Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2004670-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kerber & Partner WT GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 31.07.2013, Zl. XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 und 27.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Kerber & Partner WT GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 31.07.2013, Zl. römisch 40 , wegen Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 und 27.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA für den Prüfungszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch.
2. Mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde auf Basis der Ergebnisse der GPLA-Prüfung fest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrages von EUR 80.701,15. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass XXXX (in der Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 4 Abs 2 ASVG und es seien entsprechende Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.2. Mit Bescheid vom 31.07.2013, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde auf Basis der Ergebnisse der GPLA-Prüfung fest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrages von EUR 80.701,15. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass römisch 40 (in der Folge als Mitbeteiligter bezeichnet) im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und es seien entsprechende Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol, in welchem mit der Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts zusammenfassend die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten bestritten wurde. Seine Weisungsgebundenheit würde nicht zu einer Versicherungspflicht führen, da er ein Unternehmerwagnis tragen müsse und ein Vertretungsrecht bestehe. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten führe zu keiner Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs 2 EStG und es sich um kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG handle. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht festzustellen. Zudem beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol, in welchem mit der Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts zusammenfassend die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten bestritten wurde. Seine Weisungsgebundenheit würde nicht zu einer Versicherungspflicht führen, da er ein Unternehmerwagnis tragen müsse und ein Vertretungsrecht bestehe. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten führe zu keiner Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG und es sich um kein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handle. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht festzustellen. Zudem beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit Bescheid vom 14.11.2013, XXXX, erkannte der Landeshauptmann von Tirol diesem Einspruch die aufschiebende Wirkung zu.4. Mit Bescheid vom 14.11.2013, römisch 40 , erkannte der Landeshauptmann von Tirol diesem Einspruch die aufschiebende Wirkung zu.
5. Am 18.12.2013 legte der Landeshauptmann von Tirol der Einspruch (nunmehr die Beschwerde) samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht infolge Zuständigkeitsüberganges zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 27.03.2018 sowie am 27.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgerichteine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei die Verfahren I413 2004674-1 (betreffend die Versicherungspflicht von XXXX) und I413 2004670-1 (betreffend die Beitragsnachverrechnung) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.6. Am 27.03.2018 sowie am 27.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgerichteine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei die Verfahren I413 2004674-1 (betreffend die Versicherungspflicht von römisch 40 ) und I413 2004670-1 (betreffend die Beitragsnachverrechnung) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018 zu GZ: I413 2004674-1 wurde festgestellt, dass XXXX bei der XXXX im Zeitraum 01.01.2008 bis laufend nicht gemäß § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018 zu GZ: I413 2004674-1 wurde festgestellt, dass römisch 40 bei der römisch 40 im Zeitraum 01.01.2008 bis laufend nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Nichtbestehen einer Pflichtversicherung des Geschäftsführers basiert auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: I413 2004674- 1 und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die belangte Behörde verrechne im angefochtenen Bescheid einen Betrag in der Höhe von € 80.701,15 für den Mitbeteiligten betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 nachverrechnet. Mit gegenständlichen Einspruch bestritt die Beschwerdeführerin, dass der Mitbeteiligte in seiner Funktion als Geschäftsführer als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig war.
Da mit dem im Sachverhalt angeführten Erkenntnis des BVwG I413 2004674-1 vom 08.06.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2008 bis laufend nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, und die belangte Behörde damit ihrer gegenständlichen Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, der nicht den Tatsachen entspricht, war der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da mit dem im Sachverhalt angeführten Erkenntnis des BVwG I413 2004674-1 vom 08.06.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2008 bis laufend nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, und die belangte Behörde damit ihrer gegenständlichen Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, der nicht den Tatsachen entspricht, war der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004670.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018