TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 I401 2004453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 73a heute
  2. ASVG § 73a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. ASVG § 73a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 73a gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2004453-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 17.10.2013, B/ARO-05-03/2013, betreffend "Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten gemäß § 73a ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vom 17.10.2013, B/ARO-05-03/2013, betreffend "Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten gemäß Paragraph 73 a, ASVG" zu Recht erkannt:

A)

XXXX ist verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 73 und 73a ASVG zu entrichten.römisch 40 ist verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraphen 73 und 73 a ASVG zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte bei einer am 29.08.2013 erfolgten Vorsprache bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Erlassung eines Bescheides über die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen für die "Kapitalabfertigung der II. Säule aus Liechtenstein".1. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte bei einer am 29.08.2013 erfolgten Vorsprache bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Erlassung eines Bescheides über die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen für die "Kapitalabfertigung der römisch zwei. Säule aus Liechtenstein".

2. Mit Bescheid vom 17.10.2013 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für seine von der Pensionskasse der AXA Winterthur (in der Folge: Pensionskasse A.) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 33,17 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.2. Mit Bescheid vom 17.10.2013 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, für seine von der Pensionskasse der AXA Winterthur (in der Folge: Pensionskasse A.) bezogene Pensionsleistung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 33,17 gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu leisten, wobei der Betrag gemäß Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten wird, als die Beiträge Deckung in einer inländischen Pension des Beschwerdeführers finden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg habe und in Österreich krankenversichert sei, eine Pension der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung (AHV) in der Höhe von derzeit CHF 1.608,-- beziehe. Sein Pensionsanspruch der zweiten Säule in der Schweiz sei ihm im Juli 2012 mit einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 148.076,45 abgefunden worden.

Diese Leistung sei bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn sie als "ausländische Rente" im Sinne des § 73a ASVG zu betrachten sei. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010, mit dem der § 73a ins ASVG eingefügt worden sei, sollten "nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst werden. Jedenfalls nicht erfasst werden sollten Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie z.B. Betriebspensionen."Diese Leistung sei bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn sie als "ausländische Rente" im Sinne des Paragraph 73 a, ASVG zu betrachten sei. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010, mit dem der Paragraph 73 a, ins ASVG eingefügt worden sei, sollten "nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst werden. Jedenfalls nicht erfasst werden sollten Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie z.B. Betriebspensionen."

Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse A. ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (in der Folge: BVG) im Jahr 1985 seien aber alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer ab 24 Jahren die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen, sofern deren Verdienst einen bestimmten Mindestlohn überschreite. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des Schweizerischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse würden somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, sondern seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO Nr. 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71) bzw. der VO Nr. 883/2004 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 883/2004) dar, weshalb das Schweizer Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des § 73a Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.Da die gegenständliche Leistung von der Pensionskasse A. ausbezahlt worden sei, könnte die geforderte Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionsleistung dem ersten Anschein nach nicht gegeben sein. Seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge (in der Folge: BVG) im Jahr 1985 seien aber alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer ab 24 Jahren die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen, sofern deren Verdienst einen bestimmten Mindestlohn überschreite. Die Verpflichtung des Beitritts zu einer Pensionskasse beruhe damit unmittelbar auf einer Bestimmung des Schweizerischen Rechts. Die Einzahlungen in die Pensionskasse würden somit nicht frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, sondern seien obligatorisch. Dieses verpflichtende Element stelle das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der VO Nr. 1408/71 (gemeint: der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der Folge: VO Nr. 1408/71) bzw. der VO Nr. 883 aus 2004, (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 883 aus 2004,) dar, weshalb das Schweizer Pensionskassensystem als staatlich vorgegebenes Sicherungssystem zu betrachten sei. Damit sei die geforderte Vergleichbarkeit mit inländischen Pensionsleistungen gegeben und die gegenständliche Leistung als ausländische Rente im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.

Darüber hinaus zeige ein Vergleich des Schweizerischen und des österreichischen Pensionssystems gravierende Unterschiede. Während die Zielsetzung des österreichischen staatlichen Pensionsversicherungssystems darin liege, den BezieherInnen grundsätzlich 80 % ihres Lebensdurchschnittseinkommens zu garantieren (vgl. Allgemeines Pensionsgesetz - APG), sei das Ziel der Schweizerischen staatlichen Vorsorge (zu ergänzen: der ersten Säule) nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der Folge: AHVG) die Existenzbesicherung. Folgerichtig werde diese direkte staatliche Pension durch Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge ergänzt, die zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen sollten.Darüber hinaus zeige ein Vergleich des Schweizerischen und des österreichischen Pensionssystems gravierende Unterschiede. Während die Zielsetzung des österreichischen staatlichen Pensionsversicherungssystems darin liege, den BezieherInnen grundsätzlich 80 % ihres Lebensdurchschnittseinkommens zu garantieren vergleiche Allgemeines Pensionsgesetz - APG), sei das Ziel der Schweizerischen staatlichen Vorsorge (zu ergänzen: der ersten Säule) nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der Folge: AHVG) die Existenzbesicherung. Folgerichtig werde diese direkte staatliche Pension durch Leistungen aus der betrieblichen Vorsorge ergänzt, die zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen sollten.

Diese unterschiedliche Zielsetzung spiegle sich auch in den Beitragssätzen wieder. Während für ArbeitnehmerInnen in Österreich ein Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung von 22,80 % bestehe, von dem der Dienstnehmeranteil 10,25 % betrage, seien in der Schweiz lediglich 8,4 % des maßgebenden Lohnes an Beiträgen vorgesehen, von denen 4,2 % vom Dienstnehmer zu leisten seien. Der zusätzliche obligatorische Mindestbeitragssatz nach dem BVG variiere nach dem Alter des Dienstnehmers. Daraus ergebe sich klar, dass auch wirtschaftlich betrachtet eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen staatlichen System nicht allein mit den Leistungen der gegeben sei, sondern nur mit der Summe der AHV-Leistungen und jenen nach dem BVG. Nur gemeinsam hätten die erste und zweite Säule in der Schweiz einen dem österreichischen Sozialversicherungssystem entsprechenden Umfang und das vergleichbare sozialpolitische Ziel, nämlich die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten.

Bei den Leistungen nach dem BVG handle es sich auch nicht um typische Betriebspensionen. Betriebspensionen seien dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ergänzende Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Pensionssystem handle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig gewähre oder zusage. Ein solcher Anspruch bestehe also nicht automatisch für alle ArbeitnehmerInnen, sondern nur, wenn er - meist im Arbeitsvertrag - individuell vorgesehen werde. Die Unterschiede zu den Leistungen aus der BVG seien damit evident: Sie sei eine gesetzlich vorgesehene Leistung für alle Arbeitnehmer, es bestehe keine Freiwilligkeit für den Dienstgeber und die Beiträge würden paritätisch vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer erbracht. Die BVG-Leistungen seien deshalb keineswegs als Betriebspensionen von der Art zu qualifizieren, die der ASVG-Gesetzgeber von der Heranziehung habe ausnehmen wollen.

Beim Beschwerdeführer sei die Auszahlung der Rente nicht in Form einer monatlichen Leistung erfolgt, sondern er habe bei Pensionsantritt eine einmalige Kapitalabfindung erhalten.

Gemäß Art. I lit. w der VO Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Daher sei die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Juli 2012 von der Pensionskasse A. ausbezahlt bekommen habe, für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.Gemäß Artikel römisch eins, Litera w, der VO Nr. 883 aus 2004, seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an ihre Stellen treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit nichts anderes bestimmt werde, Anpassungsbeträge und Zulagen. Daher sei die kapitalisierte Rente, die der Beschwerdeführer im Juli 2012 von der Pensionskasse A. ausbezahlt bekommen habe, für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden.

Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß § 292 ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und vier Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 802,08 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 493,73 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Juli 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis November 2027 zu berücksichtigen.Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß Paragraph 292, ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei der laufenden Pension für die Dauer von 15 Jahren und vier Monaten ein Zusatzbetrag (eine fiktive Rente) von CHF 802,08 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von CHF 493,73 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Juli 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien die Zurechnungsbeträge bis November 2027 zu berücksichtigen.

Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Franken-Betrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Art. 90 der VO (EG) Nr. 987/2009 (der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987/2009), der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 650,30. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag € 33,17.Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages müsse der Franken-Betrag der Schweizer Rente in Eurobeträge umgerechnet werden. Dies erfolge auf der Grundlage des Beschlusses H3 (zu ergänzen: der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurses gemäß Artikel 90, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, (der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit; in der Folge: VO Nr. 987 aus 2009,), der auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich sei. Es sei grundsätzlich der Tageskurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht werde. Sofern keine Ausnahmeregelung vorliege, sei der Kurs heranzuziehen, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Von der belangten Behörde sei die entsprechende Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge am 26.07.2013 vorgenommen worden. An diesem Tag habe der relevante Wechselkurs laut EZB ein Euro zu 1,2334 CHF betragen. Der relevante Hinzurechnungsbetrag betrage somit € 650,30. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der Krankenversicherungsbeitrag € 33,17.

2. Den rechtzeitig erhobenen, am 31.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten (als Berufung bezeichneten und nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 30.10.2013 begründete der Beschwerdeführer damit, dass von den erwähnten Verordnungen (EWG und EG) nur Renten erfasst seien, die eine volle Vergleichbarkeit mit einer gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich zuließen. Er erhalte die Rente aus der zweiten Säule von der Pensionskasse A., auf die grundsätzlich die Prinzipien einer privaten Versicherung anzuwenden seien. Es bestehe daher die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen (Betriebspensionsgesetz). Weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen.

In den Erläuterungen zu § 73a ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse A. sei keine staatliche Stelle.In den Erläuterungen zu Paragraph 73 a, ASVG werde zum Begriff "obligatorisch" darauf verwiesen, dass "durch die Neuregelung nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst würden. Jedenfalls nicht erfasst sollten Leistungen werden, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt würden. Die Pensionskasse A. sei keine staatliche Stelle.

Die Ansparung in der zweiten Säule sei zu einem wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt. Die Einzahlung habe im Jahre 1978 begonnen und 2012 geendet. Eine gesetzliche Verpflichtung sei vom Schweizerischen Parlament mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden.

Auch nach Einführung des Obligatoriums in der Schweiz hätten weiterhin freiwillige Leistungen erbracht werden können. Der Beschwerdeführer dürfte Beiträge über der gesetzlichen Beitragspflicht von 3 % geleistet haben. Während seiner Tätigkeit in der Schweiz seien zumeist höhere Beiträge geleistet worden. Zudem widerspreche die Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Beiträgen den im bekämpften Bescheid genannten Verordnungen (EWG und EG).

Die zweite Säule in der Schweiz sei in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt. Es handle sich um ein Spezifikum des Schweizerischen Sozialrechtes, das gesetzlich geregelt sei. Ähnlich verhalte es sich mit dem Österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht. Es sei eindeutig festgelegt, dass Leistungen der österreichischen Pensionskassen oder in Form von Betriebspensionen, die in Österreich gewährt werden, nicht Gegenstand der Krankenversicherungsbeitragspflicht seien. In vielen Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen seien solche Leistungen vorgesehen. Das Kollektivvertragsrecht habe in vielen Bereichen die gleiche Verbindlichkeit wie das Arbeitsverfassungsrecht, welches teilweise auf die Verbindlichkeit von Kollektivvertragsvereinbarungen (gesetzesergänzend und -verändernd) verweise. Die gesetzliche Fundierung der Leistungen sei also ähnlich.

Ausdrücklich sei auf die österreichische Abfertigungsregelung zu verweisen. Bei der Ansparung eines Abfertigungsanspruches handle es sich um eine Pflichtleistung des Unternehmens. Die Auszahlung erfolge in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung. Die zweite Säule in der Schweiz sei daher hinsichtlich der verpflichtenden Ansparung und der Form der Auszahlung vollinhaltlich mit den Bestimmungen über die Abfertigungsregelung in Österreich vergleichbar.

In der Regel werde die zweite Säule an die Österreicherinnen und Österreicher in Form einer Einmalzahlung geleistet, wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Die Umwandlung der Einmalleistung in eine Rente sei nicht korrekt und entspreche auch keinen gesetzlichen Grundlagen. Es gebe keine Ermächtigung, mit einem Umwandlungssatz von 6,5 % das jährliche Einkommen einer Rente zu berechnen. Es handle sich um "Hausnummern", für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Im Bescheid der belangten Behörde fänden sich auch keine Hinweise auf eine gesetzliche Grundlage einer solchen Umrechnungsmethode.

Es sei darauf hinzuweisen, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, dann der Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht unterliege, wenn mit der Pension die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werde. Es gebe also Teile der gesetzlichen Pension in Österreich, die in der Krankenversicherung nicht beitragspflichtig seien. Als gesetzliche Pension in der Schweiz gelte jedenfalls die AHV-Pension als mögliche Höchstpension nach AHV-Recht. Eine Höchstbeitragsgrundlage kenne das schweizerische Recht nicht. Das österreichische Recht stelle also ausdrücklich auf die gesetzliche Pension ab und kenne zudem eine Obergrenze, die aus dem Pensionsrecht resultiere. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Die Wiener Gebietskrankenkasse habe in einer Unterlage zu den Beiträgen zur Krankenversicherung für Auslandspensionen angeführt, dass Krankenversicherungsbeiträge nur für jene Pensionen aus anderen EU-Staaten eingehoben werden könnten, die aus dem staatlichen Pensionssystem ausgezahlt würden. Dies gelte nicht für Pensionen aus Pensionskassen, Firmenpensionen oder Pensionen aus privaten Vorsorgesystemen.

Schlussendlich sei anzumerken, dass die Anwendung des Kurses von 1,2334 nicht korrekt sei. Mit diesem Kurs sei keine Umwandlung der Abfindung in Euro erfolgt. Es handle sich um eine willkürliche Annahme.

3. In ihrem an den Landeshauptmann von Vorarlberg als Einspruchsbehörde gerichteten Vorlagebericht vom 04.12.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Berücksichtigung der nicht-obligatorischen Beträge bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge korrekt sei. Der Unabhängige Finanzsenat Feldkirch (in der Folge. UFS) habe sich in einer (in der Folge wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Abgrenzbarkeit und der steuerlichen Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Bestandteile einer Pension der so genannten zweiten Säule auseinandergesetzt. Die Entscheidung des UFS untermauere die Ansicht der belangten Behörde, dass auch bei der Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung nicht zwischen obligatorischen und überobligatorischen Bestandteilen zu unterscheiden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass schon die rechnerische Trennung (die so genannte "Schattenrechnung") offensichtlich Schwierigkeiten bereite, da bei den diversen anhängigen Verfahren von den Vorsorgeeinrichtungen bei Anfragen von verschiedenen Seiten immer wieder unterschiedliche Zahlen bzw. Zusammensetzungen genannt worden seien.

4. Am 13.03.2014 wurden die Akten der erstinstanzlichen Behörde und der Einspruchsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu der Zahl Ro 2014/08/0047 anhängigen Revisionsverfahren betreffend Einbeziehung von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Renten (bzw. von Teilen davon) mit der Begründung ausgesetzt, dass es zur Rechtsfrage der rechtlichen Behandlung des so genannten "überobligatorischen Teils" und des "vorobligatorischen Teils" von Renten aus Pensionskassen in Liechtenstein und in der Schweiz an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, bekräftigt durch das Erkenntnis vom 29.04.2016, 2014/08/0057, u.a., ausführlich mit diesen Rechtsfragen auseinandergesetzt und kam zu folgender Rechtsansicht:

§ 73a ASVG stellt eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar (vgl. Erläuterungen zur RV 937 BlgNr. 24. GP, 1 f.). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4 ASVG).Paragraph 73 a, ASVG stellt eine Präzisierung der unter anderem in der VO 883 aus 2004,, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO 1408/71 vergleiche zu dieser früheren Rechtslage das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006, C- 50/05, Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 937 BlgNr. 24. GP, 1 f.). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist vergleiche Artikel 30, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Artikel 30, VO (EG) Nr. 987 aus 2009, jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31. Mai 2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31. März 2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1408/71 und Paragraph 73 a, Absatz 4, ASVG).

§ 73a Abs. 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil Rz 6, 8 und 13/1 zu § 73a ASVG).Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen vergleiche Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil Rz 6, 8 und 13/1 zu Paragraph 73 a, ASVG).

Von den von § 73a Abs. 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Art. 9 der VO (EG) Nr. 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden.Von den von Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 5, der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Artikel 9, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen.Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883 aus 2004, fallen.

Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind.Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind.

Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch sie sind gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären. Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch sie sind gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine Inlandspension nach dem ASVG beziehe und ob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt), von der ab 01.07.2012 monatlich gewährten ordentlichen Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbevorzugung (der ersten Säule) in der Höhe von CHF 1.595,-- (lt. Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.08.2012, hingegen lt. Bescheid vom 17.10.2013 von CHF 1.608,--) Beiträge zur Krankenversicherung gemäß §§ 51 ff und 73a ASVG einbehalten habe bzw. einbehalte, wobei allfällige Änderungen bekannt zu geben wären.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer eine Inlandspension nach dem ASVG beziehe und ob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: Pensionsversicherungsanstalt), von der ab 01.07.2012 monatlich gewährten ordentlichen Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbevorzugung (der ersten Säule) in der Höhe von CHF 1.595,-- (lt. Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.08.2012, hingegen lt. Bescheid vom 17.10.2013 von CHF 1.608,--) Beiträge zur Krankenversicherung gemäß Paragraphen 51, ff und 73a ASVG einbehalten habe bzw. einbehalte, wobei allfällige Änderungen bekannt zu geben wären.

Der Beschwerdeführer habe einen einmaligen "Kapitalbezug der Altersrente" von der A. Pensionskasse per 01.07.2012 in der Höhe von CHF 148.076,45 abzüglich einer Quellensteuer von CHF 10.065,--, somit von CHF 138.011,45 erhalten. Im konkreten Fall sei darzulegen, warum die belangte Behörde bei der Berechnung des vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeitrages (von € 33,17 monatlich) den Bruttobetrag und nicht den ausbezahlten ("Netto-") Betrag von CHF 138.011,45 zu Grunde gelegt habe, zumal es sich bei der "Quellensteuer" um einen gesetzlich geregelten Abzug handeln dürfte. In diesem Zusammenhang seien auch Ausführungen zu tätigen, wie "die Berücksichtigung dieser (Teil-) Kapitalisierung nach versicherungsmathematischen Berechnungen" erfolgt und auf welcher rechtlichen Grundlage "ein Umwandlungssatz von 6,5 % für das jährliche Einkommen" angenommen worden sei.

8. Mit Schreiben vom 19.10.2016 legte die belangte Behörde betreffend die Höhe der österreichischen Alterspension, die der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2012 von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe, und der schweizerischen Rente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule), die er seit dem 01.07.2012 von der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehe, die E-Mail vom 14.10.2016 und das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.09.2013 vor.

Sie führte weiters aus, dass sich die Gewährung der (österreichischen) Pensionssonderzahlungen nach § 105 ASVG, der Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension nach § 73 ASVG und jener von den Auslandsrenten nach § 73a ASVG richte. Aus der E-Mail und dem Schreiben ergebe sich auch die Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt von der österreichischen Pension einbehaltenen Beiträge. Die schweizerische AHV-Rente, die laut Verfügung vom 20.08.2012 ab dem 01.07.2012 CHF 1.595,-- betragen habe, habe sich ab dem 01.03.2013 auf CHF 1.608,-- belaufen.Sie führte weiters aus, dass sich die Gewährung der (österreichischen) Pensionssonderzahlungen nach Paragraph 105, ASVG, der Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension nach Paragraph 73, ASVG und jener von den Auslandsrenten nach Paragraph 73 a, ASVG richte. Aus der E-Mail und dem Schreiben ergebe sich auch die Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt von der österreichischen Pension einbehaltenen Beiträge. Die schweizerische AHV-Rente, die laut Verfügung vom 20.08.2012 ab dem 01.07.2012 CHF 1.595,-- betragen habe, habe sich ab dem 01.03.2013 auf CHF 1.608,-- belaufen.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien jedoch ausschließlich die Beiträge von der verrenteten Kapitalabfindung, hingegen sei die Beitragspflicht der AHV-Rente unbestritten. Dass es sich auch bei Kapitalabfindungen um Renten handle, ergebe sich unmittelbar aus der VO 883/2004. Die Verrentung der Kapitalabfindung richte sich nach dem Grundsatz nach der von den Arbeits- und Sozialgerichten bestätigten diesbezüglichen Praxis der Pensionsversicherungsanstalt bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, wobei nach dieser Bestimmung das Nettoeinkommen maßgeblich sei. Für die Beitragsberechnung seien immer die Bruttobezüge relevant, weshalb gegenständlich kein Abzug von Steuern erfolgt sei, und zwar weder der von der österreichischen Finanzverwaltung anzurechnenden schweizerischen Quellensteuer noch der in Österreich abzuführenden Einkommensteuer, die auch bei der Berechnung der Beiträge von österreichischen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht in Abzug zu bringen sei. Die Verrentung der Kapitalabfindung erfolge anhand des sich zu diesem Zweck aus dem schweizerischen BVG ergebenen Rentenumwandlungssatzes, der im relevanten Zeitraum 6,8 % betragen habe, sich jedoch bei einem früheren als dem "ordentlichen" Rentenalter von 65 Jahren reduziere. Die belangte Behörde habe, zumal der Beschwerdeführer seine Rente im Alter von 62 Jahren angetreten habe, gegenständlich einen Umwandlungssatz von 6,5% herangezogen. Tatsächlich hätte der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt mit 62 Jahren im Jahr 2012 6,39 % betragen. Letztlich ergäben sich aber keine Auswirkungen, weil die Anwendung dieses Satzes zwar zu einer entsprechend geringeren Beitragsgrundlage geführt habe, sich jedoch der Zeitraum, für den die daraus resultierenden Beiträge geschuldet würden, entsprechend verlängert hätte.Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien jedoch ausschließlich die Beiträge von der verrenteten Kapitalabfindung, hingegen sei die Beitragspflicht der AHV-Rente unbestritten. Dass es sich auch bei Kapitalabfindungen um Renten handle, ergebe sich unmittelbar aus der VO 883 aus 2004,. Die Verrentung der Kapitalabfindung richte sich nach dem Grundsatz nach der von den Arbeits- und Sozialgerichten bestätigten diesbezüglichen Praxis der Pensionsversicherungsanstalt bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG, wobei nach dieser Bestimmung das Nettoeinkommen maßgeblich sei. Für die Beitragsberechnung seien immer die Bruttobezüge relevant, weshalb gegenständlich kein Abzug von Steuern erfolgt sei, und zwar weder der von der österreichischen Finanzverwaltung anzurechnenden schweizerischen Quellensteuer noch der in Österreich abzuführenden Einkommensteuer, die auch bei der Berechnung der Beiträge von österreichischen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht in Abzug zu bringen sei. Die Verrentung der Kapitalabfindung erfolge anhand des sich zu diesem Zweck aus dem schweizerischen BVG ergebenen Rentenumwandlungssatzes, der im relevanten Zeitraum 6,8 % betragen habe, sich jedoch bei einem früheren als dem "ordentlichen" Rentenalter von 65 Jahren reduziere. Die belangte Behörde habe, zumal der Beschwerdeführer seine Rente im Alter von 62 Jahren angetreten habe, gegenständlich einen Umwandlungssatz von 6,5% herangezogen. Tatsächlich hätte der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt mit 62 Jahren im Jahr 2012 6,39 % betragen. Letztlich ergäben sich aber keine Auswirkungen, weil die Anwendung dieses Satzes zwar zu einer entsprechend geringeren Beitragsgrundlage geführt habe, sich jedoch der Zeitraum, für den die daraus resultierenden Beiträge geschuldet würden, entsprechend verlängert hätte.

9. Mit Schreiben vom 28.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.10.2016 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (nur mehr) die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der von der Pensionskasse A. ausbezahlten, auf monatliche Rentenleistungen umgelegten Kapitalabfindung bilde. Von diesen Renten seien Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 5,1 % zu entrichten.

10. Per E-Mail vom 30.11.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass die Forderung der belangten Behörde nicht gerechtfertigt sei, wobei er erneut den erhobenen Einspruch übermittelte.

11. In ihrer E-Mail vom 02.05.2017 legte die belangte Behörde dar, dass sich aus Art. 14 BVG der so genannte "Mindestumwandlungssatz" ergebe, der für das ordentliche Rentenalter 6,8 % betrage. Bei vorzeitiger Pensionierung werde der Umwandlungssatz - abhängig vom Jahrgang bzw. dem Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht werde - auf Grund der längeren Rentenauszahlungsdauer reduziert. Die Festlegung der Umwandlungssätze obliege den jeweiligen Pensionskassen.11. In ihrer E-Mail vom 02.05.2017 legte die belangte Behörde dar, dass sich aus Artikel 14, BVG der so genannte "Mindestumwandlungssatz" ergebe, der für das ordentliche Rentenalter 6,8 % betrage. Bei vorzeitiger Pensionierung werde der Umwandlungssatz - abhängig vom Jahrgang bzw. dem Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht werde - auf Grund der längeren Rentenauszahlungsdauer reduziert. Die Festlegung der Umwandlungssätze obliege den jeweiligen Pensionskassen.

12. Mit Schreiben vom 14.11.2017 sowie E-Mail vom 29.11.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionskasse A. um Informationen darüber, bis zu welcher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzenden Lebenserwartung des Beschwerdeführers die Pensionskasse A. eine Rente zu leisten habe und ob die durch die belangte Behörde erfolgte Vorschreibung von Beiträgen für eine fiktive Schweizer Rente für die Dauer von 15 Jahren und vier Monate, also für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027, korrekt erfolgt sei, wobei bekannt zu geben wäre, welcher maßgebliche Rentenumwandlungssatz zu Grunde zu legen sei, sowie ob es zwischen der Pensionskasse A. und den Personen, die eine (Alters-) Rente bezögen, eine Regelung gebe, dass die Renten der zweiten Säule (bis) zu einem bestimmten Termin ausbezahlt werden bzw. die Rentenbezieher an einem bestimmten Tag über sie verfügen können müssten.

13. Die Pensionskasse A. teilte per mehreren E-Mails und mit Schreiben vom 14.12.2017 dazu mit, dass der Beschwerdeführer per 01.07.2012 ein Alterskapital aus der zweiten Säule in bestimmter Höhe (BVG-Teil und überobligatorischer Teil) bezogen habe. Davon sei eine Quellensteuer einbehalten worden. Die versicherte Person habe gemäß Ziffer 38 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise in Kapital zu beziehen. Im Ausmaß des Kapitalbezugs entfielen jegliche Rentenansprüche (wie der Anspruch auf lebenslängliche Altersrente, Pensionierten-Kinderrente und Witwenrente). Dem Beschwerdeführer seien die Rentenumwandlungssätze, welcher im Jahr 2012 für die Umrechnung des BVG- und des überobligatorischen Teils zur Anwendung gekommen wären, mitgeteilt worden. Da der überobligatorische Teil des Kapitals nicht zur obligatorischen beruflichen Vorsorge gehöre, falle er nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004.13. Die Pensionskasse A. teilte per mehreren E-Mails und mit Schreiben vom 14.12.2017 dazu mit, dass der Beschwerdeführer per 01.07.2012 ein Alterskapital aus der zweiten Säule in bestimmter Höhe (BVG-Teil und überobligatorischer Teil) bezogen habe. Davon sei eine Quellensteuer einbehalten worden. Die versicherte Person habe gemäß Ziffer 38 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge die Möglichkeit, die Altersrente ganz oder teilweise in Kapital zu beziehen. Im Ausmaß des Kapitalbezugs entfielen jegliche Rentenansprüche (wie der Anspruch auf lebenslängliche Altersrente, Pensionierten-Kinderrente und Witwenrente). Dem Beschwerdeführer seien die Rentenumwandlungssätze, welcher im Jahr 2012 für die Umrechnung des BVG- und des überobligatorischen Teils zur Anwendung gekommen wären, mitgeteilt worden. Da der überobligatorische Teil des Kapitals nicht zur obligatorischen beruflichen Vorsorge gehöre, falle er nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883 aus 2004,.

14. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Umrechnung der ausländischen Rente hat das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.01.2018 unter Bezugnahme auf das die "Abfuhr von Krankenversicherungsbeiträgen von einer türkischen Rente" betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, in dem er mit der Festlegung des Zeitpunktes der Auszahlung einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck bringe, darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer 37 Pkt. 2. des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge die Auszahlung der fälligen Renten monatlich zum Voraus auf den Monatsersten erfolgte.

Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer hätte, sofern keine Kapitalisierung seiner Altersrente erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine monatliche Pensionsleistung im Vorhinein gehabt. Im gegenständlichen Fall sei die im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2017 fiktiv gebührende Altersrente zum offiziell von der EZB am letzten Tag des jeweiligen "Vormonats" verlautbarten Umrechnungskurs umzurechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (per 01.06.2012) eine kapitalisierte Altersrente in bestimmter Höhe erhalten habe. Die belangte Behörde habe für die Berechnung der fiktiven Altersrente einen Umwandlungssatz von 6,5 % zu Grunde gelegt, ohne bis zum gegebenen Zeitpunkt darzulegen, auf welche Bestimmung dieser Umwandlungssatz gestützt worden sei. Da dieser Umwandlungssatz bei einer Person, die im Jahr 2012 mit 62 Jahren in Rente gegangen sei, 6,39 % betragen habe, wäre bei der versicherungsmathematischen Berechnung der fiktiven Rente von diesem niedrigeren Umwandlungssatz auszugehen. Dabei falle nicht ins Gewicht, dass sich der Zeitraum für die zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung (geringfügig) verlängern würde. Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Beiträge seien für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2017 bekannt zu geben.

15. In ihrer Stellungnahme 30.03.2018 schlüsselte die belangte Behörde (in tabellarischer Form) den letzten Tag des Monats (beginnend mit 31.07.2012 und endend mit 31.01.2018), den an diesem Tag durch die EZB festgesetzten Umrechnungskurs, die fiktive Schweizer Rente (in unveränderter Höhe), die in Euro-Beträge umgerechnete Rente (bzw. Beitragsgrundlage) und die darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung detailliert auf. Sie wies auch darauf hin, dass noch eine gesonderte Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung abgegeben werde.

16. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der (zitierten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da § 73 Abs. 1 ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.16. Im Auftrag der belangten Behörde führte die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2018 aus, dass es in der (zitierten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2017 um die Auszahlung einer türkischen Rente gegangen sei. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die Währungsumrechnung von Einkünften aus "bilateralen Vertragsstaaten", wie der Türkei, mit Ausnahme des Artikel 29, des Abkommens über die Soziale Sicherheit Türkei keine rechtliche Grundlage gebe und zwischen der Türkei und Österreich bislang keine ("Ausführungs-") Vereinbarung über die Festlegung des Umrechnungs- bzw. Wechselkurses zur Berechnung von Rentenleistungen des anderen Vertragsstaates getroffen worden sei. Das europäische Koordinationsrecht betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit könne weder direkt noch analog angewendet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof betone in dieser Entscheidung, dass weder das Europäische Abkommen über soziale Sicherheit noch das bilaterale Abkommen zwischen Österreich und der Türkei Regeln darüber beinhalte, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Mangels einer anderen gesetzlichen Grundlage habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass, da Paragraph 73, Absatz eins, ASVG "von jeder auszuzahlenden Pension" spreche, der Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen sei, zu welchem die Rente auszuzahlen sei.

Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.Dem gegenüber beziehe der Beschwerdeführer als ehemaliger "Grenzgänger" eine Rente aus der Schweiz. Der gegenständliche Sachverhalt falle daher unter den Anwendungsbereich der VO Nr. 883 aus 2004, und der Durchführungsverordnung Nr. 987 aus 2009,. Diese Verordnungen gälten seit 01.04.2012 für EU-Staatsangehörige im Verhältnis zur Schweiz.

Gemäß Art. 71 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Art. 72 lit. a dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Art. 72 lit. e der VO Nr. 883/2004 nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.Gemäß Artikel 71, Absatz eins, der VO Nr. 883 aus 2004, sei bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet worden. Gemäß Artikel 72, Litera a, dieser Verordnung habe die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergäben, zu behandeln; jedoch bleibe das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch nähmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, dieser Verordnung sowie dem Vertrag vorgesehen seien, unberührt. Gemäß Artikel 72, Litera e, der VO Nr. 883 aus 2004, nehme die Verwaltungskommission alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung oder aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig sei.

Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gelte bei Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.Gemäß dem mit "Währungsumrechnung" titulierten Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gelte bei Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimme den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Gemäß der Ziffer 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 der Verwaltungskommission über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gelte als Umrechnungskurs, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben sei, jener Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Dies bedeute im konkreten Fall, dass der von der Europäischen Zentralbank zuletzt veröffentlichte Kurs jenes Tages heranzuziehen sei, zu welchem die Beitragsvorschreibung erfolge.

Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUV (= Art 10 EG).Es mögen die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Gerichte im Sinne von Rechtsakten des EU-Rechts nicht bindend sein, so handle es sich hierbei doch um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass Mitgliedsstaaten Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten. Der Europäische Gerichtshof betone in diesem Zusammenhang das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, EUV (= Artikel 10, EG).

Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.Unabhängig von der Frage, ob Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Allgemeinen verbindlich seien, gelte es im konkreten Fall zu beachten, dass sich die Verbindlichkeit bereits aus Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht betone, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung bringe der Verwaltungsgerichtshof einen allgemein gültigen und damit objektivierbaren (nicht von einem Dritten beeinflussbaren) Zeitpunkt für die Umrechnung der ausländischen Rente zum Ausdruck, sei dem entgegenzuhalten, dass der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei. Sie habe für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben, sodass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren". Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch das Abstellen bei der Festsetzung des Umrechnungskurses auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Rente mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Da für gewöhnlich sowohl die Schweizer als auch die Liechtensteinischen Renten monatlich ausbezahlt werden, müsste monatlich eine neue Beitragsgrundlage ausgerechnet werden. Die Pensionsversicherung müsste diesbezüglich monatlich den Abzug von der österreichischen Rente ausrechnen.

Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei bei der Festlegung des Umrechnungskurses auf den zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs jenes Tages abzustellen, an dem die belangte Behörde die Beitragsvorschreibung vornehme.

17. Von der eingeräumten Möglichkeit, zu den Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2018 und der Rechtsanwälte GmbH vom 03.04.2018 Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in H. in Vorarlberg.

1.2. Er bezieht seit 01.08.2012 eine Inlandspension und ist seit diesem Zeitpunkt nach dem ASVG krankenversichert.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurden folgende inländischen und ausländischen Rentenleistungen ausbezahlt, und zwar

a) eine Inlandspension (jeweils brutto) im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2012 in der Höhe von € 422,31, vom 01.01. bis 31.12.2013 in der Höhe von € 422,31, vom 01.01. bis 31.12.2014 in der Höhe von €

429,07, vom 01.01. bis 31.12.2015 in der Höhe von € 436,36, vom 01.01. bis 31.12.2016 in der Höhe von € 441,60 und vom 01.01. bis 31.12.2017 in der Höhe von € 445,13 monatlich.

b) eine ordentliche Eigen- bzw. Altersrente der ersten Säule der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 28.02.2013 (mit Kürzung wegen Rentenbevorzugung) in der Höhe von CHF 1.595,--, vom 01.03.2013 bis 31.12.2014 in der Höhe von CHF 1.608.--, vom 01.01. bis 30.11.2015 von CHF 1.615,-- und vom 01.12.2015 bis 31.12.2017 in der Höhe von CHF 1.608,-- monatlich sowie

c) die (beschwerderelevante) einmalige Auszahlung eines Kapitalbetrages anstelle der (monatlich) gebührenden Altersrente der zweiten Säule von der Pensionskasse A. per 01.07.2012 in der Höhe von CHF 148.076,45 brutto (abzüglich einer Quellensteuer von CHF 10.065,--, somit von CHF 138.011,45).

1.4.1. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Einmalbetrag nach Vollendung seines 62. Lebensjahres. Der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt in diesem Alter betrug im Jahr 2012 6,39 %.

1.4.2. Bei der Umrechnung dieses Kapitalbetrages in eine fiktive Rente hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung der zweiten Säule nach dem BVG für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.03.2028.

1.5. Die Summe der inländischen und schweizerischen Pensionsleistungen überschritt nicht die für die Jahre 2012 bis 2017 geltende Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, welche beispielsweise im Jahr 2012 € 4.230,-- betrug.

1.6. Die Auszahlung der Vorsorgeleistung bzw. der Altersrente der zweiten Säule durch die Pensionskasse A. erfolgt für den Fall, dass eine Person die Rente als monatliche Leistung in Anspruch nimmt, monatlich zum Voraus auf den Monatsersten.

1.7. Die Pensionsversicherungsanstalt behielt von der Schweizerischen Eigen- bzw. Altersrente der ersten Säule bestimmte (vom Beschwerdeführer nicht angefochtene) monatliche Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der Einspruchsbehörde sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.

Dass die Auszahlung der Vorsorgeleistungen der zweiten Säule monatlich im Voraus zum Monatsersten zu erfolgen hat, wird in der Ziffer 37 Punkt 2. des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Pensionskasse A. geregelt.

Der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Umwandlungssatz von 6,39 % fußt auf einem von der belangten Behörde mit einem Mitarbeiter der Pensionskasse A. am 19.10.2016 geführten Telefonat.

Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse finden sich im Internet: "Wechselkurse - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)" - "Wechselkurse" - "Tägliche Referenzkurse der EZB" - "Tabelle" - (unten) "Zeitreihe" und "Tabelle aktualisieren".

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine Pensionsleistung nach dem ASVG seit 01.08.2012 bezieht und er (erst) ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt und damit einen Anspruch auf Sachleistungen nach dem ASVG hat. Damit war der Zeitpunkt des Beginns des Einbehaltes der Krankenversicherungsbeiträge, der im bekämpften Bescheid mit 01.07.2012 bestimmt wurde, zu berichtigen.Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine Pensionsleistung nach dem ASVG seit 01.08.2012 bezieht und er (erst) ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt und damit einen Anspruch auf Sachleistungen nach dem ASVG hat. Damit war der Zeitpunkt des Beginns des Einbehaltes der Krankenversicherungsbeiträge, der im bekämpften Bescheid mit 01.07.2012 bestimmt wurde, zu berichtigen.

Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Entrichtung von auf die schweizerischen Renten der ersten Säule entfallenden Krankenversicherungsbeiträgen, deren Einbehalt der Beschwerdeführer "akzeptierte", bildet.

Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, auch für den von der Pensionskasse A. einmalig ausbezahlten Kapitalbezug, den die belangte Behörde in eine monatliche fiktive (Alters-) Rente umrechnete, Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG zu entrichten.

3.2. Europarechtliche Bestimmungen:

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(...)

l) 'Rechtsvorschriften' für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;

p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

(...)

q) "zuständiger Träger":

i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,

oder

ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,

oder

iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,

oder

iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;

r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;

(...)

w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel römisch drei nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen

a) ...

d) Leistungen bei Alter

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern."(2) Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern."

Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären."

Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht."

Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt."

Artikel 33

Beiträge der Rentenberechtigten

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.

Artikel 34

Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Anwendung der Artikel 28, 28a, 29 und 31 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente.

(2) Die Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen.

Artikel 52

Feststellung der Leistungen

(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag

a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53 bis 55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.

(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.

(4) Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so kann der zuständige Träger unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichten. Diese Fälle sind in Anhang VIII aufgeführt.(4) Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so kann der zuständige Träger unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichten. Diese Fälle sind in Anhang römisch acht aufgeführt.

Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher "Art".

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher "Art".

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

d) ...

Artikel 59

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrages führen würde, so ist eine neue Berechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2) ... .

TITEL IVTITEL römisch vier

VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

(1) Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden "Verwaltungskommission" genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

(3) ... .

Artikel 72

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

b) ...

c) Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um ua. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.

d) ... ."

3.2.2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:3.2.2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:

"Artikel 30

Beiträge der Rentner

Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Artikel 90

Währungsumrechnung

Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses."

3.2.3.1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.3.1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:

1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

3. Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

4. Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats - infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person - zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.

5. Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

6. ... .

3.2.3.2. Mit Beschluss der Verwaltungskommission Nr. H7 vom 25.06.2015 wurde der Beschluss Nr. H3 unter anderem wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3

werden die Worte "der für den ... veröffentlicht wurde" ersetzt

durch "der am ... veröffentlicht wurde".

2. In Nummer 5 des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte

"Umrechnungskurs, der ... gilt" ersetzt durch "Umrechnungskurs, der

... veröffentlicht wurde".

3. ...

3.3. Die VO Nr. 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 am 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.3.3. Die VO Nr. 883 aus 2004, gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung Nr. 987 aus 2009, am 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - mit wenigen Ausnahmen vergleiche Artikel 90, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,) - ersetzt.

Seit dem 1. April 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).Seit dem 1. April 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987 aus 2009, auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs römisch zwei dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt L 2012/103, 51).

3.4. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

3.4.1.1. § 73 ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) lauteten - auszugsweise - wie folgt:3.4.1.1. Paragraph 73, ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) lauteten - auszugsweise - wie folgt:

"(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5 %,1. bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5 %,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge2. bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.(1a) Zuzüglich zu den nach Absatz eins, einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Paragraph 51 e,) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

(2) ...

3.4.1.2. Der mit 01.01.2016 in Kraft getretene § 73 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 normiert in seinem Abs. 1, dass von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten ist, und zwar3.4.1.2. Der mit 01.01.2016 in Kraft getretene Paragraph 73, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, normiert in seinem Absatz eins,, dass von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten ist, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,1. bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 5,1%,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge2. bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

3.4.2.1. § 73a ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) lautete - auszugsweise - wie folgt:3.4.2.1. Paragraph 73 a, ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) lautete - auszugsweise - wie folgt:

(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

  • -Strichaufzählung
    der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oderder Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder

  • -Strichaufzählung
    der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

  • -Strichaufzählung
    eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins und eins a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) ... ."

3.4.2.2. Mit der mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 162/2015 wurde § 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG wie folgt geändert:3.4.2.2. Mit der mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, wurde Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG wie folgt geändert:

"Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist."

Mit dieser Novelle BGBl. I Nr. 162/2015 wurden dem § 73a Abs. 3 ASVG folgende Sätze angefügt:Mit dieser Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, wurden dem Paragraph 73 a, Absatz 3, ASVG folgende Sätze angefügt:

"Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben."

3.4.3. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl. II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.3.4.3. Nach der Bestimmung des Paragraph 657, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2011,, ist Paragraph 73 a, ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

3.4.4. Der mit "Besondere Pensionsanpassung" überschriebene § 667 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2012) normiert, dass alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen sind, wenn3.4.4. Der mit "Besondere Pensionsanpassung" überschriebene Paragraph 667, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,) normiert, dass alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen sind, wenn

1. ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,1. ihr Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

2. ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.

Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

3.4.5. § 58 Abs. 2 ASVG (in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010) lautet:3.4.5. Paragraph 58, Absatz 2, ASVG (in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2010 - 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) lautet:

"§ 58. (1) ...

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

4. In Anwendung auf den gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis:

4.1. Das System der sozialen Sicherheit der Altersversorgung in der Schweiz und Österreich ist gleichartig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Das System der Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen, der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als erste Säule, der obligatorischen beruflichen Vorsorge als zweite Säule und der freiwilligen bzw. privaten Vorsorge als dritte Säule. Die in der Regel über Beiträge im Umlageverfahren durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten ‚Alters- und Hinterlassenenversicherungen' der ersten Säule nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 dienen unter anderem der Existenzsicherung im Alter. Die auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende berufliche Vorsorge der zweiten Säule nach dem BVG baut auf den Leistungen der AHV auf und hat ebenfalls die Fortsetzung und Sicherung des Lebensstandards bei Invalidität, Tod und im Alter zum Ziel. Als betriebliches Alterssicherungssystem wird sie durch eine paritätische Beitragsverteilung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (je zur Hälfte) finanziert (Art. 66 - wie auch im Folgenden - des BVG). Die zweite Säule der Versorgungsleistungen ist für alle abhängig Beschäftigten, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei der AHV versichert sind, obligatorisch (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5). Die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer tritt bei Überschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes ein (Art. 7 Abs. 1), wobei der "koordinierte Lohn" (gemäß Art. 8 Abs. 1) zu versichern ist. Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung (in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art. 11), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art. 48 und Art. 60). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49). Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Art. 49). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt, hat sie für die weiter gehende Vorsorge bestimmte rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten (Art. 49 Abs. 2). Die Altersleistungen werden in der Regel als monatliche Rente lebenslang ausbezahlt, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle der Altersrente wählen können (Art 37 Abs. 4 lit. a). Die im BVG vorgesehenen Rentensysteme der zweiten Säule werden staatlich initiiert bzw. sind im Art. 111 ff der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft normiert. Sie führen zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem sie unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsehen, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine berufliche Vorsorge einzurichten.Das System der Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen, der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als erste Säule, der obligatorischen beruflichen Vorsorge als zweite Säule und der freiwilligen bzw. privaten Vorsorge als dritte Säule. Die in der Regel über Beiträge im Umlageverfahren durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierten ‚Alters- und Hinterlassenenversicherungen' der ersten Säule nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 dienen unter anderem der Existenzsicherung im Alter. Die auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhende berufliche Vorsorge der zweiten Säule nach dem BVG baut auf den Leistungen der AHV auf und hat ebenfalls die Fortsetzung und Sicherung des Lebensstandards bei Invalidität, Tod und im Alter zum Ziel. Als betriebliches Alterssicherungssystem wird sie durch eine paritätische Beitragsverteilung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (je zur Hälfte) finanziert (Artikel 66, - wie auch im Folgenden - des BVG). Die zweite Säule der Versorgungsleistungen ist für alle abhängig Beschäftigten, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei der AHV versichert sind, obligatorisch (Artikel 2, Absatz eins und Artikel 5,). Die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer tritt bei Überschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes ein (Artikel 7, Absatz eins,), wobei der "koordinierte Lohn" (gemäß Artikel 8, Absatz eins,) zu versichern ist. Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung (in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts) bzw. einer Auffangeinrichtung (Artikel 11,), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Artikel 48 und Artikel 60,). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Artikel 49,). Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (Artikel 49,). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt, hat sie für die weiter gehende Vorsorge bestimmte rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu beachten (Artikel 49, Absatz 2,). Die Altersleistungen werden in der Regel als monatliche Rente lebenslang ausbezahlt, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle der Altersrente wählen können (Artikel 37, Absatz 4, Litera a,). Die im BVG vorgesehenen Rentensysteme der zweiten Säule werden staatlich initiiert bzw. sind im Artikel 111, ff der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft normiert. Sie führen zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem sie unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsehen, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine berufliche Vorsorge einzurichten.

Diese und weitere Regelungen des zu Grunde liegenden Rentensystems der zweiten Säule weisen einen (sehr) engen - bereits in der Verfassung Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck gebrachten - Bezug zu den Versorgungsleistungen der ersten Säule auf und gleichen in wesentlichen Aspekten einer gesetzlichen Rentenversicherung, so dass an der Gleichartigkeit der Renten der zweiten Säule, die aufgrund des BVG gewährt werden, im Vergleich zu einem österreichischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein Zweifel bestehen kann.

Der gegenständliche von der Pensionskasse A. ausbezahlte (Einmalbzw.) Kapitalbetrag der gebührenden Altersrente der zweiten Säule ist vom (sachlichen) Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 erfasst. Denn es handelt sich bei ihr um eine in den Rechtsvorschriften der Schweiz, nämlich dem BVG, geregelte "Leistung bei Alter" als Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. d) in Verbindung mit Art. 1 lit. w) der VO Nr. 883/2004. Diese Rentenleistung und die nach dem österreichischen gesetzlichen Pensionssystem gebührenden Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand weitestgehend entspricht. Die gegenständliche Altersrente nach dem BVG und die Pensionsleistung nach dem ASVG sind im Sinne der VO Nr. 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, gleichartig (vgl. zur VO Nr. 1408/71 das Urteil des EuGHs vom 18.07.2006, C-50/05, Nikula). Daran kann der Umstand, dass die gewöhnlich lebenslang gewährte monatliche Altersrente dem Beschwerdeführer durch eine einmalige Kapitalabfindung vorweg abgegolten wurde, nichts ändern.Der gegenständliche von der Pensionskasse A. ausbezahlte (Einmalbzw.) Kapitalbetrag der gebührenden Altersrente der zweiten Säule ist vom (sachlichen) Geltungsbereich der VO Nr. 883 aus 2004, erfasst. Denn es handelt sich bei ihr um eine in den Rechtsvorschriften der Schweiz, nämlich dem BVG, geregelte "Leistung bei Alter" als Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera d,) in Verbindung mit Artikel eins, Litera w,) der VO Nr. 883 aus 2004,. Diese Rentenleistung und die nach dem österreichischen gesetzlichen Pensionssystem gebührenden Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand weitestgehend entspricht. Die gegenständliche Altersrente nach dem BVG und die Pensionsleistung nach dem ASVG sind im Sinne der VO Nr. 883 aus 2004,, deren Artikel 5, Litera a, eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, gleichartig vergleiche zur VO Nr. 1408/71 das Urteil des EuGHs vom 18.07.2006, C-50/05, Nikula). Daran kann der Umstand, dass die gewöhnlich lebenslang gewährte monatliche Altersrente dem Beschwerdeführer durch eine einmalige Kapitalabfindung vorweg abgegolten wurde, nichts ändern.

Damit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm bezogenen Rente der zweiten Säule bzw. des ihm von der Pensionskasse A. ausbezahlten Kapitalbezuges, auf die grundsätzlich die Prinzipien einer privaten Versicherung anzuwenden seien, es bestehe die volle Vergleichbarkeit mit den in Österreich gesetzlich verankerten Betriebspensionen und weder die auszahlende Stelle noch der Zahlungsverpflichtete seien staatliche oder halbstaatliche Institutionen ins Leere.

Denn in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach Schweizer Recht im Rahmen der Durchführung der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer den Arbeitgeber eine Vorsorgepflicht trifft. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen (Art. 11 Abs. 1). Damit unterscheiden sich die in der Schweiz bestehenden Vorsorgeeinrichtungen bzw. Pensionskassen wesentlich von privaten Versicherungsträgern, insbesondere auch deshalb, weil sich die Pensionskassen in der Schweiz in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eintragen und sie Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen müssen, sie nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2) sowie einer Aufsichtsbehörde (Art. 61), die zu einer Normenkontrolle der von den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 50 Abs. 1 zu erlassenden Bestimmungen über die Leistungen (lit. a), die Organisation (lit. b), die Verwaltung und Finanzierung (lit. c), die Kontrolle (lit. d) sowie das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit. e) berufen sind (Art. 62), unterliegen und ihre Finanzierung gesetzlich vorgegeben ist (Art. 65 ff).Denn in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach Schweizer Recht im Rahmen der Durchführung der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer den Arbeitgeber eine Vorsorgepflicht trifft. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen (Artikel 11, Absatz eins,). Damit unterscheiden sich die in der Schweiz bestehenden Vorsorgeeinrichtungen bzw. Pensionskassen wesentlich von privaten Versicherungsträgern, insbesondere auch deshalb, weil sich die Pensionskassen in der Schweiz in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eintragen und sie Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen müssen, sie nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Artikel 48, Absatz eins und Absatz 2,) sowie einer Aufsichtsbehörde (Artikel 61,), die zu einer Normenkontrolle der von den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 50, Absatz eins, zu erlassenden Bestimmungen über die Leistungen (Litera a,), die Organisation (Litera b,), die Verwaltung und Finanzierung (Litera c,), die Kontrolle (Litera d,) sowie das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (Litera e,) berufen sind (Artikel 62,), unterliegen und ihre Finanzierung gesetzlich vorgegeben ist (Artikel 65, ff).

Damit unterlag der gesamte per 01.07.2012 ausbezahlte Kapitalbezug der Pensionskasse A., der vom Beschwerdeführer als Ersatz für eine lebenslange Altersrente gewählt wurde, der Beitragspflicht zur Krankenversicherung nach dem § 73a ASVG und war er im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.Damit unterlag der gesamte per 01.07.2012 ausbezahlte Kapitalbezug der Pensionskasse A., der vom Beschwerdeführer als Ersatz für eine lebenslange Altersrente gewählt wurde, der Beitragspflicht zur Krankenversicherung nach dem Paragraph 73 a, ASVG und war er im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und er - wie bereits ausgeführt - eine Pensionsleistung nach dem ASVG erst seit 01.08.2012 bezieht sowie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt.4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und er - wie bereits ausgeführt - eine Pensionsleistung nach dem ASVG erst seit 01.08.2012 bezieht sowie ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt.

Zudem erhält er aus der Schweiz eine Eigenrente der ersten Säule, für die - unbestritten - Krankenversicherungsbeiträge einbehalten wurden.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass es für eine Umwandlung der Einmalleistung bzw. des Kapitalbezuges in eine monatliche Rente an einer gesetzlichen Grundlage mangle, liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beziehern von monatlich ausbezahlten und kapitalisierten Rentenleistungen hinaus. Auch bei der einmaligen Kapitalabfindung, die von der Vorsorgeeinrichtung gemäß Art. 37 Abs. 4 lit a. BVG vorgesehen werden kann und als - verfahrensgegenständlich vom Beschwerdeführer gewählte - Möglichkeit der (teilweisen) Vorausauszahlung der Rente im Reglement der Pensionskasse A. dem Anspruchsberechtigten eingeräumt wird, darf nicht übersehen werden, dass sie einen für die gesamte Zeit des (lebenslangen) Rentenbezuges abdeckenden Einkommensersatz darstellt und auch sie dem Leistungsbezieher die Fortführung seines bisherigen Lebensstandards sichern soll. Um zu vermeiden, dass Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen besser gestellt werden, sind daher beide Fälle gleich zu behandeln. Daher sind auch vom kapitalisierten Rentenbetrag, der sich auf die gesamte Zeit erstreckt, für die die Rente abgefunden wurde, Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass es für eine Umwandlung der Einmalleistung bzw. des Kapitalbezuges in eine monatliche Rente an einer gesetzlichen Grundlage mangle, liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Beziehern von monatlich ausbezahlten und kapitalisierten Rentenleistungen hinaus. Auch bei der einmaligen Kapitalabfindung, die von der Vorsorgeeinrichtung gemäß Artikel 37, Absatz 4, Litera a, BVG vorgesehen werden kann und als - verfahrensgegenständlich vom Beschwerdeführer gewählte - Möglichkeit der (teilweisen) Vorausauszahlung der Rente im Reglement der Pensionskasse A. dem Anspruchsberechtigten eingeräumt wird, darf nicht übersehen werden, dass sie einen für die gesamte Zeit des (lebenslangen) Rentenbezuges abdeckenden Einkommensersatz darstellt und auch sie dem Leistungsbezieher die Fortführung seines bisherigen Lebensstandards sichern soll. Um zu vermeiden, dass Pensionisten mit abgefundenen Rentenansprüchen gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen besser gestellt werden, sind daher beide Fälle gleich zu behandeln. Daher sind auch vom kapitalisierten Rentenbetrag, der sich auf die gesamte Zeit erstreckt, für die die Rente abgefunden wurde, Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.

Damit nahm die belangte Behörde zu Recht eine nach versicherungsmathematischen Berechnungen vorgenommene monatliche Anrechnung des Kapitalbetrages vor.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass es keine Ermächtigung gebe, mit einem Umwandlungssatz von 6,5 % das jährliche Einkommen einer Rente zu berechnen. Es handle sich hier um "Hausnummern", für die sich in keiner Weise eine rechtliche Grundlage finde.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, einen Anspruch auf Altersleistungen. Gemäß dessen Abs. 2 können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera a, haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, einen Anspruch auf Altersleistungen. Gemäß dessen Absatz 2, können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Artikel 14,) entsprechend anzupassen.

Nach Art. 14 Abs. 1 wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2).Nach Artikel 14, Absatz eins, wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Artikel 14, Absatz 2,).

Mit einer vorzeitigen Pensionierung konnte der Beschwerdeführer die schrittweise Senkung des geltenden Umwandlungssatzes nicht umgehen und sich keine bessere Rente sichern. Der Grund liegt darin, dass für die Altersrente derjenige Umwandlungssatz maßgebend ist, der dem Jahrgang des Beschwerdeführers entspricht, d.h. dem Jahr, in dem er das ordentliche Rentenalter erreicht hat. Da er frühzeitig in Pension ging, wurde der Umwandlungssatz aufgrund der längeren Rentenauszahlungsphase weiter gekürzt.

Da der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres seine Altersrente durch die Kapitalisierung seines Altersguthabens in Anspruch nahm, wurde der (Mindest-) Umwandlungssatz von der Pensionskasse A. entsprechend angepasst. Der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte und von ihm unwidersprochen gebliebene Rentenumwandlungssatz belief sich in seinem Fall auf 6,39 %.

Die belangte Behörde legte bei der (versicherungsmathematischen) Umrechnung des Kapitalbetrages nicht diesen niedrigeren, sondern den höheren Umwandlungssatz von 6,5 % mit der Begründung zu Grunde, dass der höhere Umwandlungssatz zwar höhere Krankenversicherungsbeiträge zur Folge habe, sich aber dadurch der Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten wären, verkürze.

Sie übersieht dabei, dass regelmäßig monatlich ausbezahlten Rentenleistungen ein aleatorischer Charakter innewohnt. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung. Geht man davon aus, dass sich die (Höhe der) Rente an der versicherungsmathematisch festgestellten Lebenserwartung des Rentenberechtigten orientiert, hätte der Beschwerdeführer, wenn er vor der erwarteten Lebensdauer bzw. vor dem Ende des in eine monatliche Rente umgerechneten Kapitalbezuges sterben sollte, durch in geringerer Höhe zu entrichtender Beiträge einen Vorteil.

Daher ist im gegenständlichen Fall vom Rentenumwandlungssatz von 6,39 %, den die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2018 bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nunmehr ohnehin zu Grunde legte, auszugehen. Ausgehend von dem per 01.07.2012 ausbezahlten "Abfindungsbetrag" in der Höhe von CHF 148.076,45 (brutto) ergibt sich (an Stelle der im bekämpften Bescheid angeführten Beträge und Zeiträume) bei Anwendung dieses niedrigeren Umwandlungssatzes eine jährliche Rentenleistung in der Höhe von CHF 9.462,08 und eine monatliche (fiktive) Rente in der Höhe von CHF 788,48, auf die der Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren und sieben Monate sowie einem "Restmonat", somit vom 01.08.2012 bis 31.03.2028, Anspruch hätte.

4.3. Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, die Ansparung in der zweiten Säule sei zum wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt, wobei die Einzahlungen im Jahr 1978 begonnen und 2012 geendet hätten, eine gesetzliche Verpflichtung sei erst mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden und es hätten auch nach Einführung des Obligatoriums weiterhin freiwillige Leistungen erbracht werden können sowie weiters, er habe vermutlich über die gesetzliche Beitragspflicht von 3 % hinaus Beiträge geleistet, genügt es auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 und 29.04.2016 (vgl. Pkt. I. 6.) zu verweisen, wonach eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.4.3. Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, die Ansparung in der zweiten Säule sei zum wesentlichen Teil vor der Einführung des Obligatoriums in der Schweiz erfolgt, wobei die Einzahlungen im Jahr 1978 begonnen und 2012 geendet hätten, eine gesetzliche Verpflichtung sei erst mit Wirkung vom 01.01.1989 beschlossen worden und es hätten auch nach Einführung des Obligatoriums weiterhin freiwillige Leistungen erbracht werden können sowie weiters, er habe vermutlich über die gesetzliche Beitragspflicht von 3 % hinaus Beiträge geleistet, genügt es auf die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 und 29.04.2016 vergleiche Pkt. römisch eins. 6.) zu verweisen, wonach eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der dem Beschwerdeführer per 01.07.2012 ausbezahlte, die lebenslang gebührende monatliche Altersrente ersetzende Kapitalbezug auf Beiträge zurückzuführen ist, die vor dem Inkrafttreten des BVG mit 01.01.1985 (und nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt mit 01.01.1989) geleistet wurden, wobei es darauf hinzuweisen gilt, dass es das in der Schweizer Bundesverfassung verankerte "Dreisäulenprinzip" (AHV-Rente, Rente der zweiten Säule und Eigenvorsorge) seit dem 01.01.1972 gibt.

4.4. Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Renten der zweiten Säule in der Schweiz in keinem Sozialabkommen zwischen der Schweiz und Österreich erwähnt seien und es sich dabei um ein gesetzlich geregeltes Spezifikum des Schweizerischen Sozialrechts, welches mit dem Österreichischen Pensionskassen- und Betriebspensionsrecht vergleichbar sei, handle, ist die vom Verwaltungsgerichtshof in den bereits mehrmals angeführten Erkenntnissen vom 07.04.2016 und 29.04.2016 vertretene Rechtsandsicht entgegen zu halten:

"Die von der liechtensteinischen (im gegenständlichen Beschwerdefall: schweizerischen) beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären.""Die von der liechtensteinischen (im gegenständlichen Beschwerdefall: schweizerischen) beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Artikel 5, Buchst. a der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären."

Von der "Ansparung" eines Abfertigungsanspruches nach österreichischem Recht unterscheidet sich die (kapitalisierte) schweizerische Rente der zweiten Säule insbesondere dadurch, dass die Abfertigungsansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausschließlich vom Dienstgeber finanziert werden, während das angesparte Kapital für die Rentenleistung der zweiten Säule durch eine Finanzierung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) erfolgt.

4.5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, der Beitragspflicht in der Krankenversicherung dann nicht unterliege, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde, und eine AHV-Pension der Schweiz, die eine Höchstbeitragsgrundlage nicht kenne, jedenfalls als mögliche Höchstpension nach AHV-Recht gelte, gleich behandelt werden müssten, ist entgegenzuhalten, dass die Abfuhr von Beiträgen in der Krankenversicherung für ausländische Rentenleistungen nach den einschlägigen österreichischen Bestimmungen (nach §§ 73 und 73a ASVG) zu beurteilen ist.4.5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine österreichische Pension, die aus der Höherversicherung resultiere, der Beitragspflicht in der Krankenversicherung dann nicht unterliege, wenn die Höchstbeitragsgrundlage mit der Pension überschritten werde, und eine AHV-Pension der Schweiz, die eine Höchstbeitragsgrundlage nicht kenne, jedenfalls als mögliche Höchstpension nach AHV-Recht gelte, gleich behandelt werden müssten, ist entgegenzuhalten, dass die Abfuhr von Beiträgen in der Krankenversicherung für ausländische Rentenleistungen nach den einschlägigen österreichischen Bestimmungen (nach Paragraphen 73 und 73 a ASVG) zu beurteilen ist.

Aus Gleichbehandlungsgründen ist "nur" derselbe Beitragssatz (von 5,1 %) wie für nationale Pensionen zu berücksichtigen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG). Um die Neuregelung EU-rechtskonform anzuwenden, ist besonders wichtig, dass die Beiträge nicht über das hinausgehen, was nach nationalem Recht eine Person, die denselben Betrag an Pension(en) nur im Inland beziehen würde, an Beiträgen zu zahlen hätte.Aus Gleichbehandlungsgründen ist "nur" derselbe Beitragssatz (von 5,1 %) wie für nationale Pensionen zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 73, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG). Um die Neuregelung EU-rechtskonform anzuwenden, ist besonders wichtig, dass die Beiträge nicht über das hinausgehen, was nach nationalem Recht eine Person, die denselben Betrag an Pension(en) nur im Inland beziehen würde, an Beiträgen zu zahlen hätte.

Aus § 70a ASVG ist abzuleiten, dass sich generell für alle Aspekte der Krankenversicherung die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach österreichischem Recht als Begrenzung der Beitragspflicht ergibt.Aus Paragraph 70 a, ASVG ist abzuleiten, dass sich generell für alle Aspekte der Krankenversicherung die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach österreichischem Recht als Begrenzung der Beitragspflicht ergibt.

Da die Summe der inländischen Pension und der schweizerischen Altersrente der zweiten Säule die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage, welche sich beispielsweise im Jahr 2012 auf € 4.230,-- belief, nicht überschritten hat, ist für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung für die zuletzt genannte Rentenleistung der Beitragssatz von 5,1 % anzuwenden.

4.6. Damit bedarf es der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der fiktiven Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 788,48 in Eurobeträge auszugehen ist.

4.6.1. Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.4.6.1. Nach Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883 aus 2004, und der VO Nr. 987 aus 2009, als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Die Nummern 3 und 4 des zitierten Beschlusses der Verwaltungskommission können im gegenständlichen Fall für die Bestimmung des Zeitpunktes für die Festlegung des Wechselkurses nicht herangezogen werden. Denn der (österreichische) Träger hat zum Zweck der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der (Renten-) Leistung den Betrag nicht in die Währung eines anderen Mitgliedstaats, in Schweizer Franken, umzurechnen.

Auch die Nummer 5 des Beschlusses, wonach ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs verwendet, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht, findet keine Anwendung. Die österreichische Pensionsleistung wird durch die (fiktive) schweizerische Altersrente der zweiten Säule nicht beeinflusst (diese fände allenfalls bei einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage Berücksichtigung).

Mangels einer spezifischen Regelung käme somit als Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses nur die Generalklausel der Nummer 2 des Beschlusses H3 in Betracht, wonach der Umrechnungskurs gilt, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

In diesem Beschluss finden sich allerdings keine objektiven bzw. objektivierbaren Kriterien, was unter der Wortfolge (an dem der Träger) "den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat" zu verstehen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte, ob es sich dabei um den Tag handelt, an dem der Träger einen Bescheid über die Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für die ausländische Rente erließ oder - was die Regel sein dürfte - wenn kein Bescheid erlassen wurde, an dem der Rentenbezieher vom Träger über den (rückwirkenden) Einbehalt der Beiträge informiert wurde bzw. von ihm die Beitragsvorschreibung erfolgte, wobei sich dabei das Problem der Feststellung des Zustellzeitpunktes der Mitteilung stellt, oder um jenen - im ausschließlichen Einflussbereich des Trägers - liegenden Tag, an dem dieser die Umrechnung der ausländischen Rente in Eurobeträge oder die Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung vornahm. Somit kann diese Regelung im gegenständlichen Fall mangels hinreichender Bestimmtheit nicht angewendet werden.

4.6.2. Die Grundverordnung VO Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung VO Nr. 987/2009 legen Koordinierungsgrundsätze fest. Die nationalen Systeme der sozialen Systeme werden von den EU-Regelungen nicht berührt, sondern lediglich untereinander koordiniert. Eine inhaltliche Angleichung findet nicht statt, vielmehr (nur) eine Harmonisierung (vgl. den ersten Erwägungsgrund der VO Nr. 987/2009).4.6.2. Die Grundverordnung VO Nr. 883 aus 2004, und die Durchführungsverordnung VO Nr. 987 aus 2009, legen Koordinierungsgrundsätze fest. Die nationalen Systeme der sozialen Systeme werden von den EU-Regelungen nicht berührt, sondern lediglich untereinander koordiniert. Eine inhaltliche Angleichung findet nicht statt, vielmehr (nur) eine Harmonisierung vergleiche den ersten Erwägungsgrund der VO Nr. 987 aus 2009,).

Dies kommt auch im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses H3 zum Ausdruck, wonach sich viele Bestimmungen der beiden Verordnungen auf Situationen beziehen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Betreibungsverfahren der Umrechnungskurs festgelegt werden muss.

Weder die VO Nr. 883/2004 oder die VO Nr. 987/2009, insbesondere dessen Art. 90, noch der Beschluss H3 der Verwaltungskommission enthalten Regelungen darüber, wie ausländische Rentenleistungen zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung nach allgemein gültigen (objektiven) Maßstäben umzurechnen sind. Damit hat die Umrechnung der in Schweizer Franken gebührenden fiktiven Altersrente der Pensionskasse A. in Euro nach den nationalen Vorschriften, d. h. nach §§ 73 und 73a ASVG, zu erfolgen.Weder die VO Nr. 883 aus 2004, oder die VO Nr. 987 aus 2009,, insbesondere dessen Artikel 90,, noch der Beschluss H3 der Verwaltungskommission enthalten Regelungen darüber, wie ausländische Rentenleistungen zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung nach allgemein gültigen (objektiven) Maßstäben umzurechnen sind. Damit hat die Umrechnung der in Schweizer Franken gebührenden fiktiven Altersrente der Pensionskasse A. in Euro nach den nationalen Vorschriften, d. h. nach Paragraphen 73 und 73 a ASVG, zu erfolgen.

4.6.3. Dem Vorbringen der belangten Behörde, bei den Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission handle es sich um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass die Mitgliedsstaaten die Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten und sich die Verbindlichkeit derselben aus Art. 90 der VO Nr. 987/2009 ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme, kann nicht beigetreten werden.4.6.3. Dem Vorbringen der belangten Behörde, bei den Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission handle es sich um ein wichtiges Hilfsmittel bei der Interpretation, so dass die Mitgliedsstaaten die Beschlüsse der Verwaltungskommission nicht einfach ignorieren könnten und sich die Verbindlichkeit derselben aus Artikel 90, der VO Nr. 987 aus 2009, ergebe, zumal dort festgelegt werde, dass die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme, kann nicht beigetreten werden.

Der EuGH sprach (die VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/1972 betreffend) in seinem Urteil vom 14. Mai 1981, Romano - RS 98/80, aus, dass sich sowohl aus Art. 155 EWG-Vertrag als auch aus dem durch den Vertrag, insbesondere seine Art. 173 und 177, geschaffenen Rechtsschutzsystem ergibt, dass eine Stelle wie die Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom Rat nicht ermächtigt werden kann, Rechtsakte mit normativen Charakter zu erlassen. Ein Beschluss der Verwaltungskommission kann zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen. Er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen. Beschlüsse der Verwaltungskommission binden daher die nationalen Gerichte nicht.Der EuGH sprach (die VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574 aus 1972, betreffend) in seinem Urteil vom 14. Mai 1981, Romano - RS 98/80, aus, dass sich sowohl aus Artikel 155, EWG-Vertrag als auch aus dem durch den Vertrag, insbesondere seine Artikel 173 und 177, geschaffenen Rechtsschutzsystem ergibt, dass eine Stelle wie die Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom Rat nicht ermächtigt werden kann, Rechtsakte mit normativen Charakter zu erlassen. Ein Beschluss der Verwaltungskommission kann zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen. Er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen. Beschlüsse der Verwaltungskommission binden daher die nationalen Gerichte nicht.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vertrag von Lissabon primärrechtliche Änderungen vorgenommenen wurden, der Verwaltungskommission die Befugnis zum Erlass von Handlungen mit Rechtswirkung zu verleihen, was unter anderem aus Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009, wonach sich die Verwaltungskommission binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte bemüht, gefolgert werden kann.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Vertrag von Lissabon primärrechtliche Änderungen vorgenommenen wurden, der Verwaltungskommission die Befugnis zum Erlass von Handlungen mit Rechtswirkung zu verleihen, was unter anderem aus Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz 3, der VO Nr. 987 aus 2009,, wonach sich die Verwaltungskommission binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte bemüht, gefolgert werden kann.

Die "Entscheidungen" bzw. die "Festlegung des (Tages der) Umrechnungskurses" der Verwaltungskommission weisen (auch mit Bezug auf die nunmehr geltenden VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009) keinen die nationalen Gerichte bindenden Charakter auf.Die "Entscheidungen" bzw. die "Festlegung des (Tages der) Umrechnungskurses" der Verwaltungskommission weisen (auch mit Bezug auf die nunmehr geltenden VO Nr. 883 aus 2004, und VO Nr. 987 aus 2009,) keinen die nationalen Gerichte bindenden Charakter auf.

4.6.4.1. Daraus folgt, dass der Referenzkurs für die Umrechnung der in Schweizer Franken an sich gebührenden (fiktiven) Altersrente in einen Eurobetrag nach den nationalen Vorschriften zu bestimmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem die Gewährung einer türkischen Rente betreffenden Erkenntnis vom 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, die Rechtsansicht, dass § 73a Abs. 1 ASVG auf § 73 Abs. 1 ASVG verweist. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab. Die von § 73a ASVG vorgesehene Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Weder das Europäische Abkommen (über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977) noch das bilaterale Abkommen (zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000) beinhalten Regeln darüber, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. § 73 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist. Nach beiden hier zu beurteilenden Rechtslagen ist daher - unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge - ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen über die monatliche türkische Altersrente ("brutto für netto") der ausländische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem die Gewährung einer türkischen Rente betreffenden Erkenntnis vom 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, die Rechtsansicht, dass Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 73, Absatz eins, ASVG verweist. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab. Die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehene Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Weder das Europäische Abkommen (über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,) noch das bilaterale Abkommen (zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,) beinhalten Regeln darüber, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären. Paragraph 73, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist. Nach beiden hier zu beurteilenden Rechtslagen ist daher - unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge - ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen über die monatliche türkische Altersrente ("brutto für netto") der ausländische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war.

4.6.4.2. In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Gemäß Ziffer 37 Pkt. 2. des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Pensionskasse A. erfolgt die Auszahlung der fälligen Renten monatlich zum Voraus auf den Monatsersten.

Damit ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs, der am letzten Tag des Vormonats bzw. - falls der Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder (gesetzlichen) Feiertag fiel bzw. fällt - der am letzten Werktag vor dem Anspruch auf Auszahlung der (fiktiven) Altersrente der zweiten Säule festgelegt wurde, zu Grunde zu legen.

Die von der EZB festgelegten Referenzkurse finden sich im Internet:

"Wechselkurse - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)" - "Wechselkurse" - "Tägliche Referenzkurse der EZB" - "Tabelle" - (unten) "Zeitreihe" und "Tabelle aktualisieren".

Beispielhaft ergibt sich zum 31.12.2012 für die Umrechnung eines Schweizer Franken zu einem Euro der festgelegte tägliche Referenzkurs der EZB von 1,2072. Die fiktive Altersrente in der Höhe von CHF 788,48 beläuft sich an diesem Tag auf einen umgerechneten Eurobetrag von € 653,15 (= CHF 788,48 : 1,2072). Auf diesen Eurobetrag entfielen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von €

33,31 (= 651,15 dv. 5,1 %, wobei sich dieser Betrag auch in der tabellarischen Aufstellung der belangten Behörde vom 30.03.2018 findet.

4.6.4.3. Aus dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde, wonach der zukünftige Kurs für die belangte Behörde nicht vorhersehbar sei und sie für die Festsetzung der Beiträge konkrete zeitliche Vorgaben habe, so dass es ihr nicht möglich sei, zu Lasten des Beitragspflichtigen "zu spekulieren", sowie mit der Festsetzung des Umrechnungskurses mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Rentenbetrages ein immenser Verwaltungsaufwand verbunden wäre, weil monatlich eine neue Beitragsgrundlage und der Abzug von der österreichischen Rente ausgerechnet werden müsste, ist nicht zwingend abzuleiten, dass der mit der Berechnung der auf die monatlich ausbezahlten ausländischen Rentenleistungen entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung verbundene Verwaltungsmehraufwand unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre. EDV-bedingt ist eine leichte(re) Ermittelbarkeit der einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge möglich.

Das Argument, dass der Umrechnungskurs nicht vorhersehbar sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Zeitpunkt der Berechnung der - auf die monatlich im Voraus zum Monatsersten ausbezahlten ausländischen Rentenleistungen - entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung deckt sich im konkreten Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem am Ende des jeweiligen Monats die fälligen Beiträge von der inländischen Pension einbehalten werden (vgl. § 104 Abs. 2 ASVG).Das Argument, dass der Umrechnungskurs nicht vorhersehbar sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Zeitpunkt der Berechnung der - auf die monatlich im Voraus zum Monatsersten ausbezahlten ausländischen Rentenleistungen - entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung deckt sich im konkreten Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem am Ende des jeweiligen Monats die fälligen Beiträge von der inländischen Pension einbehalten werden vergleiche Paragraph 104, Absatz 2, ASVG).

Damit ist die belangte Behörde bei der Festsetzung der Beiträge auch in der Lage, die ihr gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Vorgaben zu beachten.

4.6.5. Der mit "Prüfungsumfang" überschriebene § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.4.6.5. Der mit "Prüfungsumfang" überschriebene Paragraph 27, VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen hat.

Gegenstand des bekämpften Bescheides war die Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.10.2027 in der - unveränderten - Höhe von € 33,17 monatlich. Der Beschwerdeführer begehrte dessen Aufhebung.

Im Sinne der Vorgaben des § 28 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht mangels einer mit § 42 VwGVG ("Verbot der Verhängung einer höheren Strafe") entsprechenden Bestimmung im Beschwerdeverfahren die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde in jede Richtung, zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten der Partei, abändern. Mit der Festlegung des monatlichen Wechselkurses und den damit einhergehenden Kursschwankungen der umzurechnenden Währung (hier: des Schweizer Franken) ist die Vorschreibung unterschiedlicher Krankenversicherungsbeiträge generell verbunden. Über einen längeren Zeitraum betrachtet, findet jedoch in der Regel ein Ausgleich zwischen einem sinkenden und einem steigenden Eurokurs statt. Es liegen damit keine Gründe vor, welche gegen die Anwendung des mit dem am Letzten des Vormonats der Auszahlung bzw. des Anspruches auf die Altersrente der zweiten Säule ermittelten Referenzkurses der EZB sprechen. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs hat.Im Sinne der Vorgaben des Paragraph 28, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht mangels einer mit Paragraph 42, VwGVG ("Verbot der Verhängung einer höheren Strafe") entsprechenden Bestimmung im Beschwerdeverfahren die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde in jede Richtung, zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten der Partei, abändern. Mit der Festlegung des monatlichen Wechselkurses und den damit einhergehenden Kursschwankungen der umzurechnenden Währung (hier: des Schweizer Franken) ist die Vorschreibung unterschiedlicher Krankenversicherungsbeiträge generell verbunden. Über einen längeren Zeitraum betrachtet, findet jedoch in der Regel ein Ausgleich zwischen einem sinkenden und einem steigenden Eurokurs statt. Es liegen damit keine Gründe vor, welche gegen die Anwendung des mit dem am Letzten des Vormonats der Auszahlung bzw. des Anspruches auf die Altersrente der zweiten Säule ermittelten Referenzkurses der EZB sprechen. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs hat.

Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren schweizerischen Renten der zweiten Säule gemäß § 73a ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren schweizerischen Renten der zweiten Säule gemäß Paragraph 73 a, ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.12.2017 in der in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.

Da sich der Zeitraum für die fiktiv auszuzahlende Altersrente der zweiten Säule gegenständlich bis 31.03.2028 erstreckt, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der von ihr zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 31.12.2017 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang fehlt es im Hinblick auf den auf die Kapitalabfindung anzuwendenden Wechselkurs an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, zwar grundsätzlich geklärt, dass ausländische Renten der zweiten Säule der Schweiz als den österreichischen Renten gleichwertig anzusehen sind und der Regelung des § 73a ASVG unterliegen. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Anlassverfahren war allerdings nicht zu klären, ob auch eine Kapitalabfindung diesem Regime unterliegt und ob die von der belangten Behörde gewählte Art der Berechnung der Grundlage des Krankenversicherungsbeitrages in Form einer Verrentung des Abfindungsbetrages dem § 73a ASVG entspricht. Ebenso ist durch die höchstgerichtliche Judikatur bislang die Anwendbarkeit (ob und in welcher Form) des Beschlusses H3 der Verwaltungskommission auf die Umrechnung der Kapitalabfindung nicht geklärt. Es fehlt auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der (monatlichen) Auszahlung derselben oder - aus verwaltungsökonomischen Gründen - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen ist. Diese Fragen gehen über den Anlassfall hinaus und stellen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang fehlt es im Hinblick auf den auf die Kapitalabfindung anzuwendenden Wechselkurs an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, zwar grundsätzlich geklärt, dass ausländische Renten der zweiten Säule der Schweiz als den österreichischen Renten gleichwertig anzusehen sind und der Regelung des Paragraph 73 a, ASVG unterliegen. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Anlassverfahren war allerdings nicht zu klären, ob auch eine Kapitalabfindung diesem Regime unterliegt und ob die von der belangten Behörde gewählte Art der Berechnung der Grundlage des Krankenversicherungsbeitrages in Form einer Verrentung des Abfindungsbetrages dem Paragraph 73 a, ASVG entspricht. Ebenso ist durch die höchstgerichtliche Judikatur bislang die Anwendbarkeit (ob und in welcher Form) des Beschlusses H3 der Verwaltungskommission auf die Umrechnung der Kapitalabfindung nicht geklärt. Es fehlt auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der (monatlichen) Auszahlung derselben oder - aus verwaltungsökonomischen Gründen - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen ist. Diese Fragen gehen über den Anlassfall hinaus und stellen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Da der Verwaltungsgerichtshof über diese Fragestellungen noch nicht entschieden hat, war die Revision zuzulassen.

Anlage A)

Tag

Kurs

Rente in CHF

Rente in € / Bei- tragsgrundlage

Beitrag

31.07.2012

0,8324

788,48

656,63

33,49

31.08.2012

0,8327

788,48

656,57

33,48

28.09.2012

0,8265

788,48

651,68

33,24

31.10.2012

0,8281

788,48

652,94

33,30

30.11.2012

0,8296

788,48

654,12

33,36

31.12.2012

0,8284

788,48

653,18

33,31

31.01.2013

0,8102

788,48

638,83

32,58

28.02.2013

0,8191

788,48

645,84

32,94

28.03.2013

0,8200

788,48

646,55

32,97

30.04.2013

0,8171

788,48

644,27

32,86

31.05.2013

0,8061

788,48

635,59

32,42

28.06.2013

0,8105

788,48

639,06

32,59

31.07.2013

0,8119

788,48

640,17

32,65

30.08.2013

0,8123

788,48

640,48

32,66

30.09.2013

0,8180

788,48

644,98

32,89

31.10.2013

0,8108

788,48

639,30

32,60

29.11.2013

0,8131

788,48

641,11

32,70

31.12.2013

0,8146

788,48

642,30

32,76

31.01.2014

0,8183

788,48

645,21

32,91

28.02.2014

0,8228

788,48

648,76

33,09

31.03.2014

0,8201

788,48

646,63

32,99

30.04.2014

0,8197

788,48

646,32

32,96

30.05.2014

0,8194

788,48

646,08

32,95

30.06.2014

0,8226

788,48

648,60

33,08

31.07.2014

0,8218

788,48

647,97

33,05

29.08.2014

0,8291

788,48

653,73

33,34

30.09.2014

0,8290

788,48

653,65

33,34

31.10.2014

0,8287

788,48

653,41

33,32

28.11.2014

0,8321

788,48

656,09

33,46

31.12.2014

0,8317

788,48

655,78

33,44

30.01.2015

0,9553

788,48

753,23

38,41

27.02.2015

0,9402

788,48

741,33

37,81

31.03.2015

0,9557

788,48

753,55

38,43

30.04.2015

0,9537

788,48

751,97

38,35

29.05.2015

0,9670

788,48

762,46

38,89

30.06.2015

0,9603

788,48

757,18

38,62

31.07.2015

0,9465

788,48

746,30

38,06

31.08.2015

0,9238

788,48

728,40

37,15

30.09.2015

0,9162

788,48

722,41

36,84

30.10.2015

0,9174

788,48

723,35

36,89

30.11.2015

0,9172

788,48

723,19

36,88

31.12.2015

0,9229

788,48

727,69

37,11

29.01.2016

0,8973

788,48

707,50

36,08

29.02.2016

0,9163

788,48

722,48

36,85

31.03.2016

0,9148

788,48

721,30

36,79

29.04.2016

0,9104

788,48

717,83

36,61

31.05.2016

0,9055

788,48

713,97

36,41

30.06.2016

0,9202

788,48

725,56

37,00

29.07.2016

0,9240

788,48

728,56

37,16

31.08.2016

0,9127

788,48

719,65

36,70

30.09.2016

0,9195

788,48

725,01

36,98

31.10.2016

0,9242

788,48

728,71

37,16

30.11.2016

0,9257

788,48

729,90

37,22

30.12.2016

0,9312

788,48

734,23

37,45

31.01.2017

0,9374

788,48

739,12

37,70

28.02.2017

0,9391

788,48

740,18

37,75

31.03.2017

0,9349

788,48

737,15

37,59

28.04.2017

0,9233

788,48

728,00

37,13

31.05.2017

0,9178

788,48

723,67

36,91

30.06.2017

0,9149

788,48

721,38

36,79

31.07.2017

0,8804

788,48

694,18

35,40

31.08.2017

0,8737

788,48

688,89

35,13

29.09.2017

0,8728

788,48

688,19

35,10

31.10.2017

0,8604

788,48

678,41

34,60

30.11.2017

0,8548

788,48

673,99

34,37

29.12.2017

0,8446

788,48

665,95

33,96

Schlagworte

Auslandsbezug, Berechnung, Krankenversicherung, Rente, VwGH,
Wechselkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004453.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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