Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2120859-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.11.2015, Zl. 1 Jv 4399/15 x, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.11.2015, Zl. 1 Jv 4399/15 x, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 18 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 18, Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem zivilgerichtlichem Verfahren zu XXXX XXXX fand am XXXX10.2015 beim Landesgericht Feldkirch eine Verhandlung statt, bei welcher der nunmehrige Beschwerdeführer von 11:00 bis 12:00 Uhr als Zeuge einvernommen wurde.1. In einem zivilgerichtlichem Verfahren zu römisch 40 römisch 40 fand am XXXX10.2015 beim Landesgericht Feldkirch eine Verhandlung statt, bei welcher der nunmehrige Beschwerdeführer von 11:00 bis 12:00 Uhr als Zeuge einvernommen wurde.
2. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von zwei Stunden iHv insgesamt € 502,00 geltend. Dieser Eingabe war ein Rechnungsjournal ("Umsatzstatistik") seiner selbstständigen Tätigkeit als Facharzt für Neurologie beigelegt.2. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von zwei Stunden iHv insgesamt € 502,00 geltend. Dieser Eingabe war ein Rechnungsjournal ("Umsatzstatistik") seiner selbstständigen Tätigkeit als Facharzt für Neurologie beigelegt.
3. Daraufhin forderte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2015 auf, innerhalb von 14 Tagen Nachweise vorzulegen bzw. Äußerungen dahingehend zu erstatten, wie der Verdienstentgang entstanden sei und ob es sich um einen tatsächlichen Verdienstentgang handle Des Weiteren sei die Höhe des Verdienstentganges nicht nachvollziehbar und darüber ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes Einkommen" sei rechtlich nicht möglich. Der selbstständig Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen.
4. Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte der Beschwerdeführer die Mitteilung vom 16.11.2015, worin er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer habe während der Zeugeneinvernahme in seiner Praxis keinerlei Tätigkeiten verrichten können. Die Tätigkeit in der Praxis an einem Mittwochvormittag bestehe ausschließlich aus der Behandlung von Patienten. Diese Tätigkeiten hätten nicht durchgeführt werden können. Die Praxis sei jedoch jeden Mittwochvormittag offen und würden diese Vormittagsstunden regelmäßig und ständig durch Patienten gebucht. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer während dieser beiden Stunden keine Patientenbehandlungen in seiner Praxis verrichten können. Sohin seien definitiv zwei Praxisstunden iHv je €
251,00 pro Stunde entgangen. Dazu wurden u.a. eine Bestätigung über den "Einnahmeausfall" des Steuerberaters des Beschwerdeführers, sowie ein Rechungsjournal für den Zeitraum 28.09.2015 bis 02.10.2015 vorgelegt.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2015 bestimmte die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX10.2015 mit insgesamt € 36,20 (Reisekosten iHv € 7,80 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 2 Stunden iHv je € 14,20) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren iHv € 465,80 ab. Begründend führte sie dabei aus, dass das Mehrbegehren mangels Deckung im Gebührenspruchsgesetz nicht zuerkannt werden habe können, da die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes Einkommen" rechtlich nicht möglich sei. Es sei dem Zeugen daher eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv € 14, 20 pro Stunde zu vergüten gewesen.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2015 bestimmte die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX10.2015 mit insgesamt € 36,20 (Reisekosten iHv € 7,80 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 2 Stunden iHv je € 14,20) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren iHv € 465,80 ab. Begründend führte sie dabei aus, dass das Mehrbegehren mangels Deckung im Gebührenspruchsgesetz nicht zuerkannt werden habe können, da die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes Einkommen" rechtlich nicht möglich sei. Es sei dem Zeugen daher eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 14, 20 pro Stunde zu vergüten gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nicht wie im angefochtenen Bescheid behauptet ein fiktives Durchschnittseinkommen als "tatsächlich entgangenes Einkommen" dargetan habe. Er habe hingegen entsprechend dargetan, dass er seine Tätigkeit in der Arztpraxis während der Zeit der Zeugeneinvernahme nicht verrichten habe können. An einem Mittwochvormittag bestehe seine Tätigkeit ausschließlich in der Behandlung von Patienten. Die Arztpraxis sei jeden Mittwochvormittag offen und würden diese Vormittagsstunden regelmäßig und ständig durch Patienten gebucht. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer während dieser beiden Stunden keine Patientenbehandlungen in seiner Praxis verrichten können. Durch das Erscheinen vor Gericht seien dem Zeugen definitiv zwei Praxisstunden entgangen. Während dieser beiden Stunden hätte er bei entsprechender Behandlungsverrichtung jedenfalls einen Arztpraxisumsatz erhalten. Bereits bei Beantragung der Zeugengebühren seien vom Beschwerdeführer entsprechende Einkommensunterlagen des Steuerberaters dargetan worden. Dabei handle es sich nicht um fiktive Einkommensunterlagen, sondern um tatsächliche vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Ergebnisse. Von seinem Steuerberatungsbüro sei mit Bestätigung festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen durchschnittlich ca. € 250,00 netto pro Stunde an Einnahmen erziele. Dieser konkrete Verdienstentgang sei dadurch untermauert worden, indem vom Steuerberatungsbüro festgehalten worden sei, dass es bei Privatärzten, Notaren und Rechtsanwälten durchaus üblich sei € 250,00 netto pro Stunde zu erzielen. Zur Dokumentierung dieses Nettoverdienstentganges sei der belangten Behörde ein Rechnungsjournal für den Zeitraum 28.09.2015 bis 02.10.2015 beigelegt worden. Aus diesem Rechnungsjournal würden sich die vom Steuerberater bestätigten Nettoeinnahmen pro Stunde erschließen.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist selbstständiger Facharzt für Neurologie und wurde am XXXX10.2015 beim Landesgericht Feldkirch in einem zivilgerichtlichem Verfahren zuXXXX von 11:00 bis 12:00 Uhr als Zeuge einvernommen. Mit Schreiben vom 13.10.2015, das am 19.10.2015 bei der belangten Behörde einlangte, machte er eine Entschädigung für den Verdienstentgang von € 502,00 geltend und legte ein Rechnungsjournal von 28.09.2015 bis 02.10.2015 vor. Auf Aufforderung der belangten Behörde, einen tatsächlichen Verdienstentgang nachzuweisen, brachte er mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eine "Mitteilung" ein, mit der er eine Gebührennote von € 502 sowie nochmals das genannte Rechnungsjournal und die Bestätigung eines Einnahmenentfalls durch eine Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH vorlegte, in der auf ein Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.
Die Bescheinigung eines konkreten Verdienstentganges durch entsprechende Belege erfolgte nicht und kann daher auch nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Den gesamten Unterlagen sind keinerlei konkrete zwingend termingebundene Tätigkeiten zu entnehmen, welche nur an diesem Ordinationsvormittag hätten ausgeführt werden können. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass es für diesen Tag während des Zeitraumes der Verhinderung konkret vereinbarte Patiententermine gegeben hat, die nicht auf andere Tage verschoben werden hätten können. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und im Zeitraum seiner durch seine zeugenschaftliche Einvernahme bedingte Abwesenheit und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war.
Der Umstand, dass die Einvernahme in die regulären Öffnungszeiten seiner Ordinationszeiten gefallen ist, reicht auch in Verbindung mit dem vorgelegten Rechnungsjournal, der "Umsatzbestätigung" seiner Steuerberatung oder der "Bestätigung", wonach es bei Privatärzten, Notaren und Rechtsanwälten durchaus üblich sei € 250,00 netto pro Stunde zu erzielen, nicht aus, um einen konkreten Einkommensentgang darzutun, sondern beschreibt lediglich ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen.
Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keinen konkreten Einkommensentgang darzulegen vermochte, konnten daher keinerlei substantiierte Einwendungen entgegen gesetzt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
3.2.2. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer ein selbstständig Erwerbstätiger und machte als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG im Ausmaß von zwei Stunden iHv insgesamt € 502,00 geltend.3.2.2. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer ein selbstständig Erwerbstätiger und machte als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG im Ausmaß von zwei Stunden iHv insgesamt € 502,00 geltend.
Zur Dokumentierung dieses Verdienstentganges legte der Beschwerdeführer insbesondere eine Bestätigung seines Steuerberaters über seine durchschnittlichen Stundeneinnahmen sowie ein Rechnungsjournal für den Zeitraum 28.09.2015 bis 02.10.2015 bei.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184).
Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe sein tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere durch die "Umsatzbestätigung" seiner Steuerberatungskanzlei und dem Rechnungsjournal nachgewiesen.Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe sein tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere durch die "Umsatzbestätigung" seiner Steuerberatungskanzlei und dem Rechnungsjournal nachgewiesen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich weder aus der vorgelegten "Bestätigung" der Steuerberatungskanzlei noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten, ergeben. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass er während der Zeugeneinvernahme in seiner Praxis keinerlei Patienten behandeln konnte, damit hat er aber keineswegs dargetan, dass die Behandlungen nur an diesem Ordinationsnachmittag und nicht auch an anderen Tagen hätten vorgenommen werden können, sodass er zwar an dem Tag der Zeugeneinvernahme tatsächlich die geplante Tätigkeit, die ihm Einnahmen verschafft hätte, nicht ausüben konnte, im Fall einer anderen zeitlichen Festsetzung (Nachholung/Verschiebung) von Behandlungen die Einnahmen aber keineswegs verlorengehen mussten.
Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es zwingende Termine gegeben habe, die nur an diesem Ordinationsnachmittag hätten ausgeführt werden können. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Behauptungen in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgestellt.Es wurde auch nicht vorgebracht, dass es zwingende Termine gegeben habe, die nur an diesem Ordinationsnachmittag hätten ausgeführt werden können. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Behauptungen in dieser Richtung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgestellt.
Ausgehend davon ist die vom Beschwerdeführer (auf Grundlage der vorgelegten Bestätigung seiner Steuerberatungskanzlei) mit dem Durchschnitt der Stundeneinnahmen und dem Rechnungsjournal vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 angegebene Höhe der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Ausgehend davon ist die vom Beschwerdeführer (auf Grundlage der vorgelegten Bestätigung seiner Steuerberatungskanzlei) mit dem Durchschnitt der Stundeneinnahmen und dem Rechnungsjournal vom 28.09.2015 bis 02.10.2015 angegebene Höhe der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint.Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint.
Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Entschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2120859.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018