Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AVG §37Spruch
W211 2171666-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. AmXXXX2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die XXXX (in Folge: "B.... GmbH" oder mitbeteiligte Partei), um die Beantwortung der folgenden Fragen:1. AmXXXX2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die römisch 40 (in Folge: "B.... GmbH" oder mitbeteiligte Partei), um die Beantwortung der folgenden Fragen:
" - Welcher Art sind die Daten, die Sie über XXXX speichern?" - Welcher Art sind die Daten, die Sie über römisch 40 speichern?
Außerdem wurde ersucht, im Falle des Betriebs nicht-meldepflichtiger Standardanwendungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000, mitzuteilen, welche Standardanwendungen eingerichtet sind. Sollten Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet werden, wurde um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift von Dienstleistern ersucht. Soweit Daten in automatisierter Form ermittelt und/oder berechnet wurden, wurde gemäß § 49 Abs. 3 DSG beantragt, das Zustandekommen der automatisierten Ermittlung und des logischen Ablaufs der automatisierten Entscheidungsfindung zu beauskunften. Schließlich wurde noch auf Verpflichtungen nach den §§ 4 Z 13 DSG 2000, § 50 Abs. 1 DSG 2000 sowie 12 und 13 DSG 2000 verwiesen.Außerdem wurde ersucht, im Falle des Betriebs nicht-meldepflichtiger Standardanwendungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000, mitzuteilen, welche Standardanwendungen eingerichtet sind. Sollten Daten nach Paragraph 10, DSG 2000 verarbeitet werden, wurde um die zusätzliche Angabe von Namen und Anschrift von Dienstleistern ersucht. Soweit Daten in automatisierter Form ermittelt und/oder berechnet wurden, wurde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, DSG beantragt, das Zustandekommen der automatisierten Ermittlung und des logischen Ablaufs der automatisierten Entscheidungsfindung zu beauskunften. Schließlich wurde noch auf Verpflichtungen nach den Paragraphen 4, Ziffer 13, DSG 2000, Paragraph 50, Absatz eins, DSG 2000 sowie 12 und 13 DSG 2000 verwiesen.
2. Der Vertreter der B.... GmbH legte mit Schreiben vom XXXX2016 eine Eigenauskunft betreffend den Beschwerdeführer vor. Die B.... GmbH führte in einem beigelegten Schreiben vom XXXX2016 ergänzend aus wie folgt: Die in der Eigenauskunft dargestellten Daten würden von Adressverlagen, Forderungsunternehmen und aus allgemein verfügbaren öffentlichen Quellen stammen. Die Datenanwendungen würden zum Zweck der Erteilung von Wirtschaftsauskunft betrieben. Auf die Frage, aufgrund welcher Vertrags- oder Rechtsgrundlage die Daten verwendet würden, wurde geantwortet, dass dies aufgrund der Gewerbeordnung, Gewerbeberechtigung und des Gesellschaftsvertrags passiere. Diese Daten seien am XXXX2016 und am XXXX2016 von derXXXXabgefragt worden.
3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin amXXXX2016 unter Beilage von Unterlagen und Schriftverkehr Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 bei der Datenschutzbehörde und brachte darin vor, dass die mitbeteiligte Partei eine ersuchte Auskunft nicht vollständig erteilt habe. Es fehle in der Auskunft die Angabe über die konkrete Herkunft der Daten; außerdem sei keine Auskunft gemäß § 49 Abs. 3 DSG 2000 erteilt worden.3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin amXXXX2016 unter Beilage von Unterlagen und Schriftverkehr Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 bei der Datenschutzbehörde und brachte darin vor, dass die mitbeteiligte Partei eine ersuchte Auskunft nicht vollständig erteilt habe. Es fehle in der Auskunft die Angabe über die konkrete Herkunft der Daten; außerdem sei keine Auskunft gemäß Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000 erteilt worden.
4. Mit Schreiben vom XXXX2016 forderte die Datenschutzbehörde die B.... GmbH zur Stellungnahme auf.
Am XXXX2017 wurde seitens der B.... GmbH folgendes bekannt gegeben:
"Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Personen im Haushalt), sozialdemografische Daten, Einkommen, Immobilien bezieht die B.... GmbH von der XXXX (in Folge "A.... GmbH")". Auf Grund der Tatsache, dass die B.... GmbH Negativeinträge über den Beschwerdeführer habe, dürfe mitgeteilt werden, dass es sich hierbei nicht um eine automatisierte Entscheidungsfindung handle, sondern hier eine Zahlungserfahrung aus dem Bereich "Verlag" zu Grunde liege, die durch mehrmalige Inkassomahnungen bearbeitet würden. Der Eintrag selbst sei bereits mehrere Jahre alt, weshalb sich die B.... GmbH entschlossen habe, die Formulierung der Zahlweise entsprechend abzuändern."Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Personen im Haushalt), sozialdemografische Daten, Einkommen, Immobilien bezieht die B.... GmbH von der römisch 40 (in Folge "A.... GmbH")". Auf Grund der Tatsache, dass die B.... GmbH Negativeinträge über den Beschwerdeführer habe, dürfe mitgeteilt werden, dass es sich hierbei nicht um eine automatisierte Entscheidungsfindung handle, sondern hier eine Zahlungserfahrung aus dem Bereich "Verlag" zu Grunde liege, die durch mehrmalige Inkassomahnungen bearbeitet würden. Der Eintrag selbst sei bereits mehrere Jahre alt, weshalb sich die B.... GmbH entschlossen habe, die Formulierung der Zahlweise entsprechend abzuändern.
5. Mit Stellungnahme vom XXXX2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass auch die ergänzte Auskunft nicht den Vorgaben des § 26 DSG 2000 entsprechen würde. Es werde nur für einige Daten eine Herkunft von der A.... GmbH und bei anderen lediglich allgemein angegeben, woher sie stammen würden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr eine Auskunft bei der A.... GmbH eingeholt und würden sich im Vergleich Abweichungen in inhaltlicher Hinsicht ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der B.... GmbH verwendeten personenbezogenen Daten nicht (ausschließlich) von der A.... GmbH stammen würden. Andere Datenkategorien würden nicht von der A.... GmbH stammen, stammten aber auch nicht aus öffentlichen Quellen; auch hier sei die Auskunft unvollständig. Außerdem sei zu den von der mitbeteiligten Partei zugegebenen "Negativeinträgen" keine Auskunft erteilt worden. Aus den Angaben einer Zeugeneinvernahme in einem anderen bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahren würde sich ergeben, dass Bonitätsbewertungen auf Basis einer ausschließlich automatisationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt würden. Bei dem von der Zeugin beschriebenen "Ampelsystem" handle es sich ganz offensichtlich um automatisierte Entscheidungen. Schließlich seien zu Namen und Adressen von Dienstleistern noch keine Angaben gemacht worden.5. Mit Stellungnahme vom XXXX2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass auch die ergänzte Auskunft nicht den Vorgaben des Paragraph 26, DSG 2000 entsprechen würde. Es werde nur für einige Daten eine Herkunft von der A.... GmbH und bei anderen lediglich allgemein angegeben, woher sie stammen würden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr eine Auskunft bei der A.... GmbH eingeholt und würden sich im Vergleich Abweichungen in inhaltlicher Hinsicht ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der B.... GmbH verwendeten personenbezogenen Daten nicht (ausschließlich) von der A.... GmbH stammen würden. Andere Datenkategorien würden nicht von der A.... GmbH stammen, stammten aber auch nicht aus öffentlichen Quellen; auch hier sei die Auskunft unvollständig. Außerdem sei zu den von der mitbeteiligten Partei zugegebenen "Negativeinträgen" keine Auskunft erteilt worden. Aus den Angaben einer Zeugeneinvernahme in einem anderen bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahren würde sich ergeben, dass Bonitätsbewertungen auf Basis einer ausschließlich automatisationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt würden. Bei dem von der Zeugin beschriebenen "Ampelsystem" handle es sich ganz offensichtlich um automatisierte Entscheidungen. Schließlich seien zu Namen und Adressen von Dienstleistern noch keine Angaben gemacht worden.
6. Mit Schreiben vom XXXX2017 forderte die Datenschutzbehörde erneut zur Stellungnahme auf und verwies insbesondere darauf, dass die Herkunft der Daten hinsichtlich übriger Adressverlage und Forderungsunternehmen bzw. allgemeiner verfügbarer öffentlicher Quellen nicht konkret beauskunftet worden sei; dass sich Unstimmigkeiten bei den Daten der A.... GmbH ergeben hätten; dass die Negativauskünfte nicht beauskunftet worden seien und keine Auskunft zu den automatisierten Einzelentscheidungen erfolgt sei; sowie, dass keine Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt gegeben worden seien.
7. Nach Erstreckung der Stellungnahmefrist gab die B.... GmbH am XXXX2017 ergänzend folgendes bekannt: Die Daten des Beschwerdeführers würden ausschließlich von der A.... GmbH und aus dem Gewerberegister der WKO stammen. Zusätzliche Quellen gebe es nicht. Zur Unstimmigkeit der eingeholten Auskunft der A.... GmbH habe ein Mitarbeiter der B.... GmbH mit jener Kontakt aufgenommen und um Erklärung ersucht; auf diese Nachricht habe es keine Reaktion gegeben. Zu den Negativauskünften müsse mitgeteilt werden, dass die B.... GmbH das Unternehmen des Beschwerdeführers gelöscht habe. Im Zuge dieser Löschung seien auch sämtliche Daten bezüglich der Negativeinträge mitgelöscht worden. Zu den Dienstleistern werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nur von der XXXXabgefragt worden sei.
8. Mit Schreiben vom XXXX2017 räumte die Datenschutzbehörde zur Stellungnahme der B.... GmbH vom XXXX2017 Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer brachte dazu keine Stellungnahme ein.
9. Mit Bescheid vom XXXXXXXX gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie die Negativauskünfte zur Person des Beschwerdeführers gelöscht hat (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid vom XXXXXXXX gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie die Negativauskünfte zur Person des Beschwerdeführers gelöscht hat (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Insbesondere zu Spruchpunkt II. führte die Behörde zur Vollständigkeit der Auskunft aus, dass die mitbeteiligte Partei glaubhaft angegeben habe, dass sie aus keinen weiteren als den angeführten Quellen Daten bezogen habe und ihr nicht mehr Daten zum Beschwerdeführer vorliegen würden. Sie habe die A.... GmbH zur Stellungnahme wegen etwaiger Ungereimtheiten aufgefordert, aber keine weiteren Informationen dazu erhalten. Eine Unvollständigkeit der Auskunft könne nicht festgestellt werden. Zur Auskunft betreffend automatisierte Einzelentscheidungen (§ 49 Abs. 3 DSG 2000) führte die Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei bekannt gegeben habe, dass lediglich Negativeinträge zum Beschwerdeführer vorhanden seien, wobei es sich bei diesen um keine automatisierten Einzelentscheidungen, sondern vielmehr um Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag handeln würde, welche durch Inkassomahnungen bearbeitet worden seien. Wenn vorgebracht werde, dass das von einer Zeugin beschriebene Ampelsystem auf die Verwendung automatisierter Einzelentscheidungen hindeuten würde, so müsse dies durch die Darlegung von Zahlungserfahrungen aus dem Bereich als widerlegt angesehen werden. Das Ersuchen betreffend die Dienstleister sei von der Beschwerdegegnerin im Sinne von § 31 Abs. 8 DSG mit Schreiben vom XXXX2017 beantwortet worden.Insbesondere zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde zur Vollständigkeit der Auskunft aus, dass die mitbeteiligte Partei glaubhaft angegeben habe, dass sie aus keinen weiteren als den angeführten Quellen Daten bezogen habe und ihr nicht mehr Daten zum Beschwerdeführer vorliegen würden. Sie habe die A.... GmbH zur Stellungnahme wegen etwaiger Ungereimtheiten aufgefordert, aber keine weiteren Informationen dazu erhalten. Eine Unvollständigkeit der Auskunft könne nicht festgestellt werden. Zur Auskunft betreffend automatisierte Einzelentscheidungen (Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000) führte die Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei bekannt gegeben habe, dass lediglich Negativeinträge zum Beschwerdeführer vorhanden seien, wobei es sich bei diesen um keine automatisierten Einzelentscheidungen, sondern vielmehr um Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag handeln würde, welche durch Inkassomahnungen bearbeitet worden seien. Wenn vorgebracht werde, dass das von einer Zeugin beschriebene Ampelsystem auf die Verwendung automatisierter Einzelentscheidungen hindeuten würde, so müsse dies durch die Darlegung von Zahlungserfahrungen aus dem Bereich als widerlegt angesehen werden. Das Ersuchen betreffend die Dienstleister sei von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Paragraph 31, Absatz 8, DSG mit Schreiben vom XXXX2017 beantwortet worden.
10. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und zusammengefasst angeführt, dass eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme [wohl gemeint: vom XXXX2017] entgegen der Ausführungen im Bescheid nicht erfolgt sei.10. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und zusammengefasst angeführt, dass eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme [wohl gemeint: vom XXXX2017] entgegen der Ausführungen im Bescheid nicht erfolgt sei.
Betreffend die Unstimmigkeiten der Daten, die von der B.... und der A.... GmbH eingeholt worden seien, wäre es der mitbeteiligten Partei zumutbar gewesen, weitere Nachfragen und sonstige Abklärungen zur Aufklärung der von der mitbeteiligten Partei zugestandenen Ungereimtheiten vorzunehmen. Die belangte Behörde habe die Beschwerde in diesem Punkt ohne die Vornahme weiterer Ermittlungsschritte abgewiesen.
Zur fehlenden Auskunft gemäß § 49 Abs. 3 DSG 2000 werde auf ein parallel geführtes, aber auf demselben Sachverhalt beruhendes, Verfahren verwiesen, auf dessen Basis davon auszugehen sei, dass die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin einer Bonitätsbeurteilung als automatisierter Einzelentscheidung anzusehen sei (vgl. Bescheid der DSB vom XXXX2017, zur GZ XXXX), und zwar unabhängig davon, ob die aus solchen Bonitätsbeurteilungen folgenden Entscheidungen von der mitbeteiligten Partei selbst getroffen würden oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer im zuvor genannten Parallelverfahren ausdrücklich an die mitbeteiligte Partei verwiesen worden. Es sei auch jedenfalls unrichtig, dass nur die Tatsache des Vorliegens angeblich negativer Zahlungserfahrungen die Annahme ausschließe, dass die mitbeteiligte Partei durch die Übermittlung von Bonitätsbeurteilungen eine automatisierte Einzelentscheidung vornehmen würde. Die Beurteilung, ob eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne des § 49 DSG 2000 vorliege, könne nicht davon abhängen, welche Daten in eine solche Berechnung einfließen würden.Zur fehlenden Auskunft gemäß Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000 werde auf ein parallel geführtes, aber auf demselben Sachverhalt beruhendes, Verfahren verwiesen, auf dessen Basis davon auszugehen sei, dass die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin einer Bonitätsbeurteilung als automatisierter Einzelentscheidung anzusehen sei vergleiche Bescheid der DSB vom XXXX2017, zur GZ römisch 40 ), und zwar unabhängig davon, ob die aus solchen Bonitätsbeurteilungen folgenden Entscheidungen von der mitbeteiligten Partei selbst getroffen würden oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer im zuvor genannten Parallelverfahren ausdrücklich an die mitbeteiligte Partei verwiesen worden. Es sei auch jedenfalls unrichtig, dass nur die Tatsache des Vorliegens angeblich negativer Zahlungserfahrungen die Annahme ausschließe, dass die mitbeteiligte Partei durch die Übermittlung von Bonitätsbeurteilungen eine automatisierte Einzelentscheidung vornehmen würde. Die Beurteilung, ob eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne des Paragraph 49, DSG 2000 vorliege, könne nicht davon abhängen, welche Daten in eine solche Berechnung einfließen würden.
Schließlich habe die Frage nach den herangezogenen Dienstleistern auf das Dienstleisterverhältnis im Sinne des § 10 DSG 2000 abgezielt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde der Rechtsansicht sei, dass die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandlos sei.Schließlich habe die Frage nach den herangezogenen Dienstleistern auf das Dienstleisterverhältnis im Sinne des Paragraph 10, DSG 2000 abgezielt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde der Rechtsansicht sei, dass die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandlos sei.
11. Mit Schreiben vom XXXX2017 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und führte ergänzend aus, dass die mitbeteiligte Partei die A.... GmbH bereits um Aufklärung allfälliger Ungereimtheiten ersucht hätte, aber keine weiteren Informationen erhalten habe. Die Behörde selbst habe in ihrem Schreiben vom XXXX2017 explizit auf die behaupteten Ungereimtheiten verwiesen. In Bezug auf die angeblich fehlenden Auskünfte betreffend automatisierte Einzelentscheidungen werde mitgeteilt, dass aus der amtswegigen Prüfungspraxis der B.... GmbH bekannt sei, dass bei der Verarbeitung von Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag eine manuelle Einspeisung von Daten stattfinden würde und eine Datenverarbeitung unter Verwendung eines Ampelsystems davon unterschieden werden müsse. Im gegenständlichen Verfahren würde die Datenverarbeitung auf Basis automatisierter Einzelentscheidungen seitens der mitbeteiligten Partei explizit mit Stellungnahme vom XXXX2017 ausgeschlossen. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der mitbeteiligten Partei, dass es sich um Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag handle, und nicht um automatisierte Einzelentscheidungen, sowie aus dem Faktum, dass die mitbeteiligte Partei auch nach Vorhalt der Angaben zum "Ampelsystem" keine davon abweichende Stellungnahme abgegeben habe, habe die belangte Behörde nur davon ausgehen können, dass keine automatisierten Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Schließlich werde gesagt, dass die mitbeteiligte Partei die XXXX wohl als Dienstleister qualifiziere.11. Mit Schreiben vom XXXX2017 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und führte ergänzend aus, dass die mitbeteiligte Partei die A.... GmbH bereits um Aufklärung allfälliger Ungereimtheiten ersucht hätte, aber keine weiteren Informationen erhalten habe. Die Behörde selbst habe in ihrem Schreiben vom XXXX2017 explizit auf die behaupteten Ungereimtheiten verwiesen. In Bezug auf die angeblich fehlenden Auskünfte betreffend automatisierte Einzelentscheidungen werde mitgeteilt, dass aus der amtswegigen Prüfungspraxis der B.... GmbH bekannt sei, dass bei der Verarbeitung von Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag eine manuelle Einspeisung von Daten stattfinden würde und eine Datenverarbeitung unter Verwendung eines Ampelsystems davon unterschieden werden müsse. Im gegenständlichen Verfahren würde die Datenverarbeitung auf Basis automatisierter Einzelentscheidungen seitens der mitbeteiligten Partei explizit mit Stellungnahme vom XXXX2017 ausgeschlossen. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der mitbeteiligten Partei, dass es sich um Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag handle, und nicht um automatisierte Einzelentscheidungen, sowie aus dem Faktum, dass die mitbeteiligte Partei auch nach Vorhalt der Angaben zum "Ampelsystem" keine davon abweichende Stellungnahme abgegeben habe, habe die belangte Behörde nur davon ausgehen können, dass keine automatisierten Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Schließlich werde gesagt, dass die mitbeteiligte Partei die römisch 40 wohl als Dienstleister qualifiziere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt; er ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Nach § 28 Abs. 3 VwGVG zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Frage, wann eine solche Zurückverweisung in Betracht kommen kann, aus, dass, "angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht die Möglichkeit der Zurückverweisung bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, uva.)" (vgl. dazu auch VwGH, 11.05.2017, Ra 2017/04/0030 und vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Frage, wann eine solche Zurückverweisung in Betracht kommen kann, aus, dass, "angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht die Möglichkeit der Zurückverweisung bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, uva.)" vergleiche dazu auch VwGH, 11.05.2017, Ra 2017/04/0030 und vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
2.2. Gegenständlich muss der erkennende Senat davon ausgehen, dass tatsächlich krasse Ermittlungsmängel vorliegen:
2.3. Der Beschwerdeführer wies bereits in seinem Auskunftsersuchen und später erneut in der Stellungnahme vom XXXX2017 darauf hin, auch Informationen über Dienstleister der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 DSG 2000 erlangen zu wollen. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde dazu mit Schreiben vom XXXX2017 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer "lediglich von der XXXX abgefragt worden ist". Die belangte Behörde legt diese Auskunft kommentarlos zum Parteiengehör vor, wobei an dieser Stelle unklar ist, ob diese Aufforderung zur Stellungnahme tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, dass "die Beschwerdegegnerin (hier die mitbeteiligte Partei) dem im Rahmen der nachträglichen Auskunft im Sinne von § 31 Abs. 8 DSG 2000 nach[gekommen ist], indem sie die "XXXX" als einzigen Dienstleister anführte. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos gemacht." In der Stellungnahme zur Aktenvorlage führt die belangte Behörde zu dem diese Frage betreffenden Beschwerdepunkt schließlich aus, dass die Datenschutzbehörde zur Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Auskunft betreffend Dienstleister aufgefordert habe und die bereits genannte Auskunft erteilt worden sei. Die Aussage der mitbeteiligten Partei sei dem allgemeinen Sprachgebrauch nach alleine so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin (mitbeteiligte Partei) die XXXX als Dienstleister qualifiziere.2.3. Der Beschwerdeführer wies bereits in seinem Auskunftsersuchen und später erneut in der Stellungnahme vom XXXX2017 darauf hin, auch Informationen über Dienstleister der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, DSG 2000 erlangen zu wollen. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde dazu mit Schreiben vom XXXX2017 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer "lediglich von der römisch 40 abgefragt worden ist". Die belangte Behörde legt diese Auskunft kommentarlos zum Parteiengehör vor, wobei an dieser Stelle unklar ist, ob diese Aufforderung zur Stellungnahme tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, dass "die Beschwerdegegnerin (hier die mitbeteiligte Partei) dem im Rahmen der nachträglichen Auskunft im Sinne von Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 nach[gekommen ist], indem sie die "XXXX" als einzigen Dienstleister anführte. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos gemacht." In der Stellungnahme zur Aktenvorlage führt die belangte Behörde zu dem diese Frage betreffenden Beschwerdepunkt schließlich aus, dass die Datenschutzbehörde zur Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Auskunft betreffend Dienstleister aufgefordert habe und die bereits genannte Auskunft erteilt worden sei. Die Aussage der mitbeteiligten Partei sei dem allgemeinen Sprachgebrauch nach alleine so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin (mitbeteiligte Partei) die römisch 40 als Dienstleister qualifiziere.
Dieser Einschätzung kann hier nicht gefolgt werden, sie weist außerdem auf schwerwiegende Ermittlungsmängel hin: Dass mit dem Ersuchen um Bekanntgabe von Dienstleistern nach § 10 DSG 2000 nicht jene Organisation gemeint sein würde, der Bonitätsauskünfte erteilt wurden, sondern Organisationseinheiten oder Personen, die für die mitbeteiligte Partei Daten - im Sinne des Gesetzes, aber auch im Sinne einer sinnvollen Auslegung des Auskunftsersuchens - verwenden, muss auch für die belangte Behörde auf der Hand liegen.Dieser Einschätzung kann hier nicht gefolgt werden, sie weist außerdem auf schwerwiegende Ermittlungsmängel hin: Dass mit dem Ersuchen um Bekanntgabe von Dienstleistern nach Paragraph 10, DSG 2000 nicht jene Organisation gemeint sein würde, der Bonitätsauskünfte erteilt wurden, sondern Organisationseinheiten oder Personen, die für die mitbeteiligte Partei Daten - im Sinne des Gesetzes, aber auch im Sinne einer sinnvollen Auslegung des Auskunftsersuchens - verwenden, muss auch für die belangte Behörde auf der Hand liegen.
An dieser Stelle soll daran erinnert werden, dass die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 37 AVG) den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat. Soweit Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und im Rahmen des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 AVG, vgl. Pollirer/Weiss/Knyrim/Hadinger: DSG2, 16 zu § 31). Der in § 39 Abs. 2 AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit ist der das Ermittlungsverfahren grundlegend beherrschende Grundsatz, er begreift auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit in sich. Jedenfalls normiert § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Von dieser Verpflichtung wird die Behörde auch nicht durch widersprüchliches Parteienvorbringen enthoben (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, § 39, RZ 7, mwN).An dieser Stelle soll daran erinnert werden, dass die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 37, AVG) den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat. Soweit Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und im Rahmen des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 39, AVG, vergleiche Pollirer/Weiss/Knyrim/Hadinger: DSG2, 16 zu Paragraph 31,). Der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit ist der das Ermittlungsverfahren grundlegend beherrschende Grundsatz, er begreift auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit in sich. Jedenfalls normiert Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, AVG, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen. Von dieser Verpflichtung wird die Behörde auch nicht durch widersprüchliches Parteienvorbringen enthoben vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 39,, RZ 7, mwN).
Das Führen eines Ermittlungsverfahrens durch eine Behörde, wie die belangte Behörde, kann sich also nicht darin erschöpfen, Parteienanträge und Parteienangaben an die jeweils andere Partei weiterzuleiten und deren Antwort auf zB ein Auskunftsersuchen, auch wenn sie offenkundig nicht dem Ersuchen entspricht, kommentarlos anzunehmen und als Entscheidungsgrundlage anzusehen. Die belangte Behörde hätte, mit dem Ziel der Ermittlung des wahren Sachverhalts vor Augen, jedenfalls und zumindest noch einmal auf die offensichtliche Diskrepanz der durch die mitbeteiligte Partei angegebenen Antwort mit dem Ersuchen hinzuweisen, unter Umständen den Begriff des "Dienstleisters" nach § 10 DSG 2000 zu erklären und darauf hinzuwirken gehabt, eine zumindest schlüssige, eventuell auch negative, Auskunft zu dieser Fragestellung zu bekommen, andernfalls nicht von einer Entscheidungsreife auszugehen gewesen wäre bzw. gegebenenfalls ein - tatsächliches - Ermittlungsergebnis in den Bescheid hätte einfließen müssen.Das Führen eines Ermittlungsverfahrens durch eine Behörde, wie die belangte Behörde, kann sich also nicht darin erschöpfen, Parteienanträge und Parteienangaben an die jeweils andere Partei weiterzuleiten und deren Antwort auf zB ein Auskunftsersuchen, auch wenn sie offenkundig nicht dem Ersuchen entspricht, kommentarlos anzunehmen und als Entscheidungsgrundlage anzusehen. Die belangte Behörde hätte, mit dem Ziel der Ermittlung des wahren Sachverhalts vor Augen, jedenfalls und zumindest noch einmal auf die offensichtliche Diskrepanz der durch die mitbeteiligte Partei angegebenen Antwort mit dem Ersuchen hinzuweisen, unter Umständen den Begriff des "Dienstleisters" nach Paragraph 10, DSG 2000 zu erklären und darauf hinzuwirken gehabt, eine zumindest schlüssige, eventuell auch negative, Auskunft zu dieser Fragestellung zu bekommen, andernfalls nicht von einer Entscheidungsreife auszugehen gewesen wäre bzw. gegebenenfalls ein - tatsächliches - Ermittlungsergebnis in den Bescheid hätte einfließen müssen.
Mit der schlichten Übernahme einer Information, die offensichtlich nicht dem Auskunftsersuchen Genüge tun konnte, nahm die belangte Behörde entscheidungswesentliche Ermittlungsschritte daher gar nicht vor. Die weiter oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die darauf ausgelegt ist, dass das Verwaltungsgericht auch unvollständige Ermittlungen einer Behörde notfalls selbst zu ergänzen hat, kann gegenständlich nicht bis dahin ausgedehnt werden, dass offensichtlich notwendige Ermittlungen durch die Behörde, die diese jedoch nicht einmal ansatzweise durchgeführt hat, nicht als krasse Ermittlungsmängel ausgelegt werden können und müssen. Aus dem diesbezüglichen Fehlen von notwendigen Ermittlungen lässt sich auch ein Hinweis darauf herauslesen, dass seitens der Behörde zumindest in Kauf genommen wurde, Ermittlungen nicht vorzunehmen, damit diese eben durch das Verwaltungsgericht - um überhaupt erst eine Entscheidungsreife herbeizuführen - vorgenommen werden müssen.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher unter Setzung geeigneter Ermittlungsschritte darauf hinzuwirken haben, zum Ersuchen der Beauskunftung allfälliger Dienstleister der mitbeteiligten Partei einen Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage feststellen zu können, der es ihr ermöglicht, darüber zu entscheiden, ob dem Ersuchen seitens der mitbeteiligten Behörde ausreichend Folge geleistet wurde oder nicht. Dazu wird es unter Umständen nötig sein, den Dienstleister-Begriff zu erläutern und auf eventuelle Missverständnisse deutlich hinzuweisen.
Dieses Auskunftsersuchen ist schließlich auch durch Inkrafttreten der neuen Rechtslage nicht obsolet geworden: siehe dazu Art 28 Abs. 1 iVm Art 15 Abs 1 lit c DSGVO.Dieses Auskunftsersuchen ist schließlich auch durch Inkrafttreten der neuen Rechtslage nicht obsolet geworden: siehe dazu Artikel 28, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO.
Bereits aufgrund dieses schweren Ermittlungsmangels war der gegenständliche Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.4. Zweitens geht aus den Feststellungen hervor, dass die mitbeteiligte Partei Quellen ihrer Informationen angegeben hat ("A.... GmbH und Gewerberegister der WKO), der Beschwerdeführer jedoch selbst eine Abfrage bei der A.... GmbH machte und dort über sich selbst andere Informationen erhielt, als in der Eigenauskunft der mitbeteiligten Partei angeführt. Die mitbeteiligte Partei meinte daraufhin, die A.... GmbH dazu angeschrieben zu haben, man habe keine Antwort erhalten.
Für den erkennenden Senat ergibt sich aus diesen Angaben keine Grundlage, bzw. kein Ermittlungsergebnis, das in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zur Einschätzung führen könnte, dass die mitbeteiligte Partei "glaubwürdig" angegeben habe, dass es über die genannten keine weiteren Quellen für die Daten des Beschwerdeführers gegeben habe. Feststellungen dazu, wieso diese Mitteilung glaubhaft sein soll, obwohl die hauptsächliche Quelle für nicht leicht öffentlich einsehbaren Informationen über den Beschwerdeführer diesem andere Daten bekannt gegeben hat, als sie in der Eigenauskunft aufscheinen, und diese Diskrepanzen nicht leicht nur mit dem Zugriff auf das Gewerberegister der WKO erklärbar scheinen, fehlen gänzlich. Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich auch diesen Punkt betreffend um schwerwiegende Ermittlungsmängel, die in einem ergänzenden Verfahren dahingehend zu beheben sein werden, dass entweder die beteiligte Partei nachdrücklich und wenn nötig in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde aufzufordern sein wird, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie sie zu den von ihnen verwendeten Daten gekommen ist, zumindest die inhaltlichen Diskrepanzen geeignet aufzuklären. Die Vorlage einer Emailnachricht an die A.... GmbH dazu kann eine entsprechende Erklärung nicht ersetzen.
Daher geht der erkennende Senat, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass auch hier wesentliche Schritte zur Ermittlung des wahren Sachverhalts seitens der Behörde nicht gesetzt wurden und verweist auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge. Doch selbst wenn die belangte Behörde bei diesem Punkt davon ausgeht, ausreichende Feststellungen dazu getroffen zu haben, wird sie im jedenfalls fortzusetzenden Verfahren die Gelegenheit ergreifen können, in der Beweiswürdigung und der sonstigen Bescheidbegründung auf die vom Beschwerdeführer detailliert aufgezeigten Diskrepanzen einzugehen und näher darzulegen, warum sie der Meinung ist, dass die Bekanntgaben der mitbeteiligten Partei glaubhaft sind.
2.5. Schließlich wird im fortzusetzenden Verfahren die Gelegenheit wahrgenommen werden können, einen weiteren Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids zu sanieren: Wenn die belangte Behörde aus einer "amtswegigen Prüfungspraxis" über Verarbeitungen von Zahlungserfahrungen aus dem Bereich Verlag informiert ist und sie diese Informationen auch in ihre Entscheidung miteinfließen lässt, wie sie in der Aktenvorlage bekannt gegeben hat, so sollte diese Begründung jedenfalls - nach Einräumung eines entsprechend klaren Parteiengehörs - in die Entscheidungsbegründung miteinfließen und transparent dargelegt werden.
2.6. Im Ergebnis blieb also der entscheidungserhebliche Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in zwei Fragen umfassend ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).2.6. Im Ergebnis blieb also der entscheidungserhebliche Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in zwei Fragen umfassend ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal die belangte Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit als Spezialbehörde - wie sie selbst in ihrer Stellungnahme bei der Aktenvorlage in Zusammenhang mit ihrer amtswegigen Prüfungspraxis angibt - bereits über einen Wissensvorsprung verfügen sollte, der zur Raschheit und Effizienz der zu führenden Verfahren im Grundsatz positiv beitragen sollte. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - insofern nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde unter Hinweis auf die oben näher ausgeführten Ermittlungsaufträge zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde unter Hinweis auf die oben näher ausgeführten Ermittlungsaufträge zurückzuverweisen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, aufgegriffen und angewendet in den oben zitierten Entscheidungen zu VwGH, 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, VwGH, 11.05.2017, Ra 2017/04/0030 und VwGH, 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Durch diese genannten Erkenntnisse des VwGH fehlt es auch nicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, noch kann diese als uneinheitlich beurteilt werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, aufgegriffen und angewendet in den oben zitierten Entscheidungen zu VwGH, 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, VwGH, 11.05.2017, Ra 2017/04/0030 und VwGH, 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Durch diese genannten Erkenntnisse des VwGH fehlt es auch nicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, noch kann diese als uneinheitlich beurteilt werden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Begründungsmangel, Datenübermittlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2171666.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018