TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W129 2113187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BDG 1979 §50a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2113187-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch: RA Mag. Matthias Prückler, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 26.06.2015, GZ: BMJ-3001783/0005-VD 4/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch: RA Mag. Matthias Prückler, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 26.06.2015, GZ: BMJ-3001783/0005-VD 4 aus 2015,, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.02.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden aus sozialen und persönlichen Gründen.

2. Mit Schreiben vom 20.03.2015 teilte die belangte Behörde sinngemäß und zusammengefasst mit, dass dem mangelhaften Ansuchen - bei dem ein Beginn- und Enddatum fehle - um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden nicht statt zu geben sei. Das Ansuchen werde vom Leiter der Justizanstalt nicht befürwortet, da die Justizanstalt mit den zur Verfügung stehenden knappen Personalressourcen ohnehin nur unter größter Anstrengung den Dienstbetreib aufrechterhalten könne. Im gegenständlichen Fall könne eine positive Erledigung des Ansuchens wegen des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Gründe nicht in Aussicht genommen werden. Er habe Gelegenheit zur Behebung des Mangels in seinem Antrag (fehlender Zeitraum der Herabsetzung) und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Nichtbehebung des Mangels führe zur Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG.2. Mit Schreiben vom 20.03.2015 teilte die belangte Behörde sinngemäß und zusammengefasst mit, dass dem mangelhaften Ansuchen - bei dem ein Beginn- und Enddatum fehle - um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden nicht statt zu geben sei. Das Ansuchen werde vom Leiter der Justizanstalt nicht befürwortet, da die Justizanstalt mit den zur Verfügung stehenden knappen Personalressourcen ohnehin nur unter größter Anstrengung den Dienstbetreib aufrechterhalten könne. Im gegenständlichen Fall könne eine positive Erledigung des Ansuchens wegen des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Gründe nicht in Aussicht genommen werden. Er habe Gelegenheit zur Behebung des Mangels in seinem Antrag (fehlender Zeitraum der Herabsetzung) und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Nichtbehebung des Mangels führe zur Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

3. Mit Schreiben vom 01.04.2015 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Vollmachtbekanntgabe sowie eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme führte er hinsichtlich des Zeitraumes zunächst aus, dass er die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden gemäß § 50a BDG 1979 ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt bis zum 01.07.2021 begehre. Jedenfalls jedoch beginnend mit 01.10.2015. Am Ende der Stellungnahme führte er zum Zeitpunkt zusammengefasst aus, der Antrag bleibe daher aufrecht, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren verfügt werde.3. Mit Schreiben vom 01.04.2015 gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Vollmachtbekanntgabe sowie eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme führte er hinsichtlich des Zeitraumes zunächst aus, dass er die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt bis zum 01.07.2021 begehre. Jedenfalls jedoch beginnend mit 01.10.2015. Am Ende der Stellungnahme führte er zum Zeitpunkt zusammengefasst aus, der Antrag bleibe daher aufrecht, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren verfügt werde.

4. Mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. In der Begründung wird im Wesentlichsten ausgeführt, dass er mit mangelhaften Antrag vom 09.02.2015 aus sozialen und persönlichen Gründen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 30 Wochenstunden - ohne Angabe der Dauer und der zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes - beantragt habe. Der Antrag gemäß § 50a BDG 1979 habe insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Herabsetzung zu enthalten. Mit Schreiben vom 20.03.2015 sei dem Beschwerdeführer einerseits mitgeteilt worden, dass die Vollzugsdirektion beabsichtige, dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht Folge zu leisten und habe ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungahme gegeben, andererseits sei er aufgefordert worden, die Mängel in seinem Antrag binnen zwei Wochen zu beheben. Seine Stellungnahme vom 01.04.2015 weise hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes widersprüchliche Inhalte auf. Auf der Seite 2 der Stellungnahme werde dargelegt, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls jedoch beginnend mit 01.10.2015 bis zum 01.07.2021 begehrt werde. Auf Seite 5 werde die Herabsetzung zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren begehrt. Da er die Mängel in seinem Antrag vom 09.02.2015 nicht behoben habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.4. Mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. In der Begründung wird im Wesentlichsten ausgeführt, dass er mit mangelhaften Antrag vom 09.02.2015 aus sozialen und persönlichen Gründen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 30 Wochenstunden - ohne Angabe der Dauer und der zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes - beantragt habe. Der Antrag gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 habe insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Herabsetzung zu enthalten. Mit Schreiben vom 20.03.2015 sei dem Beschwerdeführer einerseits mitgeteilt worden, dass die Vollzugsdirektion beabsichtige, dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht Folge zu leisten und habe ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungahme gegeben, andererseits sei er aufgefordert worden, die Mängel in seinem Antrag binnen zwei Wochen zu beheben. Seine Stellungnahme vom 01.04.2015 weise hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes widersprüchliche Inhalte auf. Auf der Seite 2 der Stellungnahme werde dargelegt, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls jedoch beginnend mit 01.10.2015 bis zum 01.07.2021 begehrt werde. Auf Seite 5 werde die Herabsetzung zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren begehrt. Da er die Mängel in seinem Antrag vom 09.02.2015 nicht behoben habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Schreiben vom 22.07.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichsten aus, die Auslegung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.04.2015 stelle eine "Willkür der Behörde" dar. Aus dem letzten Satz der Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren beantragt werde. Da die Behörde verpflichtet sei, ehestmöglich über Anträge zu entscheiden, jedenfalls jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten, habe der Beginn des begehrten Zeitraumes datumsmäßig nur schwer eingegrenzt werden können. Dass diesem eindeutigen abschließenden Antrag die Ausführungen auf Seite 2 im letzten Absatz der Stellungnahme entgegenstehen sollten und von der belangten Behörde als widersprüchliche Angaben gesehen werden würden, sehe der Beschwerdeführer "als willkürliche Betrachtungsweise" dieses Schriftsatzes an. Der Parteiwille gehe eindeutig aus dem abschließenden Satz hervor. Verwiesen werde auch auf § 13 Abs. 8 AVG, demnach der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, wenn dadurch die Sache in ihrem Wesen nicht geändert werde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werde. Am Ende der Stellungnahme werde eindeutig ausgeführt, dass für einen Zeitraum von drei Jahren beginnend zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Ausmaß von 30 Stunden begehrt werde. Es bestehe daher kein Zweifel am Parteiwillen und sei der von der belangten Behörde angeführte Mangel damit behoben worden und hätte die belangte Behörde inhaltlich entscheiden müssen.5. Mit Schreiben vom 22.07.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichsten aus, die Auslegung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.04.2015 stelle eine "Willkür der Behörde" dar. Aus dem letzten Satz der Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren beantragt werde. Da die Behörde verpflichtet sei, ehestmöglich über Anträge zu entscheiden, jedenfalls jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten, habe der Beginn des begehrten Zeitraumes datumsmäßig nur schwer eingegrenzt werden können. Dass diesem eindeutigen abschließenden Antrag die Ausführungen auf Seite 2 im letzten Absatz der Stellungnahme entgegenstehen sollten und von der belangten Behörde als widersprüchliche Angaben gesehen werden würden, sehe der Beschwerdeführer "als willkürliche Betrachtungsweise" dieses Schriftsatzes an. Der Parteiwille gehe eindeutig aus dem abschließenden Satz hervor. Verwiesen werde auch auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG, demnach der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, wenn dadurch die Sache in ihrem Wesen nicht geändert werde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werde. Am Ende der Stellungnahme werde eindeutig ausgeführt, dass für einen Zeitraum von drei Jahren beginnend zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Ausmaß von 30 Stunden begehrt werde. Es bestehe daher kein Zweifel am Parteiwillen und sei der von der belangten Behörde angeführte Mangel damit behoben worden und hätte die belangte Behörde inhaltlich entscheiden müssen.

6. Mit Schreiben vom 21.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Antrag vom 09.02.2015 des Beschwerdeführers lautet wie folgt:

"Betrifft: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit §50a BDG 1979

Aus sozialen und persönlichen Gründen ersuche ich um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden."

1.2. Das Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2015 lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Vollzugsdirektion nimmt in Aussicht, Ihrem mangelhaften Ansuchen (Beginn- und Endedatum fehlt) um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 30 Stunden nicht statt zu geben."Die Vollzugsdirektion nimmt in Aussicht, Ihrem mangelhaften Ansuchen (Beginn- und Endedatum fehlt) um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 30 Stunden nicht statt zu geben.

Mit mangelhaftem Antrag vom 9. Februar 2015 haben Sie um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 30 Stunden (75 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) ersucht. [...]Mit mangelhaftem Antrag vom 9. Februar 2015 haben Sie um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 30 Stunden (75 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) ersucht. [...]

Sie haben Gelegenheit zur Behebung des Mangels in Ihrem Antrag (Fehlender Zeitraum der Herabsetzung) und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Nichtbehebung des Mangels führt zur Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 des AVG."Sie haben Gelegenheit zur Behebung des Mangels in Ihrem Antrag (Fehlender Zeitraum der Herabsetzung) und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Nichtbehebung des Mangels führt zur Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des AVG."

1.3. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.04.2015 lautet wie folgt:

"Dargelegt werden darf, dass ich die Herabsetzung meiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden gemäß § 50a BDG 1979 ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt bis zum 1.7.2021 begehrte. Jedenfalls jedoch beginnend mit 1. Oktober 2015."Dargelegt werden darf, dass ich die Herabsetzung meiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt bis zum 1.7.2021 begehrte. Jedenfalls jedoch beginnend mit 1. Oktober 2015.

[...]

Aus diesen Gründen ist das, dem Schreiben vom 20. März 2015 zu entnehmende, wichtige dienstliche Interesse, welches die Behörde dazu berechtigen würde, den Antrag negativ zu bescheiden, nicht gegeben und bleibt der Antrag sohin mit dem Bedeuten aufrecht, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von drei Jahren verfügt wird und wird die Behörde gebeten ihre angedachte Entscheidung nochmals zu überdenken."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen und unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 50a BDG 1979 lautet wie folgt:3.1. Paragraph 50 a, BDG 1979 lautet wie folgt:

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 13 AVG lautet wie folgt:Paragraph 13, AVG lautet wie folgt:

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)(9) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)

3.2. Der Verbesserungsauftrag ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 mwH (Stand 1.1.2014, rdb.at)).3.2. Der Verbesserungsauftrag ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen. Kommt dieser dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 30 mwH (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 war mangelhaft, da ein Beginn- und Enddatum fehlte. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels eine Frist von zwei Wochen gewährt und auf die Folge der Zurückweisung hingewiesen. In der Stellungnahme machte der - noch dazu durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes. Wie bereits ausgeführt, ist eine teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Die Zurückweisung erfolgte daher durch die belangte Behörde zu Recht.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Antragszeitraum, Mängelbehebung,
Verbesserungsauftrag, Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2113187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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