Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2178720-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers XXXX (Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigten, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX und den Drittbeschwerdeführer XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0250-kanz1/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers römisch 40 (Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigten, die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 und den Drittbeschwerdeführer römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0250-kanz1/2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. und III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 30.10.2017 wurde angeordnet, dass das Kind die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018 an näher genannter öffentlicher Schule (Neue Mittelschule XXXXWien, XXXX) spätestens ab 06.11.2017 gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2017/2018 für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes an der genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch das Kind zu sorgen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 30.10.2017 wurde angeordnet, dass das Kind die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017 aus 2018, an näher genannter öffentlicher Schule (Neue Mittelschule XXXXWien, römisch 40 ) spätestens ab 06.11.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG verpflichtet seien, im Schuljahr 2017 aus 2018, für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes an der genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch das Kind zu sorgen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das im Jahr 2005 geborene Kind seinen dauernden Aufenthalt in Österreich habe, daher im Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig und somit verpflichtet sei, seine Schulpflicht an der im Spruch genannten Schule zu erfüllen.Begründend wurde ausgeführt, dass das im Jahr 2005 geborene Kind seinen dauernden Aufenthalt in Österreich habe, daher im Schuljahr 2017 aus 2018, schulpflichtig und somit verpflichtet sei, seine Schulpflicht an der im Spruch genannten Schule zu erfüllen.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowohl in Vertretung des Kindes als auch im eigenen Namen Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeerhebung "im vollen Bewusstsein" erfolge, "dass wir, wenn wir unsere Söhne weiterhin nicht in die Schule schicken gegen die herrschende Gesetzgebung verstoßen." Es sei der freie Wille ihres Kindes, sich selbstbestimmt und außerhalb der Institution Schule zu bilden und sie als Eltern respektierten diesen Willen. Der Stadtschulrat für Wien habe sich trotz mehrfachen Ersuchens mit dem Thema "Gleichwertigkeitsfeststellung" im häuslichen Unterricht nicht auseinandergesetzt. Die Bedingungen der aktuell vorgesehenen Externistenprüfung für junge Menschen, die sich gemäß ihres eigenen Entwicklungsplanes bildeten, stellten einen großen Stressfaktor für die gesamte Familie dar und liefen den Ideen des "Freilernens" zuwider. Die einzige Reaktion des Stadtschulrates für Wien auf die "Schulpflichtverletzung" des Kindes sei gewesen, einen Antrag auf Entziehung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Das Kind würde sich auch im Schuljahr 2017/2018 frei und selbstbestimmt bilden; das Recht des Kindes auf "freie Bildung" werde weiterhin in Anspruch genommen. Im Falle der zwangsweisen Einschulung seien schwerwiegende Folgen für die Lernfreude und Selbstmotivation des Kindes zu befürchten.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowohl in Vertretung des Kindes als auch im eigenen Namen Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeerhebung "im vollen Bewusstsein" erfolge, "dass wir, wenn wir unsere Söhne weiterhin nicht in die Schule schicken gegen die herrschende Gesetzgebung verstoßen." Es sei der freie Wille ihres Kindes, sich selbstbestimmt und außerhalb der Institution Schule zu bilden und sie als Eltern respektierten diesen Willen. Der Stadtschulrat für Wien habe sich trotz mehrfachen Ersuchens mit dem Thema "Gleichwertigkeitsfeststellung" im häuslichen Unterricht nicht auseinandergesetzt. Die Bedingungen der aktuell vorgesehenen Externistenprüfung für junge Menschen, die sich gemäß ihres eigenen Entwicklungsplanes bildeten, stellten einen großen Stressfaktor für die gesamte Familie dar und liefen den Ideen des "Freilernens" zuwider. Die einzige Reaktion des Stadtschulrates für Wien auf die "Schulpflichtverletzung" des Kindes sei gewesen, einen Antrag auf Entziehung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Das Kind würde sich auch im Schuljahr 2017 aus 2018, frei und selbstbestimmt bilden; das Recht des Kindes auf "freie Bildung" werde weiterhin in Anspruch genommen. Im Falle der zwangsweisen Einschulung seien schwerwiegende Folgen für die Lernfreude und Selbstmotivation des Kindes zu befürchten.
3. Mit Erkenntnis vom 22.12.2017, Zl. W128 2178720-1, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Zunächst stellte das Bundesverwaltungsgericht die Schulpflicht des Kindes fest und führte sodann im Wesentlichen aus, dass sich die im § 5 SchPflG angeführten möglichen Arten der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auf den Regelfall bezögen und die Schulpflicht durch den Besuch öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen erfüllt werde. Welche der im § 5 angeführten Schulen im Einzelfall für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in Betracht komme, richte sich einerseits nach der Altersstufe, andererseits nach der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen der betreffenden Schulart. Beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule sei im Sinne des § 13 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (PflSchErhGG) und den entsprechenden Landesausführungsbestimmungen auch auf den Schulsprengel Bedacht zu nehmen. Im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen stehen im Übrigen die Wahl der Schulart und der Schule den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu. Das Gesetz verpflichte die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Könne ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so hätten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht gemäß § 11 SchPflG zu sorgen (Hinweis auf VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304).Zunächst stellte das Bundesverwaltungsgericht die Schulpflicht des Kindes fest und führte sodann im Wesentlichen aus, dass sich die im Paragraph 5, SchPflG angeführten möglichen Arten der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auf den Regelfall bezögen und die Schulpflicht durch den Besuch öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen erfüllt werde. Welche der im Paragraph 5, angeführten Schulen im Einzelfall für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in Betracht komme, richte sich einerseits nach der Altersstufe, andererseits nach der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen der betreffenden Schulart. Beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule sei im Sinne des Paragraph 13, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (PflSchErhGG) und den entsprechenden Landesausführungsbestimmungen auch auf den Schulsprengel Bedacht zu nehmen. Im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen stehen im Übrigen die Wahl der Schulart und der Schule den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu. Das Gesetz verpflichte die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Könne ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so hätten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, SchPflG zu sorgen (Hinweis auf VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304).
Der Stadtschulrat für Wien habe mit dem angefochtenen Bescheid in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Erziehungsberechtigten eingegriffen und bestimmt, in welcher Schule das Kind seine Schulpflicht zu erfüllen habe. Ein solcher Eingriff in die Obsorge komme nach den Bestimmungen des ABGB jedoch nur den ordentlichen Gerichten zu, nicht jedoch dem Stadtschulrat für Wien zu, dem es unbenommen bleibe, ein entsprechendes Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen. Mangels Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien und mangels Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid seien diese ersatzlos aufzuheben gewesen.
4. Dagegen erhob der Stadtschulrat für Wien fristgerecht Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit u.a. ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die Zuständigkeit der Schulbehörde zur Vollziehung des SchPflG verneint habe.
5. In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 bis 0041-7, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, Zl. W128 2178720-1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das am 21.08.2005 geborene Kind hat seinen dauernden Aufenthalt in Österreich.
Das Kind ist unstrittig schulpflichtig und erfüllt die Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Formen.Das Kind ist unstrittig schulpflichtig und erfüllt die Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Formen.
Die Obsorge über das Kind kommt uneingeschränkt den Erziehungsberechtigten zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung über die Obsorge der Erziehungsberechtigten gründet sich auf ein Schreiben der zuständigen Richterin des BG Innere Stadt Wien vom 21. Dezember 2017, infolge eines Rechtshilfeersuchens des Bundesverwaltungsgerichts.
. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß Art. 14 B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2. Gemäß Artikel 14, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F. lauten folgendermaßen:Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, i.d.g.F. lauten folgendermaßen:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[...]
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
[...]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen
§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wennParagraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
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1.-dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
2.-in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.2.-in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. [...]Paragraph 24, (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. [...]
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
[...]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
Die einschlägige Bestimmung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, i.d.g.F. lautet wie folgt:Die einschlägige Bestimmung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, i.d.g.F. lautet wie folgt:
"§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.
(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen sowie für Neue Mittelschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
(3a) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Landesausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben.
[...]
(6) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.(6) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.
(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen."
Die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Schulgesetzes, LBGl. Nr. 20/1976, i.d.g.F. lauten im Wesentlichen folgendermaßen:Die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Schulgesetzes, LBGl. Nr. 20 aus 1976,, i.d.g.F. lauten im Wesentlichen folgendermaßen:
"Festsetzung des Schulsprengels
§ 46. (1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.Paragraph 46, (1) Für jede Pflichtschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist auf die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.
(2) Zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung einer höheren Organisationsform kann für mehrere Schulen derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei Berufsschulsprengel überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.
[...]
Sprengelangehörigkeit
§ 47. (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.Paragraph 47, (1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
[...]
(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen."(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen."
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bildung der Schulsprengel der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (im Folgenden Sprengel VO), LGBl. Nr. 20/1976, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bildung der Schulsprengel der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (im Folgenden Sprengel VO), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976,, lautet auszugsweise:
"§ 1. Der Schulsprengel der Volksschulen, der Hauptschulen und der Allgemeinen Sonderschulen umfaßt den Gemeindebezirk, in dem die Schule liegt, sowie die angrenzenden Gemeindebezirke.
[...]
§ 6. (1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.Paragraph 6, (1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(2) Befinden sich in einem Schulsprengel zwei oder mehrere Schulen der gleichen Art, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler (§§ 32 bis 35 Wiener Schulgesetz), auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen."(2) Befinden sich in einem Schulsprengel zwei oder mehrere Schulen der gleichen Art, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler (Paragraphen 32 bis 35 Wiener Schulgesetz), auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen."
3.2.1. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.)3.2.1. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch eins.)
3.2.1.1. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht
Mit seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 bis 0041-7, führte der Verwaltungsgerichtshof ins Treffen, dass die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt ist, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg. cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 4 SchPflG, zu erfüllen habe (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 11 Abs. 4 SchPflG etwa VwGH 28.4.1997, 97/10/0060; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; 29.1.2009, 2008/10/0332; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).Mit seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 bis 0041-7, führte der Verwaltungsgerichtshof ins Treffen, dass die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG ermächtigt ist, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, leg. cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen habe vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG etwa VwGH 28.4.1997, 97/10/0060; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; 29.1.2009, 2008/10/0332; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
Der angefochtene Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Oktober 2017 erweist sich daher insoweit als rechtmäßig, als damit die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG angeordnet wurde.Der angefochtene Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Oktober 2017 erweist sich daher insoweit als rechtmäßig, als damit die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes an einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG angeordnet wurde.
3.2.1.2. Im vorliegenden Fall war der Stadtschulrat für Wien jedoch unzuständig den Besuch einer konkreten Schule anzuordnen. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass zunächst den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg. cit. in Betracht kommende Schule zu bestimmen.Zunächst ist vorauszuschicken, dass zunächst den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach Paragraph 5, leg. cit. in Betracht kommende Schule zu bestimmen.
Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl. auch VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139, wonach die Erfüllung der Schulpflicht an einer bestimmten Pflichtschule durch die Behörde angeordnet wurde).Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen vergleiche auch VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139, wonach die Erfüllung der Schulpflicht an einer bestimmten Pflichtschule durch die Behörde angeordnet wurde).
Die Bestimmung eine bestimmte Schule im Verwaltungswege anzuordnen, verstößt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen verfassungsgesetzlich geschützte Rechte der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Erziehungsberechtigte, zumal mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht etwa auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind (vgl. nochmals VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschreibung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 SchPflG, sowie VfGH 10.03.2015, E1993/2015 = VfSlg 19.958).Die Bestimmung eine bestimmte Schule im Verwaltungswege anzuordnen, verstößt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen verfassungsgesetzlich geschützte Rechte der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Erziehungsberechtigte, zumal mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht etwa auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind vergleiche nochmals VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschreibung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG, sowie VfGH 10.03.2015, E1993/2015 = VfSlg 19.958).
Zwar wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht bestritten, dass es sich bei der im Bescheid genannten festgelegten öffentlichen Pflichtschule um eine in Betracht kommende Sprengelschule im Sinne des § 13 Abs. 6 und 7 PflSchErhGG i.V.m. § 47 Abs. 1 WrSchG und § 1 SprengelVO handelt. Der Stadtschulrat für Wien weist allerdings selbst darauf hin, dass in Wien für mehrere Schulen derselben Schulart durch die SprengelVO jeweils ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt wurde. Demnach kommen im gegenständlichen Fall mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen das Kind eingeschult werden kann.Zwar wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht bestritten, dass es sich bei der im Bescheid genannten festgelegten öffentlichen Pflichtschule um eine in Betracht kommende Sprengelschule im Sinne des Paragraph 13, Absatz 6 und 7 PflSchErhGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, WrSchG und Paragraph eins, SprengelVO handelt. Der Stadtschulrat für Wien weist allerdings selbst darauf hin, dass in Wien für mehrere Schulen derselben Schulart durch die SprengelVO jeweils ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt wurde. Demnach kommen im gegenständlichen Fall mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen das Kind eingeschult werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 3a PflSchErhGG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG und § 6 Abs. 2 SprengelVO obliegt die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen diesfalls aber der "Gemeinde". Dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs. 4 letzter Satz SchPflG.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3 a, PflSchErhGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG und Paragraph 6, Absatz 2, SprengelVO obliegt die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen diesfalls aber der "Gemeinde". Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz SchPflG.
Die im vorliegenden Beschwerdefall - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber (vgl. § 13 Abs. 3a PflSchErhGG), welche Schule das Kind zu besuchen habe, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Stadtschulrat für Wien kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu.Die im vorliegenden Beschwerdefall - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber vergleiche Paragraph 13, Absatz 3 a, PflSchErhGG), welche Schule das Kind zu besuchen habe, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Stadtschulrat für Wien kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu.
Das Vorbringen des Stadtschulrates für Wien hinsichtlich der Vorgehensweise, dass die nach den genannten Bestimmungen vorgesehene Aufteilung bzw. Zuteilung von schulpflichtigen Kindern auf die einzelnen Pflichtschulen in Wien "von der regionalen Schulaufsicht (Pflichtschulinspektor, vormals Bezirksschulinspektor) wahrgenommen wird", findet keine Deckung in § 46 Abs. 2 WrSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 SprengelVO.Das Vorbringen des Stadtschulrates für Wien hinsichtlich der Vorgehensweise, dass die nach den genannten Bestimmungen vorgesehene Aufteilung bzw. Zuteilung von schulpflichtigen Kindern auf die einzelnen Pflichtschulen in Wien "von der regionalen Schulaufsicht (Pflichtschulinspektor, vormals Bezirksschulinspektor) wahrgenommen wird", findet keine Deckung in Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, SprengelVO.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A II.)3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch zwei.)
3.2.2.1. Zur bescheidmäßigen Festlegung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG3.2.2.1. Zur bescheidmäßigen Festlegung von Verpflichtungen nach Paragraph 24, SchPflG
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 bis 0041-7 ausführte, ergeben sich die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304; vgl. dazu auch die in den Verfahrensakten erliegenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juli 2016 sowie vom 12. Oktober 2017, jeweils betreffend Bestrafung der Drittmitbeteiligten nach § 24 Abs. 4 SchPflG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 bis 0041-7 ausführte, ergeben sich die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar vergleiche VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304; vergleiche dazu auch die in den Verfahrensakten erliegenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juli 2016 sowie vom 12. Oktober 2017, jeweils betreffend Bestrafung der Drittmitbeteiligten nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG).
Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert. Somit wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführer durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt.Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert. Somit wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführer durch den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A II.)3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch zwei.)
Aufgrund des gegenständlichen Erkenntnisses ist im Übrigen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden (vgl. siehe insbesondere Punkt 3.2.1.).Aufgrund des gegenständlichen Erkenntnisses ist im Übrigen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden vergleiche siehe insbesondere Punkt 3.2.1.).
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.1. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2.1. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhörungs- und Stellungnahmerecht, aufschiebende Wirkung - Entfall,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2178720.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018