Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W171 2002203-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im Verfahren von XXXX , Afghanistan gegen den Bescheid des BFA vom 11.02.2014, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im Verfahren von römisch 40 , Afghanistan gegen den Bescheid des BFA vom 11.02.2014, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2015, W171 2002203-1/8E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 01.01.1994 zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2015, W171 2002203-1/8E, wird gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 01.01.1994 zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 14.01.2013 nach Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, am XXXX 1996 geboren zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 14.01.2013 nach Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, am römisch 40 1996 geboren zu sein.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen Röntgenbefund des Klinikums XXXX vor, aus dem sich aufgrund einer Röntgenaufnahme der linken Hand ein Mindestalter von 19 Jahren ergibt.Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen Röntgenbefund des Klinikums römisch 40 vor, aus dem sich aufgrund einer Röntgenaufnahme der linken Hand ein Mindestalter von 19 Jahren ergibt.
Aufgrund dieses Befundes wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Geburtsdaten XXXX .1996 alias XXXX 1994 geführt. Im Zentralen Melderegister wurde das Geburtsdatum XXXX .1994 eingetragen.Aufgrund dieses Befundes wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Geburtsdaten römisch 40 .1996 alias römisch 40 1994 geführt. Im Zentralen Melderegister wurde das Geburtsdatum römisch 40 .1994 eingetragen.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach Beschwerdeerhebung am 25.02.2014 wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das mit XXXX .1996 fiktiv festgesetzte Geburtsdatum akzeptiere.Nach Beschwerdeerhebung am 25.02.2014 wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das mit römisch 40 .1996 fiktiv festgesetzte Geburtsdatum akzeptiere.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Kopfteil dieses Erkenntnisses wurde das Geburtsdatum XXXX 1996 angeführt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Kopfteil dieses Erkenntnisses wurde das Geburtsdatum römisch 40 1996 angeführt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf amtswegige Berichtigung seines Geburtsdatums. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Basis des im Erkenntnis vom XXXX angeführten Geburtsdatums eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie ein Fremdenpass ausgestellt und das Geburtsdatum im Zentralen Melderegister auf XXXX 1996 berichtigt worden sei. Die Sozialversicherungsnummer, basierend auf dem Geburtsdatum XXXX 1994, sei hingegen nicht geändert worden. Grund dafür sei § 358 Abs. 3 AVG, wonach für die Feststellung des Geburtsdatums die erste schriftliche Angabe gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich sei und von diesem später nur mehr durch Vorlage einer Urkunde, die vor dieser ersten Angabe ausgestellt worden sei, abgewichen werden könne. Der Beschwerdeführer arbeite als Bauarbeiter und sei dabei regelmäßigen Kontrollen durch Finanzpolizei und Versicherungsprüfern ausgesetzt. Dabei werde Wert darauf gelegt, dass die Daten auf E-Card und Identitätsausweis überein stimmten, was beim Beschwerdeführer aktuell nicht der Fall sei. Das BFA dürfe vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweichen. Erst wenn das Geburtsdatum im Erkenntnis geändert sei, könne es auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und am Fremdenpass ebenfalls geändert werden.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf amtswegige Berichtigung seines Geburtsdatums. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Basis des im Erkenntnis vom römisch 40 angeführten Geburtsdatums eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie ein Fremdenpass ausgestellt und das Geburtsdatum im Zentralen Melderegister auf römisch 40 1996 berichtigt worden sei. Die Sozialversicherungsnummer, basierend auf dem Geburtsdatum römisch 40 1994, sei hingegen nicht geändert worden. Grund dafür sei Paragraph 358, Absatz 3, AVG, wonach für die Feststellung des Geburtsdatums die erste schriftliche Angabe gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich sei und von diesem später nur mehr durch Vorlage einer Urkunde, die vor dieser ersten Angabe ausgestellt worden sei, abgewichen werden könne. Der Beschwerdeführer arbeite als Bauarbeiter und sei dabei regelmäßigen Kontrollen durch Finanzpolizei und Versicherungsprüfern ausgesetzt. Dabei werde Wert darauf gelegt, dass die Daten auf E-Card und Identitätsausweis überein stimmten, was beim Beschwerdeführer aktuell nicht der Fall sei. Das BFA dürfe vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweichen. Erst wenn das Geburtsdatum im Erkenntnis geändert sei, könne es auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und am Fremdenpass ebenfalls geändert werden.
Es habe sich bei der Ausführung, der Beschwerdeführer akzeptiere das Geburtsdatum XXXX .1996, um einen Irrtum des Rechtsvertreters, somit um einen offensichtlichen Rechenfehler iSd § 62 Abs. 4 AVG gehandelt.Es habe sich bei der Ausführung, der Beschwerdeführer akzeptiere das Geburtsdatum römisch 40 .1996, um einen Irrtum des Rechtsvertreters, somit um einen offensichtlichen Rechenfehler iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A): Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Zu A): Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 VwGG ist nahezu gleichlautend jener des § 62 Abs. 4 AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für § 62 Abs. 4 AVG.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG ist nahezu gleichlautend jener des Paragraph 62, Absatz 4, AVG, womit dieselben Voraussetzungen für die Anwendung dieser in Frage kommenden VwGG-Bestimmung gegeben sein müssen, wie für Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).
Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , im Kopfteil des Erkenntnisses das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX 1996 statt mit XXXX 1994 bezeichnet. Dies war auf eine offenbar irrtümlich falsche Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zurückzuführen.Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , im Kopfteil des Erkenntnisses das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 1996 statt mit römisch 40 1994 bezeichnet. Dies war auf eine offenbar irrtümlich falsche Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Fehler beim Geburtsdatum eines Beschwerdeführers gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein offensichtlicher Fehler beim Geburtsdatum eines Beschwerdeführers gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2002203.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018