TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W120 2129916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W120 2129916-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 17.05.2016, PS 1/16-11, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 17.05.2016, PS 1/16-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die auch hier beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Vorschreibung der Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2011 und vom 01.10. bis zum 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:1. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die auch hier beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Vorschreibung der Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2011 und vom 01.10. bis zum 31.12.2011 gemäß Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 31.03.2015, vom 01.04. bis zum 30.06.2015, vom 01.07. bis zum 30.09.2015 und vom 01.10. bis zum 31.12.2015 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die RTR-GmbH. Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 31.03.2015, vom 01.04. bis zum 30.06.2015, vom 01.07. bis zum 30.09.2015 und vom 01.10. bis zum 31.12.2015 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 an die RTR-GmbH. Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

2.1. Gemäß § 34a KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.2.1. Gemäß Paragraph 34 a, KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.

Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, handle.

Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nach Paragraph 24, PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach Paragraph 25, PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

2.2. Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd § 34a Abs 2 KOG zu qualifizieren, weshalb diese Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der belangten Behörde zu leisten habe.2.2. Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu qualifizieren, weshalb diese Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der belangten Behörde zu leisten habe.

Aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12.01.2015 bekanntgegebenen Daten sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2015 berechnet und zur Beitragsberechnung herangezogen worden.

In rechtlicher Hinsicht erscheine wesentlich, dass die Finanzierungsbeiträge den Beitragspflichtigen nach § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten seien.In rechtlicher Hinsicht erscheine wesentlich, dass die Finanzierungsbeiträge den Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten seien.

Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des § 34 Abs 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.

Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens, sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.

2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2015 insgesamt EUR XXXX (darin enthalten insgesamt EUR XXXX an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser gemäß § 34 Abs 13 iVm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2015 insgesamt EUR römisch 40 (darin enthalten insgesamt EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser gemäß Paragraph 34, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei beantrage, die Daten über die jeweiligen Unternehmen, Dienstleistungen, Umsätze etc., welche von der RTR-GmbH bei der Bemessung des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigt worden seien, offenzulegen, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass einzelne Umsätze zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtiger Stellung zu nehmen.2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei beantrage, die Daten über die jeweiligen Unternehmen, Dienstleistungen, Umsätze etc., welche von der RTR-GmbH bei der Bemessung des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigt worden seien, offenzulegen, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass einzelne Umsätze zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtiger Stellung zu nehmen.

Weiters sei auf die Bestimmung des § 34 Abs 8 iVm § 34a Abs 3 KOG zu verweisen, die ua besage, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach § 34 Abs 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd § 34 Abs 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich derWeiters sei auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zu verweisen, die ua besage, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd Paragraph 34, Absatz 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der

Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden. Die

Offenlegung der genannten Umsätze in der von der beschwerdeführenden Partei begehrten detaillierten Form sei in diesem Verfahren, in welchem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden würden, jedenfalls nicht notwendig, da es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, die die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle.

Darüber hinaus sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen.

Zur Offenlegung der jeweiligen Dienstleistungen sei auszuführen, dass die Finanzierungs-beiträge nach § 34 Abs 3 iVm § 34a Abs 3 KOG im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher im Einzelnen die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG. Des Weiteren sei der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der RTR-GmbH vom 10.12.2014 detailliert dargelegt worden, welche Dienstleistungen bzw. Umsätze zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen seien.Zur Offenlegung der jeweiligen Dienstleistungen sei auszuführen, dass die Finanzierungs-beiträge nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher im Einzelnen die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG. Des Weiteren sei der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der RTR-GmbH vom 10.12.2014 detailliert dargelegt worden, welche Dienstleistungen bzw. Umsätze zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen seien.

2.5. Zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass die Aufgaben der RTR-GmbH und der belangten Behörde nicht die Tätigkeit von Kurier- und Expressdienstleistern wie der beschwerdeführenden Partei betreffen würden und es keinerlei Bedarf gebe, solche Unternehmen zu regulieren oder zu beaufsichtigen, da diese keine Universaldienste erbringen würden, sei darauf hinzuweisen, dass im PMG für Postdiensteanbieter nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Zugang zu Brieffachanlagen und Landabgabekästen gemäß § 34 leg cit, Zugang zu Adressdaten gemäß § 35 leg cit, Zugang zu Postleitzahlen gemäß § 36 leg cit oder Inanspruchnahme der Regulierungsbehörde in Streitschlichtungsangelegenheiten gemäß § 53 leg cit, verankert seien. In Anbetracht dieser Bestimmungen erfolge die Tätigkeit der RTR-GmbH und der belangten Behörde (auch) im Interesse der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass sich die durch das PMG durchgeführte Liberalisierung auf Postdienste und nicht ausschließlich auf Universaldienste beziehe.2.5. Zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass die Aufgaben der RTR-GmbH und der belangten Behörde nicht die Tätigkeit von Kurier- und Expressdienstleistern wie der beschwerdeführenden Partei betreffen würden und es keinerlei Bedarf gebe, solche Unternehmen zu regulieren oder zu beaufsichtigen, da diese keine Universaldienste erbringen würden, sei darauf hinzuweisen, dass im PMG für Postdiensteanbieter nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Zugang zu Brieffachanlagen und Landabgabekästen gemäß Paragraph 34, leg cit, Zugang zu Adressdaten gemäß Paragraph 35, leg cit, Zugang zu Postleitzahlen gemäß Paragraph 36, leg cit oder Inanspruchnahme der Regulierungsbehörde in Streitschlichtungsangelegenheiten gemäß Paragraph 53, leg cit, verankert seien. In Anbetracht dieser Bestimmungen erfolge die Tätigkeit der RTR-GmbH und der belangten Behörde (auch) im Interesse der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass sich die durch das PMG durchgeführte Liberalisierung auf Postdienste und nicht ausschließlich auf Universaldienste beziehe.

2.6. Bezüglich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass die Umsatzzahlen der beschwerdeführenden Partei unrichtig seien, sei auszuführen, dass zur Beitragsberechnung die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12.01.2015 selbst bekanntgegebenen Planumsatzzahlen herangezogen worden seien. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führe, dass der RTR-GmbH keinesfalls die Regulierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen obliege und daher - wenn überhaupt - nur die in Österreich erbrachten Dienstleistungen zur Finanzierung herangezogen werden könnten, sei zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch dann, wenn sie grenzüberschreitende Dienste erbringe, jedenfalls als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren sei. Weiters besage die Bestimmung des § 34 Abs 3 iVm § 34a Abs 3 KOG, dass die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG. Soweit ein Postdiensteanbieter (auch) grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringe, würden zu den Umsätzen (auch) die Umsätze aus den Postdienstleistungen, die für Dritte (aus dem ln- und Ausland) im Inland erbracht werden würden, gehören. Folglich würden beispielsweise die Umsätze für Auslieferungstätigkeiten im Auftrag ausländischer Transportunternehmen jedenfalls zum finanzierungsbeitragspflichtigen Umsatz zählen.2.6. Bezüglich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass die Umsatzzahlen der beschwerdeführenden Partei unrichtig seien, sei auszuführen, dass zur Beitragsberechnung die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12.01.2015 selbst bekanntgegebenen Planumsatzzahlen herangezogen worden seien. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führe, dass der RTR-GmbH keinesfalls die Regulierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen obliege und daher - wenn überhaupt - nur die in Österreich erbrachten Dienstleistungen zur Finanzierung herangezogen werden könnten, sei zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch dann, wenn sie grenzüberschreitende Dienste erbringe, jedenfalls als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren sei. Weiters besage die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG, dass die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG. Soweit ein Postdiensteanbieter (auch) grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringe, würden zu den Umsätzen (auch) die Umsätze aus den Postdienstleistungen, die für Dritte (aus dem ln- und Ausland) im Inland erbracht werden würden, gehören. Folglich würden beispielsweise die Umsätze für Auslieferungstätigkeiten im Auftrag ausländischer Transportunternehmen jedenfalls zum finanzierungsbeitragspflichtigen Umsatz zählen.

2.7. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht begründet und klargelegt werde, warum bei dieser die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg einbezogen werden würden, obwohl die RTR-GmbH im Rahmen der Datenerhebung laut Post-Erhebungs-Verordnung (PEV), BGBl II Nr 105/2013, bei Briefsendungen nur Umsätze für Sendungen unter 50 g, zwischen 50 g und 2 kg sowie über 2 kg und bei Paketsendungen über bzw. unter 10 kg erhebe, sei zunächst festzuhalten, dass diese statistischen Erhebungen gemäß PEV bei sämtlichen Postdiensteanbietern iSd §§ 25 und 26 PMG (vgl. § 2 PEV) in der gleichen Weise durchgeführt worden seien und diese darüber hinaus nicht die Finanzierungsbeitragspflicht betreffen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Glossar der im Zuge der Datenabfrage verschickten Schreiben der RTR-GmbH angeführt worden sei, dass eine "Paketsendung" ein "Paket mit max 31,5 kg" sei. Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die PEV eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sei und daher weder die RTR-GmbH noch die belangte Behörde auf die in den Anlagen dieser Verordnung angegebenen und zu erhebenden Daten Einfluss hätten.2.7. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht begründet und klargelegt werde, warum bei dieser die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg einbezogen werden würden, obwohl die RTR-GmbH im Rahmen der Datenerhebung laut Post-Erhebungs-Verordnung (PEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 105 aus 2013,, bei Briefsendungen nur Umsätze für Sendungen unter 50 g, zwischen 50 g und 2 kg sowie über 2 kg und bei Paketsendungen über bzw. unter 10 kg erhebe, sei zunächst festzuhalten, dass diese statistischen Erhebungen gemäß PEV bei sämtlichen Postdiensteanbietern iSd Paragraphen 25 und 26 PMG vergleiche Paragraph 2, PEV) in der gleichen Weise durchgeführt worden seien und diese darüber hinaus nicht die Finanzierungsbeitragspflicht betreffen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Glossar der im Zuge der Datenabfrage verschickten Schreiben der RTR-GmbH angeführt worden sei, dass eine "Paketsendung" ein "Paket mit max 31,5 kg" sei. Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die PEV eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sei und daher weder die RTR-GmbH noch die belangte Behörde auf die in den Anlagen dieser Verordnung angegebenen und zu erhebenden Daten Einfluss hätten.

Daher gehe die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass die RTR-GmbH bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge bei den herangezogenen Marktteilnehmern von unterschiedlichen, nicht vergleichbaren Umsatzzahlen ausgegangen sei, ins Leere.

2.8. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die beschwerdeführende Partei erachte sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf

  • "-Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach dem PMG bzw. KOG,

  • -Strichaufzählung
    Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a KOG iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG in richtiger, d.h. dem Gesetz entsprechende Höhe,Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, KOG in Verbindung mit Paragraph 34, Abs. (3) bis (15) KOG in richtiger, d.h. dem Gesetz entsprechende Höhe,

  • -Strichaufzählung
    Nichteinbeziehung des von der Beschwerdeführerin für

  • -Strichaufzählung
    die Zustellung von im Ausland aufgegebenen Sendungen in Österreich,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 31,5 kg,

  • -Strichaufzählung
    zeitdefinierte Dienstleistungen,

  • -Strichaufzählung
    internationale tagdefinierte Dienstleistungen,

  • -Strichaufzählung
    auf im Ausland bzw. von ausländischen Unternehmen im Auftrag der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 10 kg,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 2 kg,

erzielten Umsatzes in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG,erzielten Umsatzes in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Abs. (3) bis (15) KOG,

  • -Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG, weilNichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG, weil

  • -Strichaufzählung
    die Beschwerdeführerin keine beitragspflichtigen Postdienste im Sinne der EU-Richtlinie 97/67/EG bzw. 2008/6/EG erbringt, insbesondere weil die Beschwerdeführerin Mehrwertdienstleistungen (Express-Dienstleistungen) erbringt,

  • -Strichaufzählung
    sie nicht als Postdiensteanbieter nach § 25 PMG bzw. § 34a KOG zu qualifizieren ist,sie nicht als Postdiensteanbieter nach Paragraph 25, PMG bzw. Paragraph 34 a, KOG zu qualifizieren ist,

  • -Strichaufzählung
    ihr nach Art. 9 Art. 1, Abs. 2 Richtlinie 97/67/EG i.d.F. 2008/6/EG keine Verpflichtungen zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auferlegt werden darf, insbesondere nicht für (überwachungs-)behördliche Aufgaben, die sich nur auf die Regulierung der Universaldienste beziehen,ihr nach Artikel 9, Artikel eins,, Absatz 2, Richtlinie 97/67/EG in der Fassung 2008/6/EG keine Verpflichtungen zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auferlegt werden darf, insbesondere nicht für (überwachungs-)behördliche Aufgaben, die sich nur auf die Regulierung der Universaldienste beziehen,

  • -Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG, weil und soweit die Beschwerdeführerin keinen Dienst, der zum Universaldienst im Sinne der Postdienste-RL (Artikel 9 (1) iVm Artikel 3 Richtlinie 97/67/EG idF 2008/6/EG) gehört, erbringt,Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG, weil und soweit die Beschwerdeführerin keinen Dienst, der zum Universaldienst im Sinne der Postdienste-RL (Artikel 9 (1) in Verbindung mit Artikel 3 Richtlinie 97/67/EG in der Fassung 2008/6/EG) gehört, erbringt,

  • -Strichaufzählung
    richtige rechtliche Beurteilung des Begriffes ‚Postdienste' im Sinn des § 3 Z 2 PMG, insbesondere auf richtige und gesetzeskonforme Festsetzung der Gewichtsgrenzen für Postsendungen, deren Umsatz zur Berechnung der Beitragsleistung nach § 34a PMG iVm § 34 (3) bis (15) KOG herangezogen werden,richtige rechtliche Beurteilung des Begriffes ‚Postdienste' im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, PMG, insbesondere auf richtige und gesetzeskonforme Festsetzung der Gewichtsgrenzen für Postsendungen, deren Umsatz zur Berechnung der Beitragsleistung nach Paragraph 34 a, PMG in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG herangezogen werden,

  • -Strichaufzählung
    Offenlegung der Kalkulation des in die Bemessungsgrundlage nach §§ 34a, 34 Abs. (3) bis (15) KOG einbezogenen Branchenumsatzes, aufgegliedert nach Branchenteilnehmer und nach dem von jedem Branchenteilnehmer auf die in die Kalkulation jeweils einbezogenen Dienstleistungen entfallenden Umsatzanteiles,Offenlegung der Kalkulation des in die Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 34 a, 34, Abs. (3) bis (15) KOG einbezogenen Branchenumsatzes, aufgegliedert nach Branchenteilnehmer und nach dem von jedem Branchenteilnehmer auf die in die Kalkulation jeweils einbezogenen Dienstleistungen entfallenden Umsatzanteiles,

  • -Strichaufzählung
    ein gesetzeskonformes Verfahren, insbesondere auf Berücksichtigung des gesamten Sachvorbringens und Durchführung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin,

  • -Strichaufzählung
    auf ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren und Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin,

  • -Strichaufzählung
    auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes"

als verletzt.

In der Beschwerde wurde des Weiteren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3.1. Die beschwerdeführende Partei erbringe keine beitragspflichtigen Postdienste, weshalb ein Verstoß gegen Art 9 Abs 1 und Abs 2 der Art 9 Abs 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABI L 15 vom 21. Jänner 1998, idF der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 ("Postdienste-Richtlinie") vorliege:3.1. Die beschwerdeführende Partei erbringe keine beitragspflichtigen Postdienste, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, der Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABI L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 ("Postdienste-Richtlinie") vorliege:

3.1.1. Unstrittig sei, dass die beschwerdeführende Partei keinen konzessionspflichtigen Dienst gemäß § 26 PMG betreibe.3.1.1. Unstrittig sei, dass die beschwerdeführende Partei keinen konzessionspflichtigen Dienst gemäß Paragraph 26, PMG betreibe.

3.1.2. Grundlage des Postmarktgesetzes sei die Postdienste-Richtlinie.

Aus den Bestimmungen des Unionsrechts folge, dass zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit nur Unternehmen herangezogen werden dürfen, die Dienste erbringen würden, die zum Universaldienst gehören würden. Dagegen dürfen für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören würden (wie die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten), nur Allgemeingenehmigungen verlangt werden. Von den Erbringern solcher Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören würden, dürften also keine Einzelgenehmigungen verlangt werden; ihnen dürften - daraus folgend - keine Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit auferlegt werden.

Es werde auch von der belangten Behörde nicht bestritten, dass die beschwerdeführende Partei für keine von ihr erbrachten Dienstleistungen eine Einzelgenehmigung nach dem PMG bzw. der Postdienste-Richtlinie benötige: Diese Dienste würden nicht zum Universaldienst nach Art 9 Abs 1 iVm Art 3 der Postdienste-Richtlinie gehören. Daher sei auch eine Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages unzulässig.Es werde auch von der belangten Behörde nicht bestritten, dass die beschwerdeführende Partei für keine von ihr erbrachten Dienstleistungen eine Einzelgenehmigung nach dem PMG bzw. der Postdienste-Richtlinie benötige: Diese Dienste würden nicht zum Universaldienst nach Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, der Postdienste-Richtlinie gehören. Daher sei auch eine Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages unzulässig.

3.1.3. Insbesondere nicht ersatzfähig (und auf die beschwerdeführende Partei umwälzbar) seien insofern beispielsweise die durch die Regulierung des Universaldienstes verursachten Kosten:

Dass die beschwerdeführende Partei selber keinen Universaldienst betreibe, sei unstrittig. Die beschwerdeführende Partei sei daher etwa nicht von "Filialschließungen" der XXXX betroffen: Die beschwerdeführende Partei, die schon seit Jahren (auch schon lange vor der [schrittweise erfolgten] Liberalisierung) im schärfsten Wettbewerb mit zahlreichen anderen Konkurrenten (etwa XXXX; Speditionen und sonstigen Zustelldiensten) stehe, sei auch nicht von der Umsetzung der Vollliberalisierung der Universaldienste betroffen.Dass die beschwerdeführende Partei selber keinen Universaldienst betreibe, sei unstrittig. Die beschwerdeführende Partei sei daher etwa nicht von "Filialschließungen" der römisch 40 betroffen: Die beschwerdeführende Partei, die schon seit Jahren (auch schon lange vor der [schrittweise erfolgten] Liberalisierung) im schärfsten Wettbewerb mit zahlreichen anderen Konkurrenten (etwa römisch 40 ; Speditionen und sonstigen Zustelldiensten) stehe, sei auch nicht von der Umsetzung der Vollliberalisierung der Universaldienste betroffen.

3.2. Zudem seien im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise Planumsätze in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages miteinbezogen worden, die auf ausländische Dienstleistungen entfallen würden:

Auch die Einbeziehung des auf ausländische Dienstleistungen, die durch ausländische Unternehmen erbracht werden würden, entfallenden Umsatzanteiles in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages sei jedenfalls gesetzwidrig und widerspreche der Postdienste-Richtlinie. Dies umso mehr, als diese Vorgangsweise letztlich dazu führe, dass - unterstelle man, dass überhaupt ein Finanzierungsbeitrag nach der Postdienste-Richtlinie für Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei eingehoben werden könne (was allerdings bestritten werde) - hinsichtlich der Umsatzanteile, die auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen entfallen würden, eine zweifache Heranziehung zur Finanzierung der nationalen Überwachungsbehörden erfolgen könne:

Nämlich einerseits durch die belangte Behörde und andererseits durch die im Ausland ansässige Behörde. Eine solche auch nur bloße Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme eines Unternehmens für die Überwachungsaufgaben nationaler Regulierungsbehörden sei aber ohne Zweifel weder gesetzmäßig noch von der Postdienste-Richtlinie gedeckt.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung des

Finanzierungsbeitrages einen Gesamtplanumsatz der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR XXXX zugrunde gelegt, obwohl auf in Österreich vertriebene Dienstleistungen betreffend Sendungen von Paketen nur ein Gesamtumsatz in Höhe von EUR XXXX entfalle. Dies deshalb, da die insgesamt in Höhe von EUR XXXX auf Importsendungen entfallenden Umsätze abzuziehen seien.Finanzierungsbeitrages einen Gesamtplanumsatz der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR römisch 40 zugrunde gelegt, obwohl auf in Österreich vertriebene Dienstleistungen betreffend Sendungen von Paketen nur ein Gesamtumsatz in Höhe von EUR römisch 40 entfalle. Dies deshalb, da die insgesamt in Höhe von EUR römisch 40 auf Importsendungen entfallenden Umsätze abzuziehen seien.

3.3. Ferner sei die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Gewichtsgrenze von 31,5 kg gesetzwidrig:

Tatsächlich würden weder die Postdienste-Richtlinie noch das PMG eine derartige Gewichtsgrenze als Abgrenzungskriterium enthalten.

In dem heute geltenden, internationalen Abkommen (UPU-Convention) gebe es keine Gewichtsgrenze von 31,5 kg; stattdessen werde dort auf eine Gewichtsgrenze von 20 kg abgestellt (Art 12 UPU-Convention); diese Grenze (Art 12 UPU-Convention) gelte allerdings nur für die sogenannten "designated operators"; das seien jene Dienstleister, die Postpakete im grenzüberschreitenden Verkehr annehmen und zustellen müssten (also für jene, für die eine Kontrahierungspflicht bestehe): Dass die beschwerdeführende Partei eine Kontrahierungspflicht treffen solle, behaupte aber selbst die belangte Behörde nicht.In dem heute geltenden, internationalen Abkommen (UPU-Convention) gebe es keine Gewichtsgrenze von 31,5 kg; stattdessen werde dort auf eine Gewichtsgrenze von 20 kg abgestellt (Artikel 12, UPU-Convention); diese Grenze (Artikel 12, UPU-Convention) gelte allerdings nur für die sogenannten "designated operators"; das seien jene Dienstleister, die Postpakete im grenzüberschreitenden Verkehr annehmen und zustellen müssten (also für jene, für die eine Kontrahierungspflicht bestehe): Dass die beschwerdeführende Partei eine Kontrahierungspflicht treffen solle, behaupte aber selbst die belangte Behörde nicht.

Für die Heranziehung der Gewichtsgrenze von 31,5 kg durch die belangte Behörde gebe es daher tatsächlich keinerlei Rechtsgrundlage; eine solche behaupte auch selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht. Dass dennoch im angefochtenen Bescheid auf eine Gewichtsgrenze von 31,5 kg abgestellt werde, beweise nur ein weiteres Mal, dass insoweit dem angefochtenen Bescheid jede gesetzliche Grundlage fehle und dieser daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei.

3.4. Überdies seien im Verfahren vor der belangten Behörde die bei der Berechnung des Branchenumsatzes einbezogenen Unternehmen und die Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen nicht offengelegt worden:

Es sei aufgrund des angefochtenen Bescheides absolut nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde bzw. die RTR GmbH überhaupt zu dieser Schätzung des Gesamtumsatzes der Postbranche gelange: Ohne detaillierte Informationen darüber, welche Dienstleistungen bei der Schätzung des Branchenumsatzes herangezogen, welche Unternehmen miteinbezogen und welche Umsätze den jeweiligen Dienstleistungen zugeordnet worden seien sowie auf welchen Angaben, Unterlagen oder Beweisergebnissen die Schätzung dieser Branchenumsätze beruhe, sei jedoch keine Nachprüfbarkeit möglich. Diese Vorgangsweise sei willkürlich und raube der beschwerdeführenden Partei überdies die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge und Vorbringen auf eine richtige, gesetzeskonforme Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde hinzuwirken: Nur wenn im Zuge des Verwaltungsverfahrens offengelegt werde, welche Unternehmen mit welchen Umsätzen für welche Dienstleistungen berücksichtigt worden seien, könne die beschwerdeführende Partei überhaupt - unter Benützung der ihr zur Verfügung stehenden Marktkenntnisse - ein entsprechendes, konkretes und substantiiertes Vorbringen sowie Beweisanträge stellen: Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht nehme daher der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und sei mit dem Grundsatz des "fair trial" nicht vereinbar.

Es werde der Antrag aufrechterhalten, ein Sachverständigengutachten zur Festlegung des gesamten, der Beitragspflicht nach dem PMG erfassten Dienstleistungen und Umsatzschätzungen in Österreich einzuholen.

3.5. Auch der festgestellte Sachverhalt sei in weiten Bereichen unrichtig:

"Unrichtig und unvollständig ist zunächst die Feststellung in Punkt 2.: Denn die Beschwerdeführerin bietet nicht nur ‚Express-Dienstleistungen' an, [...] sondern Express- und Paket-Dienstleistungen als Mehrwertdienste, die insbesondere gegenüber einem Universaldienstleister durch folgende Zusatzdienstleistungen charakterisiert sind:

vorgegebene, zeitlich sehr knappe Laufzeiten, die regelmäßig unter jenen der Postdienstleister liegen;

Sonderdienstleistungen mit definierten ‚time-definite'-Zustellungen, zu bestimmten Zustellzeiten (9:00 Uhr, 10:30 Uhr, 12:00 Uhr);

Zustellungen noch am selben Tag (‚same day');

jederzeitige, lückenlose Sendungsverfolgung (‚track and trace'-Informationssystem), die überdies vom Kunden im Internet abrufbar ist;

flexible und einfache Buchungsverfahren;

elektronische Kundenanbindungssysteme;

Standardformulare;

Geld-zurück-Garantie bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Zustellzeiten;

Einziehung von Nachnahmen;

Höherversicherung (Transportversicherung) des beförderten Gutes;

persönliche Zustellung, d.h. keine Zustellung in Hausbrieffächern.

Optional können zahlreiche weitere Dienstleistungen hinsichtlich der Sendung in Anspruch genommen werden, wie etwa Samstags-Zustellung, Zwischenlagerung innerhalb Österreichs; weitere Zustellversuche innerhalb Österreichs, Retournierung / Alternativadresse innerhalb Österreichs; CO2-neutraler Versand (‚go green'), Verzollung (Übernahme der Einfuhragenden), Übernahme der Verpackung, einschließlich temperaturkontrollierter Verpackung und Spezialverpackung für diagnostische Proben, Transport von dry ice, Transport von Gefahrgütern, etc."

Dieser ergänzenden Feststellung komme rechtliche Relevanz zu, weil damit klargestellt werde, dass sich nicht die beschwerdeführende Partei selbst als beitragspflichtige Postdiensteanbieterin bezeichnet habe, sondern im Gegenteil dies stets verneint habe.

Angefochten werde auch die Feststellung zu B/4 des angefochtenen Bescheides, wonach von der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtumsatz in Österreich im Jahr 2014 von EUR XXXX bekanntgegeben worden sei: Wie ausgeführt, ergebe sich aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2015, dass in Österreich der Gesamtumsatz für Pakete bis 31,5 kg lediglich EUR XXXX betrage, von dem der auf ausländische Dienstleistungen, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden könnten,Angefochten werde auch die Feststellung zu B/4 des angefochtenen Bescheides, wonach von der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtumsatz in Österreich im Jahr 2014 von EUR römisch 40 bekanntgegeben worden sei: Wie ausgeführt, ergebe sich aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2015, dass in Österreich der Gesamtumsatz für Pakete bis 31,5 kg lediglich EUR römisch 40 betrage, von dem der auf ausländische Dienstleistungen, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden könnten,

entfallende Umsatzanteil von EUR XXXX abzuziehen sei. Dieser Umsatzanteil beziehe sich auf ausländische Dienstleistungen, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden könnten. Diese Feststellungen würden sich aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2015 ergeben, der keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstehen würden, sodass diese Feststellungen zu übernehmen seien. Diesen ergänzenden Feststellungen komme rechtliche Relevanz zu, da sie naturgemäß wesentlichen Einfluss auf die Festlegung der Höhe eines allfälligen Finanzierungsbeitrages hätten.entfallende Umsatzanteil von EUR römisch 40 abzuziehen sei. Dieser Umsatzanteil beziehe sich auf ausländische Dienstleistungen, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden könnten. Diese Feststellungen würden sich aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.01.2015 ergeben, der keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstehen würden, sodass diese Feststellungen zu übernehmen seien. Diesen ergänzenden Feststellungen komme rechtliche Relevanz zu, da sie naturgemäß wesentlichen Einfluss auf die Festlegung der Höhe eines allfälligen Finanzierungsbeitrages hätten.

3.6. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

"eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Post-Control-Kommission bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, PS 1/16-11, vom 17.5.2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu dahingehend abändern, dass die Abgabenvorschreibung auf 0,00 reduziert wird und in jedem Fall die belangte Behörde zur Tragung der Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten."

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 04.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.

5. Die unter I.1. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15,XXXX, wie folgt:5. Die unter römisch eins.1. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15,römisch 40 , wie folgt:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

6. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.I. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.6. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.I. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen

Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.07.2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.07.2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

8. Bis dato langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"1) XXXX ist einer der führenden Paketdiensteanbieter weltweit und bietet ihre Dienste auch in Österreich flächendeckend an."1) römisch 40 ist einer der führenden Paketdiensteanbieter weltweit und bietet ihre Dienste auch in Österreich flächendeckend an.

2) XXXX bietet ‚Expressdienstleistungen' an. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich unter anderem um die Abholung, Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Schriftstücken bzw Dokumenten.2) römisch 40 bietet ‚Expressdienstleistungen' an. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich unter anderem um die Abholung, Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Schriftstücken bzw Dokumenten.

3) XXXX übermittelte der RTR-GmbH insgesamt zwei Anzeigen von Postdiensten: mit Schreiben vom 07.05.2009 nach den Bestimmungen des § 15 Abs 2 Postgesetz 1997 und mit Schreiben vom 10.03.2011 nach den Bestimmungen des § 25 Abs 1 PMG.3) römisch 40 übermittelte der RTR-GmbH insgesamt zwei Anzeigen von Postdiensten: mit Schreiben vom 07.05.2009 nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Postgesetz 1997 und mit Schreiben vom 10.03.2011 nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, PMG.

4) XXXX gab mit Schreiben vom 12.01.2015 für das Jahr 2015 einen Planumsatz in der Gesamthöhe von EUR XXXX bekannt.4) römisch 40 gab mit Schreiben vom 12.01.2015 für das Jahr 2015 einen Planumsatz in der Gesamthöhe von EUR römisch 40 bekannt.

5) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX und XXXX. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 den Betrag von EUR XXXX.5) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 und römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 den Betrag von EUR römisch 40 .

6) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2015 auf EUR XXXX. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EURXXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2015 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR6) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2015 auf EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EURXXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2015 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX.römisch 40 .

7) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX, das sind XXXX% des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für 2015. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX. XXXX lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.7) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 , das sind XXXX% des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für 2015. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

8) Für das Jahr 2015 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).8) Für das Jahr 2015 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).

9) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.03.2015, vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2015, 15.06.2015, 15.09.2015 und 15.12.2015.9) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.03.2015, vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2015, 15.06.2015, 15.09.2015 und 15.12.2015.

10) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."10) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid - sowie in die Beschwerde und in die Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. zu der beantragten Feststellungsergänzung bzw. der ins Treffen geführten Unrichtigkeit der Feststellungen die Ausführungen unter Punkt II. 3.9.).Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche zu der beantragten Feststellungsergänzung bzw. der ins Treffen geführten Unrichtigkeit der Feststellungen die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.9.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehendeDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende

Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.3. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, tragen folgenden Wortlaut:3.3. Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, tragen folgenden Wortlaut:

"Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. [...]Paragraph 34, [...]

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.(5) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."(3) Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend das Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend das Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[...]

2. ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;

[...]"

"Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.Paragraph 24, (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.Paragraph 25, (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

"Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 40, Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,

2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 6,,

3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,

4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,

5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;

6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27, 28 und 29,

7. Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,7. Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,

8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,

9. Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,9. Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,

10. Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und10. Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und

11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50."11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50,

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

3.5.1. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde geltend macht, dass diese keine Universaldienste iSd Postdienste-Richtlinie betreibe, sondern Express- und Kurierdienste erbringe, die in der Postdienste-Richtlinie angeführte Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde an die Bewilligung zur Erbringung von Universaldienstleistungen geknüpft sei und daher die österreichische Regelung des KOG, die unterschiedslos die Postbranche und nicht bloß die Anbieter von Universaldienstleistungen zur Leistung eines entsprechenden Beitrages verpflichte, gegen die Postdienste-Richtlinie verstoße, ist der beschwerdeführenden Partei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:3.5.1. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde geltend macht, dass diese keine Universaldienste iSd Postdienste-Richtlinie betreibe, sondern Express- und Kurierdienste erbringe, die in der Postdienste-Richtlinie angeführte Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde an die Bewilligung zur Erbringung von Universaldienstleistungen geknüpft sei und daher die österreichische Regelung des KOG, die unterschiedslos die Postbranche und nicht bloß die Anbieter von Universaldienstleistungen zur Leistung eines entsprechenden Beitrages verpflichte, gegen die Postdienste-Richtlinie verstoße, ist der beschwerdeführenden Partei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:

"[...]

15 Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Unionsrechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Vorschriften des KOG geltend gemacht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

‚Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?'‚Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?'

16 Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16. November 2016, Rs C-2/15, XXXX, wie folgt beantwortet:16 Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16. November 2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt beantwortet:

‚Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer‚"Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer

nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen.'

17 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei den von ihr erbrachten Dienstleistungen handle es sich nicht um Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG. Die in Art 9 Abs 2 Unterabs 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie angesprochene, im Beschwerdefall strittige Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde sei an die Bewilligung zur Erbringung von Universaldienstleistungen geknüpft. Nur für zum Universaldienst gehörende Dienste könnten die Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen einführen; nur solche Genehmigungen könnten iSd Art 9 Abs 2 Unterabs 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden werden, einen17 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei den von ihr erbrachten Dienstleistungen handle es sich nicht um Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG. Die in Artikel 9, Absatz 2, Unterabs 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie angesprochene, im Beschwerdefall strittige Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde sei an die Bewilligung zur Erbringung von Universaldienstleistungen geknüpft. Nur für zum Universaldienst gehörende Dienste könnten die Mitgliedstaaten Einzelgenehmigungen einführen; nur solche Genehmigungen könnten iSd Artikel 9, Absatz 2, Unterabs 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden werden, einen

finanziellen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde zu leisten. Die österreichische Regelung des KOG, die unterschiedslos die Postbranche und nicht bloß die Anbieter von Universaldienstleistungen zur Leistung eines entsprechenden Beitrags verpflichte, verstoße daher gegen die Richtlinie.

18 Der EuGH hat die damit angesprochene, ihm nach Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in seinem Urteil vom 16. November 2016 dahin beantwortet, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der ‚Postbranche' unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen. Die insofern von der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.18 Der EuGH hat die damit angesprochene, ihm nach Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in seinem Urteil vom 16. November 2016 dahin beantwortet, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der ‚Postbranche' unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen. Die insofern von der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

[...]

24 Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 PMG sind ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen (Z 3), ‚Postdienste' die ‚Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen' (Z 2); bei einer ‚Postsendung' schließlich handelt es sich um ‚eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten' (Z 10).24 Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, PMG sind ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen (Ziffer 3,), ‚Postdienste' die ‚Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen' (Ziffer 2,); bei einer ‚Postsendung' schließlich handelt es sich um ‚eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten' (Ziffer 10,).

25 Die Qualifikation eines Unternehmens als Postdiensteanbieter setzt nicht voraus, dass das betreffende Unternehmen alle möglichen Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG anbietet; vielmehr reicht dafür die Erbringung einzelner Postdienste (vgl VwGH vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0199 und 2011/03/0200, je mwN).25 Die Qualifikation eines Unternehmens als Postdiensteanbieter setzt nicht voraus, dass das betreffende Unternehmen alle möglichen Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG anbietet; vielmehr reicht dafür die Erbringung einzelner Postdienste vergleiche VwGH vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0199 und 2011/03/0200, je mwN).

26 Die Beschwerdeführerin bietet nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter anderem die Abholung, die Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Schriftstücken bzw Dokumenten an; sie behauptet also gar nicht, dass sie etwa nur den Versand von Paketen über einem Gewichtslimit von 31,5 kg pro Paket oder einer anderen (von ihr als zutreffend angenommenen) Gewichtsgrenze unternimmt. Sie ist daher nach dem eben Gesagten als ‚Postdiensteanbieter' zu qualifizieren und fällt damit - auch wenn sie keine Universaldienstleistungen erbringt - in den Kreis der grundsätzlich beitragspflichtigen ‚Postbranche'.

[...]"

Folglich steht die betreffende Bestimmung der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Richtlinienwidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen des KOG bzw. des PMG nicht festzustellen vermag, zumal auch von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1 ausdrücklich die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX, anerkannt wurde.Folglich steht die betreffende Bestimmung der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Richtlinienwidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen des KOG bzw. des PMG nicht festzustellen vermag, zumal auch von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1 ausdrücklich die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , anerkannt wurde.

Die beschwerdeführende Partei ist auch unstrittigerweise als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren: Gemäß den jedenfalls in dieser Hinsicht unbestrittenen Feststellungen des bekämpften Bescheides bietet die beschwerdeführende Partei ua die Abholung, die Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie von Schriftstücken bzw. Dokumenten an. Bei diesen angebotenen Diensten handelt es sich um Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG, weshalb die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren ist. Dass die beschwerdeführende Partei keine Universaldienstleistungen erbringt, schadet der Qualifikation als Postdiensteanbieterin gemäß der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes nicht.Die beschwerdeführende Partei ist auch unstrittigerweise als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren: Gemäß den jedenfalls in dieser Hinsicht unbestrittenen Feststellungen des bekämpften Bescheides bietet die beschwerdeführende Partei ua die Abholung, die Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie von Schriftstücken bzw. Dokumenten an. Bei diesen angebotenen Diensten handelt es sich um Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG, weshalb die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu qualifizieren ist. Dass die beschwerdeführende Partei keine Universaldienstleistungen erbringt, schadet der Qualifikation als Postdiensteanbieterin gemäß der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

3.5.2. Soweit die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, es seien bei der Berechnung des Finanzierungsbeitrages unzulässigerweise Umsätze miteinbezogen worden, die auf ausländische Dienstleistungen entfallen würden, ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Bekanntgabe der Planumsatzzahlen durch die Beitragspflichtigen Folgendes aus (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Bekanntgabe der Planumsatzzahlen durch die Beitragspflichtigen Folgendes aus vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004):

"31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:"31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:

32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG).

33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG).

34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG.

35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.

36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.

37 Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren ‚wesentlichen Branchenteilnehmern' gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt."

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die von der belangten Behörde angenommene Planumsatzzahl für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR XXXX im angefochtenen Bescheid korrekt festgesetzt wurde:Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die von der belangten Behörde angenommene Planumsatzzahl für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR römisch 40 im angefochtenen Bescheid korrekt festgesetzt wurde:

Gemäß § 34 Abs 3 KOG sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 PMG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt (vgl. § 34a Abs 1 erster Satz KOG).Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 PMG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt vergleiche Paragraph 34 a, Absatz eins, erster Satz KOG).

Nach § 34a Abs 2 KOG sind die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten, wobei § 34 Abs 3 KOG sinngemäß gilt (vgl. § 34a Abs 3 KOG).Nach Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sind die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten, wobei Paragraph 34, Absatz 3, KOG sinngemäß gilt vergleiche Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG).

Gemäß § 3 Z 2 PMG sind Postdienste Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen; eine Postsendung iSd § 3 Z 10 PMG ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, PMG sind Postdienste Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen; eine Postsendung iSd Paragraph 3, Ziffer 10, PMG ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird.

Folglich sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasst daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG.Folglich sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasst daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass, wenn ein Postdiensteanbieter (auch) grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringt, zu den Planumsätzen daher auch jene in Bezug auf Sendungen gehören, die von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wurden (vgl. zur diesbezüglichen Begriffsdefinition von Postdiensten § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG). Dass im vorliegenden Fall die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2015 als "Importsendungen" bezeichneten Sendungen unter 31,5 kg nicht im Inland übernommen und somit die damit in Zusammenhang stehenden Umsätze in der Höhe von EUR XXXX nicht im Inland erzielt worden wären, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht (es wurde lediglich ins Treffen geführt, dass diese nicht in Österreich fakturiert worden wären), weshalb die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Einbeziehung von Importsendungen in die Berechnung der Finanzierungsbeiträge aufzuzeigen vermochte.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass, wenn ein Postdiensteanbieter (auch) grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringt, zu den Planumsätzen daher auch jene in Bezug auf Sendungen gehören, die von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wurden vergleiche zur diesbezüglichen Begriffsdefinition von Postdiensten Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG). Dass im vorliegenden Fall die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2015 als "Importsendungen" bezeichneten Sendungen unter 31,5 kg nicht im Inland übernommen und somit die damit in Zusammenhang stehenden Umsätze in der Höhe von EUR römisch 40 nicht im Inland erzielt worden wären, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht (es wurde lediglich ins Treffen geführt, dass diese nicht in Österreich fakturiert worden wären), weshalb die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Einbeziehung von Importsendungen in die Berechnung der Finanzierungsbeiträge aufzuzeigen vermochte.

Sollte unter der Angabe, dass gewisse Sendungen in Österreich nicht fakturiert werden würden, zu verstehen seien, dass diese Umsätze nicht in Österreich erzielt werden würden, ist der beschwerdeführenden Partei entgegenzuhalten, dass diese in ihrem Schreiben vom 12.01.2015 zudem selbst ausführte, für diese Sendungen eine entsprechende Abgeltung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen im Inland zu erhalten [arg. "Importsendungen, die einer ausländischen XXXX-Gesellschaft für Sendungen nach Österreich in Auftrag gegebenen wurden und somit nicht in Österreich an Kunden fakturiert werden, für die aber XXXX eine entsprechende Abgeltung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen im Inland erhält: < 20 kg 21,5 > 20 kg und < 31,5 kg 2,7"], jedoch weder in ihrem Schreiben an die RTR-GmbH vom 12.01.2015 noch in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.06.2016 die konkrete Höhe der diesbezüglich zu erwartenden Abgeltung für das Jahr 2015 an gab.Sollte unter der Angabe, dass gewisse Sendungen in Österreich nicht fakturiert werden würden, zu verstehen seien, dass diese Umsätze nicht in Österreich erzielt werden würden, ist der beschwerdeführenden Partei entgegenzuhalten, dass diese in ihrem Schreiben vom 12.01.2015 zudem selbst ausführte, für diese Sendungen eine entsprechende Abgeltung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen im Inland zu erhalten [arg. "Importsendungen, die einer ausländischen XXXX-Gesellschaft für Sendungen nach Österreich in Auftrag gegebenen wurden und somit nicht in Österreich an Kunden fakturiert werden, für die aber römisch 40 eine entsprechende Abgeltung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen im Inland erhält: < 20 kg 21,5 > 20 kg und < 31,5 kg 2,7"], jedoch weder in ihrem Schreiben an die RTR-GmbH vom 12.01.2015 noch in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.06.2016 die konkrete Höhe der diesbezüglich zu erwartenden Abgeltung für das Jahr 2015 an gab.

Insoweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1 ausführt, in den herangezogenen Planumsatzzahlen seien auch Exportsendungen enthalten gewesen, ist dieser entgegenzuhalten, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2015 der RTR-GmbH lediglich die Umsätze in Bezug auf "Importsendungen" bekanntgab (und keine Umsatzzahlen hinsichtlich Exportsendungen).

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang überdies ins Treffen führt, es bestehe bei der Einbeziehung von Planumsätzen, die einen Bezug zum Ausland aufweisen würden, das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei, ist dieser entgegenzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei es auch hierbei im gesamten Verfahren unterließ, entsprechende Angaben zur Höhe der Umsatzzahlen, hinsichtlich derer das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme bestehen könnte, zu tätigen.

3.5.3. Insoweit die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, dass die von der belangten Behörde angenommene Gewichtsgrenze von 31,5 kg gesetzwidrig sei, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.09.2014, 2011/03/0202) entgegenzuhalten:3.5.3. Insoweit die beschwerdeführende Partei weiters vorbringt, dass die von der belangten Behörde angenommene Gewichtsgrenze von 31,5 kg gesetzwidrig sei, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.09.2014, 2011/03/0202) entgegenzuhalten:

"[...]

A. Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei (mit Sitz an einer näher angegebenen Adresse in Österreich) gemäß § 51 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010, aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der belangten Regulierungsbehörde bis längstens 31. August 2011 anzuzeigen sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei (mit Sitz an einer näher angegebenen Adresse in Österreich) gemäß Paragraph 51, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach Paragraph 25, PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der belangten Regulierungsbehörde bis längstens 31. August 2011 anzuzeigen sind.

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

[...]

Der Inhalt des Begriffs ‚Postpaket' sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern eben um ein Paket, das offenbar üblicherweise ‚von der Post' (und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen) befördert werde. Hierbei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten würden, würden als Postpakete iSd § 3 Z 10 PMG gelten. Pakete, die mehr wiegen würden, würden nicht als Postpakete iSd PMG gelten. Zwar sei diese Gewichtsgrenze von 31,5 kg nicht ausdrücklich im PMG vorgesehen, sie sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen: Neben der XXXX, vergleichbaren europäischen Postbetrieben wie zB der XXXX (‚XXXX'), XXXX (‚XXXX') und XXXX, orientierten sich auch die meisten Paketdienste (XXXX etc) an diesem Gewichtslimit.Der Inhalt des Begriffs ‚Postpaket' sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern eben um ein Paket, das offenbar üblicherweise ‚von der Post' (und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen) befördert werde. Hierbei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten würden, würden als Postpakete iSd Paragraph 3, Ziffer 10, PMG gelten. Pakete, die mehr wiegen würden, würden nicht als Postpakete iSd PMG gelten. Zwar sei diese Gewichtsgrenze von 31,5 kg nicht ausdrücklich im PMG vorgesehen, sie sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen: Neben der römisch 40 , vergleichbaren europäischen Postbetrieben wie zB der römisch 40 (‚XXXX'), römisch 40 (‚XXXX') und römisch 40 , orientierten sich auch die meisten Paketdienste (römisch 40 etc) an diesem Gewichtslimit.

[...]

D. Erwägungen

[...]

Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter, nicht aber als Universaldiensteanbieter eingestuft, der Postpakete - somit Postsendungen iSd § 3 Z 10 PMG - befördert und dabei die Definition des Postdienstes iSd § 3 Z 2 PMG erfüllt.Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter, nicht aber als Universaldiensteanbieter eingestuft, der Postpakete - somit Postsendungen iSd Paragraph 3, Ziffer 10, PMG - befördert und dabei die Definition des Postdienstes iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erfüllt.

Zur Festlegung der Gewichtsobergrenze für Postpakete hat die belangte Behörde auf die Praxis der XXXX sowie dieser vergleichbaren, im Bescheid genannten Postbetrieben in Europa sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele auf die Praxis der meisten Paketdienste verwiesen. Dass diese Übung nicht bestünde, hat die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht, wobei insbesondere bezüglich der im angefochtenen Bescheid genannten Einrichtungen nicht konkret eingewendet wurde, dass diese dieser Übung nicht folgten.Zur Festlegung der Gewichtsobergrenze für Postpakete hat die belangte Behörde auf die Praxis der römisch 40 sowie dieser vergleichbaren, im Bescheid genannten Postbetrieben in Europa sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele auf die Praxis der meisten Paketdienste verwiesen. Dass diese Übung nicht bestünde, hat die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht, wobei insbesondere bezüglich der im angefochtenen Bescheid genannten Einrichtungen nicht konkret eingewendet wurde, dass diese dieser Übung nicht folgten.

Mit dem Hinweis, Postpakete würden lediglich Pakete bis zu 20 kg darstellen, ist die beschwerdeführende Partei auf Art 13 Abs 5 RL hinzuweisen, wonach diese Grenze lediglich für Postpakete vorgesehen ist, die unter den Universaldienst fallen. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend den Weltpostvertrag und dessen Vertragswerke, zumal sich aus § 6 Abs 6 PMG (vgl Art 3 Abs 6 RL) lediglich für die im Rahmen des Universaldienstes beförderten Postsendungen ergibt, dass für ihre Mindest- und Höchstabmessungen die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte zum Tragen kommen. Die Orientierung an den Bestimmungen im Rahmen des Weltpostvereins kommt somit für Postsendungen außerhalb des Universaldienstes nicht zum Tragen. Wenn für Postpakte, die unter den Universaldienst fallen, eine Gewichtsobergrenze festgelegt wird, aber für Postpakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, sondern dem Postdienst zuzurechnen sind, keine derartige Grenze vorgesehen ist, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass die Gewichtsgrenze für Postpakete im Postdienst auch über der für den Universaldienst in Art 3 Abs 5 RL normierten Limitierung liegen kann. Daran vermögen die Angaben der Beschwerde zur historischen Entstehung der in Rede stehenden Gewichtsgrenze nichts zu ändern.Mit dem Hinweis, Postpakete würden lediglich Pakete bis zu 20 kg darstellen, ist die beschwerdeführende Partei auf Artikel 13, Absatz 5, RL hinzuweisen, wonach diese Grenze lediglich für Postpakete vorgesehen ist, die unter den Universaldienst fallen. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend den Weltpostvertrag und dessen Vertragswerke, zumal sich aus Paragraph 6, Absatz 6, PMG vergleiche Artikel 3, Absatz 6, RL) lediglich für die im Rahmen des Universaldienstes beförderten Postsendungen ergibt, dass für ihre Mindest- und Höchstabmessungen die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte zum Tragen kommen. Die Orientierung an den Bestimmungen im Rahmen des Weltpostvereins kommt somit für Postsendungen außerhalb des Universaldienstes nicht zum Tragen. Wenn für Postpakte, die unter den Universaldienst fallen, eine Gewichtsobergrenze festgelegt wird, aber für Postpakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, sondern dem Postdienst zuzurechnen sind, keine derartige Grenze vorgesehen ist, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass die Gewichtsgrenze für Postpakete im Postdienst auch über der für den Universaldienst in Artikel 3, Absatz 5, RL normierten Limitierung liegen kann. Daran vermögen die Angaben der Beschwerde zur historischen Entstehung der in Rede stehenden Gewichtsgrenze nichts zu ändern.

[...]

Vor diesem Hintergrund ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe, erfolgreich zu entkräften.Vor diesem Hintergrund ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, erfolgreich zu entkräften.

[...]"

Auch im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die Anwendung der Gewichtsgrenze im Ausmaß von 31,5 kg ua mit der Praxis der XXXX sowie vergleichbarer, im Bescheid genannter Postbetriebe in Europa sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele bezogen auf die Praxis der meisten Paketdienste. Dass eine derartige Übung nicht vorliegen würde, wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht. Eine allfällige, durch die Festlegung dieser Gewichtsgrenze für die beschwerdeführende Partei bewirkte Rechtswidrigkeit wurde von dieser zudem auch gar nicht behauptet (auch nicht in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1) und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Auch im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die Anwendung der Gewichtsgrenze im Ausmaß von 31,5 kg ua mit der Praxis der römisch 40 sowie vergleichbarer, im Bescheid genannter Postbetriebe in Europa sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele bezogen auf die Praxis der meisten Paketdienste. Dass eine derartige Übung nicht vorliegen würde, wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht. Eine allfällige, durch die Festlegung dieser Gewichtsgrenze für die beschwerdeführende Partei bewirkte Rechtswidrigkeit wurde von dieser zudem auch gar nicht behauptet (auch nicht in ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1) und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

3.5.4. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die bei der Berechnung des Branchenumsatzes einbezogenen Unternehmen und die auf sie jeweils entfallenen Umsätze offenzulegen, ist der beschwerdeführenden Partei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten (zumal die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1 auch nicht mehr davon ausgeht, dass dieses Vorbringen nicht bereits durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde):3.5.4. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die bei der Berechnung des Branchenumsatzes einbezogenen Unternehmen und die auf sie jeweils entfallenen Umsätze offenzulegen, ist der beschwerdeführenden Partei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten (zumal die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 im Verfahren zu W120 2012438-1 auch nicht mehr davon ausgeht, dass dieses Vorbringen nicht bereits durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde):

"[...]

19 Die Beschwerde macht zudem - zusammengefasst - Folgendes geltend:

[...]

21 Schließlich erweise sich die Berechnung des Finanzierungsbeitrags auch deshalb als verfehlt, weil die richtige Berechnung des Gesamtumsatzes der ‚Postbranche' nicht nachvollziehbar sei. Dafür wäre eine Offenlegung erforderlich gewesen, welche Unternehmen tatsächlich als zur Postbranche gehörig berücksichtigt wurden und mit welchen Dienstleistungen und Umsatzanteilen sie herangezogen wurden. Daran fehle es aber. Diesem Verfahrensfehler komme Relevanz zu, weil bei der gebotenen Offenlegung hervorgekommen wäre, dass die belangte Behörde wesentliche Branchenteilnehmer bei Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt bzw bei Abgrenzung der einzubeziehenden Dienstleistungen unterschiedliche Kriterien angelegt habe. Die Höhe des der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrags sei daher auch deshalb unrichtig.

[...]

31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:

32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG).

33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG).

34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG.

35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.

36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 1336 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13

letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.

37 Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren ‚wesentlichen Branchenteilnehmern' gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

[...]"

3.6. Aus diesen Gründen war auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

3.7. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.8. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten, war bereits angesichts der Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht nachzukommen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.9. Gemäß § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.3.9. Gemäß Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.

Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.10. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zwar wurde von der beschwerdeführenden Partei zum einen eine Ergänzung der Feststellungen in einem Punkt beantragt und zum anderen die Fehlerhaftigkeit einer Feststellung ins Treffen geführt.

Die beantragte Ergänzung hat jedoch aufgrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) und des Gerichtshofes der Europäischen Union [vgl. 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX] keine Auswirkung auf die Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Postdiensteanbieterin und würde daher keine Änderung der vorliegenden Entscheidung bewirken.Die beantragte Ergänzung hat jedoch aufgrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) und des Gerichtshofes der Europäischen Union [vgl. 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX] keine Auswirkung auf die Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Postdiensteanbieterin und würde daher keine Änderung der vorliegenden Entscheidung bewirken.

Bezüglich der Anfechtung der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die beschwerdeführende Partei einen "Gesamt-Planumsatz im Jahr 2014 in Österreich von

€ 75,0 Mio. bekannt gegeben" habe, ist dieser entgegenzuhalten, dass diese in ihrem Schreiben vom 12.01.2015 "die von XXXX für das Kalenderjahr 2015 erwarteten Umsatzzahlen (Planwerte) in den verschiedenen Kategorien" bekanntgab und daher sowohl in diesem Schreiben als auch im angefochtenen Bescheid der Planumsatz in der "Gesamthöhe von EUR XXXX" festgehalten wurde; eine entsprechend konkrete Bezugnahme auf einen Planumsatz in Österreich erfolgte weder im Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 12.01.2015 noch in der Feststellung zu B/4 im angefochtenen Bescheid. Es wird von der beschwerdeführenden Partei daher nicht die Höhe der Summen an sich, dh kein konkretes Faktum, bestritten. Vielmehr wird von der beschwerdeführenden Partei die Einbeziehung gewisser Teile der von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegebenen Planumsatzdaten in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages durch die belangte Behörde angefochten, weshalb es sich bei dieser von der beschwerdeführenden Partei in dieser Hinsicht ins Treffen geführten Ergänzung der Feststellungen um eine rechtliche Fragestellung handelt. Im Übrigen ist im angefochtenen Bescheid vom Jahr 2015 und nicht - so wie vorgebracht - vom Jahr 2014 die Rede.€ 75,0 Mio. bekannt gegeben" habe, ist dieser entgegenzuhalten, dass diese in ihrem Schreiben vom 12.01.2015 "die von römisch 40 für das Kalenderjahr 2015 erwarteten Umsatzzahlen (Planwerte) in den verschiedenen Kategorien" bekanntgab und daher sowohl in diesem Schreiben als auch im angefochtenen Bescheid der Planumsatz in der "Gesamthöhe von EUR XXXX" festgehalten wurde; eine entsprechend konkrete Bezugnahme auf einen Planumsatz in Österreich erfolgte weder im Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 12.01.2015 noch in der Feststellung zu B/4 im angefochtenen Bescheid. Es wird von der beschwerdeführenden Partei daher nicht die Höhe der Summen an sich, dh kein konkretes Faktum, bestritten. Vielmehr wird von der beschwerdeführenden Partei die Einbeziehung gewisser Teile der von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegebenen Planumsatzdaten in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages durch die belangte Behörde angefochten, weshalb es sich bei dieser von der beschwerdeführenden Partei in dieser Hinsicht ins Treffen geführten Ergänzung der Feststellungen um eine rechtliche Fragestellung handelt. Im Übrigen ist im angefochtenen Bescheid vom Jahr 2015 und nicht - so wie vorgebracht - vom Jahr 2014 die Rede.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, und vom 24.09.2014, 2011/03/0202).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, und vom 24.09.2014, 2011/03/0202).

Schlagworte

Beitragsschuld, Beitragszahlungen, Berechnung, Determinierungsgebot,
Feststellung der Beitragspflicht, Finanzierungsbeitrag,
Kostenschätzung, Kostenteilung, Kostentragung, Kostenüberwälzung,
Schätzverfahren, Veröffentlichungspflicht,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2129916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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