TE Bvwg Beschluss 2018/6/5 W228 2193402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2193402-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, Mag. XXXX, Landwirtschafskammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.02.2018, Aktenzeichen: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Landwirtschafskammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.02.2018, Aktenzeichen: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 22.02.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Ehegatten Herrn XXXX).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 22.02.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Ehegatten Herrn römisch 40 ).

Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege des nahen Angehörigen nicht vorliege.Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege des nahen Angehörigen nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.03.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 gehabt habe und nunmehr seit Anfang des Jahres Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 habe. Er werde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer 24-Stunden-Pflegekraft gepflegt. Viele pflegerische Tätigkeiten seien nur zu zweit möglich, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin ca. 70 Kilo wiege und 1,85 Meter groß sei. Die 24-Stunden-Pflegekraft habe von 14:00 bis 16:00 Uhr ihre freie Zeit und sei in dieser Zeit jedenfalls die Pflege durch die Beschwerdeführerin erforderlich. Die Beschwerdeführerin leiste täglich folgende Pflegeleistungen: An- und Auskleiden, Verrichtung der Notdurft in die Harnflasche, Reinigung bei Inkontinenz, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten. Zusätzlich müsse sehr viel Therapiearbeit täglich gemacht werden und müsse die Beschwerdeführerin auch bei der Therapie durch den Therapeuten ständig anwesend sein. Nachts bestehe Rufbereitschaft, welche ausschließlich von der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde. Die psychische Belastung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei sehr groß und seien daher viele Motivationsgespräche erforderlich. Zusätzlich verrichte die Beschwerdeführerin noch die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung, die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie die Mobilitätshilfe außerhalb des Wohnraumes. Die gesamten pflegerischen Leistungen der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2017 mitgeteilt worden. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Ehemannes erheblich beansprucht werde. Es ergebe sich durchschnittlich ein monatlicher Arbeitsaufwand von 220 Stunden. Seitens der belangten Behörde seien die tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen durch die Beschwerdeführerin gar nicht geprüft worden. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Fragestellung auseinandergesetzt, welche pflegerischen Leistungen von der Beschwerdeführerin erbracht werden und sei aus diesem Grund das Verfahren unvollständig und die Entscheidung rechtswidrig.

Die Beschwerdesache wurde am 24.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In dem Beschwerdevorlageschreiben vom 17.04.2018 wurde unter anderem ausgeführt, dass laut der Rechtsprechung des VwGH eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen sei. Im gegenständlichen Fall liege seit 26.04.2016 eine 24-Stunden-Betreuung vor, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten solle. Von der belangten Behörde sei jedoch festgestellt worden, dass von der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Pflegetätigkeit im Ausmaß von täglich 112 Minuten erbracht werde. Dies entspreche einem Zeitausmaß von 56 Stunden monatlich, weswegen von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nur mehr einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 und werde dementsprechend die zusätzliche Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin noch zusätzlich zu verringern sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Es ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, wonach die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeleistungen von der belangten Behörde nicht erhoben wurden. Die belangte Behörde hat sich - wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht mit der Fragestellung auseinandergesetzt, welche pflegerischen Leistungen von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliege, ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar.

Erst im Beschwerdevorlageschreiben wird überhaupt offen gelegt, dass die belangte Behörde von einer Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 112 Minuten täglich, folglich 56 Stunden monatlich, ausgehe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt, wurde doch der tatsächliche Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin, welchen sie neben der 24-Stunden-Betreuung zu leisten hat, nicht ermittelt. Hinsichtlich des durch die Heimhilfen geleisteten Pflegeaufwands fehlen Feststellungen dahingehend, zu welchen Tageszeiten der Pflegeaufwand anfällt und ob dies regelmäßig der Fall ist. Auch hinsichtlich der von den Heimhilfen einzuhaltenden Pausen fehlen Feststellungen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht einmal ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Da die belangte Behörde auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, wird offensichtlich, dass diese versucht, die Erhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeleistungen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Überlastung aller Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Asylsachen hinzuweisen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Überlastung aller Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Asylsachen hinzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Pflege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2193402.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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