TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W135 2125636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 5 heute
  2. VOG § 5 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. VOG § 5 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 5 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 5 gültig von 01.01.1990 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W135 2125636-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz der Kosten für Gläser einer optischen Sonnenbrille im Wege der orthopädischen Versorgung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz der Kosten für Gläser einer optischen Sonnenbrille im Wege der orthopädischen Versorgung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, 6 und 8, § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und § 5 Abs. 2 Verbrechensopfergesetz (VOG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Kosten für Gläser einer optischen Sonnenbrille in Höhe von € 49,90 ersetzt. Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 6 und 8, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 5, Absatz 2, Verbrechensopfergesetz (VOG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Kosten für Gläser einer optischen Sonnenbrille in Höhe von € 49,90 ersetzt. Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.03.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, sowie der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten für Krankenhausaufenthalte und Rezeptgebühren sowie den Ersatz einer Brille ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.2014 während eines Urlaubsaufenthaltes in Lienz durch Schläge gegen den Kopf und einen anschließenden Sturz mit dem Kopf auf den Asphalt eine schwere Körperverletzung erlitten zu haben.

Das Landesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 12.11.2014 zu 29 Hv 83/14a erkannt, dass G.V. unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, den Beschwerdeführer am 01.01.2014 durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen dessen Kopf und Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine bilaterale Fraktur der Kieferhöhlenwand beidseitig, einen Bindehautriss links, sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24-tägiger Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Mit Bescheid vom 19.02.2015 hat die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 sowie § 6a VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,- zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom 01.01.2014 erlittenen Gesundheitsschädigungen "bilaterale Fraktur der Kieferhöhlenwand beidseitig, Bindehautriss links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule" grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 8 sowie § 5 Abs. 2 VOG Ersatz der Kosten für eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid vom 19.02.2015 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, sowie Paragraph 6 a, VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,- zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom 01.01.2014 erlittenen Gesundheitsschädigungen "bilaterale Fraktur der Kieferhöhlenwand beidseitig, Bindehautriss links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule" grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt 2.) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 8, sowie Paragraph 5, Absatz 2, VOG Ersatz der Kosten für eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt 3.).

Nach erfolgter Beschwerde gegen die im Bescheid vom 19.02.2015 festgelegte Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017, Zl. W132 2106434-1/15E, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von insgesamt € 4.000,- zugesprochen.

Mit Eingabe vom 04.05.2015 legte der Beschwerdeführer diverse Rechnungen über die ihm entstandenen Kosten vor, darunter eine Rechnung der Firma Apollo Optik für eine Fernbrille in Höhe von €

378,-, eine Rechnung für eine Ersatzbrille in Höhe von € 18,-, eine Rechnung für eine Lesebrille in Höhe von € 99.- und eine Rechnung von neuen Gläsern für die optische Sonnenbrille in Höhe von € 49,90.

Mit Bescheid vom 17.12.2015 hat die belangte Behörde mit Verweis auf den Bescheid vom 19.02.2015, wonach der Antrag auf Ersatz der Kosten für eine Brille im Wege der orthopädischen Versorgung vom 12.03.2014 grundsätzlich bewilligt worden sei, den Ersatz der Rechnungen für eine Fernbrille in Höhe von € 378,-, für eine Ersatzbrille in Höhe von € 18,- und für eine Lesebrille in Höhe von € 99,- bewilligt.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.02.2016 wurde hingegen der Ersatz der vorgelegten Rechnung über die Gläser der optischen Sonnenbrille in Höhe von € 49,90 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Sonnenbrille nur aufgrund medizinischer Notwendigkeit und nur nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung übernommen werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine solche ärztliche Verordnung nicht vorgelegt. Es sei daher abweisend zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2016 Beschwerde und übermittelte zugleich eine augenärztliche Verordnung für eine "Fernbrille mit entspiegelten Kunststoffgläsern, 70% Absorption".

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und wurde am 01.01.2014 in Österreich, 9900 Lienz, Opfer eines Verbrechens. Er erlitt dadurch eine schwere Körperverletzung in Form einer bilateralen Fraktur der Kieferhöhlenwand beidseitig, einem Bindehautriss links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule.

Beim Beschwerdeführer liegt bedingt durch die vorsätzliche strafbare Handlung am 01.01.2014 nunmehr ein Zustand nach Amotio retinae bei Contusio bulbi vor.

Als typischer Folgeschaden kann die Lichtempfindlichkeit der Augen eintreten.

Die medizinische Notwendigkeit einer Sonnenbrille ist gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.01.2014, zu den erlittenen Verletzungen und der Kausalität ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Diesen ist das strafgerichtliche Urteil vom 12.11.2014 zu 29 Hv 83/14a einliegend und stellte das Landesgericht Innsbruck in diesem Verfahren die Verletzungen des Beschwerdeführers auf Basis der unbedenklichen Polizeierhebungen fest. Die erfolgten Feststellungen konnten insbesondere mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das gegenständliche Verfahren übernommen werden.

Der Beschwerdeführer legte am 28.03.2016 mit seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid eine Verordnung seines Augenarztes vom 10.03.2016 vor, mit der ihm eine Fernbrille mit entspiegelten Kunststoffgläsern mit einer 70%igen Absorption verordnet wurde. Als Begründung ist darin ein Zustand nach Amotio retinae Contusio bulbi vermerkt. Die Verordnung Dris. XXXX, Augenarzt, vom 10.03.2016 liegt im Verwaltungsakt zusammen mit der Beschwerde ein. Die Diagnose ist mit den übrigen in den vorgelegten Fremdakten einliegenden medizinischen Beweismitteln des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer am 28.03.2014 aufgrund einer Netzhautablösung am rechten Auge operiert wurde. Die entsprechende Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einem Zustand nach Amotio retinae Contusio bubli, also an einer Netzhautablösung nach Augapfelprellung leidet, war daher zu treffen.Der Beschwerdeführer legte am 28.03.2016 mit seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid eine Verordnung seines Augenarztes vom 10.03.2016 vor, mit der ihm eine Fernbrille mit entspiegelten Kunststoffgläsern mit einer 70%igen Absorption verordnet wurde. Als Begründung ist darin ein Zustand nach Amotio retinae Contusio bulbi vermerkt. Die Verordnung Dris. römisch 40 , Augenarzt, vom 10.03.2016 liegt im Verwaltungsakt zusammen mit der Beschwerde ein. Die Diagnose ist mit den übrigen in den vorgelegten Fremdakten einliegenden medizinischen Beweismitteln des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer am 28.03.2014 aufgrund einer Netzhautablösung am rechten Auge operiert wurde. Die entsprechende Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einem Zustand nach Amotio retinae Contusio bubli, also an einer Netzhautablösung nach Augapfelprellung leidet, war daher zu treffen.

Als Folgeschäden solcher Verletzungen können Leseschwierigkeiten verbunden mit Kopfschmerzen oder auch Lichtempfindlichkeit der Augen auftreten; dies kommt auch in der vorgelegten Verordnung für eine Fernbrille mit entspiegelten Kunststoffgläsern mit einer 70%igen Absorption zum Ausdruck.

Aus den Feststellungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen in Folge der am 01.01.2014 erlittenen Körperverletzung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass eine Lichtempfindlichkeit als Folge einer Augapfelprellung auftreten kann sowie der vorliegenden Verordnung des Augenarztes ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers schließlich die medizinische Notwendigkeit der Verwendung einer Sonnenbrille.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins

VOG.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 6 leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. stehen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.Gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg.cit. stehen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,

Nach § 2 Z 3 leg.cit. sind als Hilfeleistungen die orthopädische Versorgung in Form derNach Paragraph 2, Ziffer 3, leg.cit. sind als Hilfeleistungen die orthopädische Versorgung in Form der

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten

vorgesehen.

Nach § 5 Abs. 2 leg.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.

Der § 32 Abs. 3 KOVG sieht vor, dass die Art, der Umfang und die Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, die näheren Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen hat.Der Paragraph 32, Absatz 3, KOVG sieht vor, dass die Art, der Umfang und die Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, die näheren Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen hat.

Die auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen regelt in § 1 Abs. 3 die zu gewährenden orthopädischen Hilfsmittel. In § 1 Abs. 4 Z 1 der genannten Verordnung ist der Ersatz von Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche sowie Sehhilfen für Sehbehinderte festgelegt.Die auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen regelt in Paragraph eins, Absatz 3, die zu gewährenden orthopädischen Hilfsmittel. In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, der genannten Verordnung ist der Ersatz von Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche sowie Sehhilfen für Sehbehinderte festgelegt.

Der Beschwerdeführer ist als deutscher Staatsbürger insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 6 Z 1 VOG vorliegt, da die Handlung nach Abs. 1 im Inland, und zwar - den Feststellungen zu Folge - in 9900 Lienz, begangen wurde. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Verbrechensopfergesetzes liegen ebenfalls vor. Der Beschwerdeführer wurde Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen Handlung und erlitt dabei eine schwere Körperverletzung.Der Beschwerdeführer ist als deutscher Staatsbürger insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, VOG vorliegt, da die Handlung nach Absatz eins, im Inland, und zwar - den Feststellungen zu Folge - in 9900 Lienz, begangen wurde. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Verbrechensopfergesetzes liegen ebenfalls vor. Der Beschwerdeführer wurde Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen Handlung und erlitt dabei eine schwere Körperverletzung.

Mit Bescheid vom 19.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer bereits der grundsätzliche Ersatz einer Brille im Wege der orthopädischen Versorgung aufgrund seines Antrages vom 12.03.2014 in Anwendung der Bestimmungen der § 1 Abs. 1 und Abs. 8 und § 5 Abs. 2 VOG bewilligt.Mit Bescheid vom 19.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer bereits der grundsätzliche Ersatz einer Brille im Wege der orthopädischen Versorgung aufgrund seines Antrages vom 12.03.2014 in Anwendung der Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 8 und Paragraph 5, Absatz 2, VOG bewilligt.

Mit der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Brillenverordnung seines Augenarztes vom 10.03.2016 wird die medizinische Notwendigkeit der Benützung einer optischen Sonnenbrille bestätigt.

Aus den Feststellungen ergibt sich überdies, dass sich als typischer Folgeschaden der durch die strafbare Handlung erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers eine Lichtempfindlichkeit der Augen ergeben kann.

Da insgesamt nunmehr alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu leisten.

Dem Beschwerdeführer werden die beantragten Kosten der Gläser für die optische Sonnenbrille in Höhe von € 49,90 vom Sozialministeriumservice zu ersetzen sein.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der nunmehr erfolgten Vorlage einer ärztlichen Verordnung für eine optische Sonnenbrille als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der nunmehr erfolgten Vorlage einer ärztlichen Verordnung für eine optische Sonnenbrille als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, in welchen Fällen eine orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz gebührt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des VOG bzw. des KOVG stützen.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, in welchen Fällen eine orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz gebührt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des VOG bzw. des KOVG stützen.

Schlagworte

Körperverletzung, Kostenersatz, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2125636.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten