsurkunde und der digitalen Katastralmappe nicht festgestellt werden hätten können.
Mit Stellungnahme vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass § 13 Abs 1 VermG die Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen ermögliche. Dies komme dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren würden. Insbesondere die Koordinate 9035 sei aus der Vermessungsurkunde GZ 514/78 vom 10.01.1979 nicht korrekt in das Grenzkataster eingetragen sowie unrichtig in die digitale Katastralmappe übernommen worden. Die falsche Koordinate 9035 sei auf Antrag zu berichtigen gewesen.Mit Stellungnahme vom 21.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass Paragraph 13, Absatz eins, VermG die Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen ermögliche. Dies komme dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren würden. Insbesondere die Koordinate 9035 sei aus der Vermessungsurkunde GZ 514/78 vom 10.01.1979 nicht korrekt in das Grenzkataster eingetragen sowie unrichtig in die digitale Katastralmappe übernommen worden. Die falsche Koordinate 9035 sei auf Antrag zu berichtigen gewesen.
Das VA Gmünd führte mit Stellungnahme vom 09.03.2018 dazu aus, dass die gegenständliche Vermessungsurkunde, insbesondere der Grenzpunkt 9035, korrekt in die digitale Katastralmappe übertragen worden sei.
Mit Stellungnahme vom 28.03.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 1978 eine falsche Vermessung durchgeführt worden sei. Die Koordinate 9035 sei im Jahr 1978 willkürlich festgelegt und somit unrichtig in das Grenzkataster übernommen worden. Die Grenze hätte entsprechend dem Bestand des Bauobjektes festgelegt werden müssen.
Mit Schreiben vom 28.05.2018 teilte das VA insbesondere mit, dass eine Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den im Plan angeführten Koordinaten und dem Naturstand nicht stattfand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des VA Gmünd vom 07.09.2017, GFN: 1732/2017/07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters abgewiesen. (Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 07.09.2017)
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. (Beschwerde vom 12.10.2017)
Dem vom VA Gmünd übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, dass bezüglich des gegenständlichen Antrages gemäß § 13 VermG Ermittlungsschritte dahingehend unternommen wurden, ob die mit Bescheid des Vermessungsamtes Waidhofen an der Thaya vom 01.02.1979, GZ: 5/1979, verfügte Umwandlung des Grundstückes 117 fehlerhaft iSd § 13 Abs. 1 2. Fall VermG sein könnte. So wurde auch im Schreiben des VA Gmünd vom 28.05.2018 bestätigt, dass das VA nicht in der Natur überprüft hat, ob die Koordinaten aus der Vermessungsurkunde GZ: 514/78 des DI Hedwig S XXXX dem Naturstand zum Vermessungszeitpunkt entsprachen.Dem vom VA Gmünd übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, dass bezüglich des gegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 13, VermG Ermittlungsschritte dahingehend unternommen wurden, ob die mit Bescheid des Vermessungsamtes Waidhofen an der Thaya vom 01.02.1979, GZ: 5 aus 1979,, verfügte Umwandlung des Grundstückes 117 fehlerhaft iSd Paragraph 13, Absatz eins, 2. Fall VermG sein könnte. So wurde auch im Schreiben des VA Gmünd vom 28.05.2018 bestätigt, dass das VA nicht in der Natur überprüft hat, ob die Koordinaten aus der Vermessungsurkunde GZ: 514/78 des DI Hedwig S römisch 40 dem Naturstand zum Vermessungszeitpunkt entsprachen.
Die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 2. Fall VermG gegeben waren oder nicht, wurden von der belangten Behörde gänzlich unterlassen. Das VA Gmünd hat vor Bescheiderlassung in der Natur nicht überprüft, ob die Koordinaten der Punkte 9035, 9036, 9039, 9063 und 9064 mit dem Naturstand zum Zeitpunkt der Vermessung übereinstimmten und DI Hedwig S XXXX die Koordinaten des Naturstandes korrekt erhoben hat.Die erforderlichen Ermittlungsschritte, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, 2. Fall VermG gegeben waren oder nicht, wurden von der belangten Behörde gänzlich unterlassen. Das VA Gmünd hat vor Bescheiderlassung in der Natur nicht überprüft, ob die Koordinaten der Punkte 9035, 9036, 9039, 9063 und 9064 mit dem Naturstand zum Zeitpunkt der Vermessung übereinstimmten und DI Hedwig S römisch 40 die Koordinaten des Naturstandes korrekt erhoben hat.
Der Zustimmungserklärung vom 06.11.1978 ist zu entnehmen, dass die unterzeichneten Grundeigentümer erklären, dass "[...] hinsichtlich des unveränderten Grenzverlaufes zwischen ihnen Übereinstimmung besteht[...]".
Die belangte Behörde hat somit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes, wie vorangeführt, unterlassen. (Akt der belangten Behörde; Akt des BVwG)
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
§ 28 Abs 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vergleiche auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich davon ausging, dass eine Berichtigung nach § 13 Abs 1 VermG nur dann zulässig ist, wenn die Einverleibung im Grenzkataster mit ihren Grundlagen nicht im Einklang steht (1. Fall des § 13 Abs. 1 VermG). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs 1 VermG ist eine Berichtigung jedoch auch dann möglich, wenn die Einverleibung des Grenzkatasters fehlerhaft ist (2. Fall des § 13 Abs. 1 VermG) Dies ist etwa dann der Fall, wenn die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde fehlerhaft ist (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 2001/06/0166). Eine solche Konstellation kann im gegenständlichen Fall vorliegen, worauf die Ausführungen des Beschwerdeführers hindeuten. Das vom VA zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022 kann im gegenständlichen Fall nicht als einschlägig bewertet werden und datiert überdiese vor dem vorangeführten Erkenntnis des VwGH (vgl. auch VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0083).Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde offensichtlich davon ausging, dass eine Berichtigung nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG nur dann zulässig ist, wenn die Einverleibung im Grenzkataster mit ihren Grundlagen nicht im Einklang steht (1. Fall des Paragraph 13, Absatz eins, VermG). Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, VermG ist eine Berichtigung jedoch auch dann möglich, wenn die Einverleibung des Grenzkatasters fehlerhaft ist (2. Fall des Paragraph 13, Absatz eins, VermG) Dies ist etwa dann der Fall, wenn die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde fehlerhaft ist vergleiche VwGH vom 21.10.2003, 2001/06/0166). Eine solche Konstellation kann im gegenständlichen Fall vorliegen, worauf die Ausführungen des Beschwerdeführers hindeuten. Das vom VA zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022 kann im gegenständlichen Fall nicht als einschlägig bewertet werden und datiert überdiese vor dem vorangeführten Erkenntnis des VwGH vergleiche auch VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0083).
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich die Abklärung ob die Einverleibung des Grenzkatasters fehlerhaft ist (2. Fall des § 13 Abs. 1 VermG), gänzlich unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich die Abklärung ob die Einverleibung des Grenzkatasters fehlerhaft ist (2. Fall des Paragraph 13, Absatz eins, VermG), gänzlich unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden.
Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des VA und des BVwG jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 2. Fall VermG unterlassen. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des VA und des BVwG jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, 2. Fall VermG unterlassen. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.
Im Zuge des fortgeführten Verfahrens wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen, somit klären, ob die Einverleibung in den Grenzkataster fehlerhaft ist (siehe Ausführungen in den Feststellungen).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Ermittlungspflicht, Amtswegigkeit, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2183583.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018