TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W118 2194530-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
EStG 1988 §2 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W118 2194530-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194122010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194122010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 30.03.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.

In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, konkret einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche.In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,, konkret einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche.

Ergänzend fügte der BF seinem Antrag einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 bei.

2. Mit Schreiben vom 26.09.2017 gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 würden Betriebsinhabern, die dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Zahlungen gewährt. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegten, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:2. Mit Schreiben vom 26.09.2017 gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, würden Betriebsinhabern, die dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Zahlungen gewährt. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegten, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Der BF habe im Mehrfachantrag-Flächen 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt seien, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.Der BF habe im Mehrfachantrag-Flächen 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt seien, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.

Im Fall von Buchstabe a) sei der Nachweis über außerlandwirtschaftliche Einnahmen für das jüngste Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen, zu erbringen, wobei die Art des Nachweises von der Rechtsform des betreffenden Betriebes abhänge.

Einzelunternehmer/innen hätten den Einkommensteuerbescheid und die Beilage zur Steuererklärung (= Formular E 1a; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch das Formular E 1b) vorzulegen.

Das Kriterium gemäß Buchstabe b) werde von der AMA anhand der Angaben im Mehrfachantrag Flächen geprüft.

Im Fall des Kriteriums gemäß Buchstabe c) sei es erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck im Firmenbuch eingetragen sei oder gleichwertige Nachweise vorlägen (z.B. landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptzweck gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung).

Das Kriterium gemäß Buchstabe d) werde von der AMA von Amts wegen geprüft.

3. Mit E-Mail vom 27.09.2017 übermittelte die zuständige Landwirtschaftskammer für den BF (neuerlich) den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 sowie die Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1. Der Einkommenssteuerbescheid weist einen "Gesamtbetrag der Einkünfte" in Höhe von EUR 31.796,81 aus. Aus dem Formular E 1 gehen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.442.345,25 hervor, denen Ausgaben in Höhe von EUR 2.400.730,88 gegenüberstehen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194122010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag des BF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Im Folgenden wurden die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines aktiven Landwirts angeführt.

Der Beurteilung wurde eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 12,2425 ha zugrunde gelegt.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 07.02.2018 führte der BF im Wesentlichen aus, er betreibe neben der Landwirtschaft auch einen Campingplatz und einen angeschlossenen Gastbetrieb. Die vom BF vorgelegten Einkommensnachweise seien von der Behörde falsch beurteilt worden. Der BF habe im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit in Höhe von EUR 31.796,81 nachgewiesen. Die dem BF für das Antragsjahr 2016 zuerkannten Direktzahlungen hätten sich auf EUR 2.260,85 belaufen. Der Anteil der Direktzahlungen an den Gesamteinkünften aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten beliefe sich damit auf 7,11 % (EUR 2.260,85 / EUR 31.796,81 = 0,0711) und liege somit über dem vorgegebenen Grenzwert von 5 %. Eine andere Ermittlung des Gesamteinkommens aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten sei unzulässig und fachlich unrichtig.

Der von der AMA im angefochtenen Bescheid verwendete Begriff der "Gesamteinnahmen" werde in den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen nicht verwendet. In allen Rechtsgrundlagen werde zweifelsfrei von Gesamteinkünften gesprochen. Die Behörde verkenne somit die maßgeblichen Vorschriften. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von Gesamteinkünften die Rede sei, werde auf die innerstaatlichen Einkunftsermittlungsgrundlagen Bezug genommen und damit insbesondere auf das EStG 1988. Dabei sei hervorzuheben, dass der Verlustausgleich unmittelbarer Teil der Einkommensdefinition nach § 2 Abs. 2 EStG sei (Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen). Verluste seien negative Einkünfte und verminderten grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. So sei bei den betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von sogenannten "Gewinneinkünften" auszugehen - der Gewinn sei einfach gesagt der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und den Erträgen. Die Behörde setze demgegenüber die Begrifflichkeit "Gesamteinkünfte" mit der Begrifflichkeit "Gesamteinnahmen" gleich. Dass diese Gleichsetzung rechtswidrig erfolgt sei, ergebe sich aus der Verwendung der bezeichneten Begrifflichkeiten in § 4 Abs. 3 EStG, in welchem festgehalten werde, dass unabhängig von der Betriebsgröße im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gewinn stets durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden könne.Der von der AMA im angefochtenen Bescheid verwendete Begriff der "Gesamteinnahmen" werde in den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen nicht verwendet. In allen Rechtsgrundlagen werde zweifelsfrei von Gesamteinkünften gesprochen. Die Behörde verkenne somit die maßgeblichen Vorschriften. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, von Gesamteinkünften die Rede sei, werde auf die innerstaatlichen Einkunftsermittlungsgrundlagen Bezug genommen und damit insbesondere auf das EStG 1988. Dabei sei hervorzuheben, dass der Verlustausgleich unmittelbarer Teil der Einkommensdefinition nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG sei (Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen). Verluste seien negative Einkünfte und verminderten grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. So sei bei den betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von sogenannten "Gewinneinkünften" auszugehen - der Gewinn sei einfach gesagt der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und den Erträgen. Die Behörde setze demgegenüber die Begrifflichkeit "Gesamteinkünfte" mit der Begrifflichkeit "Gesamteinnahmen" gleich. Dass diese Gleichsetzung rechtswidrig erfolgt sei, ergebe sich aus der Verwendung der bezeichneten Begrifflichkeiten in Paragraph 4, Absatz 3, EStG, in welchem festgehalten werde, dass unabhängig von der Betriebsgröße im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gewinn stets durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden könne.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. In den wesentlichen Veröffentlichungen der AMA und des BMLFUW, insbesondere in den amtlichen Merkblättern sowie in der nationalen Direktzahlungsverordnung finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass bei Gesamteinkünften iSd VO (EU) 1307/2013 von Bruttoeinkünften auszugehen wäre. Insbesondere die Merkblätter der AMA selbst als unmittelbare Grundlage zur Antragstellung ließen keinen Hinweis auf eine derartige Auslegung erkennen, weshalb der BF guten Glaubens auf ein Verständnis von Gesamteinkünften iSd dargelegten innerstaatlichen Gesetzgebung habe vertrauen können.Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. In den wesentlichen Veröffentlichungen der AMA und des BMLFUW, insbesondere in den amtlichen Merkblättern sowie in der nationalen Direktzahlungsverordnung finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass bei Gesamteinkünften iSd VO (EU) 1307 aus 2013, von Bruttoeinkünften auszugehen wäre. Insbesondere die Merkblätter der AMA selbst als unmittelbare Grundlage zur Antragstellung ließen keinen Hinweis auf eine derartige Auslegung erkennen, weshalb der BF guten Glaubens auf ein Verständnis von Gesamteinkünften iSd dargelegten innerstaatlichen Gesetzgebung habe vertrauen können.

Wenn nunmehr von einer anderen Auslegung ausgegangen werde, verletze dies insofern den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes, als dass der BF bei anderweitiger Ausgestaltung der Merkblätter der AMA Maßnahmen setzen hätte können. Dies wäre durch einen Bewirtschafterwechsel oder eine Verpachtung innerhalb des Familienkreises ohne Aufwand möglich gewesen. Den Merkblättern der AMA sei diesbezüglich verlässlicher Charakter zuzuerkennen. Auf Basis dieser Merkblätter habe der BF im Rahmen seiner wirtschaftlichen Disposition mit den Einnahmen aus den Direktzahlungen 2017 gerechnet und habe er auf diese rechtliche Anwartschaft aus den genannten Gründen auch vertraut.

Abschließend beantragt der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die für die Anerkennung eines aktiven Landwirts erforderliche Mindestfläche von 19,00 ha sei vom BF nicht erreicht worden, der Höchstbetrag an Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.250,00 im Jahr 2016 überschritten worden.

Auf Basis der vorgelegten Nachweise habe der BF im Jahr 2015 außerlandwirtschaftliche Einnahmen als Einzelunternehmer in Höhe von rund EUR 2,45 Mio. (zzgl. USt) und Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.050,36 erzielt. Er habe er das 5 %-Kriterium klar verfehlt.

Der Begriff "Einkünfte" werde in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünften" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a) VO (EU) 1307/2013 nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze sei im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht worden.Der Begriff "Einkünfte" werde in Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, definiert mit "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern". Damit sei klargestellt, dass unter "Einkünften" im steuerlichen Sinn nicht die Einkünfte (Gewinn), sondern die Einnahmen (Umsatz) einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen seien. Dementsprechend sei das Kriterium gemäß Artikel 9, Absatz 2, UAbs. 3 Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, nur erfüllt, wenn sich die Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit im letzten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, beliefen. Diese 5 %-Grenze sei im vorliegenden Beschwerdefall nicht erreicht worden.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 18.05.2018 setzte das BVwG den BF von der angeführten Argumentation der AMA in Kenntnis und teilte in einem mit, dass sich das BVwG dieser Argumentation anschließe. Zugleich nahm das BVwG Bezug auf verschiedene Entscheidungen des EuGH, des VwGH sowie des BVwG, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes referiert wurden. Abschließend kam das BVwG zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdestattgabe die europarechtlich eindeutige Rechtslage entgegenstehe. Dessen ungeachtet wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Zugleich wurde um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werde.

8. Mit Schreiben vom 30.05.2018 teilte der BF im Wesentlichen mit, er habe sich bei der Antragstellung auf die von der AMA zur Verfügung gestellten Informationsquellen gestützt. Diese hätten keinen einzigen Hinweis darauf ergeben, dass neben der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf die Definition des "aktiven Landwirts" auch andere EU-Verordnungen zu beachten seien. Erst auf telefonische Rückfrage nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der AMA sei der BF auf die Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hingewiesen worden. Wäre dieser Hinweis in den Merkblättern oder auf der Homepage der AMA nachzulesen gewesen, hätte der BF die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vor Antragstellung auf diese Vorgehensweise zu reagieren, und die Betriebsführung innerhalb der Familie in andere Hände gelegt. Der BF habe sich nicht auf telefonische Auskünfte, sondern auf schriftliche Informationen der AMA verlassen. Für den BF stelle sich die Frage, weshalb die Interpretation des Begriffs der "Einkünfte" durch die AMA keinen Niederschlag auf die einschlägigen Publikationen der AMA gefunden habe. Seitens des BF werde bezweifelt, dass es jedem Landwirt zumutbar sei, die Verweiskette zwischen § 8 Marktordnungsgesetz, Direktzahlungs-Verordnung und mehreren EU-Verordnungen kennen zu müssen, auf die es in den einschlägigen Veröffentlichungen keinen Hinweis gebe. Die vom BVwG angeführten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Für den BF sei die Rechtslage nicht erkennbar gewesen.8. Mit Schreiben vom 30.05.2018 teilte der BF im Wesentlichen mit, er habe sich bei der Antragstellung auf die von der AMA zur Verfügung gestellten Informationsquellen gestützt. Diese hätten keinen einzigen Hinweis darauf ergeben, dass neben der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, im Hinblick auf die Definition des "aktiven Landwirts" auch andere EU-Verordnungen zu beachten seien. Erst auf telefonische Rückfrage nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der AMA sei der BF auf die Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, hingewiesen worden. Wäre dieser Hinweis in den Merkblättern oder auf der Homepage der AMA nachzulesen gewesen, hätte der BF die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vor Antragstellung auf diese Vorgehensweise zu reagieren, und die Betriebsführung innerhalb der Familie in andere Hände gelegt. Der BF habe sich nicht auf telefonische Auskünfte, sondern auf schriftliche Informationen der AMA verlassen. Für den BF stelle sich die Frage, weshalb die Interpretation des Begriffs der "Einkünfte" durch die AMA keinen Niederschlag auf die einschlägigen Publikationen der AMA gefunden habe. Seitens des BF werde bezweifelt, dass es jedem Landwirt zumutbar sei, die Verweiskette zwischen Paragraph 8, Marktordnungsgesetz, Direktzahlungs-Verordnung und mehreren EU-Verordnungen kennen zu müssen, auf die es in den einschlägigen Veröffentlichungen keinen Hinweis gebe. Die vom BVwG angeführten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Für den BF sei die Rechtslage nicht erkennbar gewesen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF betreibt neben der Landwirtschaft auch einen Campingplatz und einen angeschlossenen Gastbetrieb.

Die Gesamteinkünfte iSd EStG aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit betrugen im Jahr 2015 EUR 31.796,81. Die Betriebseinnahmen iSd EStG beliefen sich auf EUR 2.442.345,25. Im Antragsjahr 2015 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.050,36 gewährt. Im Antragsjahr 2016 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.260,85 gewährt.

Im Antragsjahr 2017 betrug die beihilfefähige Fläche des BF 12,2425 ha.

Das Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2017 - Allgemeine Informationen" enthält unter Pkt. 2 folgende Ausführungen:

"Betriebsinhaber gelten jedoch, unabhängig von ihrer Tätigkeit, als aktiv, wenn:

a) die Direktzahlungen im Vorjahr max. EUR 1.250 betragen, oder

b) die beihilfefähige Fläche (inkl. anteiliger Almfutterfläche) im aktuellen Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt, oder

c) die Direktzahlungen sich auf mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen oder

d) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen."

"Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung müssen das Feld ? JA ankreuzen.

Eine Prämiengewährung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, dem Mehrfachantrag unter dem Link "Hochladen von Dokumenten" beigefügt werden."

Pkt. 6.7 des angeführten Merkblatts lautet auszugsweise:

"Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung)."Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).

Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen."

Pkt. I. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:Pkt. römisch eins. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:

"Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erscheinen unstrittig. Der vorliegende Fall kreist - wie unten näher auszuführen sein wird - im Wesentlichen um eine Auslegungsfrage.

Das angeführte Merkblatt der AMA kann unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 11

Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hervorgeht.

Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.

[...]."

"Artikel 13

Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:

a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;

b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als unwesentlich anzusehen sind.

3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

e) gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;

f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;

g) eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;

h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, fällt.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.

2. [...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung:Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vergleiche Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5 aus 2011, "Betriebsprämienregelung:

Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307 aus 2013, aufgegriffen.

Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird insbesondere durch Artikel 11 und 13 VO (EU) 639 aus 2014, näher ausgeführt.

Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in vier Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden:

a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha (auf Basis eines Erlasses des BMLFUW; vgl. BVwG 15.02.2018, 2163573-1),b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha (auf Basis eines Erlasses des BMLFUW; vergleiche BVwG 15.02.2018, 2163573-1),

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten lediglich Variante a) einschlägig. Der BF, bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber einer dauerhaften Freizeitfläche handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" iSd EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" iSd EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" definiert als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern".Im vorliegenden Fall ist unbestritten lediglich Variante a) einschlägig. Der BF, bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber einer dauerhaften Freizeitfläche handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" iSd EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" iSd EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014,, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" definiert als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern".

An dieser Stelle zeigt sich, dass die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist. "Einkünfte" iSd EStG sind nämlich die Einnahmen nach Abzug der Ausgaben. Bei Heranziehung der "Einkünfte" iSd EStG würde der BF unstreitig die Ausnahme-Regelung erfüllen (wobei es keinen Unterscheid macht, ob man bei der Rechnung die Direktzahlungen des Jahres 2015 - wie es offensichtlich die AMA handhabt - oder jene des Jahres 2016 - wie es der BF macht - heranzieht). Bei Heranziehung der "Einnahmen" iSd EStG würde der BF die Ausnahmeregelung nicht annähernd erfüllen.

Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind. Entgegen dem Vorbringen des BF ist in Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist; vgl. EuGH 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, Rz.31 f.. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" iSd europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" iSd EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind. Entgegen dem Vorbringen des BF ist in Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte iSd Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist; vergleiche EuGH 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, Rz.31 f.. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" iSd Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" iSd europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" iSd EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.

Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in § 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der BF im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" iSd EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der BF allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in Paragraph 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der BF im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" iSd EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der BF allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vergleiche dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.

Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vgl. EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vergleiche EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.

Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt (vgl. BVwG 25.02.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.09.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt vergleiche BVwG 25.02.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.09.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).

Insgesamt erweist sich die Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes als vielfältig und durchaus kasuistisch; vgl. mwN Eckhardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2013 (2013), 115.Insgesamt erweist sich die Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes als vielfältig und durchaus kasuistisch; vergleiche mwN Eckhardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2013 (2013), 115.

Der BF führt für sich ins Treffen, dass ihm die AMA keinen Hinweis auf die Relevanz der VO (EU) 639/2014 gegeben hätte. Dies ist insofern unzutreffend, als der BF in Durchführung des Art. 14 Abs. 1 lit. g) VO (EU) 809/2014 im Rahmen der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 bestätigt hat, die Bestimmungen - auch - der VO (EU) 639/2014 zur Kenntnis genommen zu haben.Der BF führt für sich ins Treffen, dass ihm die AMA keinen Hinweis auf die Relevanz der VO (EU) 639 aus 2014, gegeben hätte. Dies ist insofern unzutreffend, als der BF in Durchführung des Artikel 14, Absatz eins, Litera g,) VO (EU) 809 aus 2014, im Rahmen der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 bestätigt hat, die Bestimmungen - auch - der VO (EU) 639 aus 2014, zur Kenntnis genommen zu haben.

Darüber hinaus zweifelt der BF an, dass ein "normaler" Landwirt in der Lage ist, den Verweisketten iZm den Regelungen für Direktzahlungen folgen zu können. In diesem Zusammenhang ist dem BF zuzugestehen, dass diese Verweisketten das Verständnis des Marktordnungsrechts erheblich erschweren. Dessen ungeachtet gilt es jedoch zu bedenken, dass zu Unrecht gewährte Direktzahlungen, zumal zu 100 % aus Mitteln der EU finanziert, zum einen einen Schaden für den Haushalt der Europäischen Union darstellen; zum anderen stellen zu Unrecht gewährte Direktzahlungen dem Grunde nach eine verbotene Beihilfe und damit eine Wettbewerbsverzerrung dar.

Während in Zusammenhang mit verbotenen nationalen Beihilfen seitens des EuGH praktisch gar kein Vertrauensschutz gewährt wird (vgl. exemplarisch EuGH 20. März 1997, Rs. C-24/95, Alcan), gesteht der EuGH iZm Unionsbeihilfen den Gerichten einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zu; vgl. EuGH 16. Juli 1998, Rs. C-298/96, Oelmühle Hamburg. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird; vgl. EuGH 12. Mai 1998, Rs. C-366/95, Steff-Houlberg.Während in Zusammenhang mit verbotenen nationalen Beihilfen seitens des EuGH praktisch gar kein Vertrauensschutz gewährt wird vergleiche exemplarisch EuGH 20. März 1997, Rs. C-24/95, Alcan), gesteht der EuGH iZm Unionsbeihilfen den Gerichten einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zu; vergleiche EuGH 16. Juli 1998, Rs. C-298/96, Oelmühle Hamburg. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird; vergleiche EuGH 12. Mai 1998, Rs. C-366/95, Steff-Houlberg.

Konkret verneint wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in Zusammenhang mit der Gewährung von Unionsbeihilfen mehrfach in solchen Fällen, in denen bei klarer Rechtslage innerstaatliche Stellen ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten gesetzt hatten; vgl. EuGH 1. April 1993, verb. Rs. C-31/91 bis C-44/91, Lageder, sowie EuGH 16. März 2006, Rs. C-94/05, Emsland Stärke. In dieselbe Kerbe schlägt der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28.04.2003, 2002/17/0007.Konkret verneint wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in Zusammenhang mit der Gewährung von Unionsbeihilfen mehrfach in solchen Fällen, in denen bei klarer Rechtslage innerstaatliche Stellen ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten gesetzt hatten; vergleiche EuGH 1. April 1993, verb. Rs. C-31/91 bis C-44/91, Lageder, sowie EuGH 16. März 2006, Rs. C-94/05, Emsland Stärke. In dieselbe Kerbe schlägt der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28.04.2003, 2002/17/0007.

Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Rechtslage auf europäischer Ebene eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewährung von Vertrauensschutz nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht würde, durch "unglückliche" Formulierungen Antragsteller in den Genuss von (EU-finanzierten) Geldern kommen zu lassen, die zu ungerechtfertigten Diskriminierungen zwischen den Antragstellern führen würden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auslegung, beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bewirtschaftung,
Bruttoeinkommen, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Einnahmenerzielung, Grenzwert,
landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Nachweismangel,
Prämiengewährung, Schwellenwert, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2194530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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