Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
ASVG §68aSpruch
I413 2129394-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Christoph ARNOLD, Mag. Fiona ARNOLD, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 13.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, 22.02.2018 und 04.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Christoph ARNOLD, Mag. Fiona ARNOLD, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 13.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, 22.02.2018 und 04.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat:
"Der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG von XXXX, VSNR XXXX, vom 03.03.3016 wird zurückgewiesen.""Der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG von römisch 40 , VSNR römisch 40 , vom 03.03.3016 wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.09.2015 an die belangte Behörde, die Tiroler Gebietskrankenkasse, ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt unter Angabe von Namen und Versicherungsnummer der Beschwerdeführerin:
"Bitte überprüfen Sie für unsere versicherte Person die Versicherungszeiten vom 07.1996 bis 12.1997, da die Versicherte angibt in diesem Zeitraum beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX beschäftigt gewesen zu sein.""Bitte überprüfen Sie für unsere versicherte Person die Versicherungszeiten vom 07.1996 bis 12.1997, da die Versicherte angibt in diesem Zeitraum beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein."
2. Mit Schreiben vom 01.12.2015 an die Pensionsversicherungsanstalt teilte die belangte Behörde aufgrund er Urgenz der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2015 hin mit, dass sich aus der Anmeldung vom 08.01.1998 ergebe, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX tätig und ab 01.01.1998 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden sei. Die freien Dienstnehmer seien erst mit ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997 ab 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Dementsprechend scheine die Beschwerdeführerin völlig zu Recht erst ab 01.01.1998 als freie Dienstnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX zur Pflichtversicherung nach dem ASVG als gemeldet auf. Mangels Rechtsgrundlage sei eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich.2. Mit Schreiben vom 01.12.2015 an die Pensionsversicherungsanstalt teilte die belangte Behörde aufgrund er Urgenz der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2015 hin mit, dass sich aus der Anmeldung vom 08.01.1998 ergebe, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 tätig und ab 01.01.1998 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden sei. Die freien Dienstnehmer seien erst mit ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997, ab 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Dementsprechend scheine die Beschwerdeführerin völlig zu Recht erst ab 01.01.1998 als freie Dienstnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG als gemeldet auf. Mangels Rechtsgrundlage sei eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich.
3. Mit Schreiben vom 03.03.2016 ersuchte die nunmehr von der Kammer für Arbeiter und Angestellten für Tirol vertretene Beschwerdeführerin den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 68a ASVG.3. Mit Schreiben vom 03.03.2016 ersuchte die nunmehr von der Kammer für Arbeiter und Angestellten für Tirol vertretene Beschwerdeführerin den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 68 a, ASVG.
4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus der Kopie Anmeldung vom 08.01.1998 und des freien Dienstvertrages vom 01.07.1996 ergebe, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX tätig und ab 01.01.1998 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden sei. Die freien Dienstnehmer seien erst mit ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997 ab 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Dementsprechend scheine die Beschwerdeführerin völlig zu Recht erst ab 01.01.1998 als freie Dienstnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX zur Pflichtversicherung nach dem ASVG als gemeldet auf. Mangels Rechtsgrundlage sei eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich. Sollte dieser Rechtsansicht gefolgt werden, ersuchte die belangte Behörde den Bescheidantrag vom 03.03.2016 zurückzuziehen.4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich aus der Kopie Anmeldung vom 08.01.1998 und des freien Dienstvertrages vom 01.07.1996 ergebe, dass die Beschwerdeführerin ab 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 tätig und ab 01.01.1998 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden sei. Die freien Dienstnehmer seien erst mit ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997, ab 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Dementsprechend scheine die Beschwerdeführerin völlig zu Recht erst ab 01.01.1998 als freie Dienstnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 zur Pflichtversicherung nach dem ASVG als gemeldet auf. Mangels Rechtsgrundlage sei eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich. Sollte dieser Rechtsansicht gefolgt werden, ersuchte die belangte Behörde den Bescheidantrag vom 03.03.2016 zurückzuziehen.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2016 an den Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte die belangte Behörde den freien Dienstvertrag vom 01.07.1996, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX und wies darauf hin, dass die belangte Behörde die aktuellen Versicherungsdaten abgefragt und festgestellt habe, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 in Alterspensionsbezug befinde. Aufgrund der Bestimmung des § 68a Abs 1 zweiter Satz ASVG sei der Antrag bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen sein werde.5. Mit Schreiben vom 16.03.2016 an den Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte die belangte Behörde den freien Dienstvertrag vom 01.07.1996, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 und wies darauf hin, dass die belangte Behörde die aktuellen Versicherungsdaten abgefragt und festgestellt habe, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 in Alterspensionsbezug befinde. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, zweiter Satz ASVG sei der Antrag bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen sein werde.
6. Mit bekämpftem Bescheid vom 13.04.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 68a ASVG als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 bereits in Alterspensionsbezug stehe und der Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG bereits eingetreten sei, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachentrichtung bereits nach § 68 ASVG verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.6. Mit bekämpftem Bescheid vom 13.04.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 bereits in Alterspensionsbezug stehe und der Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG bereits eingetreten sei, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachentrichtung bereits nach Paragraph 68, ASVG verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.05.2016, mit der dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid für rechtswidrig, da der Antrag auf Nachentrichtung nicht verspätet sei. Dies sei durch das Schreiben vom 01.12.2015 der belangten Behörde an die Pensionsversicherungsanstalt widerlegt: Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass seitens der Beschwerdeführerin über deren Begehren im Antrag an die PVA vom 21.08.2015 und über Schreiben der PVA vom 02.09.2015 an die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 68a ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.12.1997, in dem die Beschwerdeführerin beim Sozial- und Gesundheitssprengel7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.05.2016, mit der dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde. Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheid für rechtswidrig, da der Antrag auf Nachentrichtung nicht verspätet sei. Dies sei durch das Schreiben vom 01.12.2015 der belangten Behörde an die Pensionsversicherungsanstalt widerlegt: Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass seitens der Beschwerdeführerin über deren Begehren im Antrag an die PVA vom 21.08.2015 und über Schreiben der PVA vom 02.09.2015 an die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 68 a, ASVG zur Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.12.1997, in dem die Beschwerdeführerin beim Sozial- und Gesundheitssprengel
XXXX der Pflichtversicherung unterliegend beschäftigt war, bereits eingeleitet worden wäre. Das Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 03.03.2016 verdeutliche nur das über Veranlassung der Beschwerdeführerin bereits im August 2015/September 2015 eingeleitete Verfahren gemäß § 68a ASVG. Der bekämpfte Bescheid erweise sich als rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin am 01.07.1995 bis 31.12.1997 beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX als eine der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei, was sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus der Anmeldung und aus dem Dienstvertrag ergäbe. Zudem zeige sich dies auch aus den Umsatzlisten des Kontos der Beschwerdeführerin, dass sie Lohnzahlungen vom Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX erhalten habe. Zum Beweis dessen, dass die Beschwerdeführerin in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis im relevanten Zeitraum stand, bot die Beschwerdeführerin verschiedene Zeuginnen an. Überdies monierte sie, dass die belangte Behörde weitergehende Erhebungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 verabsäumt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen sowie dem Bescheidantrag gemäß § 68a ASVG stattzugeben, in eventu die Verwaltungssache zur Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.römisch 40 der Pflichtversicherung unterliegend beschäftigt war, bereits eingeleitet worden wäre. Das Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vom 03.03.2016 verdeutliche nur das über Veranlassung der Beschwerdeführerin bereits im August 2015/September 2015 eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 68 a, ASVG. Der bekämpfte Bescheid erweise sich als rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin am 01.07.1995 bis 31.12.1997 beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 als eine der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei, was sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus der Anmeldung und aus dem Dienstvertrag ergäbe. Zudem zeige sich dies auch aus den Umsatzlisten des Kontos der Beschwerdeführerin, dass sie Lohnzahlungen vom Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 erhalten habe. Zum Beweis dessen, dass die Beschwerdeführerin in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis im relevanten Zeitraum stand, bot die Beschwerdeführerin verschiedene Zeuginnen an. Überdies monierte sie, dass die belangte Behörde weitergehende Erhebungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 verabsäumt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen sowie dem Bescheidantrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG stattzugeben, in eventu die Verwaltungssache zur Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 legte die belangten Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dahingehend ab, dass das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.09.2015 eine Anfrage an die belangte Behörde mit der Bitte um Überprüfung der Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 07.1996 bis 12.1997 gestellt habe. Dieser Anfrage sei die belangten Behörde nachgekommen. Ein Antrag der versicherten Person bereits verjährte Pensionsversicherungsbeiträge nachentrichten zu können, liege nicht vor, ua weil die Pensionsversicherungsanstalt nicht dazu legitimiert sei, für die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag zu stellen. Dieses Schreiben der PVA könne auch nicht als Antrag gedeutet werden, da mit keinem Wort auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß § 68a ASVG Bezug genommen werde. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen.8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 legte die belangten Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dahingehend ab, dass das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.09.2015 eine Anfrage an die belangte Behörde mit der Bitte um Überprüfung der Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 07.1996 bis 12.1997 gestellt habe. Dieser Anfrage sei die belangten Behörde nachgekommen. Ein Antrag der versicherten Person bereits verjährte Pensionsversicherungsbeiträge nachentrichten zu können, liege nicht vor, ua weil die Pensionsversicherungsanstalt nicht dazu legitimiert sei, für die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag zu stellen. Dieses Schreiben der PVA könne auch nicht als Antrag gedeutet werden, da mit keinem Wort auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß Paragraph 68 a, ASVG Bezug genommen werde. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen.
9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
10. Am 05.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden. Zur Einvernahme des Zeugen XXXX wurde eine weitere mündliche Verhandlung für 19.02.2018 anberaumt, die in weiterer Folge auf den 22.02.2018 verlegt wurde.10. Am 05.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden. Zur Einvernahme des Zeugen römisch 40 wurde eine weitere mündliche Verhandlung für 19.02.2018 anberaumt, die in weiterer Folge auf den 22.02.2018 verlegt wurde.
11. Am 22.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der Zeuge XXXX einvernommen wurde. In dieser Verhandlung wurde der Pensionsversicherungsanstalt aufgetragen, ein allfälliges Gesprächsprotokoll bzw einen Aktenvermerk über das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.11. Am 22.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. In dieser Verhandlung wurde der Pensionsversicherungsanstalt aufgetragen, ein allfälliges Gesprächsprotokoll bzw einen Aktenvermerk über das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
12. Am 05.03.2018 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Protokolle über Gespräche der Beschwerdeführerin mit dem Sachbearbeiter XXXX vorhanden seien und übermittelte zum behandelten Sachverhalt zwei Gesprächsprotokolle, und zwar eine Gesprächsnotiz vom 02.09.2015, 10:00 Uhr der Bearbeiterin XXXX mit der Beschwerdeführerin, sowie eine Gesprächsnotiz Aktenvermerk vom 02.09.2015 11:00 der Bearbeiterin XXXX mit der Beschwerdeführerin.12. Am 05.03.2018 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Protokolle über Gespräche der Beschwerdeführerin mit dem Sachbearbeiter römisch 40 vorhanden seien und übermittelte zum behandelten Sachverhalt zwei Gesprächsprotokolle, und zwar eine Gesprächsnotiz vom 02.09.2015, 10:00 Uhr der Bearbeiterin römisch 40 mit der Beschwerdeführerin, sowie eine Gesprächsnotiz Aktenvermerk vom 02.09.2015 11:00 der Bearbeiterin römisch 40 mit der Beschwerdeführerin.
13. Mit Schreiben vom 08.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt samt den Gesprächsnotizen und ermöglichte den Parteien, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
14. Mit Stellungnahme vom 22.03.2018 wies die belangte Behörde darauf hin, dass aus der Gesprächsnotiz vom 02.09.2015, 11:00 Uhr, im Aktenvermerk die richtige Vorgangsweise iSd § 68a Abs 1 ASVG festgehalten sei. Zudem verwies sie auf die Aussage des Zeugen XXXX, wonach nicht die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag gemäß § 68a Abs 1 bei der belangten Behörde stelle, sondern die Kunden entsprechend belehrt würden und den Antrag selbst stellen müssten. Es sei unstrittig, dass kein Antrag bei der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass freie Dienstnehmer erst seit 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen würden, weshalb auch ein rechtzeitiger Antrag der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.14. Mit Stellungnahme vom 22.03.2018 wies die belangte Behörde darauf hin, dass aus der Gesprächsnotiz vom 02.09.2015, 11:00 Uhr, im Aktenvermerk die richtige Vorgangsweise iSd Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG festgehalten sei. Zudem verwies sie auf die Aussage des Zeugen römisch 40 , wonach nicht die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, bei der belangten Behörde stelle, sondern die Kunden entsprechend belehrt würden und den Antrag selbst stellen müssten. Es sei unstrittig, dass kein Antrag bei der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass freie Dienstnehmer erst seit 01.01.1998 in die Pflichtversicherung einbezogen würden, weshalb auch ein rechtzeitiger Antrag der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
15. Mit Beweisantrag vom 28.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme XXXX, zum Beweis dessen, dass der Beschwerdeführerin von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt mehrfach zugesichert worden sei, dass die Pensionsversicherungsanstalt sich um die fehlenden Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin kümmern werde, die Beschwerdeführerin nicht urgieren solle und dass das alles von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt werde. Weiters sei erforderlich, dass sich dieser Zeuge/diese Zeugin zu den Gesprächsnotizen äußere, insbesondere zum Aktenvermerk infolge des Telefonats am 02.09.2015, 11:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Zeugen- und zur ergänzenden Parteieneinvernahme.15. Mit Beweisantrag vom 28.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme römisch 40 , zum Beweis dessen, dass der Beschwerdeführerin von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt mehrfach zugesichert worden sei, dass die Pensionsversicherungsanstalt sich um die fehlenden Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin kümmern werde, die Beschwerdeführerin nicht urgieren solle und dass das alles von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt werde. Weiters sei erforderlich, dass sich dieser Zeuge/diese Zeugin zu den Gesprächsnotizen äußere, insbesondere zum Aktenvermerk infolge des Telefonats am 02.09.2015, 11:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Zeugen- und zur ergänzenden Parteieneinvernahme.
16. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Antrag durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 08.05.2018. Aufgrund der Vertagungsbitte vom 16.04.2018 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf den 04.06.2018. Mit weiterer Vertragungsbitte vom 03.05.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um abermalige Verlegung der mündlichen Verhandlung, weil sie sich in dieser Zeit auf Urlaub befände und legte hierzu eine Buchungsbestätigung vor. Hierauf teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser Vertragungsbitte nicht entsprochen werde, da die Beschwerdeführerin bereits einvernommen worden sei und deren Anwesenheit in dieser Verhandlung nicht erforderlich sei.
17. Am 04.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin XXXX einvernommen wurde.17. Am 04.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugin römisch 40 einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.1. Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
1.2. Ergänzend werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 als freie Dienstnehmerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX beschäftigt. Ab 01.01.1998 wurde die Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG durch den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX angemeldet.1.2.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 als freie Dienstnehmerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 beschäftigt. Ab 01.01.1998 wurde die Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG durch den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 angemeldet.
1.2.1.1. Die Beschwerdeführerin schloss am 01.07.1996 mit dem Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX einen freien Dienstvertrag ab, welcher als Leistungsumfang die Betreuung von Pflegebedürftigen im Rahmen der Heimhilfe, Alten- und Pflegehilfe nach Bedarf, definierte (Pkt. 1 des Dienstvertrages). Eine persönliche Arbeitspflicht wurde nicht vereinbart. Die Beschwerdeführerin konnte sich durch eine geeignete Person vertreten lassen (Pkt. 2 des Dienstvertrages). Eine Weisungsbindung oder eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit war nicht vereinbart. Die Beschwerdeführerin war zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden, der Methodik des Vorgehens und des Einsatzes von Hilfsmitteln verpflichtet (Pkt. 3 des Dienstvertrages). Pkt. 4 des Dienstvertrages verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Schweigen gegenüber Dritten über alle Informationen, die sich aus der Tätigkeit ergeben. Nach Pkt. 5 des Dienstvertrages trug die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten der Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX. Hinsichtlich der Bezahlung vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn von ATS 80.00 pro Stunde, zahlbar jeweils bis zum 10. des Folgemonats. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 18:00 Uhr erhöhte sich der Stundenlohn um 50 % (Pkt. 6. des Dienstvertrages). Nach Pkt. 7. des Dienstvertrages begann der Vertrag am 01.07.1996 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die beiden Vertragspartner konnten den Vertrag jeweils zu Quartalsende unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist aufkündigen.1.2.1.1. Die Beschwerdeführerin schloss am 01.07.1996 mit dem Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 einen freien Dienstvertrag ab, welcher als Leistungsumfang die Betreuung von Pflegebedürftigen im Rahmen der Heimhilfe, Alten- und Pflegehilfe nach Bedarf, definierte (Pkt. 1 des Dienstvertrages). Eine persönliche Arbeitspflicht wurde nicht vereinbart. Die Beschwerdeführerin konnte sich durch eine geeignete Person vertreten lassen (Pkt. 2 des Dienstvertrages). Eine Weisungsbindung oder eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit war nicht vereinbart. Die Beschwerdeführerin war zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden, der Methodik des Vorgehens und des Einsatzes von Hilfsmitteln verpflichtet (Pkt. 3 des Dienstvertrages). Pkt. 4 des Dienstvertrages verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Schweigen gegenüber Dritten über alle Informationen, die sich aus der Tätigkeit ergeben. Nach Pkt. 5 des Dienstvertrages trug die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten der Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 . Hinsichtlich der Bezahlung vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn von ATS 80.00 pro Stunde, zahlbar jeweils bis zum 10. des Folgemonats. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 18:00 Uhr erhöhte sich der Stundenlohn um 50 % (Pkt. 6. des Dienstvertrages). Nach Pkt. 7. des Dienstvertrages begann der Vertrag am 01.07.1996 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die beiden Vertragspartner konnten den Vertrag jeweils zu Quartalsende unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist aufkündigen.
1.2.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX zu XXXX am 08.01.1998 bei der belangten Behörde als freie Dienstvertragsnehmerin angemeldet. Als Tag der tatsächlichen Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist das Datum "01.01.98" angegeben, wobei beim Monat "01" die Zahl "07" und beim Jahr "98" zwei nicht leserliche Ziffern überschrieben sind. Die Rubrik der Anmeldung "Besteht aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung" ist mit "nein" angekreuzt und auf der dahinter stehenden Zeile handschriftlich 01.01.98 vermerkt. Die Rubrik der Anmeldung "Besteht eine sonstige Pflichtversicherung" ist mit "nein" angekreuzt und auf der dahinter folgenden Zeile mit einem nicht leserlichen handschriftlichen Vermerk oder einer nicht leserlichen Paraphe vermerkt. Die Zahl der Vertragspartner in den letzten Kalendermonaten wird mit "1" angegeben. Diese Angaben sind von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Im Feld "Angaben des Auftraggebers" sind als Vertragsabschlussdatum der "01.07.96" und als Tätigkeit "Heimhilfe für Senioren und Kranke" angegeben. Die Rubriken "Arbeitertätigkeit" und freier Dienstvertrag sind jeweils angekreuzt. Die Höhe des monatlichen vereinbarten Entgelts wird mit "monatlich S über 3.830,00" angegeben. Hinsichtlich der Frage "Sonderzahlung vereinbart?" ist "nein" angekreuzt. Als "vereinbarte Zahlungstermine" ist angegeben "10. J. Kal. Mon." Die Anmeldung trägt den Stempel des Gesundheits- und Sozialsprengels XXXX und ist (unleserlich) unterfertigt und trägt das Datum "8.1.98".1.2.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 zu römisch 40 am 08.01.1998 bei der belangten Behörde als freie Dienstvertragsnehmerin angemeldet. Als Tag der tatsächlichen Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist das Datum "01.01.98" angegeben, wobei beim Monat "01" die Zahl "07" und beim Jahr "98" zwei nicht leserliche Ziffern überschrieben sind. Die Rubrik der Anmeldung "Besteht aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung" ist mit "nein" angekreuzt und auf der dahinter stehenden Zeile handschriftlich 01.01.98 vermerkt. Die Rubrik der Anmeldung "Besteht eine sonstige Pflichtversicherung" ist mit "nein" angekreuzt und auf der dahinter folgenden Zeile mit einem nicht leserlichen handschriftlichen Vermerk oder einer nicht leserlichen Paraphe vermerkt. Die Zahl der Vertragspartner in den letzten Kalendermonaten wird mit "1" angegeben. Diese Angaben sind von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Im Feld "Angaben des Auftraggebers" sind als Vertragsabschlussdatum der "01.07.96" und als Tätigkeit "Heimhilfe für Senioren und Kranke" angegeben. Die Rubriken "Arbeitertätigkeit" und freier Dienstvertrag sind jeweils angekreuzt. Die Höhe des monatlichen vereinbarten Entgelts wird mit "monatlich S über 3.830,00" angegeben. Hinsichtlich der Frage "Sonderzahlung vereinbart?" ist "nein" angekreuzt. Als "vereinbarte Zahlungstermine" ist angegeben "10. J. Kal. Mon." Die Anmeldung trägt den Stempel des Gesundheits- und Sozialsprengels römisch 40 und ist (unleserlich) unterfertigt und trägt das Datum "8.1.98".
1.2.1.3. Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX endete am 31.07.1999 und wurde durch den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX am 30.07.1999 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) abgemeldet.1.2.1.3. Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 endete am 31.07.1999 und wurde durch den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 am 30.07.1999 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) abgemeldet.
1.2.1.4. Im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 betreute die Beschwerdeführerin als freie Dienstvertragsnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX die von XXXX als Sachwalterin besachwalterte XXXX als Altenpflegehelferin.1.2.1.4. Im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 betreute die Beschwerdeführerin als freie Dienstvertragsnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 die von römisch 40 als Sachwalterin besachwalterte römisch 40 als Altenpflegehelferin.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2015 anlässlich des Sprechtages der Pensionsversicherungsanstalt in Osttirol den Antrag auf (vorzeitige) Alterspension. Am 02.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Pensionsversicherungsanstalt um Überprüfung der Zeiten der Tätigkeiten beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX, da sie vom Juli 1996 bis Dezember 1997 tatsächlich als Betreuerin gearbeitet habe und dies auch durch die Sachwalterin dieser betreuten Person bezeugt werden könne. Am selben Tag in einem weiteren Telefonat erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt, ob diese im Zuge von Erhebungen mit der belangten Behörde abklären konnte, wie die Modalitäten zu der Zeit des Abschlusses des freien Dienstvertrages aussahen. Sie teilte mit, dass sie 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe und man ihr mitgeteilt habe, dass sie in diesem Fall nur pflichtversichert sei.1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2015 anlässlich des Sprechtages der Pensionsversicherungsanstalt in Osttirol den Antrag auf (vorzeitige) Alterspension. Am 02.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Pensionsversicherungsanstalt um Überprüfung der Zeiten der Tätigkeiten beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 , da sie vom Juli 1996 bis Dezember 1997 tatsächlich als Betreuerin gearbeitet habe und dies auch durch die Sachwalterin dieser betreuten Person bezeugt werden könne. Am selben Tag in einem weiteren Telefonat erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt, ob diese im Zuge von Erhebungen mit der belangten Behörde abklären konnte, wie die Modalitäten zu der Zeit des Abschlusses des freien Dienstvertrages aussahen. Sie teilte mit, dass sie 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe und man ihr mitgeteilt habe, dass sie in diesem Fall nur pflichtversichert sei.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt vor Antritt der Alterspension einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung bei der belangten Behörde gestellt. Sie vertraute darauf, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Versicherungszeiten erheben werde. Erst nach ihrem Pensionsantritt, am 03.03.2016 stellte sie, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.12.2015 in Alterspensionsbezug.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den dort befindlichen Schriftverkehr mit der Pensionsversicherungsanstalt und mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte, in den Versicherungsdatenauszug für die Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin als Partei in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018, durch Befragung des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 und durch Befragung der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den dort befindlichen Schriftverkehr mit der Pensionsversicherungsanstalt und mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte, in den Versicherungsdatenauszug für die Beschwerdeführerin, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin als Partei in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018, durch Befragung des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 und durch Befragung der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2018.
Danach steht der in Punkt II. 1.1. festgestellte Sachverhalt unstrittig als erwiesen fest. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Danach steht der in Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellte Sachverhalt unstrittig als erwiesen fest. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die getroffenen Feststellungen in Punkt II. 1.2.1. ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszug in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Freien Dienstvertrag und dem Anmeldeformular des Gesundheits- und Sozialsprengels XXXX. Dieser Sachverhalt wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Was das Anmeldeformular des Gesundheits- und Sozialsprengels XXXX hinsichtlich des teilweise überschriebenen Datums anlangt, so ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur aufgrund der Einsicht in das Original von dessen Echtheit überzeugt, sondern auch, dass dieses Formular am 08.01.1998, dem Datum der Unterzeichnung, ausgestellt wurde und eine Neudatierung nicht erfolgt ist. Die Anmeldung erfolgte im Zuge der Änderung des Status von freien Dienstnehmern durch das ASRÄG 1997 mit 01.01.1998. Daher ist es zweifellos richtig, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018 angibt, sich nicht an eine weitere Anmeldung erinnern zu können. Lebensnah betrachtet dürfte der ausfüllenden Person unklar gewesen sein, welches Datum in Rubrik "tatsächliche Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit" einzufügen gewesen wäre, das Datum, an dem der freie Dienstvertrag begann, oder das Datum an dem die Versicherungspflicht begann. Hierbei entschied sich die ausfüllende Person offensichtlich für den 01.01.1998, den Zeitpunkt, ab dem freie Dienstvertragsnehmer in die Vollversicherung des ASVG aufgenommen wurden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dezidiert angibt, angenommen zu haben, sie sei bereits am 01.07.1996 angemeldet worden und gleichzeitig aber verneinte, je einen freien Dienstvertrag unterschrieben zu haben, so zeigt dies - lebensnah - auf, dass sich die Beschwerdeführerin an diese Ereignisse eben nicht mehr genau erinnern kann, was aufgrund der verstrichenen Zeit auch nicht weiter verwunderlich ist. Damit ist aber auch ihren diesbezüglichen Aussagen nicht Glauben zu schenken, weil diese nach dem persönlich gewonnenen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht auf Erinnerungen an Wahrgenommenes, sondern auf Schlussfolgerungen basieren, welche nicht beachtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf Basis des Vertrages vom 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin ohne eine Anmeldung bei der belangten Behörde durch den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX tätig war und erst aufgrund der durch das ASRÄG 1997 erfolgten Änderungen eine nach dem ASVG vollversicherte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX eintrat und von diesem der belangten Behörde mit Anmeldung vom 08.01.1998 entsprechend gemeldet wurde. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt als frei Dienstnehmerin tätig war, steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unstrittig fest. Es ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX vom 01.07.1996 an gearbeitet hat (was sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen und dem Dienstvertrag unstrittig ergibt) und ab dem 01.01.1998 auch von diesem pflichtversichert wurde (was sich aus dem Versicherungsdatenauszug unstrittig ergibt). Es bedurfte hierfür keines weiteren Beweises zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997, weshalb die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angebotenen Zeugenbeweise nicht aufzunehmen waren. Dass sie in diesem Zeitraum als freie Dienstvertragsnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX die von XXXX als Sachwalterin besachwalterte XXXX als Altenpflegehelferin betreute, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer ebenso glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln.Die getroffenen Feststellungen in Punkt römisch zwei. 1.2.1. ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszug in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Freien Dienstvertrag und dem Anmeldeformular des Gesundheits- und Sozialsprengels römisch 40 . Dieser Sachverhalt wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Was das Anmeldeformular des Gesundheits- und Sozialsprengels römisch 40 hinsichtlich des teilweise überschriebenen Datums anlangt, so ist das Bundesverwaltungsgericht nicht nur aufgrund der Einsicht in das Original von dessen Echtheit überzeugt, sondern auch, dass dieses Formular am 08.01.1998, dem Datum der Unterzeichnung, ausgestellt wurde und eine Neudatierung nicht erfolgt ist. Die Anmeldung erfolgte im Zuge der Änderung des Status von freien Dienstnehmern durch das ASRÄG 1997 mit 01.01.1998. Daher ist es zweifellos richtig, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018 angibt, sich nicht an eine weitere Anmeldung erinnern zu können. Lebensnah betrachtet dürfte der ausfüllenden Person unklar gewesen sein, welches Datum in Rubrik "tatsächliche Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit" einzufügen gewesen wäre, das Datum, an dem der freie Dienstvertrag begann, oder das Datum an dem die Versicherungspflicht begann. Hierbei entschied sich die ausfüllende Person offensichtlich für den 01.01.1998, den Zeitpunkt, ab dem freie Dienstvertragsnehmer in die Vollversicherung des ASVG aufgenommen wurden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dezidiert angibt, angenommen zu haben, sie sei bereits am 01.07.1996 angemeldet worden und gleichzeitig aber verneinte, je einen freien Dienstvertrag unterschrieben zu haben, so zeigt dies - lebensnah - auf, dass sich die Beschwerdeführerin an diese Ereignisse eben nicht mehr genau erinnern kann, was aufgrund der verstrichenen Zeit auch nicht weiter verwunderlich ist. Damit ist aber auch ihren diesbezüglichen Aussagen nicht Glauben zu schenken, weil diese nach dem persönlich gewonnenen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht auf Erinnerungen an Wahrgenommenes, sondern auf Schlussfolgerungen basieren, welche nicht beachtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf Basis des Vertrages vom 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin ohne eine Anmeldung bei der belangten Behörde durch den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 tätig war und erst aufgrund der durch das ASRÄG 1997 erfolgten Änderungen eine nach dem ASVG vollversicherte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 eintrat und von diesem der belangten Behörde mit Anmeldung vom 08.01.1998 entsprechend gemeldet wurde. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt als frei Dienstnehmerin tätig war, steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unstrittig fest. Es ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin für den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 vom 01.07.1996 an gearbeitet hat (was sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen und dem Dienstvertrag unstrittig ergibt) und ab dem 01.01.1998 auch von diesem pflichtversichert wurde (was sich aus dem Versicherungsdatenauszug unstrittig ergibt). Es bedurfte hierfür keines weiteren Beweises zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997, weshalb die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angebotenen Zeugenbeweise nicht aufzunehmen waren. Dass sie in diesem Zeitraum als freie Dienstvertragsnehmerin des Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 die von römisch 40 als Sachwalterin besachwalterte römisch 40 als Altenpflegehelferin betreute, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer ebenso glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln.
Die Feststellungen in Punkt II. 1.2.2. ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2018 und der ebenfalls glaubhaften Aussage der Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 sowie der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2018 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsaktes und den Gesprächsnotizen vom 02.09.2018. Dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2015 mit der Zeugin XXXX von der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Überprüfung der Zeiten der Tätigkeiten beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX telefonierte und sich in einem weiteren Telefonat desselben Tages erkundigt hatte, ob die Pensionsversicherungsanstalt im Zuge von Erhebungen mit der belangten Behörde abklären konnte, wie die Modalitäten zu der Zeit des Abschlusses des freien Dienstvertrages aussahen, ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Gesprächsnotizen vom 02.09.2015 sowie aus der glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX am 04.06.2018. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an diese Telefonate erinnerte, erscheint angesichts der verflossenen Zeit nachvollziehbar. Glaubhaft ist die Aussage der Zeugin XXXX, dass sie diese Gespräche geführt hatte und dass niemand ihren Namensstempel herankommt. Daher zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Richtigkeit dieser Gesprächsnotizen.Die Feststellungen in Punkt römisch zwei. 1.2.2. ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2018 und der ebenfalls glaubhaften Aussage der Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 sowie der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2018 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsaktes und den Gesprächsnotizen vom 02.09.2018. Dass die Beschwerdeführerin am 02.09.2015 mit der Zeugin römisch 40 von der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der Überprüfung der Zeiten der Tätigkeiten beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 telefonierte und sich in einem weiteren Telefonat desselben Tages erkundigt hatte, ob die Pensionsversicherungsanstalt im Zuge von Erhebungen mit der belangten Behörde abklären konnte, wie die Modalitäten zu der Zeit des Abschlusses des freien Dienstvertrages aussahen, ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Gesprächsnotizen vom 02.09.2015 sowie aus der glaubhaften Aussage der Zeugin römisch 40 am 04.06.2018. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an diese Telefonate erinnerte, erscheint angesichts der verflossenen Zeit nachvollziehbar. Glaubhaft ist die Aussage der Zeugin römisch 40 , dass sie diese Gespräche geführt hatte und dass niemand ihren Namensstempel herankommt. Daher zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Richtigkeit dieser Gesprächsnotizen.
Die Feststellung in Punkt II. 1.2.3., dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vor Antritt der Alterspension einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung bei der belangten Behörde gestellt hatte, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018 sowie aus den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass sie darauf vertraute, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Versicherungszeiten erheben werde, bringt nicht nur die Beschwerde zum Ausdruck, sondern ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin annahm, die Pensionsversicherungsanstalt werde sich um die "fehlenden" Versicherungszeiten des Zeitraums 01.07.1996 bis 31.12.1997 kümmern. Erst nach ihrem Pensionsantritt, am 03.03.2016 stellte sie, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung.Die Feststellung in Punkt römisch zwei. 1.2.3., dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vor Antritt der Alterspension einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung bei der belangten Behörde gestellt hatte, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018 sowie aus den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass sie darauf vertraute, dass die Pensionsversicherungsanstalt die Versicherungszeiten erheben werde, bringt nicht nur die Beschwerde zum Ausdruck, sondern ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2018. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin annahm, die Pensionsversicherungsanstalt werde sich um die "fehlenden" Versicherungszeiten des Zeitraums 01.07.1996 bis 31.12.1997 kümmern. Erst nach ihrem Pensionsantritt, am 03.03.2016 stellte sie, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung.
Dass sich die Beschwerdeführerin in Alterspensionsbezug seit 01.12.2015 befindet (Punkt II. 1.2.4) ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Dass sich die Beschwerdeführerin in Alterspensionsbezug seit 01.12.2015 befindet (Punkt römisch zwei. 1.2.4) ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da keine solchen Angelegenheiten berührt sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da keine solchen Angelegenheiten berührt sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Bescheidantrag gemäß § 68a ASVG bei der belangten Behörde eingebracht hat.3.2. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Bescheidantrag gemäß Paragraph 68 a, ASVG bei der belangten Behörde eingebracht hat.
3.3. Rechtslage
Gemäß § 68a Abs 1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Beitragsschuldner bzw Beitragsschuldnerin ist die versicherte Person.Gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Beitragsschuldner bzw Beitragsschuldnerin ist die versicherte Person.
Gemäß § 223 Abs 2 ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs 1 Z 1 (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters) oder 2 (bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit) der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs 1 Z 3 (bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes) ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.Gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, (Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters) oder 2 (bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit) der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, (bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes) ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
3.2.1. Zunächst ist auf die von der belangten Behörde erstmals in der Stellungnahme vom 09.03.2016 und in der vom 22.03.2018 wiederholten Ansicht, die Beschwerdeführerin sei erst aufgrund des ASRÄG 1997 in die Pflichtversicherung an ASVG einbezogen worden, weshalb eine Nachreichung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich sei, einzugehen.
Mit Art 7 (54. Novelle zum ASVG) Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997), BGBl Nr 139/1997, wurde § 4 Abs 4 ASVG neu gefasst, wobei die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung erreicht werden sollte (EBRV 886 BlgNR 20. GP, 77). Dabei sollte der Begriff der "freien Dienstverträge" gemäß § 4 Abs 4 ASVG neu gefasst und auf Personen eingeschränkt werden, die ihre Leistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und keine Unternehmerstruktur haben (EBRV 886 BlgNR 20. GP, 77). § 4 Abs 4 ASVG idF Art 7 ASRÄG 1997 trat gemäß § 572 Abs 1 Z 1 ASGV (idF Art 7 Z 156 ASRÄG 1997) mit 01.01.1988 in Kraft. Seit diesem Tag sind Dienstnehmern iSd ASVG Personen gleichgestellt, "die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben."Mit Artikel 7, (54. Novelle zum ASVG) Ziffer 4, des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1997,, wurde Paragraph 4, Absatz 4, ASVG neu gefasst, wobei die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung erreicht werden sollte (EBRV 886 BlgNR 20. GP, 77). Dabei sollte der Begriff der "freien Dienstverträge" gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG neu gefasst und auf Personen eingeschränkt werden, die ihre Leistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und keine Unternehmerstruktur haben (EBRV 886 BlgNR 20. GP, 77). Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Fassung Artikel 7, ASRÄG 1997 trat gemäß Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer eins, ASGV in der Fassung Artikel 7, Ziffer 156, ASRÄG 1997) mit 01.01.1988 in Kraft. Seit diesem Tag sind Dienstnehmern iSd ASVG Personen gleichgestellt, "die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben."
Die Beschwerdeführerin war seit 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX tätig. Erst durch die Aufnahme freier Dienstnehmer in die Sozialversicherung nach dem ASVG durch das ASRÄG 1997 war die Beschwerdeführerin einer Dienstnehmerin nach dem ASVG gleichgestellt (§ 4 Abs 4 ASVG idF BGBl I Nr 139/1997) und wurde dementsprechend auch durch den Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX bei der belangten Behörde als Dienstnehmerin iSd ASVG angemeldet.Die Beschwerdeführerin war seit 01.07.1996 als freie Dienstnehmerin beim Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 tätig. Erst durch die Aufnahme freier Dienstnehmer in die Sozialversicherung nach dem ASVG durch das ASRÄG 1997 war die Beschwerdeführerin einer Dienstnehmerin nach dem ASVG gleichgestellt (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,) und wurde dementsprechend auch durch den Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 bei der belangten Behörde als Dienstnehmerin iSd ASVG angemeldet.
Die Nachrechnung verjährter Beiträge zur Pensionsleistung nach § 68a ASVG kann nur Zeiträume erfassen, in denen eine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG auch tatsächlich bestand. Für Zeiträume, in denen eine Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, fehlt es an einer der Verjährung überhaupt zugänglichen Pflichtversicherung und damit an jeglicher Grundlage für die Anwendung des § 68a ASVG. Diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, Zeiträume abzudecken, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG für die ausgeübte Tätigkeit nicht bestehen konnte. Die Beschwerdeführerin war unstrittig im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 freie Dienstvertragsnehmerin. Durch das ASRÄG 1997 kamen freie Dienstvertragsnehmerinnen, wie die Beschwerdeführerin, also Personen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbrachten und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügten, gemäß dem ab 01.01.1998 geänderten § 4 Abs 4 ASVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG. Zutreffend meldete sie auch der Gesundheits- und Sozialsprengel XXXX bei der belangten Behörde an und erwarb diese auch ab diesem Zeitraum Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zeit vor dem 01.01.1998 keine solche Pflichtversicherung nach ASVG begründete und daher auch eine Feststellung der Zeiten der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 nach § 68a ASVG unmöglich ist.Die Nachrechnung verjährter Beiträge zur Pensionsleistung nach Paragraph 68 a, ASVG kann nur Zeiträume erfassen, in denen eine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG auch tatsächlich bestand. Für Zeiträume, in denen eine Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, fehlt es an einer der Verjährung überhaupt zugänglichen Pflichtversicherung und damit an jeglicher Grundlage für die Anwendung des Paragraph 68 a, ASVG. Diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, Zeiträume abzudecken, in denen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG für die ausgeübte Tätigkeit nicht bestehen konnte. Die Beschwerdeführerin war unstrittig im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 freie Dienstvertragsnehmerin. Durch das ASRÄG 1997 kamen freie Dienstvertragsnehmerinnen, wie die Beschwerdeführerin, also Personen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbrachten und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügten, gemäß dem ab 01.01.1998 geänderten Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in die Pflichtversicherung nach dem ASVG. Zutreffend meldete sie auch der Gesundheits- und Sozialsprengel römisch 40 bei der belangten Behörde an und erwarb diese auch ab diesem Zeitraum Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zeit vor dem 01.01.1998 keine solche Pflichtversicherung nach ASVG begründete und daher auch eine Feststellung der Zeiten der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.07.1996 bis 31.12.1997 nach Paragraph 68 a, ASVG unmöglich ist.
Daher war bereits aus diesem Grund mangels Rechtsgrundlage eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht möglich und der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zurückzuweisen. Insofern war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und der Spruch des bekämpften Bescheides, der sich ausdrücklich auf die Verspätung bezieht, neu zu fassen.
3.2.2. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Antrag nach § 68a ASVG hinsichtlich der versicherungsfreien Zeiten zwischen 01.07.1996 und 31.12.1997 zulässig wäre, wäre er dennoch als verspätet zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 eine Alterspension. Maßgeblicher Stichtag für den Eintritt des Versicherungsfalles des Alters ist der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Der Antrag erfolgte am 21.08.2016. Damit ist der Stichtag gemäß § 223 Abs 2 ASVG der 01.09.2016. Ab diesem Zeitpunkt ist nach § 68a Abs 1 ASVG keine Antragstellung der Nachentrichtung bereits nach § 68 ASVG verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung mehr möglich.3.2.2. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Antrag nach Paragraph 68 a, ASVG hinsichtlich der versicherungsfreien Zeiten zwischen 01.07.1996 und 31.12.1997 zulässig wäre, wäre er dennoch als verspätet zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall bezieht die Beschwerdeführerin seit 01.12.2015 eine Alterspension. Maßgeblicher Stichtag für den Eintritt des Versicherungsfalles des Alters ist der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Der Antrag erfolgte am 21.08.2016. Damit ist der Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der 01.09.2016. Ab diesem Zeitpunkt ist nach Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG keine Antragstellung der Nachentrichtung bereits nach Paragraph 68, ASVG verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung mehr möglich.
Erstmals beantragte die Beschwerdeführerin am 03.03.2016, also Monate nach Beginn des Pensionsbezuges und des diesem vorangehenden Zeitpunktes der Antragstellung des Alterspensionsbezuges, die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 68a ASVG. Zu Recht qualifizierte die belangte Behörde diesen Zeitpunkt der Antragstellung als gemäß § 68a ASVG verspätet. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.09.2015 sei in Wahrheit ein solcher Antrag bzw als solcher zu deuten, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese vorbringt, dass zu dieser Annahme keine Anhaltspunkte gegeben sind. Die Pensionsversicherungsanstalt fungierte jedenfalls nicht als Stellvertreterin der Beschwerdeführerin, als sie um Überprüfung der Versicherungszeiten bat. Hierzu ist die Pensionsversicherungsanstalt nicht ermächtigt. Dem klaren Wortlaut des § 68a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass "auf Antrag der versicherten Person", dh der Beschwerdeführerin, nicht aber auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung erfolgen kann. Dies ist aufgrund des Wortlauts des Schreibens vom 02.09.2015 nicht geschehen. Der von einer erfahrenen Parteienvertretung verfasste Antrag vom 03.03.2016 nimmt auch in keiner Weise auf das Schreiben vom 02.08.2015 Bezug, was konsequent ist, weil dieses Schreiben nicht für Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtet worden war, sondern von der Pensionsversicherungsanstalt zur Erhebung aller für die Alterspension relevanten Versicherungszeiten. Daher kann von einer Verdeutlichung des Begehrens der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde ausgeführt - keine Rede sein.Erstmals beantragte die Beschwerdeführerin am 03.03.2016, also Monate nach Beginn des Pensionsbezuges und des diesem vorangehenden Zeitpunktes der Antragstellung des Alterspensionsbezuges, die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 68 a, ASVG. Zu Recht qualifizierte die belangte Behörde diesen Zeitpunkt der Antragstellung als gemäß Paragraph 68 a, ASVG verspätet. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.09.2015 sei in Wahrheit ein solcher Antrag bzw als solcher zu deuten, so ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese vorbringt, dass zu dieser Annahme keine Anhaltspunkte gegeben sind. Die Pensionsversicherungsanstalt fungierte jedenfalls nicht als Stellvertreterin der Beschwerdeführerin, als sie um Überprüfung der Versicherungszeiten bat. Hierzu ist die Pensionsversicherungsanstalt nicht ermächtigt. Dem klaren Wortlaut des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass "auf Antrag der versicherten Person", dh der Beschwerdeführerin, nicht aber auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung erfolgen kann. Dies ist aufgrund des Wortlauts des Schreibens vom 02.09.2015 nicht geschehen. Der von einer erfahrenen Parteienvertretung verfasste Antrag vom 03.03.2016 nimmt auch in keiner Weise auf das Schreiben vom 02.08.2015 Bezug, was konsequent ist, weil dieses Schreiben nicht für Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtet worden war, sondern von der Pensionsversicherungsanstalt zur Erhebung aller für die Alterspension relevanten Versicherungszeiten. Daher kann von einer Verdeutlichung des Begehrens der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde ausgeführt - keine Rede sein.
Aus diesen Gründen erwies sich der Antrag vom 03.03.2016 im Sinne des § 68a ASVG jedenfalls als verspätet, sodass auch aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.Aus diesen Gründen erwies sich der Antrag vom 03.03.2016 im Sinne des Paragraph 68 a, ASVG jedenfalls als verspätet, sodass auch aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Die in der vorliegenden Entscheidung zu lösende Rechtsfrage wurde bislang - soweit ersichtlich - noch nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, sodass es an diesbezüglicher Rechtsprechung fehlt. Die zu lösende Rechtsfrage der Verjährung von Anträgen nach § 68a ASVG hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sich vergleichbare Sachverhaltskonstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit sog prekären Dienstverhältnissen, die mit freien Dienstverträgen begründet werden, stellen können.Die in der vorliegenden Entscheidung zu lösende Rechtsfrage wurde bislang - soweit ersichtlich - noch nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, sodass es an diesbezüglicher Rechtsprechung fehlt. Die zu lösende Rechtsfrage der Verjährung von Anträgen nach Paragraph 68 a, ASVG hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sich vergleichbare Sachverhaltskonstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit sog prekären Dienstverhältnissen, die mit freien Dienstverträgen begründet werden, stellen können.
Schlagworte
Rechtsgrundlage, Revision zulässig, Stichtag, Verjährung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2129394.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018