TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W265 2192765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W265 2192765-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am XXXX vergewaltigt worden zu sein und legte unter anderem Ambulanzbefunde des XXXX sowie eine Ladung als Zeugin zur kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Krems an der Donau vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am römisch 40 vergewaltigt worden zu sein und legte unter anderem Ambulanzbefunde des römisch 40 sowie eine Ladung als Zeugin zur kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Krems an der Donau vor.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Schreiben vom 03.11.2017 den Akt zur angegebenen Strafsache zur kurzfristigen Einsichtnahme. Diesem ist neben der kontradiktorischen Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin durch die Richterin im Ermittlungsverfahren und polizeilichen Zeugenvernehmungen des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen zu entnehmen, dass das Verfahren in der betreffenden Rechtssache gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. In der Einstellungsbegründung vom XXXXhielt die Staatsanwältin fest, dass der Beschwerdeführerin laut eigener Angaben die Erinnerung an den betreffenden Abend, an welchem dem Beschuldigten zur Last gelegt worden sei, mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nahezu gänzlich fehle. Das Ermittlungsverfahren habe auf Basis der Vernehmungen des Beschuldigten und weiterer Zeugen ergeben, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, nicht widerlegbar sei. Die Einstellung sei daher erfolgt, da es für die Begehung einer strafbaren Handlung keine objektivierbaren Beweismittel gebe und die Zeugenaussagen die Verantwortung des Beschuldigten stützen würden, weshalb es im Fall einer Anklage zu einem Freispruch kommen würde.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Schreiben vom 03.11.2017 den Akt zur angegebenen Strafsache zur kurzfristigen Einsichtnahme. Diesem ist neben der kontradiktorischen Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin durch die Richterin im Ermittlungsverfahren und polizeilichen Zeugenvernehmungen des Beschuldigten sowie weiterer Zeugen zu entnehmen, dass das Verfahren in der betreffenden Rechtssache gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. In der Einstellungsbegründung vom XXXXhielt die Staatsanwältin fest, dass der Beschwerdeführerin laut eigener Angaben die Erinnerung an den betreffenden Abend, an welchem dem Beschuldigten zur Last gelegt worden sei, mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, nahezu gänzlich fehle. Das Ermittlungsverfahren habe auf Basis der Vernehmungen des Beschuldigten und weiterer Zeugen ergeben, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, nicht widerlegbar sei. Die Einstellung sei daher erfolgt, da es für die Begehung einer strafbaren Handlung keine objektivierbaren Beweismittel gebe und die Zeugenaussagen die Verantwortung des Beschuldigten stützen würden, weshalb es im Fall einer Anklage zu einem Freispruch kommen würde.

Mit Parteiengehör vom 15.11.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihr die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Heilfürsorge Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab und führte begründend aus, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, nicht gegeben seien.

Mit E-Mail vom 17.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei seit dem Vorfall in der Nacht von 1. auf 2. Juni schwerst traumatisiert. Zurzeit befinde sie sich auf einem sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt. Das Verfahren sei eingestellt worden, da einige Tage nach der Anzeige keine nachweisbaren Spuren von K.o.-Tropfen mehr festgestellt werden haben können. Die Beschwerdeführerin wisse aber sehr genau, dass es durch die Zugabe von Tropfen in ihr Getränk möglich gewesen sei, sie ohnmächtig und handlungsunfähig zu machen. Die Beschwerdeführerin habe bestimmt nicht zu viel getrunken. Aufgrund von Unterleibsschmerzen habe der Hausarzt der Beschwerdeführerin dringend geraten, Anzeige zu erstatten, was die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 getan habe. Die Beschwerdeführerin ersuche um einen Gesprächstermin bei der belangten Behörde.

Am 23.01.2018 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vor. Darin brachte sie vor, von 08.11.2017 bis 20.12.2017 auf Rehabilitation gewesen zu sein und legte den diesbezüglichen Abschlussbericht vor. Es gehe ihr gesundheitlich nach wie vor sehr schlecht. Weiters stellte sie die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin in Aussicht.

Mit Schreiben vom 27.03.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die in Aussicht gestellte Stellungnahme bis dato nicht eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin werde um Mitteilung ersucht, wann mit einem begründeten Beschwerdeantrag zu rechnen sei bzw. ob sie an der Aufrechterhaltung der Beschwerde noch interessiert sei.

Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 12.04.2018 mit, laut Auskunft ihrer Rechtsvertreterin sei eine Fortführung des Verfahrens nur bei neuen Erkenntnissen sinnvoll. Vorerst möchte sie eine Anhörung und Beratung in ihrer Angelegenheit vor dem Bundesministerium für Inneres abwarten. Sie legte ein mit 21.02.2018 datiertes Schreiben an den Bundeskanzler sowie die Staatssekretärin des Bundesministeriums für Inneres vor. Weiters legte sie das Antwortschreiben des Büros der Staatssekretärin im Bundesministerium für Inneres vom 01.03.2018 vor, in welchem auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz verwiesen werde, an das die Eingabe der Beschwerdeführerin weitergeleitet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie beantragte am 13.07.2017 beim Sozialministeriumservice die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.

Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf der von ihr bei Antragsstellung vorgelegten Kopie ihres Reisepasses.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der Nacht von XXXX von XXXX vergewaltigt worden zu sein. Sie sei am 01.06.2017 gemeinsam mit ihm von einem Fest einer gemeinsamen Bekannten zu einem Heurigen gefahren. Während des Trinkens des zweiten Glases Weißen Spritzers sei ihr plötzlich schwindlig geworden, danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. In der Nacht sei sie aufgrund von Schmerzen im Genitalbereich kurz wach geworden, als XXXX sie penetriert habe. Das erste, woran sie sich danach wieder erinnern könne, sei das Ankommen in ihrem Hotelzimmer gewesen. Sie habe in den Tagen danach Schmerzen im Genitalbereich verspürt und sei zum Arzt gegangen. Sie habe dem Arzt erzählt, sie sei vergewaltigt worden, woraufhin dieser ihr geraten habe, Anzeige zu erstatten, was die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 auch tat.Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der Nacht von römisch 40 von römisch 40 vergewaltigt worden zu sein. Sie sei am 01.06.2017 gemeinsam mit ihm von einem Fest einer gemeinsamen Bekannten zu einem Heurigen gefahren. Während des Trinkens des zweiten Glases Weißen Spritzers sei ihr plötzlich schwindlig geworden, danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. In der Nacht sei sie aufgrund von Schmerzen im Genitalbereich kurz wach geworden, als römisch 40 sie penetriert habe. Das erste, woran sie sich danach wieder erinnern könne, sei das Ankommen in ihrem Hotelzimmer gewesen. Sie habe in den Tagen danach Schmerzen im Genitalbereich verspürt und sei zum Arzt gegangen. Sie habe dem Arzt erzählt, sie sei vergewaltigt worden, woraufhin dieser ihr geraten habe, Anzeige zu erstatten, was die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 auch tat.

Dieses Vorbringen konnte im polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht durch Beweismittel objektiviert werden. Der Beschuldigte XXXX gab an, es sei viel Alkohol im Spiel gewesen, die Beschwerdeführerin sei jedoch die gesamte Zeit bei Bewusstsein gewesen. Es sei zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, anschließend habe er die Beschwerdeführerin in ihr Hotel gebracht. Mehrere Zeugen, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Begleiter am selben Tisch beim Heurigen gesessen waren, gaben vor der Polizei übereinstimmend an, dass mehr Alkohol konsumiert worden sei, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe jedoch keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht. Da es keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Anwendung von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung gab und auch nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin in einem wehrlosen Zustand befunden habe, den XXXX bewusst ausnutzte, stellte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau das Verfahren aufgrund der negativen Verurteilungsprognose gemäß § 190 Z 2 StPO ein.Dieses Vorbringen konnte im polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht durch Beweismittel objektiviert werden. Der Beschuldigte römisch 40 gab an, es sei viel Alkohol im Spiel gewesen, die Beschwerdeführerin sei jedoch die gesamte Zeit bei Bewusstsein gewesen. Es sei zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen, anschließend habe er die Beschwerdeführerin in ihr Hotel gebracht. Mehrere Zeugen, welche mit der Beschwerdeführerin und ihrem Begleiter am selben Tisch beim Heurigen gesessen waren, gaben vor der Polizei übereinstimmend an, dass mehr Alkohol konsumiert worden sei, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe jedoch keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht. Da es keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Anwendung von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung gab und auch nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin in einem wehrlosen Zustand befunden habe, den römisch 40 bewusst ausnutzte, stellte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau das Verfahren aufgrund der negativen Verurteilungsprognose gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde abermals vorbringt, ihr seien K.O.-Tropfen in ihr Getränk gegeben worden, um sie handlungsunfähig zu machen, so ist festzuhalten, dass eine Verabreichung von sogenannten "K.O.-Tropfen" - wie die Beschwerdeführerin auch selbst bestätigt - im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen wurde. Die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und sämtlicher befragter Zeugen, wonach die Beschwerdeführerin zwar über einige Stunden diverse alkoholische Getränke konsumiert, jedoch keinen desorientierten oder beeinträchtigten Eindruck gemacht habe, sind darüber hinaus nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, wonach sie lediglich eineinhalb Weiße Spritzer getrunken und danach plötzlich orientierungslos gewesen sei. Darüber hinaus konnte sie nicht glaubhaft darlegen, wann die Verabreichung mit den angegebenen K.o.-Tropfen erfolgt sein sollte, befand sich die Beschwerdeführerin laut eigener Angaben doch immer am Tisch, wenn ein Getränk serviert wurde und hatte sie in der Zeit, als sie sich vom Tisch entfernte gerade kein Getränk.

Was den Verweis auf die Unterleibsbeschwerden betrifft, so ist den Unterlagen des XXXX vom 06.06.2017 zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Kolpitis diagnostiziert wurde, welche jedoch keinen Hinweis auf ein mögliches Verbrechen bietet. Auch die "leicht livide Verfärbung mit leichter Schuppung der Haut lateral der äußeren Schamlippe li in Richtung Tuber Ishciadica li" ist nicht ausreichend, um mit der durch das Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit von einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem bestreitet der von ihr beschuldigte XXXX auch nicht, dass es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die festgestellten Verletzungen lassen hingegen nicht auf eine Anwendung von Gewalt schließen. In den vorgelegten Ambulanzbefunden vom 04.07.2017 und 07.07.2017, bei denen die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im Genitalbereich angab, wird ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, welcher ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der vorgebrachten Tat steht.Was den Verweis auf die Unterleibsbeschwerden betrifft, so ist den Unterlagen des römisch 40 vom 06.06.2017 zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Kolpitis diagnostiziert wurde, welche jedoch keinen Hinweis auf ein mögliches Verbrechen bietet. Auch die "leicht livide Verfärbung mit leichter Schuppung der Haut lateral der äußeren Schamlippe li in Richtung Tuber Ishciadica li" ist nicht ausreichend, um mit der durch das Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit von einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem bestreitet der von ihr beschuldigte römisch 40 auch nicht, dass es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die festgestellten Verletzungen lassen hingegen nicht auf eine Anwendung von Gewalt schließen. In den vorgelegten Ambulanzbefunden vom 04.07.2017 und 07.07.2017, bei denen die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im Genitalbereich angab, wird ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, welcher ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der vorgebrachten Tat steht.

Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Entlassungsbericht eines Zentrums für psychosoziale Gesundheit vom 20.12.2017 ist nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen, da auch bei Annahme des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung einerseits weiterhin nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass eine strafbare Handlung stattgefunden hat und andererseits die erforderliche Kausalität der behaupteten strafbaren Handlung für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausreichend belegt wurde.

Es liegen somit keine objektivierbaren Beweismittel vor, die die Begehung einer strafbaren Handlung belegen und stützen die weiteren Zeugenaussagen die Verantwortung des Beschuldigten XXXX. Damit kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Es liegen somit keine objektivierbaren Beweismittel vor, die die Begehung einer strafbaren Handlung belegen und stützen die weiteren Zeugenaussagen die Verantwortung des Beschuldigten römisch 40 . Damit kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.(4) Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie(5) Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

...

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

...

Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Dass das Vorliegen einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 KOVG vom 19.11.1986, Zl. 86/09/0085).Dass das Vorliegen einer Handlung gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, KOVG vom 19.11.1986, Zl. 86/09/0085).

Da im gegenständlichen Fall bereits das Vorliegen einer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführten Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, erübrigt sich auch jede weitere Untersuchung, ob die bestehende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Ereignisse zurückzuführen ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung, Körperverletzung, VerbrechensopferG,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2192765.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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