RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0650 E 27. Juli 2001 RS 1(Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge.)

Stammrechtssatz

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl unter anderem das Erkenntnis vom 24. November 1992, 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie die Erkenntnisse vom 16. März 1993, 92/08/0158, und vom 30. Juni 1998, 98/08/0097) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080080.X01

Im RIS seit

07.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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