Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
ASVG §293Spruch
W179 2133546-1/ 4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
I. Der Beschwerdeführer wird von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtung, jeweils vom XXXX , befreit.römisch eins. Der Beschwerdeführer wird von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtung, jeweils vom römisch 40 , befreit.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage eine Rezeptgebührenbefreiung als auch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geltend.1. Der Beschwerdeführer stellte mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage eine Rezeptgebührenbefreiung als auch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz geltend.
2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie der Nachweise über alle seine Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihm konkret auf: "Aktuelle Bezüge von XXXX bitte nachreichen."2. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie der Nachweise über alle seine Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihm konkret auf: "Aktuelle Bezüge von römisch 40 bitte nachreichen."
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."
3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf ein Schreiben einer Gebietskrankenkasse über die Mitversicherung seiner Ehegattin, eine Verständigung eines Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch seiner Mitbewohnerin XXXX auf Arbeitslosengeld, eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner Mitbewohnerin XXXX nach.3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf ein Schreiben einer Gebietskrankenkasse über die Mitversicherung seiner Ehegattin, eine Verständigung eines Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch seiner Mitbewohnerin römisch 40 auf Arbeitslosengeld, eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner Mitbewohnerin römisch 40 nach.
4. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und/oder einen Mietvertrag nachzureichen.4. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € römisch 40 feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und/oder einen Mietvertrag nachzureichen.
5. Der Beschwerdeführer brachte hierauf einen Mietvertrag einer gemeinnützigen registrierten Wohnstätten-Genossenschaft für antragsgegenständliche Adresse in Vorlage.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offene Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen." Explizit führte die belangte Behörde aus, dass eine Miete nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nicht abzugsfähig sei. Eine Richtsatzüberschreitung bleibe bestehen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer den bereits übermittelten Mietvertrag nochmals in Vorlage.
8. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX zur Vorlage näher bestimmter Unterlagen auf.9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 zur Vorlage näher bestimmter Unterlagen auf.
10. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legt der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid XXXX , eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers und eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch einer der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers über den Bezug von Arbeitslosengeld vor.10. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legt der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid römisch 40 , eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, eine Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers und eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch einer der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers über den Bezug von Arbeitslosengeld vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz.
2. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX Personen.2. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst römisch 40 Personen.
3. Der Beschwerdeführer war vom XXXX bis einschließlich XXXX von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreit.3. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreit.
4. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen für folgende Zeiträume:
XXXX Arbeitslosengeld iHv € XXXX tglrömisch 40 Arbeitslosengeld iHv € römisch 40 tgl
XXXX Arbeitslosengeld iHv € XXXX tglrömisch 40 Arbeitslosengeld iHv € römisch 40 tgl
XXXX Arbeitslosengeld iHv € XXXX tglrömisch 40 Arbeitslosengeld iHv € römisch 40 tgl
XXXX Notstandshilfe iHv € XXXX tglrömisch 40 Notstandshilfe iHv € römisch 40 tgl
5. Die Mitbewohnerin XXXX bezog Leistungen für folgende Zeiträume:5. Die Mitbewohnerin römisch 40 bezog Leistungen für folgende Zeiträume:
XXXX Arbeitslosengeld iHv € XXXX tglrömisch 40 Arbeitslosengeld iHv € römisch 40 tgl
XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld iHv € XXXX tglrömisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld iHv € römisch 40 tgl
6. Einer der Mitbewohner des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr
XXXX die vierte Klasse einer neuen Mittelschule.römisch 40 die vierte Klasse einer neuen Mittelschule.
7. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bei diesem hinsichtlich der Leistungen aus der Krankenversicherung mitversichert.
8. Als abzugsfähige Kosten macht der Beschwerdeführer geltend:
Monatliche Vorschreibung des Mietzinses nach dem WGG in Höhe von €
XXXX samt Betriebskosten.römisch 40 samt Betriebskosten.
9. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr
XXXX weist außergewöhnliche Belastungen an Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv € XXXX sowie einen dazugehörigen Selbstbehalt iHv € XXXX aus.römisch 40 weist außergewöhnliche Belastungen an Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv € römisch 40 sowie einen dazugehörigen Selbstbehalt iHv € römisch 40 aus.
10. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, den Mietvertrag nach dem WGG, den Mitteilungen des AMS sowie vorgelegten Einkommenssteuerbescheid XXXXZur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, den Mietvertrag nach dem WGG, den Mitteilungen des AMS sowie vorgelegten Einkommenssteuerbescheid römisch 40
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Im Einzelnen ist zu erwägen:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen, er kam dieser Aufforderung jedoch nicht vollständig nach. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers geht das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass er zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten hat.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:
3.1 Rechtsnormen:
a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"
b) Fernmeldegebührenordnung "alt":
§ 48 Abs 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl Nr 71/2003, lautete bis einschließlich 31. August 2016 wortwörtlich:Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 2003,, lautete bis einschließlich 31. August 2016 wortwörtlich:
"(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:"(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
c) Maßgebliche Betragsgrenzen:
Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.2 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren:
1. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass die Kosten für seine Mietwohnung nicht abgezogen worden seien.
2. Eingangs ist Nachstehendes kurz zu erwägen:
2.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.2.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden".2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden".
Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig waren. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und stellen daher durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs 5 FGO dar.Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und stellen daher durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, FGO dar.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275):2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung insbesondere ausgesprochen vergleiche VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen."Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
3. Der Beschwerdeführer war, wie festgestellt, vom XXXX bis einschließlich XXXX von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreit und hat somit für diesen Zeitraum eine grundsätzliche Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen. Allerdings weist der Beschwerdeführer trotz hiergerichtliche Aufforderung, somit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, das Einkommen seiner Mitbewohnerin XXXX ausschließlich bis XXXX nach, sodass er das gesamte Haushaltseinkommen ab dem Monat XXXX nicht mehr nachgewiesen hat und deshalb die Beschwerde jedenfalls für den Zeitraum beginnend mit3. Der Beschwerdeführer war, wie festgestellt, vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreit und hat somit für diesen Zeitraum eine grundsätzliche Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen. Allerdings weist der Beschwerdeführer trotz hiergerichtliche Aufforderung, somit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, das Einkommen seiner Mitbewohnerin römisch 40 ausschließlich bis römisch 40 nach, sodass er das gesamte Haushaltseinkommen ab dem Monat römisch 40 nicht mehr nachgewiesen hat und deshalb die Beschwerde jedenfalls für den Zeitraum beginnend mit
XXXX abzuweisen ist.römisch 40 abzuweisen ist.
4. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sind somit folgende Zeiträume gesondert zu beurteilen, einmal vom XXXX (Antrag eingelangt am XXXX) bis inklusive XXXX (am XXXX endet der Bezug von Arbeitslosengeld der Mitbewohnerin XXXX ), XXXX bis XXXX (kein AMS-Bezug der genannten Mitbewohnerin), XXXX bis XXXX (Ende des erneuten Bezuges von Arbeitslosengeld der Mitbewohnerin XXXX ), für den Zeitraum danach erfolgte kein Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens:4. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sind somit folgende Zeiträume gesondert zu beurteilen, einmal vom römisch 40 (Antrag eingelangt am römisch 40 ) bis inklusive römisch 40 (am römisch 40 endet der Bezug von Arbeitslosengeld der Mitbewohnerin römisch 40 ), römisch 40 bis römisch 40 (kein AMS-Bezug der genannten Mitbewohnerin), römisch 40 bis römisch 40 (Ende des erneuten Bezuges von Arbeitslosengeld der Mitbewohnerin römisch 40 ), für den Zeitraum danach erfolgte kein Nachweis des gesamten Haushaltseinkommens:
a) Zeitraum XXXX bis inklusive einschließlich XXXX :a) Zeitraum römisch 40 bis inklusive einschließlich römisch 40 :
4.1. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt für den Monat XXXX monatlich:4.1. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt für den Monat römisch 40 monatlich:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX AMS-Bezug XXXXrömisch 40 AMS-Bezug römisch 40
XXXX AMS-Bezug XXXXrömisch 40 AMS-Bezug römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
SUMME: XXXX Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihm als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über seine Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe in der Beschwerde nicht widerspricht.SUMME: römisch 40 Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihm als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über seine Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe in der Beschwerde nicht widerspricht.
Da XXXX im XXXX lediglich XXXX Tage Arbeitslosengeld (= € XXXX x 25
Tage = € XXXX ) bezogen hat, der Bezug des Beschwerdeführers jedoch
gleichbleibend ist, ist für den Monat XXXX das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen mit € XXXX festzusetzen.gleichbleibend ist, ist für den Monat römisch 40 das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen mit € römisch 40 festzusetzen.
4.2. Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Wohnungsentgelt XXXXrömisch 40 Wohnungsentgelt römisch 40
XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40
SUMME: XXXXSUMME: römisch 40
Auf dem Boden des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kann hinsichtlich der "Mietkosten" bis inklusive XXXX nur ein Hauptmietzins (einschließlich seiner Betriebskosten) nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) in Abzug gebracht werden. Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl Nr 139/1979, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und sind diese somit in diesem Zeitraum keine abzugsfähige Posten im Sinne des § 48 Abs 5 FGO.Auf dem Boden des zuvor genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kann hinsichtlich der "Mietkosten" bis inklusive römisch 40 nur ein Hauptmietzins (einschließlich seiner Betriebskosten) nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) in Abzug gebracht werden. Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1979,, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und sind diese somit in diesem Zeitraum keine abzugsfähige Posten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, FGO.
Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Einkommenssteuerbescheid XXXX weist außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von € XXXX aus. Dividiert durch 12 Monate ergibt dies einen monatlichen Abzug iHv € XXXX .Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Einkommenssteuerbescheid römisch 40 weist außergewöhnliche Belastungen nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von € römisch 40 aus. Dividiert durch 12 Monate ergibt dies einen monatlichen Abzug iHv € römisch 40 .
4.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Zeitraum XXXX bis XXXX (in Euro): XXXX bzw von XXXX bis XXXX XXXX XXXX (in Euro) XXXX4.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (in Euro): römisch 40 bzw von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 römisch 40 (in Euro) römisch 40
Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .Wie dargestellt liegt ein römisch 40 personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 .
4.4. Es liegt somit im Zeitraum XXXX eine monatliche Richtsatzüberschreitung von € XXXX bzw vom XXXX bis einschließlich XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Antragszeitraum nicht Folge zu geben.4.4. Es liegt somit im Zeitraum römisch 40 eine monatliche Richtsatzüberschreitung von € römisch 40 bzw vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Antragszeitraum nicht Folge zu geben.
b) Monat XXXX :b) Monat römisch 40 :
5.1. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt für diesen Zeitraum monatlich:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX AMS-Bezug XXXXrömisch 40 AMS-Bezug römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
SUMME: XXXX Da der Bezug des Arbeitslosengeldes der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nachgewiesenermaßen im XXXX unterbrochen war, ist hier kein AMS-Bezug zu verzeichnen.SUMME: römisch 40 Da der Bezug des Arbeitslosengeldes der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nachgewiesenermaßen im römisch 40 unterbrochen war, ist hier kein AMS-Bezug zu verzeichnen.
5.2. Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Wohnungsentgelt XXXXrömisch 40 Wohnungsentgelt römisch 40
XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40
SUMME: XXXXSUMME: römisch 40
Zur mangelnden Abzugsfähigkeit der Miete wird auf obige Ausführungen verwiesen.
5.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Monat XXXX (in Euro): XXXX.5.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Monat römisch 40 (in Euro): römisch 40 .
5.4. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .5.4. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 .
Es liegt somit für den Monat XXXX eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb für diesen Monat eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen.Es liegt somit für den Monat römisch 40 eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb für diesen Monat eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen.
c) Monat XXXX :c) Monat römisch 40 :
6.1. Das Haushalts-Nettoeinkommen für diesen Monat beträgt:
XXXX AMS-Bezug XXXXrömisch 40 AMS-Bezug römisch 40
XXXX AMS-Bezug ( XXXX Tage) XXXXrömisch 40 AMS-Bezug ( römisch 40 Tage) römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
SUMME: XXXX Das monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit für XXXX (in Euro): XXXX .SUMME: römisch 40 Das monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit für römisch 40 (in Euro): römisch 40 .
6.2. Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Wohnungsentgelt XXXXrömisch 40 Wohnungsentgelt römisch 40
XXXX Außergewöhnl. Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnl. Belastungen römisch 40
SUMME: XXXX Im Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl Nr 139/1979 idgF, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und sind daher erst ab diesem Zeitpunkt wegen der mit 1. September 2016 in Kraft getretenen Novelle abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs 5 FGO.SUMME: römisch 40 Im Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1979, idgF, erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und sind daher erst ab diesem Zeitpunkt wegen der mit 1. September 2016 in Kraft getretenen Novelle abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, FGO.
Zur Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastungen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
6.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Monat XXXX € XXXX .6.3. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit im Monat römisch 40 € römisch 40 .
6.4. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .6.4. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 .
Es liegt somit für den Monat XXXX eine Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor, weswegen für diesen Monat eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen ist.Es liegt somit für den Monat römisch 40 eine Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor, weswegen für diesen Monat eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen ist.
7. Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben, im Übrigen abzuweisen.7. Der Beschwerde war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben, im Übrigen abzuweisen.
3.3 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2133546.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018