Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
L525 1241069-2/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.5.2018, Zl. XXXX, zuStA: Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.5.2018, Zl. römisch 40 , zu
Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und V desA) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch fünf des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 BFA-VG ersatzlos behoben.angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - befindet sich seit dem 8.11.2002 in Österreich. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C8 241069-0/2008/23E gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 ASylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - befindet sich seit dem 8.11.2002 in Österreich. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. C8 241069-0/2008/23E gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, ASylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.).Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.).
Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III aus, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Einreise nur lückenhaft Wohnsitzmeldungen vorliegen würden und seien diese fallweise falsifiziert worden, sodass sogar amtliche Abmeldungen vorgenommen worden seien, woraus sich eine jeweilige Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers ergebe. Er befinde sich ungeachtet eines gegen ihn aufgrund einer Verurteilung wegen Schlepperei unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes nach wie vor im Bundesgebiet. Es sei davon auszugehen, dass er sich durch Untertauchen erneut dem allfälligen behördlichen Zugriff entziehen würde. Ferner sei im Fall des Beschwerdeführers, auch wenn es bisher aus unerfindlichen Gründen in keinem Fall zu einer Verurteilung gekommen sein dürfte - so die belangte Behörde weiter - unverkennbar, dass weiterhin eine Neigung zur Verwirklichung strafrechtlich relevanter Handlungen und Verdachtslagen bestünden, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt unschuldig oder irrtümlich von verschiedenen Dienststellen der Sicherheitsbehörden wahrgenommen worden sei. Die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei daher erforderlich, zumal aufgrund des Umstandes, dass er während seines gesamten - allfällig tatsächlichen - Aufenthaltes in Österreich bisher noch nie eigene Existenzmittel erwirtschaften habe können und auf den eigenen Lebensunterhalt aufgewendet habe und daher auch keinen diesbezüglichen Verlust zu fürchten habe, weshalb die Gefahr des Abtauchens als hoch einzuschätzen sei.Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch drei aus, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Einreise nur lückenhaft Wohnsitzmeldungen vorliegen würden und seien diese fallweise falsifiziert worden, sodass sogar amtliche Abmeldungen vorgenommen worden seien, woraus sich eine jeweilige Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers ergebe. Er befinde sich ungeachtet eines gegen ihn aufgrund einer Verurteilung wegen Schlepperei unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes nach wie vor im Bundesgebiet. Es sei davon auszugehen, dass er sich durch Untertauchen erneut dem allfälligen behördlichen Zugriff entziehen würde. Ferner sei im Fall des Beschwerdeführers, auch wenn es bisher aus unerfindlichen Gründen in keinem Fall zu einer Verurteilung gekommen sein dürfte - so die belangte Behörde weiter - unverkennbar, dass weiterhin eine Neigung zur Verwirklichung strafrechtlich relevanter Handlungen und Verdachtslagen bestünden, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt unschuldig oder irrtümlich von verschiedenen Dienststellen der Sicherheitsbehörden wahrgenommen worden sei. Die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei daher erforderlich, zumal aufgrund des Umstandes, dass er während seines gesamten - allfällig tatsächlichen - Aufenthaltes in Österreich bisher noch nie eigene Existenzmittel erwirtschaften habe können und auf den eigenen Lebensunterhalt aufgewendet habe und daher auch keinen diesbezüglichen Verlust zu fürchten habe, weshalb die Gefahr des Abtauchens als hoch einzuschätzen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 18 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet:Paragraph 18, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
Soweit die belangte Behörde zunächst ausführt, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und sieht sie damit den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 erfüllt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass über den Beschwerdeführer keinerlei strafrechtlich relevante Vormerkungen im Strafregisterauszug aufscheinen. Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer sei zwar aus unerfindlichen Gründen bis dato nicht verurteilt, jedoch sei er mehrmals von verschiedenen Dienststellen der Sicherheitsbehörden wahrgenommen worden, so bleibt von diesen Ausführungen nur bestehen, dass er bis dato eben nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - von allfälligen Tilgungen abgesehen. Woher die belangte Behörde nunmehr zum Schluss kommt, dass weiterhin eine Neigung zur Verwirklichung von strafrechtlich relevanten Handlungen besteht, wurde für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt.Soweit die belangte Behörde zunächst ausführt, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und sieht sie damit den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass über den Beschwerdeführer keinerlei strafrechtlich relevante Vormerkungen im Strafregisterauszug aufscheinen. Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer sei zwar aus unerfindlichen Gründen bis dato nicht verurteilt, jedoch sei er mehrmals von verschiedenen Dienststellen der Sicherheitsbehörden wahrgenommen worden, so bleibt von diesen Ausführungen nur bestehen, dass er bis dato eben nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - von allfälligen Tilgungen abgesehen. Woher die belangte Behörde nunmehr zum Schluss kommt, dass weiterhin eine Neigung zur Verwirklichung von strafrechtlich relevanten Handlungen besteht, wurde für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt.
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht, da er keine eigenen Existenzmittel nachweisen könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass damit aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht automatisch auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden kann, zumal sich aus dem gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer jemals einer drohenden Abschiebung entzogen hätte. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass fehlende Existenzmittel die Gefahr eines Untertauchens des Fremden indizieren kann, jedoch reicht dieser Grund alleine noch nicht aus eine Gefahr gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG anzunehmen. Die belangte Behörde legte nicht nachvollziehbar dar, warum sie gerade im Falle des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass Fluchtgefahr bestünde, zumal der Beschwerdeführer seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig ist und - trotz mehrerer Aufenthaltsverbote - zwar nicht ausgereist ist, aber sich auch nie erkennbar dem Verfahren entzogen hätte.Soweit die belangte Behörde ausführt, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht, da er keine eigenen Existenzmittel nachweisen könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass damit aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht automatisch auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden kann, zumal sich aus dem gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer jemals einer drohenden Abschiebung entzogen hätte. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass fehlende Existenzmittel die Gefahr eines Untertauchens des Fremden indizieren kann, jedoch reicht dieser Grund alleine noch nicht aus eine Gefahr gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG anzunehmen. Die belangte Behörde legte nicht nachvollziehbar dar, warum sie gerade im Falle des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass Fluchtgefahr bestünde, zumal der Beschwerdeführer seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig ist und - trotz mehrerer Aufenthaltsverbote - zwar nicht ausgereist ist, aber sich auch nie erkennbar dem Verfahren entzogen hätte.
Da gegenständlich die von der belangten Behörde angenommenen Tatbestände des § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht vorliegen, war mit Behebung der Spruchpunkte III. und V. vorzugehen. Die belangte Behörde hat somit mit Erlassung des Erkenntnisses für den Beschwerdeführer jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn die Spruchpunkte III. und V. nie erlassen worden wären.Da gegenständlich die von der belangten Behörde angenommenen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG nicht vorliegen, war mit Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. vorzugehen. Die belangte Behörde hat somit mit Erlassung des Erkenntnisses für den Beschwerdeführer jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. nie erlassen worden wären.
Über die Beschwerde gegen die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.1241069.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018