TE Bvwg Beschluss 2018/6/21 W195 2191237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2191237-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich - aktenkundiger - Sachverhalt:

1. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail mit dem Betreff "Soziales SVA Kindergeldrückforderung geschiedene Partner Beschwerde Frauenrechte" ein, in dem sich die Verfasserin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen über die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschwert.1. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail mit dem Betreff "Soziales SVA Kindergeldrückforderung geschiedene Partner Beschwerde Frauenrechte" ein, in dem sich die Verfasserin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen über die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschwert.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX um Stellungnahme und Vorlage sonstiger, für diesen Sachverhalt, relevanter Unterlagen binnen zwei Wochen ersucht.römisch 40 um Stellungnahme und Vorlage sonstiger, für diesen Sachverhalt, relevanter Unterlagen binnen zwei Wochen ersucht.

3. Am XXXX übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX eine Stellungnahme, in welcher diese ausführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Vergleich vom XXXX betreffend die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes vorliege. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Ratenzahlungen in Verzug geraten sei, sei seitens der SVA ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden.3. Am römisch 40 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 eine Stellungnahme, in welcher diese ausführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Vergleich vom römisch 40 betreffend die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes vorliege. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Ratenzahlungen in Verzug geraten sei, sei seitens der SVA ein Exekutionsverfahren eingeleitet worden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom XXXX ihre Eingabe zur Verbesserung zurück. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihrem Schreiben weder die Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides oder einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entnehmen gewesen sei noch Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein Beschwerdebegehren vorgebracht worden seien. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Verbesserung postalisch bzw. in elektronischer Form gemäß der Verordnung BGBl. II 515/2013, binnen einer Frist von zwei Wochen - unter Hinweis auf die allfälligen Rechtsfolgen - einzubringen.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom römisch 40 ihre Eingabe zur Verbesserung zurück. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihrem Schreiben weder die Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides oder einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entnehmen gewesen sei noch Gründe, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein Beschwerdebegehren vorgebracht worden seien. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Verbesserung postalisch bzw. in elektronischer Form gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 515 aus 2013,, binnen einer Frist von zwei Wochen - unter Hinweis auf die allfälligen Rechtsfolgen - einzubringen.

5. In der Folge langte seitens der Beschwerdeführerin keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1. Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts, dem insbesondere das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX samt Beilagen, die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle1. Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts, dem insbesondere das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 samt Beilagen, die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle

XXXX vom XXXX sowie der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX beiliegen.römisch 40 vom römisch 40 sowie der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 beiliegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 130 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Da das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Mindestanforderungen einer Beschwerde nicht erfüllt hat bzw. auch nicht den Vorgaben über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten entspricht, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX näher bezeichneten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls ihr Anbringen zurückzuweisen ist. In der Folge langte keine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.Da das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 die in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normierten Mindestanforderungen einer Beschwerde nicht erfüllt hat bzw. auch nicht den Vorgaben über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten entspricht, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 näher bezeichneten Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls ihr Anbringen zurückzuweisen ist. In der Folge langte keine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mängelbehebungsauftrag vom XXXX der Beschwerdeführerin konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen ihr Anbringen nicht erfüllt hat (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153) und sie über die Rechtsfolgen im Falle einer nicht fristgerechten Mängelbehebung belehrt (vgl. VwGH 19.01.1988, 87/04/0101; 22.02.1994, 93/04/0281; 30.01.2001, 99/05/0178).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 der Beschwerdeführerin konkret mitgeteilt, welche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen ihr Anbringen nicht erfüllt hat vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153) und sie über die Rechtsfolgen im Falle einer nicht fristgerechten Mängelbehebung belehrt vergleiche VwGH 19.01.1988, 87/04/0101; 22.02.1994, 93/04/0281; 30.01.2001, 99/05/0178).

Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist nicht entsprechend nachgekommen ist, war ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist nicht entsprechend nachgekommen ist, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2191237.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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