Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AVG §38Spruch
W128 2164100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über Beschwerde des Mag. XXXX , MBA, gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wegen Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über Beschwerde des Mag. römisch 40 , MBA, gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wegen Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Das Verfahren betreffend Ihren Antrag vom 4. Juni 2010, ergänzt durch Ihr Schreiben vom 28. November 2010, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten und wegen Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge wird gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG statuierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Das Verfahren betreffend Ihren Antrag vom 4. Juni 2010, ergänzt durch Ihr Schreiben vom 28. November 2010, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten und wegen Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge wird gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG statuierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid seiner (damaligen) Dienstbehörde, des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 28.05.1996 wurde für den Beschwerdeführer der 30.08.1991 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.
2. Mit einer an seine nunmehrige Dienstbehörde, den Präsidenten des Rechnungshofes (belangte Behörde), gerichteten Eingabe vom 04.06.2010 machte er geltend, dass er vor seinem 18. Lebensjahr grundsätzlich anrechenbare Zeiten zurückgelegt habe, welche mit dem vorzitierten Bescheid vom 28.05.1996 nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil sie vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegen seien. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2005, C-144/04, Mangold, und vom 18.06.2009, C-88/08, Hütter, beantragte er "die rückwirkende Anrechnung seiner oben angeführten Zeiten" und ersuchte um Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge.
3. Nach (zwischenzeitiger) Herausgabe des BGBl. I Nr. 82/2010 forderte ihn die Dienstbehörde am 22.10.2010 auf, den Antrag vom 04.06.2010 unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2010, vorgesehenen Formulars zu verbessern.3. Nach (zwischenzeitiger) Herausgabe des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, forderte ihn die Dienstbehörde am 22.10.2010 auf, den Antrag vom 04.06.2010 unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, vorgesehenen Formulars zu verbessern.
4. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.11.2010 wie folgt:
"I. Antrag auf Richtigstellung des Vorrückungsstichtages
Am 4. Juni 2010 habe ich die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt und um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge ersucht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010, GZ. 550.022/104-1A2/10, ersuchte mich die Dienstbehörde diesen Antrag unter Verwendung eines bestimmten Formulars erneut einzubringen, weil der Antrag sonst als mangelhaft zurückgewiesen werden würde. § 113 Abs. 11 Gehaltsgesetz 1956 lautet: 'Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen ..., sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden'. Auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle bestehe ich darauf, dass der am 4. Juni 2010 ohne Formular gestellte Antrag behandelt wird und sehe einer baldigen Erledigung entgegen."Am 4. Juni 2010 habe ich die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr beantragt und um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge ersucht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010, GZ. 550.022/104-1A2/10, ersuchte mich die Dienstbehörde diesen Antrag unter Verwendung eines bestimmten Formulars erneut einzubringen, weil der Antrag sonst als mangelhaft zurückgewiesen werden würde. Paragraph 113, Absatz 11, Gehaltsgesetz 1956 lautet: 'Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen ..., sind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden'. Auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle bestehe ich darauf, dass der am 4. Juni 2010 ohne Formular gestellte Antrag behandelt wird und sehe einer baldigen Erledigung entgegen."
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG vorgesehenen Formulars einen ausdrücklich als "Eventualbegehren" bezeichneten Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG.Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG vorgesehenen Formulars einen ausdrücklich als "Eventualbegehren" bezeichneten Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG.
5. Mit einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde vom 29.08.2013 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung dieses Antrages geltend.
6. Am 07.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ab.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde Folgendes verfügt:
"Ihr Antrag vom 4. Juni 2010, ergänzt durch Ihr Schreiben vom 28. November 2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß § 113 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 i.V.m. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 4. Juni 2010, ergänzt durch Ihr Schreiben vom 28. November 2010, betreffend Richtigstellung des Vorrückungsstichtages, wird gemäß Paragraph 113, Absatz 12, des Gehaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zurückgewiesen."
In der Begründung dieses (noch vor Erlassung des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer ergangenen) Bescheides vertrat die Dienstbehörde mit umfangreicher Argumentation die Rechtsauffassung, wonach die durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 bewirkte österreichische Rechtslage betreffend die Gestaltung des Vorrückungsstichtages und der Möglichkeit seiner Neufestsetzung durch den in § 113 Abs. 10 GehG vorgesehenen Antrag mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) im Einklang stehe.In der Begründung dieses (noch vor Erlassung des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer ergangenen) Bescheides vertrat die Dienstbehörde mit umfangreicher Argumentation die Rechtsauffassung, wonach die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bewirkte österreichische Rechtslage betreffend die Gestaltung des Vorrückungsstichtages und der Möglichkeit seiner Neufestsetzung durch den in Paragraph 113, Absatz 10, GehG vorgesehenen Antrag mit Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) im Einklang stehe.
Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in BGBl. I Nr. 82/2010 vorgesehenen Formulars. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß BGBl. I Nr. 82/2010) zu beantragen.Es bestehe keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grundlage der alten, bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage und ohne Verwendung des in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorgesehenen Formulars. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nach der "alten Rechtslage" (bis 31.12.2003) keine Möglichkeit für die gewünschte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nur die Wahl den alten Stichtag beizubehalten oder eine Neuberechnung nach der neuen Rechtslage (gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,) zu beantragen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch mit Schreiben vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010, die Anrechnung von Zeiten vor dem (vollendeten) 18. Lebensjahr bzw. die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung dieser Zeiten beantragt.
Derartige Anträge seien nach § 113 Abs. 12 GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Werde der Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden.Derartige Anträge seien nach Paragraph 113, Absatz 12, GehG unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen. Werde der Antrag ohne Verwendung dieses Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, sei Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer sei diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da er auf der Behandlung des ursprünglich ohne Formular gestellten Antrages vom 04.06.2010 beharrt habe. Dieser Antrag sei daher als mangelhaft zurückzuweisen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag solange nicht entstehen könne, als der Primärantrag nicht recht rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei auf die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualbegehren nicht einzugehen gewesen.
8. Aufgrund der Erlassung dieses Bescheides stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.05.2014 das Verfahren über die ihm abgetretene Säumnisbeschwerde ein und sprach aus, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer nicht stattfinde.
9. Letzterer erhob gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Eingabe vom 28.11.2010 aufrechterhielt. Unter Punkt 2. seiner Beschwerdeanträge begehrte der Beschwerdeführer u.a., das Bundesverwaltungsgericht möge ihm die Kosten der vom Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Säumnisbeschwerde zuerkennen.
10. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.01.2015, Zl. W213 2008955-1/7E, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes 1.a) der Beschwerdeanträge als unbegründet ab (Spruchpunkt A 1.) und hinsichtlich des Punktes 2.) der Beschwerdeanträge als unzulässig zurück (Spruchpunkt A 2.).
Zu Spruchpunkt A 1.) seines Erkenntnisses hielt das Bundesverwaltungsgericht begründend Folgendes fest:
"Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, dass ein allfälliger Formmangel von Amts wegen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers zu beseitigen gewesen wäre, indem die belangte Behörde einfach die bekannt gegebenen Zeiten in das Formular übernommen hätte. Entscheidend sei nämlich nicht die damit verbundene (Neu-) Datierung des Antrags, sondern das tatsächliche Einlangen des Antrags bei der belangten Behörde, das bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gewesen sei. Zudem sehe das Materiengesetz in § 113 Abs. 1 Z. 1 GehG vor, dass auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen, die §§ 8 und 12 Abs. 1 GehG weiterhin in der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden seien. Über den Antrag sei daher auf Basis der alten Rechtslage vor der Novelle zu entscheiden, dies jedoch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts."Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, dass ein allfälliger Formmangel von Amts wegen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers zu beseitigen gewesen wäre, indem die belangte Behörde einfach die bekannt gegebenen Zeiten in das Formular übernommen hätte. Entscheidend sei nämlich nicht die damit verbundene (Neu-) Datierung des Antrags, sondern das tatsächliche Einlangen des Antrags bei der belangten Behörde, das bereits vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewesen sei. Zudem sehe das Materiengesetz in Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, GehG vor, dass auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen, die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, GehG weiterhin in der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden seien. Über den Antrag sei daher auf Basis der alten Rechtslage vor der Novelle zu entscheiden, dies jedoch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts.
Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 175 Abs. 66 GehG 1956 idF des Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, GZ. 2012/12/0164). Daraus folgt, dass eine auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gerichtete Antragstellung jedenfalls unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG vorgesehenen Formulares - und damit unter Einhaltung dieser gesetzlichen Formvorschrift - zu erfolgen hatte. Die Einhaltung der Formvorschriften obliegt dem Einschreiter. Eine "amtswegige" Verbesserung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, findet im Gesetz keine Deckung.Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß Paragraph 175, Absatz 66, GehG 1956 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (unter anderem) Paragraph 113, Absatz 10 und 12 bis 14 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2013, GZ. 2012/12/0164). Daraus folgt, dass eine auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gerichtete Antragstellung jedenfalls unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG vorgesehenen Formulares - und damit unter Einhaltung dieser gesetzlichen Formvorschrift - zu erfolgen hatte. Die Einhaltung der Formvorschriften obliegt dem Einschreiter. Eine "amtswegige" Verbesserung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, findet im Gesetz keine Deckung.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 (ergänzt durch Punkt I. des Antrags vom 28.11.2010) wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Formerfordernisse zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010 (ergänzt durch Punkt römisch eins. des Antrags vom 28.11.2010) wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Formerfordernisse zurückgewiesen.
Im Übrigen teilte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Dienstbehörde, wonach vor einer wirksamen Entscheidung über den Hauptantrag des Beschwerdeführers der unter Verwendung des Formulars gemäß § 113 Abs. 12 GehG eingebrachte Eventualantrag als "noch nicht gestellt" gelte.Im Übrigen teilte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Dienstbehörde, wonach vor einer wirksamen Entscheidung über den Hauptantrag des Beschwerdeführers der unter Verwendung des Formulars gemäß Paragraph 113, Absatz 12, GehG eingebrachte Eventualantrag als "noch nicht gestellt" gelte.
Das Begehren auf Ersatz der Kosten der Säumnisbeschwerde sei zurückzuweisen gewesen, zumal über die Frage der Gebührlichkeit eines Kostenersatzanspruches bereits mit dem vorzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2014 abgesprochen worden sei."
11. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, in welcher er ausdrücklich erklärte das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach anzufechten. Als (ausschließlich den Spruchpunkt A 1. betreffende) grundsätzliche Rechtsfrage wird vom Beschwerdeführer u.a. jene ins Treffen geführt, ob ein Antrag auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Benützung des in § 113 Abs. 12 GehG erwähnten Formulars (und somit ohne Optieren in das gemäß der Entscheidung des EuGH C-530/13 unionswidrig eingeführte "Neurecht" nach BGBl. I Nr. 82/2010), in welchem sich der Antragsteller auf seine unionswidrige Diskriminierung im Bereich des Altrechtes beruft, zurückzuweisen sei oder darüber inhaltlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer machte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.11. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, in welcher er ausdrücklich erklärte das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach anzufechten. Als (ausschließlich den Spruchpunkt A 1. betreffende) grundsätzliche Rechtsfrage wird vom Beschwerdeführer u.a. jene ins Treffen geführt, ob ein Antrag auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Benützung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG erwähnten Formulars (und somit ohne Optieren in das gemäß der Entscheidung des EuGH C-530/13 unionswidrig eingeführte "Neurecht" nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,), in welchem sich der Antragsteller auf seine unionswidrige Diskriminierung im Bereich des Altrechtes beruft, zurückzuweisen sei oder darüber inhaltlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer machte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Er begehrte primär, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst im Sinne der Stattgebung seines Antrages vom 04.06.2010 erkennen. Hilfsweise wurde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründen beantragt.
12. Mit Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013 hob der Verwaltungsgerichtshof den Ausspruch hinsichtlich des Spruchpunktes
A) 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Hingegen wurde die Revision hinsichtlich des Spruchpunktes A) 2. zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aus dem Grunde des § 175 Abs. 66 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 seien die § 113 Abs 10, 11 und 12 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. §§ 8 und 12 GehG 1956 seien bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 20. Jänner 2015 idF der Rechtslage, BGBl. I Nr. 82/2010 (vgl. B (Vorabentscheidungsersuchen) vom 16. September 2013, 2013/12/0076), anzuwenden gewesen. Diese Rechtslage bildet - jedenfalls insoweit der VwGH von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Erkenntnisses. Ändere der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der Prüfung durch den VwGH das Gesetz rückwirkend, habe dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Vor diesem Hintergrund spielten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der im konkreten Fall durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändere auch die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und daher (jedenfalls bis zur Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH) weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstelle (vgl. VwGH 18.02.2015, 2014/12/0004).""Aus dem Grunde des Paragraph 175, Absatz 66, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, seien die Paragraph 113, Absatz 10, 11 und 12 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 seien bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 20. Jänner 2015 in der Fassung der Rechtslage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vergleiche B (Vorabentscheidungsersuchen) vom 16. September 2013, 2013/12/0076), anzuwenden gewesen. Diese Rechtslage bildet - jedenfalls insoweit der VwGH von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Erkenntnisses. Ändere der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der Prüfung durch den VwGH das Gesetz rückwirkend, habe dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Vor diesem Hintergrund spielten die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der im konkreten Fall durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändere auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und daher (jedenfalls bis zur Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH) weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstelle vergleiche VwGH 18.02.2015, 2014/12/0004)."
Zwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG 1956 erlassenen Bescheides sein (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in Kraft stand, zu übertragen sind).Zwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 erlassenen Bescheides sein vergleiche E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in Kraft stand, zu übertragen sind).
Lediglich "Anträge gemäß Abs. 10" sind nach § 113 Abs. 12 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in § 113 Abs. 10 GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.Lediglich "Anträge gemäß Absatz 10, sind nach Paragraph 113, Absatz 12, 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung vergleiche Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.
Die Anordnung des § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG 1956 ist nur vorbehaltlich des Anwendungsvorranges des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung nach der RL 2000/78 zu vollziehen.Die Anordnung des Paragraph 113, Absatz 11, Ziffer eins, GehG 1956 ist nur vorbehaltlich des Anwendungsvorranges des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung nach der RL 2000/78 zu vollziehen.
Der nach der in § 113 Abs. 11 Z. 1 GehG 1956 verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war mit dem Unionsrecht unvereinbar (vgl. EuGH Urteil 18. Juni 2009, Rs C- 88/08, Hütter). Aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer, folgt wiederum, dass die mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene Optionsmöglichkeit nicht geeignet war, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen. Der VwGH ging in Umsetzung dieses Urteils davon aus, dass zur gebotenen Herstellung der Gleichbehandlung nach dem Alter zwischen im Altsystem privilegierten nichtoptierenden "Altbeamten" und im Altsystem diskriminierten "Altbeamten", die gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 in das sie gleichermaßen diskriminierende Neusystem optiert hatten, die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als sie die oben zweitgenannte Gruppe gegenüber der oben erstgenannten Gruppe weiterhin benachteiligt (vgl. E 18. Februar 2015, 2014/12/0004). War aber schon eine Diskriminierung zwischen "Altbeamten", die nicht optiert hatten, und solchen, die optiert hatten, nach der RL verboten, so gilt dies umso mehr für Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal für diese - umso mehr - gilt, dass sie sich in derselben Situation befinden. In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt, dass die sie diskriminierende Wortfolge "unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten" in § 12 Abs. 1 GehG 1956 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insoweit unangewendet zu bleiben hat, als sie sich diskriminierend auswirkt. Dies entspricht auch dem vom EuGH entwickelten Grundsatz, wonach ein diskriminierter Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor einer unmittelbaren Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Diskriminierung an Verfahren mitzuwirken, die seiner Überleitung in ein gleichfalls diskriminierendes System dienen sollen (vgl. Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob). Demnach ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 RL 2000/78 eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nichtoptierende Altbeamte eingetreten (vgl. B 16. September 2013, 2012/12/0051; E 18. Februar 2015, 2015/12/0001; B 25. März 2015, 2015/12/0002). Diese Rechtskraftsdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der RL gelegen sind. Hingegen ist in Ansehung von Gehaltsperioden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL keine Durchbrechung der Rechtskraft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechtes eingetreten (vgl. E 31. Jänner 2006, 2005/12/0099).Der nach der in Paragraph 113, Absatz 11, Ziffer eins, GehG 1956 verwiesenen Rechtslage bestehende generelle Ausschluss von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Anrechnung war mit dem Unionsrecht unvereinbar vergleiche EuGH Urteil 18. Juni 2009, Rs C- 88/08, Hütter). Aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer, folgt wiederum, dass die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, geschaffene Optionsmöglichkeit nicht geeignet war, die schon im Altrecht bestehende Diskriminierung zwischen Altbeamten zu beseitigen. Der VwGH ging in Umsetzung dieses Urteils davon aus, dass zur gebotenen Herstellung der Gleichbehandlung nach dem Alter zwischen im Altsystem privilegierten nichtoptierenden "Altbeamten" und im Altsystem diskriminierten "Altbeamten", die gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 in das sie gleichermaßen diskriminierende Neusystem optiert hatten, die Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, insoweit verdrängt wird, als sie die oben zweitgenannte Gruppe gegenüber der oben erstgenannten Gruppe weiterhin benachteiligt vergleiche E 18. Februar 2015, 2014/12/0004). War aber schon eine Diskriminierung zwischen "Altbeamten", die nicht optiert hatten, und solchen, die optiert hatten, nach der RL verboten, so gilt dies umso mehr für Diskriminierungen von nichtoptierenden Altbeamten gegenüber anderen nichtoptierenden Altbeamten, zumal für diese - umso mehr - gilt, dass sie sich in derselben Situation befinden. In Ansehung diskriminierter "Altbeamter", welche nicht optiert haben, gilt, dass die sie diskriminierende Wortfolge "unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten" in Paragraph 12, Absatz eins, GehG 1956 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung insoweit unangewendet zu bleiben hat, als sie sich diskriminierend auswirkt. Dies entspricht auch dem vom EuGH entwickelten Grundsatz, wonach ein diskriminierter Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, vor einer unmittelbaren Geltendmachung seiner Ansprüche aus der Diskriminierung an Verfahren mitzuwirken, die seiner Überleitung in ein gleichfalls diskriminierendes System dienen sollen vergleiche Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob). Demnach ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, RL 2000/78 eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 1996 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nichtoptierende Altbeamte eingetreten vergleiche B 16. September 2013, 2012/12/0051; E 18. Februar 2015, 2015/12/0001; B 25. März 2015, 2015/12/0002). Diese Rechtskraftsdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der RL gelegen sind. Hingegen ist in Ansehung von Gehaltsperioden bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der RL keine Durchbrechung der Rechtskraft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechtes eingetreten vergleiche E 31. Jänner 2006, 2005/12/0099).
Soweit der Revisionswerber die Entscheidung des VwGH in der Sache begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche schon deshalb ausgeschlossen ist, weil "Sache" des angefochtenen Erkenntnisses ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag gewesen ist."
13. In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren i. S.d. Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) inhaltlich über den Hauptantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine solche verwehrt, da es bloß über die rechtmäßige Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren absprechen dürfe.13. In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl. W213 2008955-1/12E, den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren i. S.d. Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) inhaltlich über den Hauptantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei eine solche verwehrt, da es bloß über die rechtmäßige Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren absprechen dürfe.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, gestellte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, gestellte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Bundesbesoldungsreform 2015, insbesondere ob die Überleitung im Rahmen dieser Reform in ihrer derzeitigen Form mit dem Unionsrecht vereinbar sei, zur Vorabentscheidung vorlegt habe. Das "Ausgangsverfahren" vor dem Obersten Gerichtshof habe zwar ausschließlich das Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten zum Gegenstand, dieses sehe aber in § 94a Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) eine sinngemäße Anwendung der für die Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in den §§ 169c bis 196e GehG vor. Auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG unterscheide nicht zwischen Beamten und Vertragsbedienstete, sondern sei nach Art. 3 Abs. 1 auf "alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen" gleichermaßen anzuwenden. Deshalb bildeten die vom Obersten Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen wesentliche (unions)-rechtliche Vorfragen, die auch von den Dienstbehörden in allen dienstrechtlichen Verfahren zu beurteilen seien, in denen Beamte die Anrechnung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten beantragt hätten.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Bundesbesoldungsreform 2015, insbesondere ob die Überleitung im Rahmen dieser Reform in ihrer derzeitigen Form mit dem Unionsrecht vereinbar sei, zur Vorabentscheidung vorlegt habe. Das "Ausgangsverfahren" vor dem Obersten Gerichtshof habe zwar ausschließlich das Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten zum Gegenstand, dieses sehe aber in Paragraph 94 a, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) eine sinngemäße Anwendung der für die Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in den Paragraphen 169 c bis 196 e GehG vor. Auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG unterscheide nicht zwischen Beamten und Vertragsbedienstete, sondern sei nach Artikel 3, Absatz eins, auf "alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen" gleichermaßen anzuwenden. Deshalb bildeten die vom Obersten Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen wesentliche (unions)-rechtliche Vorfragen, die auch von den Dienstbehörden in allen dienstrechtlichen Verfahren zu beurteilen seien, in denen Beamte die Anrechnung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten beantragt hätten.
Die Beantwortung der vom Obersten Gerichthof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Fragen sei daher für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Verfahrens relevant, weshalb das gegenständliche Verfahren auszusetzen sei.
15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass es sich bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten gegen ihre Dienstgeber um zeitraumbezogene Ansprüche handle. In Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen richte sich deren Gebührlichkeit daher nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage und nicht nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Gesetzeslage. An diesem Umstand ändere auch das Besoldungsrechtanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 104/2016, nichts.15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass es sich bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten gegen ihre Dienstgeber um zeitraumbezogene Ansprüche handle. In Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen richte sich deren Gebührlichkeit daher nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage und nicht nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Gesetzeslage. An diesem Umstand ändere auch das Besoldungsrechtanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, nichts.
Darüber hinaus sei das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorabentscheidungsersuchen zu 9 ObA 141/15y-14 für den Fall des Beschwerdeführers nicht präjudiziell. Dieses betreffe ausschließlich Vertragsbedienstete, während der Beschwerdeführer als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe.
16. Mit Schreiben vom 11.07.2017, ZL. 503.715/048-1A2/17, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zusammenfassend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bescheid jener Sach- und Rechtslage entsprechen müsse, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben sei. Aufgrund des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, welches gemeinsam mit den bezughabenden Gesetzesmaterialien auf eine insgesamt "EU-Rechts-konforme Regelung" verweise, wäre der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes - wonach die belangte Behörde in eine inhaltliche Entscheidung einzutreten hätte - von Neuem zurückzuweisen. Da somit eine neue Sach- und Rechtslage vorliege, sei eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes und des Bundesverwaltungsgerichtes "laut Ausgangsverfahren" nicht gegeben.
Das "Ausgangsverfahren" vor dem Obersten Gerichtshof habe zwar ausschließlich das Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten zum Gegenstand, dieses sehe aber in § 94a VBG eine sinngemäße Anwendung der für die Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in den §§ 169c bis 169e GehG vor. Auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG unterscheide nicht zwischen Beamte und Vertragsbedienstete.Das "Ausgangsverfahren" vor dem Obersten Gerichtshof habe zwar ausschließlich das Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten zum Gegenstand, dieses sehe aber in Paragraph 94 a, VBG eine sinngemäße Anwendung der für die Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in den Paragraphen 169 c bis 169 e GehG vor. Auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG unterscheide nicht zwischen Beamte und Vertragsbedienstete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 04.06.2010, ergänzt durch sein Schreiben vom 28.11.2010, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten und die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen ist im vorliegenden Fall keine Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das gegenständliche Verfahren wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und wegen Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, Zl. ObA 141/15 y-14, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 38 AVG ausgesetzt.3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das gegenständliche Verfahren wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und wegen Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, Zl. ObA 141/15 y-14, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens erfolgte aus folgenden Gründen rechtmäßig:
Der VwGH geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage bildet, so dass die Behörde nach § 38 AVG vorgehen kann (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 312 sowie VwGH 31.03.2003, 2002/02/0158 und VwGH 26.04.2011, 2011/03/0015, m.w.N.).Der VwGH geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren für eine Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die vorgelegten Fragen ebenfalls wesentlich sind, eine Vorfrage bildet, so dass die Behörde nach Paragraph 38, AVG vorgehen kann vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 312 sowie VwGH 31.03.2003, 2002/02/0158 und VwGH 26.04.2011, 2011/03/0015, m.w.N.).
Die wesentlichen Fragestellungen des vom Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichthof zu Zl. ObA 141/15y-14 (insbesondere zur Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue System und zur bestehenden Altersdiskriminierung hinsichtlich Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) sind im vorliegenden Fall präjudiziell, da sie als Vorfragen für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevant sind. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist (nach wie vor) noch nicht beendet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG gefasst.Die wesentlichen Fragestellungen des vom Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichthof zu Zl. ObA 141/15y-14 (insbesondere zur Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue System und zur bestehenden Altersdiskriminierung hinsichtlich Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) sind im vorliegenden Fall präjudiziell, da sie als Vorfragen für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevant sind. Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist (nach wie vor) noch nicht beendet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Aussetzungsbeschluss gemäß Paragraph 38, AVG gefasst.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens unzulässig sei, da das vom Obersten Gerichtshof initiierte Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz zum Inhalt habe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 19, 26 und 100 Abs. 70 Z. 3 VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (§§ 8, 12 und 175 Z 79 GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des § 38 AVG handelt.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens unzulässig sei, da das vom Obersten Gerichtshof initiierte Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz zum Inhalt habe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 19, 26 und 100 Absatz 70, Ziffer 3, VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (Paragraphen 8, 12 und 175 Ziffer 79, GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG statierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat.Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, im Hinblick auf die mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG statierte Regelung, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 AVG als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt wird.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, Zl. 503.715/045-1A2/16, mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, eingebrachten Vorabentscheidungsantrag ausgesetzt wird.
3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die oben - unter Punkt 3.1.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2164100.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018