RS Vfgh 2007/12/5 V27/07

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §19, §22, §30
Örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Hinterbrühl. Änderung vom 12.06.90
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung einer Grundfläche von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Grüngürtel im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Hinterbrühl im Hinblick auf die wachsende Siedlungsentwicklung im Wienerwald; keine weitere Verbauungsabsicht durch den früheren Grundeigentümer Land Niederösterreich; keine Anpassungsverpflichtung an die geänderte Rechtslage hinsichtlich der Festlegung der Funktion des Grüngürtels

Rechtssatz

Das Anliegen, die ständig weiter wachsende Siedlungsentwicklung im Wienerwald zu stoppen, ist ein evidentes und berechtigtes Ziel (she Wienerwald-Deklaration). Dazu kommt, dass sich sowohl der Änderungsanlass als auch die Rechtfertigung zur Umwidmung des Grundstücks aus der für den Gemeinderat evidenten Aufgabe der Verbauungsabsicht durch den Grundeigentümer Land Niederösterreich ergeben. Gegen die aus den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes nicht ausdrücklich hervorgehende Interessenabwägung bestehen keine Bedenken, zumal sich die evidenten öffentlichen Interessen an der Rückwidmung unverbauter Grundstücke mit den evidenten Interessen des damaligen Grundeigentümers, die Liegenschaft unverbaut zu belassen, deckten.

Keine Anpassungsverpflichtung für die im Jahr 1990 vorgenommene Widmung Grüngürtel an die durch die Novelle LGBl 8000-10 neu geschaffene Rechtslage.Keine Anpassungsverpflichtung für die im Jahr 1990 vorgenommene Widmung Grüngürtel an die durch die Novelle Landesgesetzblatt 8000-10 neu geschaffene Rechtslage.

Gemäß Artikel II dieser Novelle gilt ArtI Z36 [mit der §30 Abs5 und Abs6 Nö ROG neu gefasst wurden] nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach Inkrafttreten des ArtI. Gemäß §30 Abs5 Nö ROG gelten Nutzungsarten, die nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen.Gemäß Artikel römisch zwei dieser Novelle gilt ArtI Z36 [mit der §30 Abs5 und Abs6 Nö ROG neu gefasst wurden] nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach Inkrafttreten des ArtI. Gemäß §30 Abs5 Nö ROG gelten Nutzungsarten, die nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen.

Kein Kostenzuspruch an die - anwaltlich vertretene - Marktgemeinde Hinterbrühl; Kostenersatz in Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen gemäß §62 bis §65 VfGG - außer in dem hier nicht gegebenen Fall des §61a VfGG - nicht vorgesehen.

(Anlassfall B3584/05, B v 05.12.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Anpassungspflicht (des Normgebers), VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V27.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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