TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W260 2144981-1

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W260 2144981-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.11.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41 und 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.11.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) am 27.11.2012 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung 50 vH ausgestellt.

2. Am 12.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag wurden medizinische Befunde beigelegt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2016 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten wurden die Leiden "Abnützung der Wirbelsäule", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung", und "Verlust des rechten Eierstockes" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden "Depressives Syndrom" aus dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2014 erstatteten Vorgutachten, entfalle, da dieses Leiden nicht mehr durch eine aktuelle fachärztliche Behandlungs- bzw. Verlaufsdokumentation und spezifische medikamentöse Therapie begründet sei. Ein von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegtes allgemeinmedizinische Attest aus April 2016 stelle keine ausreichende Untermauerung eines bestehenden psychischen Leidens dar. Die darin diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das Gutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt.

2.2. Mit Schreiben vom 12.10.2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden und legte einen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie bei.

2.3. Die belangte Behörde übermittelte das Schreiben samt Befund an den ärztlichen Dienst zur neuerlichen Prüfung.

2.4. Mit Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 05.11.2016 wurde festgehalten, dass sich aus dem vorgelegten Befund keine Änderung des der Beschwerdeführerin übermittelten Gutachtens vom 24.06.2016 ergebe.

2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 vH neu fest und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin damit nicht mehr die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfülle.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit ihrem Selbstmordversuch im Jahre 1988 bis zum Jahre 1999 medikamentös behandelt worden sei. An den aus ihrer Sicht durch die medikamentöse Behandlung verursachten Beschwerden wie Schlafstörungen, Panikattacken ua. leide sie noch immer. Nach Medikamentenentzug, Konzentrationsstörungen und einem schlechten Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin nunmehr, seit sie auf alternative Behandlungsformen wie Homoöpathie und Psychotherapie umgestiegen sei, in einem stabileren Zustand. Die Überreizung, Schlafstörung und Panikattacken behandle ihr homöopathischer Arzt mit homöopathischen Arzneien. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2003 nicht wesentlich verändert.

4. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.01.2017 zur Vorlage gebracht, wo dieser am 18.01.2017 einlangte.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.03.2017 den ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.

4.2. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie den Antrag auf Neufestsetzung zurückziehen wolle. Dies wurde der belangten Behörde telefonisch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt.

4.3. Die Beschwerdeführerin gab mit Gesprächsnotiz erfasstem Anruf beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 bekannt, dass sie das Schreiben vom 18.05.2017 noch genauer formulieren wolle, sie habe jedoch jedenfalls ihre Beschwerde zurückziehen wollen.

4.4. Die Beschwerdeführerin gab mit Gesprächsnotiz erfasstem Anruf beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017 bekannt, dass sie die Beschwerde doch nicht zurückziehen wolle.

4.5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.09.2017 den ärztlichen Dienst der belangten Behörde nochmals um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.

4.6. Die auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 27.02.2018 (Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten) und vom 08.03.2018 (Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.02.2018) stellten die Leiden "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule", "Chronisch Obstruktive Atemwegserkrankung", "Rezidivierende depressive Störung" und "Verlust des linken Eierstockes" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.

Zusammenfassend kam der allgemeinmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und somit keine Abweichung zum bisherigen Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens ergebe.

4.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

4.8. Am 10.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der nunmehr bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ein.

Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass das Ergebnis der beiden eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere die Einstufung des Leidens "rezidivierende depressive Störung" nach Richtsatzposition 03.06.01, sowie die "Chronisch Obstruktive Atemwegserkrankung" nach Richtsatzposition 06.06.02 nicht nachvollziehbar seien.

Der Stellungnahme wurden keine medizinischen Unterlagen beigegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut,

Körpergröße 168 cm, Körpergewicht 65 kg, Caput: ua., keine

Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 125/70, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit beiLippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 125/70, Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei

Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. endlagig eingeschränkt und Rekl. 1/3 eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei beweglich,

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts:

Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar,

Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, dzt. etwa 5 mm haltende verkrustete und in Abheilung befindliche oberflächliche Hautverletzung am linken Unter arm,

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds.: frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Zehenbeweglichkeit frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Bein- und Fußpulse beidseits tastbar, Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Venen:

unauffällig, Ödeme: keine, Stuhl: dzt. Durchfall, Harnanamnese:

unauffällig.

Psyche: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen.

Gangbild: unauffällig, flüssig und sicher, ohne Hilfsmittel, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

2

Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung

06.06.02

30

3

Rezidivierende depressive Stimmung

03.06.01

20

4

Verlust des linken Eierstocks

08.03.04

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

 

 

 

Die

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung der Beschwerdeführerin wirkt nicht maßgeblich funktionell negativ mit dem führenden Leiden 1, der generativen Veränderungen der Wirbelsäule, zusammen und erhöht nicht weiter.

Auch die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin und deren dokumentiertes Ausmaß wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Ein Verlust des rechten Eierstockes wirkt mit dem führenden Leiden 1 ebenfalls nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 12.05.2016 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2018 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.02.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter setzen sich darin mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Einwendung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerden aufgrund der medikamentösen Behandlung bis zum Jahre 1999 anlässlich ihres Selbstmordversuches im Jahre 1988 verweist und in diesem Zusammenhang ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.12.2016 zur Vorlage gebracht hat, wird mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Rechnung getragen und die "rezidivierende depressive Störung" als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Aufgrund des langjährigen Verlaufes liegt bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine depressive Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Gesprächstherapie, jedoch ohne fachärztliche Betreuung. Insofern die Beschwerdeführerin nun in ihrer Stellungnahme vom 09.04.2018 rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Jahr 2004 bei der erstmaligen Einschätzung diese Leidens ein Grad der Behinderung von 40 vH zugesprochen worden sei, und nunmehr dasselbe Leiden einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben würde, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Leiden im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im damals eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.08.2004 mitberücksichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, wie im Gutachten auch ausgeführt wird, war die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Leidens, im Gegensatz zum nunmehr beeinspruchten Gutachten, in allgemeinmedizinischer und neurologischer Behandlung, was zum damaligen Zeitpunkt zu einer höheren Einstufung geführt hat. Diese Umstände liegen nun nicht mehr vor.

Der Einwendung in der Stellungnahme vom 09.04.2018, wonach Leiden 2, die "Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung" der Beschwerdeführerin aufgrund des vorgelegten Befundes vom 14.04.2016 eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 vH gerechtfertigt hätte, ist nicht zu folgen, zeigt doch der vorgelegte Befund selbst einen FEV1 Wert von 52,1% an und befindet sich somit im unteren Rahmensatz der COPD II, welche bei einem FEV1 Wert von 50% gerade erst beginnt. In der Einstufung dieses Leidens führt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz damit begründet ist, da eine insgesamt mäßiggradige Lungenfunktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Lunge ist auskultatorisch unauffällig und ohne etablierte lungenärztliche Medikation. Rezidivierende Exazerbationen, Komplikationen oder stationären Behandlungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.Der Einwendung in der Stellungnahme vom 09.04.2018, wonach Leiden 2, die "Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung" der Beschwerdeführerin aufgrund des vorgelegten Befundes vom 14.04.2016 eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 vH gerechtfertigt hätte, ist nicht zu folgen, zeigt doch der vorgelegte Befund selbst einen FEV1 Wert von 52,1% an und befindet sich somit im unteren Rahmensatz der COPD römisch zwei, welche bei einem FEV1 Wert von 50% gerade erst beginnt. In der Einstufung dieses Leidens führt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz damit begründet ist, da eine insgesamt mäßiggradige Lungenfunktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Lunge ist auskultatorisch unauffällig und ohne etablierte lungenärztliche Medikation. Rezidivierende Exazerbationen, Komplikationen oder stationären Behandlungen liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

Die Einwendung in der Stellungnahme vom 09.04.2018, wonach die Beschwerdeführerin an einer Osteoporose leide, und dies trotz vorgelegter Befunde nicht berücksichtigt wurde, bleibt entgegenzuhalten, dass sich in ihrer Beschwerde dazu keine Ausführungen finden und diesem Einwand jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Im Verfahren finden sich keine Anhaltpunkte für dieses Anbringen, welches zum damaligen Zeitpunkt zu einer höheren Einstufung geführt hätte, wird dieses Krankheitsbild doch im Leiden 1 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" ausreichend mitberücksichtigt und adäquat eingestuft, wurde doch eine der Einstufung entsprechende eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und Gelenke der Beschwerdeführerin dokumentiert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung dieser Funktionsbeeinträchtigung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Eine Knochendichtemessung vom 14.11.2012, welche dem Antrag vom 12.05.2016 beigelegt wurde, ist dazu nicht geeignet und wurde wie soeben ausgeführt, im Verfahren hinreichend berücksichtigt.

Den Gesamtgrad der Behinderung bestätigt dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemein medizinische Sachverständigengutachten auf Grundlage des ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens die Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde.

Die einzelnen Leidenspositionen sind entsprechend der festgestellten und durch Befunde dokumentierten Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt. In der Einstufung des neuen Leidens 3 ist der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin, wie obig ausgeführt, mitberücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.03.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.02.2018.

Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

  • -Strichaufzählung
    sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • -Strichaufzählung
    zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

..."

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen.

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 12.05.2016 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG)

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des Paragraphen 55, Absatz 5, letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2018 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 vH beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2018 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 vH beträgt.

Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind als Leiden 1 gemäß Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden konnten, dies bei Fehlen motorischer Defizite.

Die unter der laufenden Nummer 2 festgestellte "Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung" ist gemäß Positionsnummer 06.06.02 mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, da eine insgesamt mäßiggradige Lungenfunktionseinschränkung beschrieben ist. Die Lunge ist auskultatorisch unauffällig und ohne etablierte lungenärztliche Medikation. Rezidivierende Exazerbationen, Komplikationen sowie stationären Behandlungen liegen bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Leidens nicht vor.

Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist eine "rezidivierende depressive Störung" und unter der Positionsnummer 03.06.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft.

Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin, der "Verlust des linken Eierstockes" ist mit einem fixen Rahmensatz unter der Positionsnummer 08.03.04 eingestuft.

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass ist daher gemäß § 43 Abs. 1 BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2144981.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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