TE Bvwg Beschluss 2018/6/15 W116 2191087-1

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §123 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W116 2191087-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX, vertreten durch RA Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, 6840 Götzis, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 05.03.2018, GZ 08-DK/4/17 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, 6840 Götzis, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 05.03.2018, GZ 08-DK/4/17 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung 01.05.2018 eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das gegen den Beschwerdeführer in der Sache eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirkung 01.05.2018 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 30.04.2018 als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 05.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 113 und 123 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF. ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er sei verdächtig, in der Nacht von 29. auf 30.04.2016 im Dienst und in Uniform im Zuge einer Glückspielkontrolle in einem namentlich genannten Wettlokal in XXXX ohne Zustimmung bzw. Billigung des Lokalinhabers und ohne Entgelt dafür zu bezahlen2. Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 4 vom 05.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraphen 113 und 123 Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF. ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er sei verdächtig, in der Nacht von 29. auf 30.04.2016 im Dienst und in Uniform im Zuge einer Glückspielkontrolle in einem namentlich genannten Wettlokal in römisch 40 ohne Zustimmung bzw. Billigung des Lokalinhabers und ohne Entgelt dafür zu bezahlen

a) einen Apfel an sich genommen und vor Ort konsumiert, sowie

b) ein Bier gezapft, es aber nicht konsumiert zu haben.

Er sei damit verdächtig seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 43 Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.Er sei damit verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 43 Absatz 2, BDG 1979 gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.03.2018 fristgerecht eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin Einleitungsbeschluss aufgrund von Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpft und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.03.2018 legte die Disziplinarkommission die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Per E-Mail vom 11.04.2018 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers voraussichtlich am 30.04.2018 durch freiwilligen Austritt enden werde. Sobald der Austritt wirksam sei, werde dies neuerlich schriftlich mitgeteilt.

5. Mit Nachtrag vom 08.05.2018 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Vorarlberg, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2018 aus dem Dienstverhältnis zur österreichischen Bundespolizei ausgetreten ist.5. Mit Nachtrag vom 08.05.2018 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Vorarlberg, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2018 aus dem Dienstverhältnis zur österreichischen Bundespolizei ausgetreten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den ergänzend vorgelegten Eingaben und Schriftsätzen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Austritt mit Ablauf des 30.04.2018 geendet hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil A):

§ 118 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idF. BGBl. Nr. 64/2016 (BDG 1979) lautet: "Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."Paragraph 118, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 2016, (BDG 1979) lautet: "Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."

Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, endete das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Austritt mit Ablauf des 30.04.2018. Das gegen ihn in der Sache anhängige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt daher gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung 01.05.2017 ex lege als eingestellt. Der hier angefochtene Einleitungsbeschluss wurde damit wirkungslos, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, endete das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Austritt mit Ablauf des 30.04.2018. Das gegen ihn in der Sache anhängige und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt daher gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirkung 01.05.2017 ex lege als eingestellt. Der hier angefochtene Einleitungsbeschluss wurde damit wirkungslos, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendende Norm ist nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendende Norm ist nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.

Schlagworte

Austritt, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Gegenstandslosigkeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2191087.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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