Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2131781-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert RABITSCH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.06.2016, Zl. Jv 991/16k-33a (239 REV 962/16a), betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert RABITSCH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.06.2016, Zl. Jv 991/16k-33a (239 REV 962/16a), betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Vor dem Bezirksgericht XXXX führten die Eltern eines minderjährigen Kindes zu Zl. 2 P 47/08k ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren, wobei der Kindesvater im gegenständlichen Justizverwaltungsverfahren als Beschwerdeführer auftritt.1. Vor dem Bezirksgericht römisch 40 führten die Eltern eines minderjährigen Kindes zu Zl. 2 P 47/08k ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren, wobei der Kindesvater im gegenständlichen Justizverwaltungsverfahren als Beschwerdeführer auftritt.
In diesem pflegschaftsrechtlichen Verfahren wurde der Kindesmutter mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13.01.2014, Zl. 2 P 47/08k-425, Verfahrenshilfe bewilligt, so im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der "Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer".
Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 07.09.2015 zu 2 P 47/08k (Aktenseite 2) wurden (zwei) Anträge des Beschwerdeführers, der Kindesmutter die beantragte Verfahrenshilfe abzuerkennen, abgewiesen, weiters festgehalten, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Antragsrecht zukomme, und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die gewährte Verfahrenshilfe bei der Kindesmutter weiterhin vorlägen.
2. Mit zwei rechtskräftigen Beschlüssen des genannten Bezirksgerichtes jeweils vom 07.09.2015, Zlen.: 2 P 47/08k-716 (Aktenseite 4) und 2 P 47/08k-717 (Aktenseite 5), wurden in dieser Pflegschaftsangelegenheit die Gebühren der Sachverständigen Dr. A.G. in Höhe von EUR 4.315,00 und die Gebühren des Sachverständigen Dr. P.V. mit EUR 1.113,48 bestimmt.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde ersucht und angewiesen, vor Rechtskraft der Beschlüsse den Betrag von EUR 4.315,00 sowie den Betrag von EUR 513,48 (von EUR 1.113,48) aus Amtsgeldern an die Sachverständigen zu überweisen.
Weiters wurde jeweils Folgendes ausgesprochen: "Die Eltern haben die SV-Gebühren zur ungeteilten Hand zu tragen. Die der Mutter bewilligte Verfahrenshilfe wird hiervon nicht berührt".
In diesen Beschlüssen wurde begründend ausgeführt, dass der Ausspruch über die Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren sich gemäß § 2 Abs. 2 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) darauf stütze, dass die Begutachtung bzw. die Gebührenentstehung durch bzw. von beiden Eltern veranlasst worden sei.In diesen Beschlüssen wurde begründend ausgeführt, dass der Ausspruch über die Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren sich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) darauf stütze, dass die Begutachtung bzw. die Gebührenentstehung durch bzw. von beiden Eltern veranlasst worden sei.
Gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer Rekurse, denen mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.12.2015, Zl. 16 R 399/15p-5, 16 R 400/15k (Aktenseite 6), nicht Folge gegeben wurde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde jeweils für jedenfalls unzulässig erklärt. Mit Vermerk des Bezirksgerichtes vom 03.02.2016 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der bezirksgerichtlichen Beschlüsse vom 07.09.2015 beurkundet.
3. Im Verfahren zur Einbringung der Sachverständigengebühren wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Mandatsbescheid aufgefordert, diese samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag von EUR 4.836,48, zu bezahlen, wobei in einem Beisatz auf die zu Grunde liegenden Beschlüsse und die bewilligte Verfahrenshilfe der Kindesmutter hingewiesen wurde.3. Im Verfahren zur Einbringung der Sachverständigengebühren wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Mandatsbescheid aufgefordert, diese samt der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Gesamtbetrag von EUR 4.836,48, zu bezahlen, wobei in einem Beisatz auf die zu Grunde liegenden Beschlüsse und die bewilligte Verfahrenshilfe der Kindesmutter hingewiesen wurde.
Gegen diesen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Da mit den rechtskräftigen Beschlüssen den Eltern die Tragung der Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand aufgetragen worden sei, hätten die Eltern zur Zahlung je der Hälfte der Sachverständigengebühren aufgefordert werden müssen. Die Haftung der Kindesmutter werde laut den Beschlüssen durch die Verfahrenshilfe nicht berührt. Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, dass die Kindesmutter Verfahrenshilfe auch für diese Gebühren genieße, hafte die Republik Österreich zur ungeteilten Hand für die Kosten.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag mit folgendem Inhalt:
"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die [der Beschwerdeführer] zahlungspflichtig ist.
Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten SV-Gebühren
Dr. [A.G.] gemäß § 2 GEG (ON 716) € 4.315,00Dr. [A.G.] gemäß Paragraph 2, GEG (ON 716) € 4.315,00
Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten SV-Gebühren
Dr. [P.V.] gemäß § 2 GEG (ON 717) € 513,48Dr. [P.V.] gemäß Paragraph 2, GEG (ON 717) € 513,48
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 (GEG): € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, (GEG): € 8,00
Offener Gesamtbetrag € 4.836,48"
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschlüssen vom 07.09.2015 die Kosten der Sachverständigen Dr. A.G. und Dr. P.V. mit EUR 4.315,00 und mit EUR 1.113,48 bestimmt worden seien. Aus Amtsgeldern seien EUR 4.315,00 sowie EUR 513,48 ausbezahlt worden. Für diese Beträge seien gemäß § 2 Abs. 2 GEG die Eltern zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bund zahlungs- und ersatzpflichtig geworden, wobei die Kindesmutter Verfahrenshilfe genieße. Mit Beschluss vom 29.12.2015 des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei den Rekursen des Kindesvaters nicht Folge gegeben worden. Dadurch, dass mit Beschluss ausgesprochen worden sei, dass beide Elternteile zur ungeteilten Hand haften, die Kindesmutter aber Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. c ZPO (Sachverständigengebühren) genieße, sei nur die tatsächlich zahlungspflichtige Person in den Zahlungsauftrag aufzunehmen. Die Vorschreibungsbehörde sei an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Die Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse hätten nur auf gerichtlichem Wege (Rekurs) bekämpft werden können und sei den Rekursen nicht Folge gegeben worden.Begründend wurde ausgeführt, dass mit den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschlüssen vom 07.09.2015 die Kosten der Sachverständigen Dr. A.G. und Dr. P.V. mit EUR 4.315,00 und mit EUR 1.113,48 bestimmt worden seien. Aus Amtsgeldern seien EUR 4.315,00 sowie EUR 513,48 ausbezahlt worden. Für diese Beträge seien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG die Eltern zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bund zahlungs- und ersatzpflichtig geworden, wobei die Kindesmutter Verfahrenshilfe genieße. Mit Beschluss vom 29.12.2015 des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei den Rekursen des Kindesvaters nicht Folge gegeben worden. Dadurch, dass mit Beschluss ausgesprochen worden sei, dass beide Elternteile zur ungeteilten Hand haften, die Kindesmutter aber Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, ZPO (Sachverständigengebühren) genieße, sei nur die tatsächlich zahlungspflichtige Person in den Zahlungsauftrag aufzunehmen. Die Vorschreibungsbehörde sei an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Die Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse hätten nur auf gerichtlichem Wege (Rekurs) bekämpft werden können und sei den Rekursen nicht Folge gegeben worden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den Beschlüssen des Bezirksgerichtes nicht Rechnung getragen habe. In den Beschlüssen des Bezirksgerichtes vom 07.09.2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die Eltern die Sachverständigengebühren "zur ungeteilten Hand" zu entrichten hätten und die bewilligte Verfahrenshilfe der Kindesmutter davon "nicht berührt" werde. Die Begründung, dass nur der Beschwerdeführer in den Zahlungsauftrag aufzunehmen sei, weil die Kindesmutter Verfahrenshilfe genieße, sei daher rechtswidrig. Die Kindesmutter habe beide Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 07.09.2015 unbekämpft gelassen und würde auch ihre Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand bestehen. Weiters beziehe sich die bewilligte Verfahrenshilfe nur auf die "einstweilige Befreiung von der Entrichtung der SV-Gebühren". Im Pflegschaftsverfahren entscheide nicht die Behörde, sondern das Gericht über die Verpflichtung zur Zahlung der Sachverständigengebühren und seien die Kindeseltern zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet worden. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass sie an Entscheidungen des Gerichtes gebunden sei.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den Beschlüssen des Bezirksgerichtes nicht Rechnung getragen habe. In den Beschlüssen des Bezirksgerichtes vom 07.09.2015 sei darauf hingewiesen worden, dass die Eltern die Sachverständigengebühren "zur ungeteilten Hand" zu entrichten hätten und die bewilligte Verfahrenshilfe der Kindesmutter davon "nicht berührt" werde. Die Begründung, dass nur der Beschwerdeführer in den Zahlungsauftrag aufzunehmen sei, weil die Kindesmutter Verfahrenshilfe genieße, sei daher rechtswidrig. Die Kindesmutter habe beide Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 07.09.2015 unbekämpft gelassen und würde auch ihre Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand bestehen. Weiters beziehe sich die bewilligte Verfahrenshilfe nur auf die "einstweilige Befreiung von der Entrichtung der SV-Gebühren". Im Pflegschaftsverfahren entscheide nicht die Behörde, sondern das Gericht über die Verpflichtung zur Zahlung der Sachverständigengebühren und seien die Kindeseltern zur ungeteilten Hand zur Zahlung verpflichtet worden. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass sie an Entscheidungen des Gerichtes gebunden sei.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass mit den rechtskräftigen Entscheidungen (Beschlüssen) des Bezirksgerichtes XXXX jeweils vom 07.09.2015, Zlen.: 2 P 47/08k-716 und 2 P 47/08k-717, die Gebühren der Sachverständigen der Höhe nach mit EUR 4.315,00 und EUR 1.113,48 bestimmt wurden, hiervon aus Amtsgeldern EUR 4.315,00 sowie EUR 513,48 ausbezahlt wurden und aufgrund dieser Beschlüsse beide Elternteile, u.a. der Beschwerdeführer als Vater, die (aus Amtsgeldern berichtigten) Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand zu tragen haben und die der Mutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird.Damit steht insbesondere fest, dass mit den rechtskräftigen Entscheidungen (Beschlüssen) des Bezirksgerichtes römisch 40 jeweils vom 07.09.2015, Zlen.: 2 P 47/08k-716 und 2 P 47/08k-717, die Gebühren der Sachverständigen der Höhe nach mit EUR 4.315,00 und EUR 1.113,48 bestimmt wurden, hiervon aus Amtsgeldern EUR 4.315,00 sowie EUR 513,48 ausbezahlt wurden und aufgrund dieser Beschlüsse beide Elternteile, u.a. der Beschwerdeführer als Vater, die (aus Amtsgeldern berichtigten) Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand zu tragen haben und die der Mutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Das Vorliegen von zwei dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen (bezirksgerichtliche Beschlüsse vom 07.09.2015, Zlen.: 2 P 47/08k-716 und 2 P 47/08k-717) über die Kostenbestimmung und über die - solidarische - Zahlungspflicht der Eltern, daher auch des Beschwerdeführers als Vater, wobei die der Mutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird, steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Diese Beschlüsse wurden, nachdem den dagegen erhobenen Rekursen nicht Folge gegeben worden war, unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies weisen die im vorliegenden Fall aktenkundigen Rechtskraftbestätigungen keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigungen und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Das Vorliegen von zwei dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen (bezirksgerichtliche Beschlüsse vom 07.09.2015, Zlen.: 2 P 47/08k-716 und 2 P 47/08k-717) über die Kostenbestimmung und über die - solidarische - Zahlungspflicht der Eltern, daher auch des Beschwerdeführers als Vater, wobei die der Mutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird, steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Diese Beschlüsse wurden, nachdem den dagegen erhobenen Rekursen nicht Folge gegeben worden war, unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar. Überdies weisen die im vorliegenden Fall aktenkundigen Rechtskraftbestätigungen keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigungen und daher gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Gemäß § 1 Z 5 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere gemäß lit. c leg. cit. auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere gemäß Litera c, leg. cit. auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 2 GEG lautet:Paragraph 2, GEG lautet:
"(1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."(1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."(3) In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Mit den hier vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen vom 07.09.2015 wurden zum einen die den Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt, was in jedem Fall dem Gericht obliegt (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130), zum anderen wurde in je einem "Grundsatzbeschluss" gemäß 2 Abs. 2 GEG über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren abgesprochen, wozu das Gericht verpflichtet war, weil jeweils ein EUR 300,00 übersteigender Teil der Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern bezahlt wurde (vgl. die in Dokalik, Gerichtgebühren13 [2017], unter E 131, 132 dargestellte Judikatur).Mit den hier vorliegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen vom 07.09.2015 wurden zum einen die den Sachverständigen zustehenden Gebühren der Höhe nach bestimmt, was in jedem Fall dem Gericht obliegt vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130), zum anderen wurde in je einem "Grundsatzbeschluss" gemäß 2 Absatz 2, GEG über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren abgesprochen, wozu das Gericht verpflichtet war, weil jeweils ein EUR 300,00 übersteigender Teil der Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern bezahlt wurde vergleiche die in Dokalik, Gerichtgebühren13 [2017], unter E 131, 132 dargestellte Judikatur).
Wenn derartige gerichtliche Entscheidungen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig sind und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Die Bindung besteht einerseits hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach, andererseits in Bezug auf die dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, können nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Wenn derartige gerichtliche Entscheidungen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig sind und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Die Bindung besteht einerseits hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach, andererseits in Bezug auf die dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, können nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspricht der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes: Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Einbringungsverfahren seine Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel zieht und einwendet, vom Prozessgericht sei ausgesprochen worden, dass die Kindesmutter zur ungeteilten Hand mit ihm zahlungspflichtig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich seine Zahlungspflicht im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - seine Pflicht, zur ungeteilten Hand mit dem anderen Elternteil die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren in der Höhe von EUR 4.315,00 und EUR 513,48 zahlen zu müssen - unmittelbar und bindend aus den im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren (Grundverfahren) ergangenen rechtskräftigen Beschlüssen vom 07.09.2015 ergibt, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wird. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ändert der Umstand, dass die Kindesmutter als Prozessgegnerin des Beschwerdeführers Verfahrenshilfe genießt, nichts an der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg (vgl. auch VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165) und hat dieser Umstand im konkreten Fall zur Folge, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages der Kindesmutter gegenüber nicht in Betracht kommt. Denn das Prozessgericht hat eine solidarische Zahlungsverpflichtung des Inhaltes ausgesprochen, dass die Eltern die in Rede stehenden Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand zu tragen haben, wobei die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die gegenüber der Kindesmutter (zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer) ausgesprochene Kostentragungspflicht sich vorbehaltlich der der Kindesmutter gewährten Verfahrenshilfe versteht. Wenn, wie hier, nur einem Solidarschuldner eine persönliche Gebührenfreiheit durch Bewilligung der Verfahrenshilfe, die nach dem Ausspruch des Gerichtes durch die Solidarverpflichtung nicht berührt wird, zukommt, ist es eine Konsequenz der Solidarverpflichtung, dass die Gebühren vom nichtbefreiten Teil zu tragen sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers stellen daher im Ergebnis solche gegen diese Konsequenz dar, die sich aber gegen die Entscheidungen ("Grundsatzbeschlüsse") des Gerichtes (die Tragung der Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand ausgesprochen zu haben) richten. Derartige Einwendungen sind allerdings nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen (vgl. dazu auch VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106; 21.04.1997, 97/17/0086). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer gegen die zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen bereits in Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg gewendet.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspricht der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes: Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Einbringungsverfahren seine Zahlungspflicht (dem Grunde und der Höhe) nach in Zweifel zieht und einwendet, vom Prozessgericht sei ausgesprochen worden, dass die Kindesmutter zur ungeteilten Hand mit ihm zahlungspflichtig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich seine Zahlungspflicht im Sinn des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG - seine Pflicht, zur ungeteilten Hand mit dem anderen Elternteil die aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren in der Höhe von EUR 4.315,00 und EUR 513,48 zahlen zu müssen - unmittelbar und bindend aus den im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren (Grundverfahren) ergangenen rechtskräftigen Beschlüssen vom 07.09.2015 ergibt, die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wird. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ändert der Umstand, dass die Kindesmutter als Prozessgegnerin des Beschwerdeführers Verfahrenshilfe genießt, nichts an der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg vergleiche auch VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165) und hat dieser Umstand im konkreten Fall zur Folge, dass die Erlassung eines Zahlungsauftrages der Kindesmutter gegenüber nicht in Betracht kommt. Denn das Prozessgericht hat eine solidarische Zahlungsverpflichtung des Inhaltes ausgesprochen, dass die Eltern die in Rede stehenden Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand zu tragen haben, wobei die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenshilfe hiervon nicht berührt wird, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die gegenüber der Kindesmutter (zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer) ausgesprochene Kostentragungspflicht sich vorbehaltlich der der Kindesmutter gewährten Verfahrenshilfe versteht. Wenn, wie hier, nur einem Solidarschuldner eine persönliche Gebührenfreiheit durch Bewilligung der Verfahrenshilfe, die nach dem Ausspruch des Gerichtes durch die Solidarverpflichtung nicht berührt wird, zukommt, ist es eine Konsequenz der Solidarverpflichtung, dass die Gebühren vom nichtbefreiten Teil zu tragen sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers stellen daher im Ergebnis solche gegen diese Konsequenz dar, die sich aber gegen die Entscheidungen ("Grundsatzbeschlüsse") des Gerichtes (die Tragung der Sachverständigengebühren zur ungeteilten Hand ausgesprochen zu haben) richten. Derartige Einwendungen sind allerdings nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen vergleiche dazu auch VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106; 21.04.1997, 97/17/0086). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer gegen die zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidungen bereits in Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg gewendet.
Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus § 2 Abs. 3 GEG nichts Gegenteiliges: § 2 Abs. 3 GEG und § 70 erster Satz ZPO beziehen sich nämlich zweifelsfrei nur auf solche Kosten, die vor einer zwischen den Streitteilen ergangenen Kostenentscheidung, eines Ausspruches des Gerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorbehaltlich der ihr gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären. Sie beziehen sich daher nicht auf Kosten, die vor Ergehen einer Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen, eines Ausspruches des Prozessgerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten vom Prozessgegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorläufig zu tragen sind (vgl. VwGH 18.06.2001, 2001/17/0106). Zum Verhältnis eines Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 2 GEG und einer nachfolgenden Kostenentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die spätere Kostenentscheidung im Prozess der Entscheidung über die grundsätzliche Kostentragungspflicht nicht derogiert habe (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165).Im vorliegenden Fall ergibt sich auch aus Paragraph 2, Absatz 3, GEG nichts Gegenteiliges: Paragraph 2, Absatz 3, GEG und Paragraph 70, erster Satz ZPO beziehen sich nämlich zweifelsfrei nur auf solche Kosten, die vor einer zwischen den Streitteilen ergangenen Kostenentscheidung, eines Ausspruches des Gerichtes nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorbehaltlich der ihr gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären. Sie beziehen sich daher nicht auf Kosten, die vor Ergehen einer Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen, eines Ausspruches des Prozessgerichtes nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten vom Prozessgegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorläufig zu tragen sind vergleiche VwGH 18.06.2001, 2001/17/0106). Zum Verhältnis eines Grundsatzbeschlusses gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG und einer nachfolgenden Kostenentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die spätere Kostenentscheidung im Prozess der Entscheidung über die grundsätzliche Kostentragungspflicht nicht derogiert habe vergleiche VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165).
Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden oder die vorgeschriebenen Beträge nicht mehr offen wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund der bindenden Gerichtsbeschlüsse verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ausstehenden, aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den vorgeschriebenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2131781.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018