Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2126285-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12.04.2016, Zl. 19 C 453/15 d, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12.04.2016, Zl. 19 C 453/15 d, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichem Verfahren zu 19 C 453/15 d fand am
XXXX .03.2016 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (im Folgenden: BG) eine Verhandlung statt, bei welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin von 16:30 bis 17:35 als Zeugin einvernommen wurde.römisch 40 .03.2016 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (im Folgenden: BG) eine Verhandlung statt, bei welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin von 16:30 bis 17:35 als Zeugin einvernommen wurde.
2. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei als Reisekosten nach §§ 6 bis 9 GebAG ein Parkticket iHv €2. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei als Reisekosten nach Paragraphen 6 bis 9 GebAG ein Parkticket iHv €
3,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von drei Stunden zu je € 81,25 geltend. Dieser Eingabe war eine Erklärung beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin selbstständig erwerbstätig sei und in ihrem Betrieb mitarbeite, weshalb sie daher anlässlich der Zeugenvernehmung einen "Verdienstentgang" habe.3,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von drei Stunden zu je € 81,25 geltend. Dieser Eingabe war eine Erklärung beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin selbstständig erwerbstätig sei und in ihrem Betrieb mitarbeite, weshalb sie daher anlässlich der Zeugenvernehmung einen "Verdienstentgang" habe.
3. Daraufhin forderte die Kostenbeamtin des BG im Namen der Vorsteherin des BG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2016 auf, innerhalb von 14 Tagen anzugeben, welches Einkommen ihr durch die Befolgung der gerichtlichen Ladung konkret entgangen sei. Sie müsse dazu ausführen, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen nicht verrichten habe können und weshalb ihr dadurch Einkommen im Ausmaß von acht Stunden für immer entgangen sei. Wenn sie nur Tätigkeiten versäumt habe, die später nachgeholt werden hätten müssen, so sei dies irrelevant, weil der bloße Zeitverlust, der durch das Erscheinen bei Gericht entstehe, nicht abgegolten werde.
4. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin am 25.03.2016 eine Stellungnahme, wonach aus ihrem Vertrag hervorgehe, sie würde €
650,00 netto pro Tag für 8 Stunden von 9:30 bis 18:30 Uhr (Pause von 12:00 bis 13:00 Uhr) plus den Betrag von € 20,00 als "Pauschalbetrag" für die Anreise bekommen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 19 C 453/15 d, bestimmte die Kostenbeamtin im Namen der Vorsteherin des BG die Gebühren der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX .03.2016 mit insgesamt € 65,60 (Reisekosten iHv € 8,80 und Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für vier Stunden iHv je € 14,20). Das weitere Begehren von € 20,00 "Pauschalbetrag" und € 3,00 Parkticket für die Anreise mit dem PKW sowie drei Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu je € 81,25 wurde abgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 19 C 453/15 d, bestimmte die Kostenbeamtin im Namen der Vorsteherin des BG die Gebühren der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der Verhandlung am römisch 40 .03.2016 mit insgesamt € 65,60 (Reisekosten iHv € 8,80 und Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für vier Stunden iHv je € 14,20). Das weitere Begehren von € 20,00 "Pauschalbetrag" und € 3,00 Parkticket für die Anreise mit dem PKW sowie drei Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu je € 81,25 wurde abgewiesen.
Begründend führte sie dabei aus, dass die Abweisung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin nicht belegen habe können, dass sie einen tatsächlichen Verdienstentgang gehabt habe. Die beantragten Reisekosten für die Anreise mit dem PKW wurden abgewiesen, weil ein Massebeförderungsmittel zur Verfügung stehe und benützt werden könne. Als Fahrpreis gelte die niedrigste Klasse (bei der Bahn sohin die Fahrtkosten der 2. Klasse). Der Fahrpreis sei zu den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.04.2016 fristgerecht Beschwerde und entgegnete der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der tatsächliche Verdienstentgang nicht belegt werden habe können, dahingehend, dass von ihr keine Beweisbelegung (lediglich eine Unterschrift) gefordert worden sei. Auf dem Antrag auf Zeugenentschädigung habe sie um Kontaktaufnahme gebeten, falls ihre Bestätigung nicht ausreichen sollte und weitere Angaben notwendig wären. Sie bestätige hiermit, dass sie tatsächlich einen Verdienstentgang iHv € 81,25 gehabt habe. In der Anlage übermittelte sie eine Kopie ihres Dienstvertrages (Werkvertrag), aus dem der beanspruchte Stundensatz eindeutig hervorgehe. Daher stelle sie den Antrag auf Anerkennung des tatsächlichen Verdienstentganges gemäß ihrem Werkvertrag.
7. Am 29.04.2016 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist selbstständige Erwerbstätige und wurde am 03.03.2016 beim BG in einem zivilgerichtlichem Verfahren zu 19 C 453/15 d von 16:30 bis 17:35 Uhr als Zeugin einvernommen.
Die Beschwerdeführerin machte fristgerecht ein Parkticket von € 3 und € 243,75 Einkommensentgang (sowie in diesem Zusammenhang eine Pauschalgebühr für Anreise von € 20) geltend.
Mit Schreiben der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzulegen, welche Tätigkeit sie im Einzelnen nicht verrichten konnte und weshalb ihr dadurch Einkommen für immer entgangen sei. Habe sie nur Tätigkeiten versäumt, die später nachgeholt werden könnten, so sei dies irrelevant, weil der bloße Zeitverslust, der durch das Erscheinen bei Gericht entstehe, nicht abgegolten werde.
Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr laut Vertrag €
650,00 netto pro Tag für acht Stunden von 9:30 bis 18:30 (12 bis 13 Uhr Pause) plus € 20 Pauschalbetrag zustünden.
Der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin einen Vertrag bei, aus dem hervorgeht, dass sie die genannten Pauschalgebühren vereinbart hat.
Für die Anreise zur Einvernahme standen am Verhandlungstag Massebeförderungsmittel (Bus, S-Bahn und U-Bahn) zur Verfügung, die benutzt werden konnten.
Konkret stand am Verhandlungstag folgende Verbindung mit Massebeförderungsmittel von der Haltestelle XXXX zu der - sich in unmittelbarer Nähe des Vernehmungsortes gelegenen - Haltestelle Wien Mitte-Landstraße mit dem XXXX sowie der S-Bahn S 40 und der U-Bahn Linie U4 zur Verfügung, mit der die Beschwerdeführerin rechtzeitig am Vernehmungsort eingelangt wäre:Konkret stand am Verhandlungstag folgende Verbindung mit Massebeförderungsmittel von der Haltestelle römisch 40 zu der - sich in unmittelbarer Nähe des Vernehmungsortes gelegenen - Haltestelle Wien Mitte-Landstraße mit dem römisch 40 sowie der S-Bahn S 40 und der U-Bahn Linie U4 zur Verfügung, mit der die Beschwerdeführerin rechtzeitig am Vernehmungsort eingelangt wäre:
Abfahrt: 15:13, ca. 7 Minuten Fußweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin XXXX , zur Bushaltestelle XXXX ).Abfahrt: 15:13, ca. 7 Minuten Fußweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin römisch 40 , zur Bushaltestelle römisch 40 ).
15:20 bis 15:28 von XXXX mit dem XXXX nach XXXX .15:20 bis 15:28 von römisch 40 mit dem römisch 40 nach römisch 40 .
15:38 bis 15:44 von XXXX . mit der S-Bahn S 40 bis Wien Heiligenstadt.15:38 bis 15:44 von römisch 40 . mit der S-Bahn S 40 bis Wien Heiligenstadt.
15:48 bis 15:57 von Wien Heiligenstadt mit der U-Bahn U4 nach Wien Mitte-Landstraße.
Für die Rückreise am Verhandlungstag stand folgende Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln von der Haltestelle Wien Mitte-Landstraße zur Verfügung:
18:03: bis 18:12 Wien Mitte-Landstraße mit der U-Bahn U4 nach Wien Heiligenstadt.
18:17 bis 18:38 Wien Heiligenstadt mit dem XXXX nach XXXX .18:17 bis 18:38 Wien Heiligenstadt mit dem römisch 40 nach römisch 40 .
Sieben Minuten Fußweg zum Wohnort der Beschwerdeführerin XXXX , Ankunft 18:45.Sieben Minuten Fußweg zum Wohnort der Beschwerdeführerin römisch 40 , Ankunft 18:45.
Der Preis eines Fahrscheins für je eine Fahrtstrecke zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhandlungstermins am XXXX .03.2016 betrug €Der Preis eines Fahrscheins für je eine Fahrtstrecke zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhandlungstermins am römisch 40 .03.2016 betrug €
4,40.
Die Beschwerdeführerin bescheinigte keinen konkreten Einkommensentgang, weshalb ein solcher auch nicht festgestellt werden konnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Anreise mit Massebeförderungsmitteln ergeben sich aus den von der belangten Behörde bereits im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens abgefragten und vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend überprüften Fahrplanauskünften des Routenplaners des Verkehrsbundes Ost-Region. Die Kosten für einen Fahrschein für eine solche Fahrt (zwei Zonen) ergeben sich aus ebendieser Fahrplanauskunft zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhandlungstermins am XXXX .03.2016.Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Anreise mit Massebeförderungsmitteln ergeben sich aus den von der belangten Behörde bereits im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens abgefragten und vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend überprüften Fahrplanauskünften des Routenplaners des Verkehrsbundes Ost-Region. Die Kosten für einen Fahrschein für eine solche Fahrt (zwei Zonen) ergeben sich aus ebendieser Fahrplanauskunft zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhandlungstermins am römisch 40 .03.2016.
Den gesamten Unterlagen sind keinerlei konkrete zwingend termingebundene Tätigkeiten zu entnehmen, welche nur an diesem Nachmittag hätten ausgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass es für diesen Tag während des Zeitraumes der Verhinderung konkret vereinbarte Termine oder Arbeiten gegeben hat, die nicht auf andere Tage verschoben werden hätten können. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gegangen seien, weil diese Termine oder Arbeiten nur an diesem Tag und im Zeitraum ihrer durch ihre zeugenschaftliche Einvernahme bedingte Abwesenheit und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie laut (Werk-)Vertrag € 650,00 netto pro Tag für acht Stunden von 9:30 bis 18:30 Uhr (Pause von 12:00 bis 13:00 Uhr) bekomme, reicht nicht aus, um einen konkreten Einkommensentgang darzutun, sondern beschreibt lediglich ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen.
Der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin keinen konkreten Einkommensentgang darzulegen vermochte, konnten daher keinerlei substantiierte Einwendungen entgegen gesetzt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
"Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Vorheriger Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Vorheriger Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).(2) Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
3.2.2. Fallbezogen machte die selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme als Zeugin an einer Verhandlung am XXXX .03.2016 Reisekosten nach §§ 6 bis 9 GebAG iHv €3.2.2. Fallbezogen machte die selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme als Zeugin an einer Verhandlung am römisch 40 .03.2016 Reisekosten nach Paragraphen 6 bis 9 GebAG iHv €
20,00 als "Pauschalbetrag" und € 3,00 für ein Parkticket für die Anreise mit dem PKW, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von drei Stunden zu je € 81,25 geltend. Das Parkticket wurde zwar in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnt, der Pauschalbetrag von € 20 wurde jedoch (durch Hervorheben der auch diesen Betrag betreffenden Vertragsbestimmung) gemeinsam mit der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis angesprochen und daher als beschwerdegegenständlich angesehen. Daher wird im Folgenden auch auf die Reisekosten eingegangen.20,00 als "Pauschalbetrag" und € 3,00 für ein Parkticket für die Anreise mit dem PKW, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG (Einkommensentgang) im Ausmaß von drei Stunden zu je € 81,25 geltend. Das Parkticket wurde zwar in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnt, der Pauschalbetrag von € 20 wurde jedoch (durch Hervorheben der auch diesen Betrag betreffenden Vertragsbestimmung) gemeinsam mit der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis angesprochen und daher als beschwerdegegenständlich angesehen. Daher wird im Folgenden auch auf die Reisekosten eingegangen.
3.2.2.1. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen gemäß § 9 Abs. 3 GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Die Beschwerdeführerin legte jedoch in ihrem Vorbringen keine derartigen Gründe dar und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführerin waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel (Verkehrsbund Ost-Region, zwei Zonen) iHv je € 4,40 insgesamt sohin iHv € 8,80 zu ersetzen.3.2.2.1. Hinsichtlich des begehrten Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Die Beschwerdeführerin legte jedoch in ihrem Vorbringen keine derartigen Gründe dar und waren auch sonst keine Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführerin waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel (Verkehrsbund Ost-Region, zwei Zonen) iHv je € 4,40 insgesamt sohin iHv € 8,80 zu ersetzen.
3.2.2.2. Zur Dokumentierung der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) legte die Beschwerdeführerin einen Werkvertrag vor, wonach sie als selbstständige Auftragnehmerin ihre erbrachten Leistungen in Form einer Tagespauschale (acht Stunden) von € 650,00 zuzüglich 20 % USt. abrechne. Diesbezüglich legte sie lediglich eine Erklärung ein, wonach sie selbstständig erwerbstätig sei und in ihrem Betrieb mitarbeite, weshalb sie daher anlässlich der Zeugenvernehmung einen Verdienstentgang (gemeint wohl: Einkommensentgang) habe. Am 25.03.2016 brachte sie in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 17.03.2016 vor, dass aus dem Vertrag hervorgehe, sie würde € 650,00 netto pro Tag für acht Stunden von 9:30 bis 18:30 Uhr (Pause von 12:00 bis 13:00 Uhr) bekommen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen mit der bloßen Vorlage eines Werkvertrages und der Behauptung, ihr sei aufgrund der Zeugeneinvernahme der Stundenlohn gemäß ihrer Tagespauschale entgangen, gerade nicht der ständigen Judikatur entsprechend gehandelt und daher keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges erbracht hat.
Der selbstständig Erwerbstätige ist nämlich für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entschädigen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang.
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (vgl. VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden vergleiche VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Die Beschwerdeführerin hat - trotz eines ihr erteilten Verbesserungsauftrages vom 17.03.2016 - als selbstständig Erwerbstätige für den 03.03.2016, an dem sie beim BG an einer Verhandlung teilgenommen hat, mit ihrem Vorbringen weder das tatsächlich entgangene Einkommen noch dessen Höhe bescheinigen können. Denn weder aus dem vorgelegten Werkvertrag noch aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine, die der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten.
Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 4 Stunden (entsprechend des laut Fahrplanauskunft des Routenplaners Verkehrsbund Ost-Region zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Verhandlungsort und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 56,80, bestimmt.Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 4 Stunden (entsprechend des laut Fahrplanauskunft des Routenplaners Verkehrsbund Ost-Region zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Verhandlungsort und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 56,80, bestimmt.
3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Kraftfahrzeug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2126285.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018