Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AVG §19Spruch
W163 1314923-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.Verfahrensgang und Sachverhalt:
a) Verfahrensgang
1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zustellt durch Hinterlegung am 23.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments an den notwenigen Handlungen mitzuwirken und konkret den "aktenkundigen Reisepass mit der Nr. XXXX " bis 30.05.2018 dem BFA vorzulegen, sowie ein beigelegtes, nicht näher beschriebenes Formular auszufüllen und zu unterschreiben. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag nicht nachkomme, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II).1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zustellt durch Hinterlegung am 23.05.2018, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments an den notwenigen Handlungen mitzuwirken und konkret den "aktenkundigen Reisepass mit der Nr. römisch 40 " bis 30.05.2018 dem BFA vorzulegen, sowie ein beigelegtes, nicht näher beschriebenes Formular auszufüllen und zu unterschreiben. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag nicht nachkomme, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der gültige Reisepass nicht im Besitz des BF befinde. Der Reisepass sei am 03.10.2017 durch das BFA sichergestellt worden. Eine Rückstellung sei nicht erfolgt. Zudem wurde darauf verwiesen, dass es der Beantragung eines Reisepasses nicht bedürfe, da ein gültiger Reisepass existiere. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
3. Am 07.06.2018 erfolgte durch das BFA eine telefonische Anfrage beim XXXX (im Folgenden: XXXX ) mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Reisepass beim XXXX aufliegt.3. Am 07.06.2018 erfolgte durch das BFA eine telefonische Anfrage beim römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob der Reisepass beim römisch 40 aufliegt.
4. Das Bundesamt legte diese Beschwerde unter Verweis darauf, dass der Reisepass des BF am 21.11.2017 einem Mitarbeiter des " XXXX " übergeben worden sei, da der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hätte, vor. Derzeit werde auf Anfrage beim XXXX Nachschau gehalten, ob der Reisepass bei dieser Organisation verblieben sei. Das Ergebnis der Anfrage wurde nicht abgewartet.4. Das Bundesamt legte diese Beschwerde unter Verweis darauf, dass der Reisepass des BF am 21.11.2017 einem Mitarbeiter des " römisch 40 " übergeben worden sei, da der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hätte, vor. Derzeit werde auf Anfrage beim römisch 40 Nachschau gehalten, ob der Reisepass bei dieser Organisation verblieben sei. Das Ergebnis der Anfrage wurde nicht abgewartet.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf Anfrage beim XXXX am 14.06.2018 fernmündlich mitgeteilt, eine Nachschau hätte ergeben, dass sich der Reisepass beim XXXX befunden hätte und dieser wäre soeben an das BFA per Post übermittelt worden (siehe Aktenvermerk OZ3).6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf Anfrage beim römisch 40 am 14.06.2018 fernmündlich mitgeteilt, eine Nachschau hätte ergeben, dass sich der Reisepass beim römisch 40 befunden hätte und dieser wäre soeben an das BFA per Post übermittelt worden (siehe Aktenvermerk OZ3).
b) Sachverhalt
Es existiert ein auf den BF ausgestellter und bis 06.12.2025 gültiger nepalesischer Reisepass. Der Reisepass wurde am 03.10.2017 durch das BFA sichergestellt und aufgrund der vom BF erklärten freiwilligen Rückkehr dem XXXX am 21.11.2017 ausgefolgt. Der Reisepass wurde am 14.06.2018 vom XXXX dem BFA übermittelt. Der BF befindet sich nicht im Besitz des Reisepasses.Es existiert ein auf den BF ausgestellter und bis 06.12.2025 gültiger nepalesischer Reisepass. Der Reisepass wurde am 03.10.2017 durch das BFA sichergestellt und aufgrund der vom BF erklärten freiwilligen Rückkehr dem römisch 40 am 21.11.2017 ausgefolgt. Der Reisepass wurde am 14.06.2018 vom römisch 40 dem BFA übermittelt. Der BF befindet sich nicht im Besitz des Reisepasses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung:römisch zwei.1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakten.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Verwaltungsakt inliegende Bestätigung über die Sicherstellung vom 03.10.2017 (AS 288) sowie auf die Übernahmebestätigung des Vertreters des XXXX vom 21.11.2017 (AS 338). Die Feststellung, dass sich der BF nicht im Besitz seines Reisepasses befindet stützt sich auf seine Angaben in der Beschwerde sowie auf das Ergebnis einer Anfrage beim XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ3).Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Verwaltungsakt inliegende Bestätigung über die Sicherstellung vom 03.10.2017 (AS 288) sowie auf die Übernahmebestätigung des Vertreters des römisch 40 vom 21.11.2017 (AS 338). Die Feststellung, dass sich der BF nicht im Besitz seines Reisepasses befindet stützt sich auf seine Angaben in der Beschwerde sowie auf das Ergebnis einer Anfrage beim römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ3).
II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung eines angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).
Zu A)
II. 3. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids:römisch zwei. 3. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids:
3.1. § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG lauten:3.1. Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG lauten:
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder Ausstellung des Reisedokuments gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder Ausstellung des Reisedokuments gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, BFA-VG gilt.
3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Das BFA hat ihre Entscheidung - ohne nähere Überprüfung - einerseits auf die nicht zutreffende Annahme gestützt, dass sich der BF im Besitz des der Behörde bekannten gültigen Reisepasses befindet und ging anderseits davon aus, dass es zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes der Mitwirkung des BF bedürfe.
Wie oben in den Feststellungen dargestellt, existiert ein gültiger Reisepass, ausgestellt auf den BF und wurde dieser vom XXXX dem BFA nunmehr übermittelt. Es bedarf daher weder eines Ersatzreisedokuments noch ist der BF mangels Besitzes des Reisepasses in der Lage, diesen vorzulegen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Wie oben in den Feststellungen dargestellt, existiert ein gültiger Reisepass, ausgestellt auf den BF und wurde dieser vom römisch 40 dem BFA nunmehr übermittelt. Es bedarf daher weder eines Ersatzreisedokuments noch ist der BF mangels Besitzes des Reisepasses in der Lage, diesen vorzulegen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1314923.4.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018