Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2154053-1/8E
W165 2154049-1/7E
W165 2154055-1/8E
W165 2154051-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0881/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.02.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0630/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0881/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.02.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0630/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlose Palästinenser, brachten am 16.03.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlose Palästinenser, brachten am 16.03.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1. BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2. BF), sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: 3. BF und 4. BF).
Dem Antrag waren in Kopie diverse Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen:
Eine Eheschließungsurkunde des 1. BF und der 2. BF des syrischen Innenministeriums vom 14.02.2016, Datum des Vertrages und des Eintrages: 10.08.1992; Ein Heiratsvertrag des syrischen Justizministeriums, Schariagericht in Damaskus zwischen dem 1. BF und der 2. BF vom 10.08.1992; ein Auszug aus dem Register der arabischen Palästinenser zu den BF, zur Bezugsperson und zu einem weiteren Sohn des 1. BF und der 2. BF, worin der 1. BF und die 2. BF als miteinander verheiratet und der 3. BF, der 4. BF, die Bezugsperson und der weitere Sohn des 1. BF und der 2. BF als Kinder des 1. BF und der 2. BF und als ledig angeführt werden, vom 14.02.2016; Geburtsurkunden des syrischen Innenministeriums der BF, ausgestellt am 14.02.2016; Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister der BF vom 23.02.2016 sowie Reisepässe der BF.
Als Bezugsperson wurde die minderjährige Tochter des 1. BF und der
2. BF (jüngere Schwester des 3. BF und des 4. BF) genannt, die als (damals) Vierjährige mit ihrem volljährigen Bruder (ein weiterer Sohn des 1. BF und der 2. BF, siehe oben), nach Österreich eingereist war und der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2015, Zl. 15-1075488607-150752781, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend wurde im zit. Bescheid ausgeführt, dass für die Bezugsperson keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sodass die Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und sei der Bezugsperson derselbe Schutz wie ihrem Bruder und gesetzlichem Vertreter, welchem mit Bescheid des vom 17.12.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zu gewähren gewesen.
Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA erstattete das BFA am 26.01.2017 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Damaskus mit Schreiben vom selben Tag gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass den BF in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt werde. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges lediges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson habe den Status der Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom 17.12.2015, Zl. 1075488607/150752781, rechtskräftig seit 07.01.2016. Näheres ergebe sich aus der angeschlossenen Stellungnahme des BFA.Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA erstattete das BFA am 26.01.2017 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Damaskus mit Schreiben vom selben Tag gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass den BF in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt werde. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges lediges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson habe den Status der Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid vom 17.12.2015, Zl. 1075488607/150752781, rechtskräftig seit 07.01.2016. Näheres ergebe sich aus der angeschlossenen Stellungnahme des BFA.
Mit Schreiben vom 26.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, übermittelte die ÖB Damaskus den BF die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 26.01.2017 mit der Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 09.02.2017 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der BF nach eingeräumter Fristerstreckung eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus: Die BF seien die Eltern und minderjährigen Geschwister der Bezugsperson, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der 1. BF und die 2. BF hätten im Juni 2015 gemeinsam mit ihren vier Kindern versucht, in die Türkei zu flüchten, nachdem es ihnen gelungen sei, das Flüchtlingscamp bei Damaskus zu verlassen. Die Familie sei jedoch an der türkischen Grenze getrennt worden. Nur die Bezugsperson und deren älterer Bruder hätten die Grenze passieren können, der Rest der Familie habe nach Damaskus zurückkehren müssen. Die Bezugsperson und deren älterer Bruder seien weiter nach Österreich gereist, wo diese am 27.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. In Österreich habe der ältere Bruder der Bezugsperson die Obsorge für seine damals vierjährige Schwester übernommen. Die in Syrien verbliebenen BF hätten am 16.03.2016 Einreiseanträge gem. § 35 AsylG 2005 an die ÖB Damaskus gestellt. Mit dem vorliegenden Schreiben sei diesen nunmehr mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Einreiseanträge abzuweisen, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 über die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gewährt worden sei. Dem älteren Bruder der Bezugsperson sei die gesetzliche Obsorge für seine minderjährige Schwester erst nach deren Ankunft in Österreich zuerkannt worden, sodass es sich beim obsorgeberechtigten Bruder der Bezugsperson um keinen Familienangehörigen im Sinne des 4. Abschnittes des AsylG 2005 handle. Der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der aus einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitete Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, beruhe auf einer groben Verkennung der Rechtslage. Der gesetzliche Begriff des Familienangehörigen umfasse zwar auch gesetzliche Vertreter, nicht jedoch die Subjekte ihrer Obsorge. Eine Ableitung des Status an die Schwester sei, selbst wenn ein Obsorgeverhältnis bestehe, nicht vorgesehen. Wohl seien nicht die antragstellenden BF, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig, sodass die Ausnahmeregelung für minderjährige ledige Kinder auch im gegenständlichen Fall gelten müsse, da andernfalls ein minderjähriges Kind dauerhaft von seinen Eltern getrennt wäre, was nicht im Sinne des Kindeswohles gelegen wäre. Im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 sei in jedem Fall eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen.Mit Schreiben vom 09.02.2017 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der BF nach eingeräumter Fristerstreckung eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus: Die BF seien die Eltern und minderjährigen Geschwister der Bezugsperson, welcher mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der 1. BF und die 2. BF hätten im Juni 2015 gemeinsam mit ihren vier Kindern versucht, in die Türkei zu flüchten, nachdem es ihnen gelungen sei, das Flüchtlingscamp bei Damaskus zu verlassen. Die Familie sei jedoch an der türkischen Grenze getrennt worden. Nur die Bezugsperson und deren älterer Bruder hätten die Grenze passieren können, der Rest der Familie habe nach Damaskus zurückkehren müssen. Die Bezugsperson und deren älterer Bruder seien weiter nach Österreich gereist, wo diese am 27.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. In Österreich habe der ältere Bruder der Bezugsperson die Obsorge für seine damals vierjährige Schwester übernommen. Die in Syrien verbliebenen BF hätten am 16.03.2016 Einreiseanträge gem. Paragraph 35, AsylG 2005 an die ÖB Damaskus gestellt. Mit dem vorliegenden Schreiben sei diesen nunmehr mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Einreiseanträge abzuweisen, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 über die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gewährt worden sei. Dem älteren Bruder der Bezugsperson sei die gesetzliche Obsorge für seine minderjährige Schwester erst nach deren Ankunft in Österreich zuerkannt worden, sodass es sich beim obsorgeberechtigten Bruder der Bezugsperson um keinen Familienangehörigen im Sinne des 4. Abschnittes des AsylG 2005 handle. Der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der aus einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitete Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, beruhe auf einer groben Verkennung der Rechtslage. Der gesetzliche Begriff des Familienangehörigen umfasse zwar auch gesetzliche Vertreter, nicht jedoch die Subjekte ihrer Obsorge. Eine Ableitung des Status an die Schwester sei, selbst wenn ein Obsorgeverhältnis bestehe, nicht vorgesehen. Wohl seien nicht die antragstellenden BF, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig, sodass die Ausnahmeregelung für minderjährige ledige Kinder auch im gegenständlichen Fall gelten müsse, da andernfalls ein minderjähriges Kind dauerhaft von seinen Eltern getrennt wäre, was nicht im Sinne des Kindeswohles gelegen wäre. Im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei in jedem Fall eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen.
Der Stellungnahme der BF vom 09.02.2017 waren diverse Fotos in Kopie angeschlossen, die weder bezüglich der Identität der abgebildeten Personen noch bezüglich der Örtlichkeit und des Datums der Aufnahmen zuordenbar sind.
Nach Weiterleitung der Stellungnahme der BF vom 09.02.2017 an das BFA setzte das BFA die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 17.02.2017 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 17.02.2017, wurde der Antrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei (siehe bereits ausgehändigte negative Mittelung und Stellungnahme des BFA vom 26.01.2017). Die auf Aufforderung der ÖB Damaskus vom 26.01.2017 ergangene Stellungnahme der BF vom 09.02.2017 habe zu keiner Änderung bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA geführt. Es sei daher gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 17.02.2017, wurde der Antrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei (siehe bereits ausgehändigte negative Mittelung und Stellungnahme des BFA vom 26.01.2017). Die auf Aufforderung der ÖB Damaskus vom 26.01.2017 ergangene Stellungnahme der BF vom 09.02.2017 habe zu keiner Änderung bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA geführt. Es sei daher gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde durch den nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter der BF am 08.03.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde: In Anbetracht der Minderjährigkeit der Bezugsperson sei die Frage, ob der Asylstatus originär oder abgeleitet zuerkannt worden sei (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG) nicht von Bedeutung. Der Asylstatus der Bezugsperson ließe sich im Übrigen auch aus dem Umstand ableiten, dass diese Palästinenserin sei, weshalb auch die Gewährung des Asylstatus an die BF im Falle der Ermöglichung ihrer Einreise sehr wahrscheinlich sei. Darüber hinaus sei die Erteilung eines Einreisetitels auch aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten.Gegen den Bescheid wurde durch den nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter der BF am 08.03.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde: In Anbetracht der Minderjährigkeit der Bezugsperson sei die Frage, ob der Asylstatus originär oder abgeleitet zuerkannt worden sei (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG) nicht von Bedeutung. Der Asylstatus der Bezugsperson ließe sich im Übrigen auch aus dem Umstand ableiten, dass diese Palästinenserin sei, weshalb auch die Gewährung des Asylstatus an die BF im Falle der Ermöglichung ihrer Einreise sehr wahrscheinlich sei. Darüber hinaus sei die Erteilung eines Einreisetitels auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten.
Der Beschwerde war ein Schreiben eines Universitätsklinikums betreffend die Bezugsperson vom 21.02.2017 angeschlossen, demzufolge die Bezugsperson Nahrung und Flüssigkeit verweigert habe, nachdem deren Eltern scheinbar nicht im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich nachkommen können würden. Der Bezugsperson sei Flüssigkeit und versuchsweise eine Tablette Baldriandragees verabreicht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der BF, im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges, lediges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status alleine aus einem Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren gewährt worden sei (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, sei den BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens, in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu streuen. Die BF hätten hierzu nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 09.02.2017 Stellung genommen. Das BFA habe zur weitergeleiteten Stellungnahme der BF nach Prüfung mitgeteilt, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 17.02.2017 abzuweisen gewesen. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung sei die Rechtslage des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 - mit der Verneinung von Kettenfamilienverfahren - ausgenommen es handle sich beim Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, was unstrittig hier nicht der Fall sei, eindeutig (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 und 31.08.2015, Ra 2015/19/0154). Auch bestünden gegen § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 22.02.2014, U 2445/12-3, mit Hinweis auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12). Daran ändere auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK nichts, da auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen allfälligen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der BF, im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Eltern volljährig seien (kein minderjähriges, lediges Kind) und der Bezugsperson selbst der Status alleine aus einem Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren gewährt worden sei (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, sei den BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens, in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu streuen. Die BF hätten hierzu nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 09.02.2017 Stellung genommen. Das BFA habe zur weitergeleiteten Stellungnahme der BF nach Prüfung mitgeteilt, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 17.02.2017 abzuweisen gewesen. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung sei die Rechtslage des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 - mit der Verneinung von Kettenfamilienverfahren - ausgenommen es handle sich beim Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, was unstrittig hier nicht der Fall sei, eindeutig vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 und 31.08.2015, Ra 2015/19/0154). Auch bestünden gegen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 22.02.2014, U 2445/12-3, mit Hinweis auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12). Daran ändere auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK nichts, da auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen allfälligen Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK spreche auch, dass nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Am 04.04.2017 brachten die BF ohne weitere Ausführungen einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.Am 04.04.2017 brachten die BF ohne weitere Ausführungen einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.04.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Die Bezugsperson reiste mit ihrem volljährigen Bruder nach Österreich ein, wo beide am 27.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten und dem volljährigen Bruder die Obsorge für seine minderjährige Schwester übertragen wurde.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015, Zl. 1075488607/150752781, im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten von ihrem volljährigen Bruder und gesetzlichen Vertreter abgeleitet, zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015, Zl. 1075488607/150752781, im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten von ihrem volljährigen Bruder und gesetzlichen Vertreter abgeleitet, zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen, und den amtswegig beigeschafften Asylbescheiden der Bezugsperson und ihres volljährigen Bruders.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. Gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. Gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zutreffend ist und der darauf gestützten Entscheidung der Vertretungsbehörde im Ergebnis beizupflichten ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zutreffend ist und der darauf gestützten Entscheidung der Vertretungsbehörde im Ergebnis beizupflichten ist:
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Kettenfamilienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des § 34 AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status nach § 34 AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, § 34 Abs. 6, Seite 932).Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Kettenfamilienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status nach Paragraph 34, AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits nach Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, Paragraph 34, Absatz 6,, Seite 932).
Wie bereits festgehalten, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 von ihrem Bruder als gesetzlichem Vertreter abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich beim 1. BF und der 2. BF um Familienangehörige eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt wurde, sodass die Bestimmungen des Familienverfahrens gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Die hievon getroffene Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2 2. Halbsatz AsylG 2005 ("es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind") kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da es sich bei den Familienangehörigen der Bezugsperson (1. BF und 2. BF) jedenfalls um kein minderjähriges lediges Kind des Fremden handelt. Für eine Umdeutung der zit. Bestimmung iSd Vorbringens der BF, wonach es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2 2. Halbsatz AsylG 2005 ausreichend sein sollte, dass es sich - wie hier - bei der Bezugsperson der antragstellenden Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt, bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum.Wie bereits festgehalten, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrem Bruder als gesetzlichem Vertreter abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich beim 1. BF und der 2. BF um Familienangehörige eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt wurde, sodass die Bestimmungen des Familienverfahrens gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Die hievon getroffene Ausnahmeregelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, 2. Halbsatz AsylG 2005 ("es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind") kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da es sich bei den Familienangehörigen der Bezugsperson (1. BF und 2. BF) jedenfalls um kein minderjähriges lediges Kind des Fremden handelt. Für eine Umdeutung der zit. Bestimmung iSd Vorbringens der BF, wonach es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, 2. Halbsatz AsylG 2005 ausreichend sein sollte, dass es sich - wie hier - bei der Bezugsperson der antragstellenden Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt, bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum.
Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (3. BF und 4. BF) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten.Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (3. BF und 4. BF) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten.
Zum Vorbringen der BF, dass der Asylstatus der Bezugsperson unrichtigerweise als vom Asylstatus ihres obsorgeberechtigten Bruders, also im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 abgeleitet, zuerkannt worden sei, ist Folgendes zu bemerken:
Dem Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz vom 27.06.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2015, Zl. 1075488607/150752781, stattgegeben und der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon, dass im zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren keine eigenen Fluchtgründe der Bezugsperson hervorgekommen sind, hat der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis Ra 2017/01/0418-6 vom 30.04.2018 ausgesprochen, dass ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht besteht, sodass ein solches auch nicht verletzt werden kann. Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht zwischen "originärem" Status und "abgeleitetem" Status, was bedeutet, dass "der" Status des Asylberechtigten an sich zuzuerkennen ist. Wie der VwGH im zit. Erkenntnis weiters ausdrücklich festgehalten hat, ist eine rechtskräftige Gewährung des Status des Asylberechtigten als solche zu beachten.
Soweit die BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Soweit die BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch, wie bereits erwähnt, das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern ist unter Gesetzesvorbehalt gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch, wie bereits erwähnt, das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern ist unter Gesetzesvorbehalt gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Asylgewährung, Erstreckung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2154055.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018