TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W120 2012439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W120 2012439-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret KRONEGGER und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom 30.06.2014, PS 5/14-13, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret KRONEGGER und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom 30.06.2014, PS 5/14-13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter iSd PMG gemäß § 34 Abs. 9 und 13 iVm § 34a Abs. 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt XXXX Euro an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter iSd PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt römisch 40 Euro an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

Gemäß § 34a KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten.Gemäß Paragraph 34 a, KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten.

Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG anzusehen, zumal das Unternehmen mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste gemäß § 25 PMG angezeigt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (und der Post-Control-Kommission) zu leisten.Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG anzusehen, zumal das Unternehmen mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste gemäß Paragraph 25, PMG angezeigt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (und der Post-Control-Kommission) zu leisten.

Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2013 auf rund XXXX Euro Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut § 34a Abs. 1 KOG XXXX Euro. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von XXXX Euro verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG zu bestreiten gewesen sei.Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2013 auf rund römisch 40 Euro Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG römisch 40 Euro. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von römisch 40 Euro verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten gewesen sei.

Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: XXXX , die Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von XXXX Euro.Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: römisch 40 , die Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von römisch 40 Euro.

Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage XXXX Euro, das seien XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs. 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt XXXX Euro für 2013 belaufen. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von XXXX Euro ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt XXXX Euro. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von XXXX Euro im Jahr.Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage römisch 40 Euro, das seien römisch 40 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt römisch 40 Euro für 2013 belaufen. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von römisch 40 Euro ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt römisch 40 Euro. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von römisch 40 Euro im Jahr.

Das KOG sehe ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vor: Für jedes Kalenderjahr werde jeweils zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt.

In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.

In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass der Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 unschlüssig und unrichtig sei, es sich nicht erkennen lasse, auf welche Weise dieser Betrag ermittelt worden sei und die Umsätze welcher Unternehmen im Rahmen der Addition herangezogen worden seien, sei zunächst auf die Bestimmungen der § 34 Abs. 8 iVm § 34a Abs. 3 KOG zu verweisen, die unter anderem besagten, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach § 34 Abs. 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der anfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd § 34 Abs. 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden.Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass der Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 unschlüssig und unrichtig sei, es sich nicht erkennen lasse, auf welche Weise dieser Betrag ermittelt worden sei und die Umsätze welcher Unternehmen im Rahmen der Addition herangezogen worden seien, sei zunächst auf die Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zu verweisen, die unter anderem besagten, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der anfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd Paragraph 34, Absatz 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden.

Revidierungen der Planumsätze der Beitragspflichtigen und auch Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu dazugekommenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR- GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgten, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da die von den Beitragspflichtigen der RTR-GmbH vor Veröffentlichung mitgeteilten Planumsätze als wesentliche Grundlage für die Schätzung des Branchengesamtumsatzes herangezogen werden würden und sich daher jede Änderung eines Planumsatzes auf den bereits veröffentlichten Gesamtumsatz und folglich auch auf die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge jedes anderen Beitragspflichtigen auswirke. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang werde hier jedoch ausdrücklich auf die bereits oben dargelegte und Mitte Oktober des Folgejahres erfolgende Schlussabrechnung hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen werde - ungeachtet der Tatsache, dass diese Unternehmen in diesem "vorläufigen" Verfahren aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht berücksichtigt werden würden - bis zur Durchführung der Schlussabrechnung überprüft und dahingehend ausreichend ermittelt, ob diese Unternehmen als Postdiensteanbieter iSd § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige iSd § 25 PMG verpflichtet seien.Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen werde - ungeachtet der Tatsache, dass diese Unternehmen in diesem "vorläufigen" Verfahren aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht berücksichtigt werden würden - bis zur Durchführung der Schlussabrechnung überprüft und dahingehend ausreichend ermittelt, ob diese Unternehmen als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige iSd Paragraph 25, PMG verpflichtet seien.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs. 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen.Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34a KOG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von § 34a KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend der Postbranche leisten müssen; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und Paragraph 34 a, KOG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 25, PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von Paragraph 34 a, KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend der Postbranche leisten müssen; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".

2.1. Aus der Beschwerde ergibt sich (auf den wesentlichen Kern zusammengefasst) zunächst, dass die Beschwerdeführerin keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei mangels unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG durch die belangte Behörde rechtswidrig. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG sei, noch über eine Konzession nach § 26 PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.2.1. Aus der Beschwerde ergibt sich (auf den wesentlichen Kern zusammengefasst) zunächst, dass die Beschwerdeführerin keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei mangels unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG durch die belangte Behörde rechtswidrig. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG seien oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG sei, noch über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.

Darüber hinaus macht die Beschwerde Folgendes geltend:

2.2. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen

Umsatzes:

Gemäß § 34 Abs. 7 KOG hätte die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz auch anderer Beitragspflichtiger rechtzeitig schätzen und in den branchenspezifischen Gesamtumsatz einbeziehen müssen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und damit § 34 Abs. 7 KOG falsch angewendet.Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, KOG hätte die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz auch anderer Beitragspflichtiger rechtzeitig schätzen und in den branchenspezifischen Gesamtumsatz einbeziehen müssen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und damit Paragraph 34, Absatz 7, KOG falsch angewendet.

Gemäß § 34 Abs. 8 KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung sei nicht erfolgt. Betrachte man die verschiedenen Subseiten der Seite "Post" auf der Homepage der RTR-GmbH (siehe www.rtr.at; dort insbesondere "Veröffentlichungen"), so sei nicht festzustellen, dass für das Jahr 2013 oder ein anderes Jahr eine Veröffentlichung des branchenspezifischen Umsatzes erfolgt sei.Gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung sei nicht erfolgt. Betrachte man die verschiedenen Subseiten der Seite "Post" auf der Homepage der RTR-GmbH (siehe www.rtr.at; dort insbesondere "Veröffentlichungen"), so sei nicht festzustellen, dass für das Jahr 2013 oder ein anderes Jahr eine Veröffentlichung des branchenspezifischen Umsatzes erfolgt sei.

Der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG liege aber ua darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar (vgl. § 34 Abs. 8 KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier).Der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG liege aber ua darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar vergleiche Paragraph 34, Absatz 8, KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier).

Die restriktive Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG durch die belangte Behörde (vgl. Seite 9, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) sei rechtswidrig. Eine Veröffentlichung sei nur dann sinnvoll, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes rechtzeitig Steilung nehmen könne. Dieses Korrektiv sei - wie der vorliegende Fall zeige - unbedingt erforderlich, weil die RTR-GmbH infolge der offenkundigen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechende Feststellungen, dass es weitere Unternehmen gebe, die Postdiensteanbieter seien, deren Umsätze über der Umsatzschwelle lägen und deshalb entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären, nicht getroffen habe und diese daher tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien.Die restriktive Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG durch die belangte Behörde vergleiche Seite 9, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) sei rechtswidrig. Eine Veröffentlichung sei nur dann sinnvoll, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes rechtzeitig Steilung nehmen könne. Dieses Korrektiv sei - wie der vorliegende Fall zeige - unbedingt erforderlich, weil die RTR-GmbH infolge der offenkundigen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechende Feststellungen, dass es weitere Unternehmen gebe, die Postdiensteanbieter seien, deren Umsätze über der Umsatzschwelle lägen und deshalb entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären, nicht getroffen habe und diese daher tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde habe die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes falsch angewendet. Der auf diese Weise berechnete Gesamtumsatz in Höhe von XXXX Euro sei daher ebenfalls rechtswidrig.Die belangte Behörde habe die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes falsch angewendet. Der auf diese Weise berechnete Gesamtumsatz in Höhe von römisch 40 Euro sei daher ebenfalls rechtswidrig.

2.3. Zum behaupteten ergänzungsbedürftigen Sachverhalt:

Unter Punkt B.3) des angefochtenen Bescheids (Seite 4) schätze die belangte Behörde den Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 mit einem Betrag von XXXX Euro ein. Obwohl die Beschwerdeführerin die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Gesamtumsatz unvollständig und unrichtig sei, und dass damit notwendigerweise der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig sei, habe es die belangte Behörde nicht für notwendig erachtet, in der Beweiswürdigung darauf näher einzugehen.Unter Punkt B.3) des angefochtenen Bescheids (Seite 4) schätze die belangte Behörde den Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 mit einem Betrag von römisch 40 Euro ein. Obwohl die Beschwerdeführerin die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Gesamtumsatz unvollständig und unrichtig sei, und dass damit notwendigerweise der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig sei, habe es die belangte Behörde nicht für notwendig erachtet, in der Beweiswürdigung darauf näher einzugehen.

Ein weiteres Beweisverfahren dazu sei nicht durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin dies beantragt habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien (und auch über der Umsatzschwelle liegen würden) und somit hätte sich ein anderer (höherer) branchenspezifischer Gesamtumsatz ergeben. Dies würde aber dazu führen, dass der Anteil der Beschwerdeführerin unrichtig berechnet und somit rechtswidrig (zu hoch) sei.

Die Aussage der belangten Behörde auf Seite 9, erster Absatz des angefochtenen Bescheides, dass die dort genannten Unternehmen die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 PMG erst im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten, sei keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens.Die Aussage der belangten Behörde auf Seite 9, erster Absatz des angefochtenen Bescheides, dass die dort genannten Unternehmen die Erbringung ihrer Postdienste gemäß Paragraph 25, PMG erst im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten, sei keine Rechtfertigung für die Unterlassung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens.

Die Beschwerdeführerin sei bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des PMG darauf hingewiesen worden, dass sie eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 PMG zu erstatten habe. In gleicher Weise wäre mit anderen Unternehmen (etwa XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) vorzugehen gewesen. Es sei für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes offenkundig gewesen, dass diese Unternehmen Postdienste iSd PMG erbringen würden. Es könne nicht zu Lasten der Postdiensteanbieter gehen, wenn diese Unternehmen, die die Erbringung ihrer Postdienste mitunter verspätet anzeigten, wobei es die RTR-GmbH bzw. die belangte Behörde unterlassen hätten, entsprechende amtswegige Nachforschungen zu betreiben und Aufforderungen an diese Unternehmen zu richten.Die Beschwerdeführerin sei bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des PMG darauf hingewiesen worden, dass sie eine Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, PMG zu erstatten habe. In gleicher Weise wäre mit anderen Unternehmen (etwa römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) vorzugehen gewesen. Es sei für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes offenkundig gewesen, dass diese Unternehmen Postdienste iSd PMG erbringen würden. Es könne nicht zu Lasten der Postdiensteanbieter gehen, wenn diese Unternehmen, die die Erbringung ihrer Postdienste mitunter verspätet anzeigten, wobei es die RTR-GmbH bzw. die belangte Behörde unterlassen hätten, entsprechende amtswegige Nachforschungen zu betreiben und Aufforderungen an diese Unternehmen zu richten.

Auf Seite 9, dritter Absatz des angefochtenen Bescheides, gestehe die belangte Behörde zu, dass die Liste unvollständig sei. Auch hier könne sie sich aber nicht darauf ausreden, dass eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge faktisch nicht durchführbar sei. Das Versäumnis der belangten Behörde dürfe nicht zu Lasten der übrigen Postdiensteanbieter gehen. Die belangte Behörde hätte daher schon ursprünglich diese Unternehmen einbeziehen bzw. vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein dem Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtetes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, um den richtigen branchenspezifischen Gesamtumsatz, welcher sämtliche Postdiensteanbieter iSd PMG umfasse, den Berechnungen zugrunde zu legen.

Auf die Unternehmen XXXX (Unternehmensgruppe XXXX ), XXXX sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 05.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Postdiensteanbieter iSd PMG und damit Beitragspflichtige iSd KOG seien.Auf die Unternehmen römisch 40 (Unternehmensgruppe römisch 40 ), römisch 40 sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 05.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Postdiensteanbieter iSd PMG und damit Beitragspflichtige iSd KOG seien.

Dass es in § 34 Abs. 13 2. Satz iVm § 34 Abs. 3 KOG die Möglichkeit gebe, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften auf Nachforderungen beantragen zu können, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, zumal der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bewusst gewesen sei, dass ein wesentliches Tatbestandselement (arg "der branchenspezifische Gesamtumsatz" gemäß § 34 Abs. 3 KOG) unrichtig ermittelt worden sei, weil eine Reihe von Unternehmen, die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen würden, bei der Berechnung außer Acht gelassen worden seien. Die mangelnde Ermittlung und Berücksichtigung der für die Subsumtion unter den Tatbestand der hier relevanten Bestimmungen des KOG maßgeblichen Sachverhaltselemente (arg. "diejenigen Unternehmen die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen") - dies trotz positiver Kenntnis dieser Sachverhaltselemente - indiziere ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Dass es in Paragraph 34, Absatz 13, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, KOG die Möglichkeit gebe, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften auf Nachforderungen beantragen zu können, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, zumal der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bewusst gewesen sei, dass ein wesentliches Tatbestandselement (arg "der branchenspezifische Gesamtumsatz" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG) unrichtig ermittelt worden sei, weil eine Reihe von Unternehmen, die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen würden, bei der Berechnung außer Acht gelassen worden seien. Die mangelnde Ermittlung und Berücksichtigung der für die Subsumtion unter den Tatbestand der hier relevanten Bestimmungen des KOG maßgeblichen Sachverhaltselemente (arg. "diejenigen Unternehmen die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen") - dies trotz positiver Kenntnis dieser Sachverhaltselemente - indiziere ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

3. Mit hg. am 30.09.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.1. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

Hinsichtlich dieses Vorbringens werde zunächst auf das im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegte "zweistufige" Finanzierungsbeitragssystem des KOG (vor allem auf die "erste Stufe" dieses Systems: Durchführung eines Verfahrens hinsichtlich der geplanten Umsätze gemäß § 34 Abs. 7 bis 9 KOG) sowie auf die Ausführungen über den branchenspezifischen Gesamtumsatz, die Veröffentlichung sowie die Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens verwiesen.Hinsichtlich dieses Vorbringens werde zunächst auf das im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegte "zweistufige" Finanzierungsbeitragssystem des KOG (vor allem auf die "erste Stufe" dieses Systems: Durchführung eines Verfahrens hinsichtlich der geplanten Umsätze gemäß Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG) sowie auf die Ausführungen über den branchenspezifischen Gesamtumsatz, die Veröffentlichung sowie die Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens verwiesen.

Des Weiteren sei festzuhalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs. 8 KOG vorgesehen - am 28.02.2013 auf der ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/post/PostPSanumsaetze2013 veröffentlicht habe (siehe auch ON 1a des vorgelegten Aktes). Daher könne von einer fehlenden Veröffentlichung keine Rede sein. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre würden sich auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/post/Finanzierung finden.Des Weiteren sei festzuhalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in Paragraph 34, Absatz 8, KOG vorgesehen - am 28.02.2013 auf der ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/post/PostPSanumsaetze2013 veröffentlicht habe (siehe auch ON 1a des vorgelegten Aktes). Daher könne von einer fehlenden Veröffentlichung keine Rede sein. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre würden sich auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/post/Finanzierung finden.

Die von der Beschwerdeführerin vermutete inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes sei daher nicht gegeben.

3.2. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Dazu werde festgehalten, dass es sich hier lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle. Daher solle das dazu dienende Verfahren auch entsprechend schnell durchgeführt werden. Des Weiteren sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Mitte Oktober des Folgejahres erfolgende Schlussabrechnung sowie auf die in § 34 Abs. 13 zweiter Satz iVm § 34a Abs. 3 KOG normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, verwiesen.Dazu werde festgehalten, dass es sich hier lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle. Daher solle das dazu dienende Verfahren auch entsprechend schnell durchgeführt werden. Des Weiteren sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Mitte Oktober des Folgejahres erfolgende Schlussabrechnung sowie auf die in Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, verwiesen.

Es sei anzumerken, dass sich in dem Verfahren, in welchem der Ist-Finanzierungsbeitrag anhand der tatsächlich erzielten Umsätze ermittelt werde, sich die Anzahl der beitragspflichtigen Unternehmen ändern könne; dies liege in der Natur dieses Verfahrens.

4. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs. 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:4. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

5. Mit Beschluss vom 23.07.2015, W194 2012439-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.5. Mit Beschluss vom 23.07.2015, W194 2012439-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

6. Die unter I.4. zitierte Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt beantwortet:6. Die unter römisch eins.4. zitierte Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt beantwortet:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

7. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.4. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.4. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, zu der unter I.3. zitierte Stellungnahme der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, zu der unter römisch eins.3. zitierte Stellungnahme der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Mit Schreiben vom 25.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu 2016/03/0004 anerkannt habe, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren wie dem hier gegenständlichen nach § 34 Abs. 12 KOG vorbehalten bleibe (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004, Rz 36). Ein Verfahren nach §°34 Abs. 12 KOG könne aber nur dann zu einer von einer Verfahrenspartei geltend zu machenden Revidierung von maßgeblichen Parametern der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt werden würden. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin (und der übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sei unmittelbar von der Einhaltung bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG abhängig. § 34 Abs. 8 KOG fungiere als notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des daraus resultierenden Anteils der Marktteilnehmer an der Finanzierungsbeitragspflicht. Mangels Kenntnis der Parameter a) beitragspflichtige Marktteilnehmer und b) detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin (und die übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und somit im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend zu machen. Dies gelte für das gegenständliche Verfahren und ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 13 KOG gleichermaßen.9. Mit Schreiben vom 25.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu 2016/03/0004 anerkannt habe, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren wie dem hier gegenständlichen nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten bleibe vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004, Rz 36). Ein Verfahren nach §°34 Absatz 12, KOG könne aber nur dann zu einer von einer Verfahrenspartei geltend zu machenden Revidierung von maßgeblichen Parametern der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt werden würden. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin (und der übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sei unmittelbar von der Einhaltung bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG abhängig. Paragraph 34, Absatz 8, KOG fungiere als notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des daraus resultierenden Anteils der Marktteilnehmer an der Finanzierungsbeitragspflicht. Mangels Kenntnis der Parameter a) beitragspflichtige Marktteilnehmer und b) detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin (und die übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und somit im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend zu machen. Dies gelte für das gegenständliche Verfahren und ein Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 13, KOG gleichermaßen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 4) die folgenden Feststellungen getroffen:

"1) XXXX hat mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste gemäß § 25 PMG angezeigt."1) römisch 40 hat mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste gemäß Paragraph 25, PMG angezeigt.

2) Der Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 20.02.2013 EUR2) Der Planumsatz von römisch 40 beträgt für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 20.02.2013 EUR

XXXX .römisch 40 .

3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von EUR XXXX .3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von EUR römisch 40 .

4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2013 auf rund EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2013 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2013 auf rund EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2013 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX .römisch 40 .

5) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX , das sind 4,9808 % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für 2013. Zuzüglich 20 % Umsatz-steuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.5) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 , das sind 4,9808 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für 2013. Zuzüglich 20 % Umsatz-steuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

6) Für das Jahr 2013 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).6) Für das Jahr 2013 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).

7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 21.03.2013, 14.06.2013, 13.09.2013 und 13.12.2013.7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 21.03.2013, 14.06.2013, 13.09.2013 und 13.12.2013.

8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet."8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet."

2. Beweiswürdigung:

Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten und können folglich auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, va. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, zu verweisen (siehe va. II.3.5.3.).Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten und können folglich auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, va. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, zu verweisen (siehe va. römisch zwei.3.5.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise wie folgt:3.2. Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. [...]Paragraph 34, [...]

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.(5) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."(3) Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."

3.3. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:3.3. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[...]

2. ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;

[...]"

"Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.Paragraph 24, (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.Paragraph 25, (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

3.4. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des § 34a Abs. 2 KOG:3.4. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG:

3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG sei, noch über eine Konzession nach § 26 PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG seien oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG sei, noch über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.

3.4.2. In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem EuGH nach Art. 267 AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe I.4.):3.4.2. In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem EuGH nach Artikel 267, AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe römisch eins.4.):

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt beantwortet:Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt beantwortet:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

3.4.3. Der EuGH hat damit ausgesprochen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der "Postbranche" unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen (VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).

Die von der Beschwerdeführerin gegenständlich geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

3.5. Zur behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes (vgl. I.2.2. und I.2.3.):3.5. Zur behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes vergleiche römisch eins.2.2. und römisch eins.2.3.):

3.5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelten Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes, führt dazu insbesondere an, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien, welche von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt worden seien und rügt, dass eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gemäß § 34 Abs. 8 KOG nicht erfolgt sei. Infolge der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des Gesamtumsatzes sei der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig.3.5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelten Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes, führt dazu insbesondere an, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien, welche von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt worden seien und rügt, dass eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht erfolgt sei. Infolge der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des Gesamtumsatzes sei der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig.

In der Beschwerde wird die Höhe des von der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 7 KOG geschätzten Umsatzes der Beschwerdeführerin nicht bestritten.In der Beschwerde wird die Höhe des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 7, KOG geschätzten Umsatzes der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.5.2. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, (vgl. I.7.) hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren Branchenteilnehmern (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen (vgl. Rz 37 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen:3.5.2. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, vergleiche römisch eins.7.) hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren Branchenteilnehmern (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen vergleiche Rz 37 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen:

"30 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012, in dem die Frage nach den Konsequenzen von allenfalls irrtümlich überhöhten Zahlungen eines Rundfunkveranstalters für Finanzierungsbeiträge der Regulierungsbehörde nach § 10a KOG (vgl nunmehr § 35 KOG) zu beurteilen war, Folgendes ausgeführt:"30 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012, in dem die Frage nach den Konsequenzen von allenfalls irrtümlich überhöhten Zahlungen eines Rundfunkveranstalters für Finanzierungsbeiträge der Regulierungsbehörde nach Paragraph 10 a, KOG vergleiche nunmehr Paragraph 35, KOG) zu beurteilen war, Folgendes ausgeführt:

‚Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass § 10a KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt. ...‚Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 10 a, KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt. ...

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass § 10a Abs 12 KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (§ 10a Abs 8 zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser ‚Jahresabrechnung' - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene (‚Akonto'-)Zahlungen nicht geleistet werden (§ 10a Abs 12 erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (Paragraph 10 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser ‚Jahresabrechnung' - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene (‚Akonto'-)Zahlungen nicht geleistet werden (Paragraph 10 a, Absatz 12, erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.

Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die mitbeteiligte Partei die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen.

Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in § 10a KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach § 10a Abs 12 KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (ua) durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.'Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in Paragraph 10 a, KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (ua) durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.'

31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:

32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG).

33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG).

34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG.

35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.

36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende "Korrektur" der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß "rechnerische Korrekturen" beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als "branchenspezifischer" - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung."36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende "Korrektur" der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß "rechnerische Korrekturen" beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als "branchenspezifischer" - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung."

3.5.3. Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass der branchenspezifische

(Plan-)Gesamtumsatz für das Jahr 2013 Ende Februar 2013 gemäß § 34 Abs. 8 KOG von der belangten Behörde mit einem Betrag von 2.087.981.925,00 Euro berechnet und veröffentlicht wurde. Hierfür wurden die Umsätze der unter Punkt 3) der Feststellungen (siehe II.1.) genannten Unternehmen herangezogen.(Plan-)Gesamtumsatz für das Jahr 2013 Ende Februar 2013 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG von der belangten Behörde mit einem Betrag von 2.087.981.925,00 Euro berechnet und veröffentlicht wurde. Hierfür wurden die Umsätze der unter Punkt 3) der Feststellungen (siehe römisch zwei.1.) genannten Unternehmen herangezogen.

Die Beschwerdeführerin rügt nunmehr, dass der Gesamtumsatz unvollständig und unrichtig und in weiterer Folge auch der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig sei, da weitere Unternehmen beitragspflichtig seien und sich somit ein höherer branchenspezifischer Gesamtumsatz ergeben hätte. Darauf habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2014 ausdrücklich hingewiesen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausdrücklich ausführte, dass für eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34 Abs. 8 KOG kein Platz sei. So sei es mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern zu leistenden Finanzierungsbeiträge sei, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass eine allfällige "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs. 12 KOG vorbehalten sei, wonach nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausdrücklich ausführte, dass für eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz sei. So sei es mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern zu leistenden Finanzierungsbeiträge sei, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass eine allfällige "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten sei, wonach nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe.

Da der branchenspezifische (Plan-)Gesamtumsatz 2013 gemäß § 34 Abs. 8 KOG von der belangten Behörde zu berechnen und zu veröffentlichen ist, kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden, wenn sie Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu hinzugetretenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR- GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgten, nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte.Da der branchenspezifische (Plan-)Gesamtumsatz 2013 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG von der belangten Behörde zu berechnen und zu veröffentlichen ist, kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden, wenn sie Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu hinzugetretenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR- GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgten, nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte.

Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht beanstandet werden, dass die von der Beschwerdeführerin genannten weiteren Unternehmen, welche bei der Berechnung des Gesamtumsatzes berücksichtigt hätten werden müssen, von der belangten Behörde bis zur Durchführung des Verfahrens nach § 34 Abs. 10 bis 12 KOG, dh. hier konkret der Ermittlung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2013, überprüft werden.Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht beanstandet werden, dass die von der Beschwerdeführerin genannten weiteren Unternehmen, welche bei der Berechnung des Gesamtumsatzes berücksichtigt hätten werden müssen, von der belangten Behörde bis zur Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG, dh. hier konkret der Ermittlung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2013, überprüft werden.

3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass eine Veröffentlichung gemäß § 34 Abs. 8 KOG nicht erfolgt sei, sind ihr die entsprechenden Belege der belangten Behörde entgegenzuhalten. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde dazu festgehalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs. 8 KOG vorgesehen - am 28.02.2013 auf der ihrer Website unter3.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht erfolgt sei, sind ihr die entsprechenden Belege der belangten Behörde entgegenzuhalten. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde dazu festgehalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in Paragraph 34, Absatz 8, KOG vorgesehen - am 28.02.2013 auf der ihrer Website unter

https://www.rtr.at/de/post/PostPSanumsaetze2013 veröffentlicht habe (siehe auch ON 1a des vorgelegten Aktes). Dem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2017 nichts mehr entgegengesetzt.

Wenn die Beschwerdeführerin den Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG ua. darin sieht, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes darstelle (vgl. § 34 Abs. 8 KOG:Wenn die Beschwerdeführerin den Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG ua. darin sieht, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes darstelle vergleiche Paragraph 34, Absatz 8, KOG:

"Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme

auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen ... zu

veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier), ist ihr Folgendes zu entgegnen:

§ 34 Abs. 8 KOG lautet: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen."Paragraph 34, Absatz 8, KOG lautet: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen."

Gemäß § 34 Abs. 8 KOG sind demnach sowohl der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH als auch der branchenspezifische Gesamtumsatz bis Ende Februar festzustellen bzw. zu berechnen und jeweils zu veröffentlichen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG sind demnach sowohl der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH als auch der branchenspezifische Gesamtumsatz bis Ende Februar festzustellen bzw. zu berechnen und jeweils zu veröffentlichen.

Hinsichtlich des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH hat die Feststellung und Veröffentlichung ausweislich des klaren Wortlautes (vgl. Satz 1 des § 34 Abs. 8 KOG) unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 4 KOG, dh. Stellungnahmen zum Budget der RTR-GmbH, zu erfolgen.Hinsichtlich des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH hat die Feststellung und Veröffentlichung ausweislich des klaren Wortlautes vergleiche Satz 1 des Paragraph 34, Absatz 8, KOG) unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 4, KOG, dh. Stellungnahmen zum Budget der RTR-GmbH, zu erfolgen.

Stellungnahmen der Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz sind im System des § 34 Abs. 8 KOG hingegen nicht vorgesehen. Dieser ist auf Basis der nach § 34 Abs. 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen (vgl. Satz 3 des § 34 Abs. 8 KOG).Stellungnahmen der Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz sind im System des Paragraph 34, Absatz 8, KOG hingegen nicht vorgesehen. Dieser ist auf Basis der nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen vergleiche Satz 3 des Paragraph 34, Absatz 8, KOG).

Das Recht auf Stellungnahme zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird den Beitragspflichtigen dann im Folgejahr vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes) eingeräumt (vgl. § 34 Abs. 11 KOG), weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Für die von der Beschwerdeführerin intendierte extensive Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Raum. Die behauptete Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes liegt daher in einem Verfahren vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes sowie des Aufwandes nicht vor. Ob es in einem solchen Verfahren zu einer Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes kommen kann oder kommt, ist in diesem Verfahren nicht gegenständlich.Das Recht auf Stellungnahme zum branchenspezifischen Gesamtumsatz wird den Beitragspflichtigen dann im Folgejahr vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes) eingeräumt vergleiche Paragraph 34, Absatz 11, KOG), weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Für die von der Beschwerdeführerin intendierte extensive Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Raum. Die behauptete Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes liegt daher in einem Verfahren vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes sowie des Aufwandes nicht vor. Ob es in einem solchen Verfahren zu einer Beeinträchtigung der Effektivität des Rechtsschutzes kommen kann oder kommt, ist in diesem Verfahren nicht gegenständlich.

3.6. Gemäß § 34 Abs. 9 iVm § 34a Abs. 3 KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.3.6. Gemäß Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.

Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

3.7. Der Beschwerde war aus alledem keine Folge zu geben.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) und des EuGH [vgl. 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , geklärt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) und des EuGH [vgl. 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , geklärt.

Der in der Beschwerde thematisierte Umfang der Veröffentlichungspflicht betrifft eine Rechtsfrage.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragsschuld, Beitragszahlungen, Berechnung, Determinierungsgebot,
Feststellung der Beitragspflicht, Finanzierungsbeitrag,
Kostenschätzung, Kostenteilung, Kostentragung, Kostenüberwälzung,
Schätzverfahren, Veröffentlichungspflicht,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2012439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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