TE Bvwg Beschluss 2018/6/6 W228 2149030-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2149030-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.02.2017, Aktenzeichen: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.02.2017, Aktenzeichen: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.08.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA) den Anspruch der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX .1938 (Vater der Beschwerdeführerin), ab 01.06.2014 anerkannt.Mit Bescheid vom 18.08.2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA) den Anspruch der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1938 (Vater der Beschwerdeführerin), ab 01.06.2014 anerkannt.

Seit 18.07.2016 nimmt die Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Vaters eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2017 hat die PVA festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.07.2016 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr vorliege.Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2017 hat die PVA festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.07.2016 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand ihres Vaters im Juni 2016 dramatisch verschlechtert habe. Neben seiner starken Sehbeeinträchtigung sei auch Demenz aufgetreten. Dazu seien eine schwere Herz- und Niederschwäche, Inkontinenz, Zucker sowie die Teilamputation mehrerer Zehen gekommen. Am 08.02.2017 sei er schließlich verstorben. Da die Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt und zwei schulpflichtige Kinder habe, sei sie gezwungen gewesen, eine 24-Stunden-Betreuung für ihren Vater zu organisieren, die sich ausdrücklich nur um die Pflege gekümmert habe, da durch sein Krankheitsbild akute Selbstgefährdung vorgelegen sei. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingegen habe umfasst: tägliches Heizen, tägliche Versorgung der Kleintiere am Bauernhof, täglicher Winterdienst um das Wohnhaus, Einkauf von Lebensmitteln, Reinigung des Wohnhauses, Besorgung von Medikamenten und täglicher Dispensierung, Besorgung von Sauerstoffflaschen und wöchentlicher Übernahme bei Lieferung, Rücksprache mit sämtlichen Ärzten, Anwesenheit bei regelmäßigen Hausarztvisiten, Erledigung von Bankgeschäften und Posterledigungen, Antragstellung für Pflegegeld und Förderungen, An- und Abmeldung des ausländischen Pflegepersonals, Organisierung der Bestattung und Verabschiedung. Die Beschwerdeführerin sei also gezwungen gewesen, täglich mehrmals von ihrer Wohnung zu ihrem Vater zu fahren (Entfernung 3 Kilometer). Nach Rücksprache mit dem Sozialministerium und der PV in Graz sei ihr versichert worden, dass sie bei Verzicht von € 275 Förderung monatlich sämtliche Pensionsversicherungszeiten angerechnet bekomme, da der Aufwand für ihren Vater als sehr hoch eingeschätzt wurde.

Die Beschwerdesache wurde am 27.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In dem Beschwerdevorlageschreiben vom 23.03.2017 wurde ausgeführt, dass eine Betreuung der zu pflegenden Person im Rahmen eines 24-Stunden-Pflegevertrages die Erheblichkeit der Beanspruchung der Arbeitskraft einer weiteren Person ausschließe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Tatbestand der Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nach dem 31.07.2016 aufgrund der Inanspruchnahme der 24-Stunden-Pflege nicht mehr erfüllt war.

Es ist jedoch festzuhalten, dass aus § 18b Abs. 1 ASVG nicht darauf geschlossen werden kann, dass der gesamte Pflegeaufwand von einer (angehörigen) Person allein zu tragen ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 8). Vielmehr geht die Regelung, wenn sie normiert, dass je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein kann, davon aus, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Pflege von mehreren (angehörigen) Personen vorgenommen wird.Es ist jedoch festzuhalten, dass aus Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG nicht darauf geschlossen werden kann, dass der gesamte Pflegeaufwand von einer (angehörigen) Person allein zu tragen ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz. 8). Vielmehr geht die Regelung, wenn sie normiert, dass je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein kann, davon aus, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Pflege von mehreren (angehörigen) Personen vorgenommen wird.

Der Umstand, dass eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch genommen wird, steht sohin einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht entgegen. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Zl. Ro 2014/08/0084, aus, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein mag, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen.

Im gegenständlichen Fall wurden die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeleistungen von der belangten Behörde nicht erhoben. Die belangte Behörde hat sich nicht mit der Fragestellung auseinandergesetzt, welche pflegerischen Leistungen von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft nicht vorliege, ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar.

Der tatsächliche Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin, welchen sie neben der 24-Stunden-Betreuung zu leisten hat, wurde nicht ermittelt. Hinsichtlich des durch die Heimhilfen geleisteten Pflegeaufwands fehlen Feststellungen dahingehend, zu welchen Tageszeiten der Pflegeaufwand anfällt und ob dies regelmäßig der Fall ist. Auch hinsichtlich der von den Heimhilfen einzuhaltenden Pausen fehlen Feststellungen. Die belangte Behörde hätte Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die Beschwerdeführerin in den Ruhephasen der Heimhilfen selbst Pflegeleistungen erbringt sowie ob bzw. in welchem Ausmaß sie die Heimhilfen bei der Pflege ihres Vaters unterstützt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht einmal ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Da die belangte Behörde auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, wird offensichtlich, dass diese versucht, die Erhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeleistungen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Überlastung aller Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Asylsachen hinzuweisen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Überlastung aller Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Asylsachen hinzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Pflege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2149030.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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