Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2196174-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Thomas LOOS, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Thomas LOOS, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.3.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG
als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 12.5.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.5.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde in seinem Heimatland aufgrund seiner Ahmadi Zugehörigkeit verfolgt. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.1.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.3.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 29.3.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Laut Zustellverfügung der belangten Behörde vom 30.3.2018 wurde der Bescheid mittels RSa Brief an den Asylwerber übermittelt.
Laut dem im Akt aufliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch am 4.4.2018 beim Postamt 4024 hinterlegt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Rückschein weist eine Unterschrift des Zustellorgans auf.
Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt ein Aktenvermerk auf, nach dem der gegenständliche Bescheid sowie die "VAO" (gemeint wohl: Verfahrensanordnung) am 3.4.2018 per RSa an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei und anschließend beim Postamt Linz/Donau mit dem Datum 4.4.2018 hinterlegt worden sei. Laut Ansuchen im Mail vom 19.4.2018 sei der Bescheid, die VAO und das Infoblatt neuerlich am 20.4.2018 an den Beschwerdeführer übermittelt worden, da das erste Schreiben verlegt worden sei bzw. nicht mehr auffindbar sei. Dem Aktenvermerk ist eine Mail vom 19.4.2018 angehängt, wonach am 4.4.2018 ein RSa Brief gesendet worden sei, leider sei der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden. Am 9.4.2018 und fünf Tage hintereinander habe der Beschwerdeführer versucht den Brief abzuholen. Schlussendlich sei dem Beschwerdeführer am 19.4.2018 gesagt worden, dass der Brief verlegt worden sei und nicht mehr auffindbar sei. Daher werde um die neue Zusendung des Bescheides ersucht.
Mit neuerlicher Übermittlung am 23.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid durch Hinterlegung am 23.4.2018 neuerlich übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 17.5.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, binnen offener Frist erhebe der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 29.3.2018, zugestellt am 24.4.2018. Zur Fristwahrung werde ausgeführt, dass die erstmalige Zustellung des Bescheides gescheitert sei und damit nichtig sei. Die Zustellung sei ursprünglich durch Hinterlegung erfolgt, der Bescheid hätte jedoch durch die Post bei der rechtzeitig erfolgten Abholung nicht mehr aufgefunden werden können. Es sei daher eine zweite Zustellung erfolgt, die erfolgreich gewesen sei. Die zweite Zustellung sei maßgeblich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, stellte am 12.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.3.2018 vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4.4.2018 zugestellt. Auf dem im Akt liegenden Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 4.4.2018 angeführt, das Schriftstück wurde beim Postamt 4024 hinterlegt und weist der Rückschein die Unterschrift des Zustellers auf sowie, dass der Rückschein in die Abgabestelle eingelegt wurde. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.5.2018 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.12.2017 an der Adresse XXXX. St XXXX in 4020 Linz wohnhaft, wo ihm auch zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, stellte am 12.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.3.2018 vollinhaltlich abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 4.4.2018 zugestellt. Auf dem im Akt liegenden Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 4.4.2018 angeführt, das Schriftstück wurde beim Postamt 4024 hinterlegt und weist der Rückschein die Unterschrift des Zustellers auf sowie, dass der Rückschein in die Abgabestelle eingelegt wurde. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 17.5.2018 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.12.2017 an der Adresse römisch 40 . St römisch 40 in 4020 Linz wohnhaft, wo ihm auch zugestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung über die Zustellung ergeben sich aus dem vollständig ausgefüllten Rückschein (AS 289), wonach der angefochtene Bescheid vom 29.3.2018 am 4.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Kuvert der Beschwerde, wonach der Schriftsatz am 17.5.2018 aufgegeben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017 lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, lautet auszugsweise:
"Mehrmalige Zustellung
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
...
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die Beschwerde bringt zur Zustellung am 4.4.2018 vor, diese sei nichtig und begründet dies damit, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid bei der Post später nicht ausgehändigt worden sei. Die Beschwerde führt weiter aus, dass die Zustellung ursprünglich durch Hinterlegung am 4.4.218 erfolgt sei, der Bescheid jedoch nicht mehr auffindbar gewesen sei als der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid abholen hätte wollen, weshalb keine Zustellung erfolgt sei.
Damit wird nicht aufgezeigt, dass die Beschwerde nicht verspätet ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes die erfolgte Zustellung am 4.4.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam war. Dies ergibt sich bereits aus dem unbedenklich ausgefüllten Rückschein, der im Verwaltungsakt liegt. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und den Beweis dafür anzuführen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 17 ZustellG, E 64 angeführte Judikatur). Die Urkunde liefert somit zunächst den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 17 ZustellG, E 62 angeführte Judikatur). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang am 4.4.2018 Kenntnis erlangte, sie vermeint vielmehr, dass der Zustellvorgang insgesamt nichtig gewesen sei, da dem Beschwerdeführer der Bescheid in weiterer Folge nicht ausgefolgert worden sei. Damit verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nämlich nicht abhängig gemacht (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 17 ZustellG, E 46 angeführte Judikatur). Die höchstgerichtliche Judikatur unterscheidet nämlich zwischen der eigentlichen Zustellung und der tatsächlichen Ausfolgung des Schriftstückes. Die Beschwerde führt selbst aus, dass dem Beschwerdeführer am 4.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, nichtig wurde der Zustellvorgang durch die behauptete Nichtausfolgung deswegen nicht. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die verfahrensgegenständliche Sendung am Tag der Hinterlegung, dem 4.4.2018, nicht zur Abholung bereitgehalten worden wäre (vgl. dazu bereits das Erk. Des VwGH vom 3.10.1996, Zl. 96/06/0208). Die Beschwerde bringt im Übrigen auch sonst keinerlei Gründe vor, die die Beweiskraft des Rückscheins in Zweifel ziehen lassen. Das erkennende Gericht kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die Zustellung am 4.4.2018 erfolgreich war und begann die Beschwerdefrist daher mit diesem Datum zu laufen. Die am 17.5.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes die erfolgte Zustellung am 4.4.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam war. Dies ergibt sich bereits aus dem unbedenklich ausgefüllten Rückschein, der im Verwaltungsakt liegt. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und den Beweis dafür anzuführen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 17, ZustellG, E 64 angeführte Judikatur). Die Urkunde liefert somit zunächst den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 17, ZustellG, E 62 angeführte Judikatur). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang am 4.4.2018 Kenntnis erlangte, sie vermeint vielmehr, dass der Zustellvorgang insgesamt nichtig gewesen sei, da dem Beschwerdeführer der Bescheid in weiterer Folge nicht ausgefolgert worden sei. Damit verkennt die Beschwerde die Rechtslage. Davon, ob und wann eine gemäß Paragraph 17, ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nämlich nicht abhängig gemacht vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 17, ZustellG, E 46 angeführte Judikatur). Die höchstgerichtliche Judikatur unterscheidet nämlich zwischen der eigentlichen Zustellung und der tatsächlichen Ausfolgung des Schriftstückes. Die Beschwerde führt selbst aus, dass dem Beschwerdeführer am 4.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, nichtig wurde der Zustellvorgang durch die behauptete Nichtausfolgung deswegen nicht. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die verfahrensgegenständliche Sendung am Tag der Hinterlegung, dem 4.4.2018, nicht zur Abholung bereitgehalten worden wäre vergleiche dazu bereits das Erk. Des VwGH vom 3.10.1996, Zl. 96/06/0208). Die Beschwerde bringt im Übrigen auch sonst keinerlei Gründe vor, die die Beweiskraft des Rückscheins in Zweifel ziehen lassen. Das erkennende Gericht kommt vielmehr zum Ergebnis, dass die Zustellung am 4.4.2018 erfolgreich war und begann die Beschwerdefrist daher mit diesem Datum zu laufen. Die am 17.5.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Zustellung am 24.4.2018 (richtig: 23.4.2018) sei ausschlaggebend, so sei darauf verwiesen, dass die neuerliche bzw. mehrmalige Zustellung des gleichen Dokumentes gemäß § 6 Zustellgesetz keinerlei Rechtswirkungen auslöst.Soweit die Beschwerde vorbringt, die Zustellung am 24.4.2018 (richtig: 23.4.2018) sei ausschlaggebend, so sei darauf verwiesen, dass die neuerliche bzw. mehrmalige Zustellung des gleichen Dokumentes gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz keinerlei Rechtswirkungen auslöst.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Der Sachverhalt, dass am 4.4.2018 eine Zustellung erfolgte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes unstrittig, zumal auch die Beschwerde selbst zugesteht, dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang am 4.4.2018 offenbar Kenntnis erlangte und nicht bestritten wird, dass der Bescheid am 4.4.2018 auch zur Abholung bereit lag. Gegenständlich geht es daher um eine reine Rechtsfrage, nämlich ob durch die behauptete Nichtausfolgung des Bescheides der Zustellvorgang insgesamt nichtig sei, was - wie oben dargestellt - zu verneinen war. Da der Sachverhalt damit unstrittig war und es nur um die Lösung einer Rechtsfrage ging, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Beschwerde hinsichtlich des Zustellvorganges keinerlei neue Sachverhaltselemente vorbrachte.
Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2196174.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018