TE Bvwg Beschluss 2018/6/15 W175 2146193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W175 2146191-1/2E

W175 2146193-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 13.01.2017, GZ. Istanbul-GK/KONS/2261/2016, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 29.11.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/2261/2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 13.01.2017, GZ. Istanbul-GK/KONS/2261/2016, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 29.11.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/2261/2016, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2) und stellte am 05.11.2015 für sich und ihren Sohn unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Istanbul (in der Folge: ÖB Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.12.2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2) und stellte am 05.11.2015 für sich und ihren Sohn unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Istanbul (in der Folge: ÖB Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.12.2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

1.2. Mit Schreiben vom 26.08.2016 teilte das BFA der ÖB Istanbul gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die BF1 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht habe nachweisen können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson habe, wenn überhaupt, nur kurz bestanden und sei ein Familienleben lediglich über einen Zeitraum von 9 Tagen geführt worden. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein allfälliges Familienleben über die letzten Jahre (2012 - 2016) aufrechterhalten worden wäre.1.2. Mit Schreiben vom 26.08.2016 teilte das BFA der ÖB Istanbul gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die BF1 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht habe nachweisen können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson habe, wenn überhaupt, nur kurz bestanden und sei ein Familienleben lediglich über einen Zeitraum von 9 Tagen geführt worden. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein allfälliges Familienleben über die letzten Jahre (2012 - 2016) aufrechterhalten worden wäre.

1.3. In der Stellungnahme vom 26.08.2016 führte das BFA näher aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnis ergeben hätten, weil ein Familienleben nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. So habe die Bezugsperson zu keiner Zeit ein Familienleben angegeben, noch entsprechende Urkunden vorgelegt. Die Bezugsperson habe angeführt, dass die Ehe am 07.09.2012 geschlossen worden sei und sie nur bis zum 16.09.2012 bei der Ehefrau gewesen sei. Danach habe sie die BF1 nicht mehr gesehen. Somit könne nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden. Zuletzt wurde angeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei der Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahmen, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben hätten. Aufgrund der angeführten Widersprüche (sic) und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.1.3. In der Stellungnahme vom 26.08.2016 führte das BFA näher aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnis ergeben hätten, weil ein Familienleben nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. So habe die Bezugsperson zu keiner Zeit ein Familienleben angegeben, noch entsprechende Urkunden vorgelegt. Die Bezugsperson habe angeführt, dass die Ehe am 07.09.2012 geschlossen worden sei und sie nur bis zum 16.09.2012 bei der Ehefrau gewesen sei. Danach habe sie die BF1 nicht mehr gesehen. Somit könne nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden. Zuletzt wurde angeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei der Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahmen, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben hätten. Aufgrund der angeführten Widersprüche (sic) und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

1.4. Die ÖB Istanbul forderte die BF mit Schreiben vom 26.08.2016 (übernommen am 19.09.2016) zu einer Stellungnahme auf.

1.5. Mit Eingabe vom 26.09.2016 wurde eine entsprechende Stellungnahme an die ÖB Istanbul übermittelt, in welcher festgehalten wurde, dass die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson am 07.09.2012 geschlossen worden sei und die Bezugsperson am 11.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Unter Berücksichtigung einer durch die Kriegsereignisse herbeigeführten Trennung treffe es keineswegs zu, dass kein gemeinsames Eheleben mit der Bezugsperson geführt worden wäre.

1.6. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2016 teilte das BFA mit, dass nach wie vor gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienlebens bestehen würden, weshalb eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Für das BFA stehe das Nichtbestehen des Familienlebens unbestritten fest. Aus der Einvernahme der Bezugsperson ergebe sich, dass die Ehe am 07.09.2012 geschlossen worden sei und sich die Bezugsperson lediglich höchstens bis zum 16.09.2012 bei der Ehefrau aufgehalten habe. Danach sei die Bezugsperson nicht mehr bei der Ehefrau gewesen. Somit könne nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden. Die im Zuge der Stellungnahme der BF1 in Kopie übermittelte Heiratsurkunde sei nicht zum Nachweis der Familieneigenschaft geeignet, da sie nicht überprüfbar sei und darüber hinaus Verfälschungsmerkmale ersichtlich seien. Aus den dargelegten Gründe bleibe das BFA bei seiner ursprünglichen Stellungnahme.

Die Ausführungen in der Mitteilung des BFA vom 22.11.2016 decken sich mit jenen in der Mitteilung vom 26.08.2016.

1.7. Mit Bescheid der ÖB Istanbul vom 29.11.2016 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG - unter Heranziehung der vom BFA dargelegten Gründe - abgewiesen.1.7. Mit Bescheid der ÖB Istanbul vom 29.11.2016 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG - unter Heranziehung der vom BFA dargelegten Gründe - abgewiesen.

1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, dass das Erfordernis der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 - 3 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sei, da in der Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.11.2015 der letzte Satz des § 35 Abs. 1 AsylG noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine rückwirkende Geltung sei nicht vorgesehen. Das weitere Argument der belangten Behörde, wonach die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson nur kurz bestanden haben soll, sei aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten. Die Ehe bestehe seit der Eheschließung. Über die erforderliche Länge des gemeinsamen Familienlebens gebe es keine Rechtsvorschriften. Auch nach der Judikatur des EGMR bestehe trotz einer räumlichen (unfreiwilligen) Trennung ein gemeinsames Familienleben. Letztlich sei die Familienzusammenführung durch Art. 8 EMRK geboten.1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, dass das Erfordernis der Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sei, da in der Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.11.2015 der letzte Satz des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine rückwirkende Geltung sei nicht vorgesehen. Das weitere Argument der belangten Behörde, wonach die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson nur kurz bestanden haben soll, sei aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten. Die Ehe bestehe seit der Eheschließung. Über die erforderliche Länge des gemeinsamen Familienlebens gebe es keine Rechtsvorschriften. Auch nach der Judikatur des EGMR bestehe trotz einer räumlichen (unfreiwilligen) Trennung ein gemeinsames Familienleben. Letztlich sei die Familienzusammenführung durch Artikel 8, EMRK geboten.

1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017 wies die ÖB Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig von dieser Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung, wonach es sich bei den BF nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG handle, nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde folglich auch die Auffassung des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gem. § 35 Abs. 5 AsylG nicht gehörig nachgewiesen worden sei. Aus der Einvernahme der Bezugsperson ergebe sich nämlich, dass die Ehe mit der BF1 am 07.09.2012 geschlossen worden sei und sich die Bezugsperson lediglich höchstens bis zum 16.09.2012 bei der BF1 aufgehalten habe, was gegen ein aufrechtes Familienleben spreche.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2017 wies die ÖB Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig von dieser Bindungswirkung vermöge die Beschwerde die Beweiswürdigung, wonach es sich bei den BF nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG handle, nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde folglich auch die Auffassung des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht gehörig nachgewiesen worden sei. Aus der Einvernahme der Bezugsperson ergebe sich nämlich, dass die Ehe mit der BF1 am 07.09.2012 geschlossen worden sei und sich die Bezugsperson lediglich höchstens bis zum 16.09.2012 bei der BF1 aufgehalten habe, was gegen ein aufrechtes Familienleben spreche.

1.10. Am 16.01.2017 langte bei der ÖB Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.1.10. Am 16.01.2017 langte bei der ÖB Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

1.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 27.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

 

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde von einem nicht schützenswerten bzw. nicht existenten Familienleben der BF und der Bezugsperson in der Heimat ausgegangen und hat basierend darauf den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen.

Für das erkennende Gericht ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen davon ausgegangen wurde, dass kein (relevantes) Familienleben der BF und der Bezugsperson in der Heimat bestanden haben soll. So hat die BF1 durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten nachweisen können, dass sie und die in Österreich aufhältige Bezugsperson eine Ehe geschlossen haben, wobei dies von der belangten Behörde auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde um eine Fälschung handeln und damit kein Eheverhältnis zwischen der BF1 und der Bezugsperson bestehen würde. Insofern Zweifel an den vorgelegten Urkunden hervorgekommen sind, wären diese konkret darzulegen und zur Beurteilung sowie zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK andere bzw. ergänzende Nachweise heranzuziehen gewesen, etwa durch ergänzende Befragungen der BF1 und der Bezugsperson zur angegebenen Eheschließung (sei es in Hinblick auf das Datum, den Ort oder die konkrete Form der Eheschließung) bzw. zur Ausgestaltung des bisherigen gemeinsamen Familien- bzw. Ehelebens. Das BFA hat jedoch lediglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2016 die Form (Kopie) der vorgelegten Heiratsurkunde beanstandet und ohne nähere Angaben bzw. Erläuterungen festgehalten, dass darauf Verfälschungsmerkmale ersichtlich seien. Eine konkrete rechtliche und faktische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten bzw. mit den Umständen der Eheschließung und der Gültigkeit fehlt jedoch. Im vorliegenden Fall fehlen auch Abklärungen hinsichtlich des angegebenen Familien- bzw. Ehelebens iSd Art. 8 EMRK. Diesbezüglich finden sich lediglich Angaben darüber, dass die Bezugsperson angeführt habe, am 07.09.2012 geheiratet und sich demnach höchstens einige Tage bei der BF1 aufgehalten zu haben. Der Begründung der belangten Behörde, die sich allein auf das kurze Zusammenleben der BF1 und der Bezugsperson stützt und weiter ausführt, dass demnach von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden könne, kann nicht gefolgt werden.Für das erkennende Gericht ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen davon ausgegangen wurde, dass kein (relevantes) Familienleben der BF und der Bezugsperson in der Heimat bestanden haben soll. So hat die BF1 durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten nachweisen können, dass sie und die in Österreich aufhältige Bezugsperson eine Ehe geschlossen haben, wobei dies von der belangten Behörde auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde um eine Fälschung handeln und damit kein Eheverhältnis zwischen der BF1 und der Bezugsperson bestehen würde. Insofern Zweifel an den vorgelegten Urkunden hervorgekommen sind, wären diese konkret darzulegen und zur Beurteilung sowie zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK andere bzw. ergänzende Nachweise heranzuziehen gewesen, etwa durch ergänzende Befragungen der BF1 und der Bezugsperson zur angegebenen Eheschließung (sei es in Hinblick auf das Datum, den Ort oder die konkrete Form der Eheschließung) bzw. zur Ausgestaltung des bisherigen gemeinsamen Familien- bzw. Ehelebens. Das BFA hat jedoch lediglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2016 die Form (Kopie) der vorgelegten Heiratsurkunde beanstandet und ohne nähere Angaben bzw. Erläuterungen festgehalten, dass darauf Verfälschungsmerkmale ersichtlich seien. Eine konkrete rechtliche und faktische Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten bzw. mit den Umständen der Eheschließung und der Gültigkeit fehlt jedoch. Im vorliegenden Fall fehlen auch Abklärungen hinsichtlich des angegebenen Familien- bzw. Ehelebens iSd Artikel 8, EMRK. Diesbezüglich finden sich lediglich Angaben darüber, dass die Bezugsperson angeführt habe, am 07.09.2012 geheiratet und sich demnach höchstens einige Tage bei der BF1 aufgehalten zu haben. Der Begründung der belangten Behörde, die sich allein auf das kurze Zusammenleben der BF1 und der Bezugsperson stützt und weiter ausführt, dass demnach von keinem aufrechten Familienleben gesprochen werden könne, kann nicht gefolgt werden.

Unabhängig vom (noch weiter zu klärenden) Status der BF1 als Familienangehörige der Bezugsperson iSd maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wären im vorliegenden Fall auch eigenständige Ausführungen zum familiären Verhältnis zwischen dem BF2 und der Bezugsperson anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen.Unabhängig vom (noch weiter zu klärenden) Status der BF1 als Familienangehörige der Bezugsperson iSd maßgeblichen Begriffsbestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wären im vorliegenden Fall auch eigenständige Ausführungen zum familiären Verhältnis zwischen dem BF2 und der Bezugsperson anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen.

Die Begründung der getroffenen negativen Entscheidung des angefochtenen Bescheides erweist sich somit in seinen verfahrenswesentlichen Punkten als aus dem vorliegenden Verwaltungsakt selbst heraus nicht nachvollziehbar. Damit sind die tragenden Entscheidungsgründe im gegenständlichen Verfahren auch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des gegenwärtig vorliegenden Akteninhaltes nicht überprüfbar, bzw. kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes selbst keine Einschätzung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des gegenständlichen Antrages vornehmen.

Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der BF nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der BF nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden.

Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Istanbul die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Demnach war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Istanbul die Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, Ehe,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2146193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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