Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2198218-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1097758806-180518942 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zahl 1097758806-180518942 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist tunesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht mangels Identitätsdokumenten nicht fest Er verließ nach eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat 2010, nicht feststeht, in welchen Mitgliedsstaaten der EU sich der BF bis 2015 illegal aufgehalten hat und wann er tatsächlich, ebenfalls illegal, in Österreich eingereist ist. Der BF ist jedenfalls illegal in die Schweiz eingereist und hat dort, um sich einem allfälligen Dublinverfahren zu entziehen, eine Alias-Identität angenommen. Laut ZMR-Auszug hat der BF in Verfahren insgesamt zumindest drei verschiedene Vornahmen verwendet.
1.2. Der BF hat am 03.12.2015 beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihm wurde auch kein subsidiärer Schutz und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017 als verspätet zurückgewiesen.
1.4. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der Behörde vom 02.02.2017 abgewiesen, die Beschwerde dagegen vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2017 als unbegründet abgewiesen.
1.5. Am 20.04.2017 brachte der BF beim Bundesamt einen Folgentrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid der Behörde vom 06.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Schließlich wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, worüber bislang keine Entscheidung ergangen ist.
1.6. Der BF wurde am 15.11.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 15, 269 Abs. 1, 3.Fall, 241e Abs. 3, 229 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, verurteilt.1.6. Der BF wurde am 15.11.2016 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 15, 269, Absatz eins, 3 Punkt F, a, l, l, 241 e, Absatz 3, 229, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, verurteilt.
1.7. Der BF hat das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier am 06.10.2016 und am 14.02.2018 eigenmächtig verlassen, am 20.01.2017 musste er aus disziplinären Gründen aus selbigem verwiesen und aus der Grundversorgung abgemeldet werden. Er ist in der Folge jeweils untergetaucht, hat sich dem Verfahren entzogen und war für die Behörden nicht greifbar. Insbesondere konnten ihm auch Ladungen nicht zugestellt werden.
1.8. Der BF ist weder familiär, sozial oder beruflich integriert, er ist mittellos und es steht ihm keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet zur Verfügung. Der BF ist suchtgiftabhängig und nimmt an einem Drogenersatzprogramm teil. Der BF will nach eigener Angabe vom 10.07.2017 nicht nach Tunesien zurückkehren, da er dort niemanden habe und sein Leben daher dort sozial katastrophal wäre. Zudem würde er in Tunesien um sein Leben fürchten. Der BF hat diesbezüglich in seiner Beschwerde nicht einmal angedeutet, dass sich seine Situation um Herkunftsstaat geändert hätte.
1.9. Der BF hat sich dem Asylverfahren in Österreich auch dadurch entzogen, als er sich illegal in die Schweiz abgesetzt und dort unter Verschleierung seiner Identität um Asyl angesucht hat. Er wurde gemäß der Dublin-VO am 05.06.2018 nach Österreich rücküberstellt,
1.10 Der BF wurde am 05.06.2018 auf Anordnung der Behörde am Flughafen Wien Schwechat festgenommen und in das PAZ Wien eingeliefert. Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2018 wurde dem BF zudem eine Organisation, welche ihn über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt. Der BF hat von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Gebrauch gemacht.
1.11. Mit Bescheid der Behörde vom 06.06.2018 wurde über den BF gemäß 76 Absatz 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.11. Mit Bescheid der Behörde vom 06.06.2018 wurde über den BF gemäß 76 Absatz 2 Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.12. Gegen den Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er insofern kooperativ wäre, "an einem von der Behörde festgesetzten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien auszureisen und dass er einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten werde." Laut Beschwerde bestünde keine Fluchtgefahr, die Haft wäre unverhältnismäßig, die Behörde hätte den BF nicht einvernommen und auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel nicht geprüft. Der BF hätte stets richtige Angaben gemacht, wäre nur einmal strafrechtlich verurteilt worden, die Behörde hätte seine richtigen Angaben zur Identität berücksichtigen müssen. Beantragt wurde, die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, Kosten und Aufwandersatz sowie der Ausspruch, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei.
1.13. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF ist haftfähig, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen.
1.14. Am 07.06.2018 wurde von der Behörde ein Heimreisezertifikat bei der tunesischen Botschaft beantragt.
1.15. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung formulierten Punkte werden übernommen.
1.2. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der BF im Bundesgebiet nicht integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art zu erwerben. Der BF besitzt keine gesicherte Unterkunft und wurde wegen mehrerer Delikte strafrechtlich verurteilt.
1.3. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, hat sich mehrfach eigenmächtig aus zugewiesenen Unterkünften entfernt und ist untergetaucht. Er hat sich dem Verfahren dadurch entzogen und war für Behörden nicht greifbar. Ihm konnten etwa Ladungen nicht zugestellt werden. Um sich dem Asylverfahren im Bundesgebiet zu entziehen, setzte er sich in die Schweiz ab und stellte dort mit anderem Namen einen Asylantrag.
1.4. Die Behörde hat zeitgerecht und sachgerecht ein Verfahren zur Außerlandebringung des BF eingeleitet.
1.5. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten gänzlich vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und hat sich mehrfach dem Verfahren entzogen indem er untertauchte. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert. Er hat in zumindest zwei Staaten Asylanträge gestellt und ist mit verschiedener Identität aufgetreten. Seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen wird daher keinerlei Gewicht beigemessen, zumal er bislang von der Möglichkeit unterstützter freiwilliger Rückkehr keinen Gebrauch gemacht hat. Im Falle seiner Haftentlassung besteht im Hinblick auf sein durchgängiges bisheriges Verhalten daher unmittelbar drohende Fluchtgefahr
2.3. Der BF hat ihm zugewiesene Unterkünfte mehrfach eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat die Behörde zutreffend von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen und im Hinblick auf eine bestehende, erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
2.4. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.
3.1.6. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft mittels Mandatsbescheid verhängt. Im Sinne der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behörde im Hinblick auf die umfangreichen Akteninhalt samt Parteiengehör sowie im Hinblick auf das durchgängige bisherige Verhalten des BF zutreffend von der Entscheidungsreife der Sache ausgegangen, sie hat sich eingehend mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt und sohin ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt.
3.1.7. Die Behörde hat im Sinne der angewandten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das vertrauensunwürdige Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Tunesien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
3.3.1. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und Kosten begehrt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat den Zuspruch auch begehrt.
3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.
3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2198218.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018