TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W172 2152614-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
BWG §1 Abs1
BWG §2 Z75
BWG §3
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §70 Abs1
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
BWG §99e
EMRK Art.6
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs6
FM-GwG §2
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35 Abs3
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs1
VbVG §3
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §25
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §5
VStG 1950 §6
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WiEReG §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 2 heute
  2. BWG § 2 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BWG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  4. BWG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 2 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  6. BWG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  7. BWG § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. BWG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  9. BWG § 2 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  10. BWG § 2 gültig von 02.08.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  11. BWG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. BWG § 2 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  13. BWG § 2 gültig von 01.09.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  14. BWG § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. BWG § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  16. BWG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  17. BWG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  18. BWG § 2 gültig von 16.07.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  19. BWG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  20. BWG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  21. BWG § 2 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  22. BWG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  23. BWG § 2 gültig von 01.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  24. BWG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  25. BWG § 2 gültig von 15.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  26. BWG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 2 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 2 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  29. BWG § 2 gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  30. BWG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  31. BWG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  32. BWG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  34. BWG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  35. BWG § 2 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  36. BWG § 2 gültig von 01.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  37. BWG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994
  38. BWG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 3 heute
  2. BWG § 3 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 3 gültig von 19.02.2026 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. BWG § 3 gültig von 20.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. BWG § 3 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  6. BWG § 3 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 3 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  9. BWG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017
  10. BWG § 3 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  11. BWG § 3 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  12. BWG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  13. BWG § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  14. BWG § 3 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  15. BWG § 3 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. BWG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. BWG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  18. BWG § 3 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  19. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  20. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  21. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  22. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  23. BWG § 3 gültig von 31.12.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. BWG § 3 gültig von 31.12.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  25. BWG § 3 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  26. BWG § 3 gültig von 01.03.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  27. BWG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  28. BWG § 3 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  29. BWG § 3 gültig von 31.12.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  30. BWG § 3 gültig von 29.12.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  31. BWG § 3 gültig von 01.09.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  32. BWG § 3 gültig von 01.05.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  33. BWG § 3 gültig von 30.04.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  34. BWG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  35. BWG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  36. BWG § 3 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  37. BWG § 3 gültig von 20.05.2010 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  38. BWG § 3 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  39. BWG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  40. BWG § 3 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  41. BWG § 3 gültig von 26.04.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  42. BWG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  43. BWG § 3 gültig von 01.09.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  44. BWG § 3 gültig von 13.02.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  45. BWG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 12.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  46. BWG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  47. BWG § 3 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  48. BWG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  49. BWG § 3 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  50. BWG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  51. BWG § 3 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999
  52. BWG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  53. BWG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  54. BWG § 3 gültig von 14.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1996
  55. BWG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 13.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  56. BWG § 3 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  57. BWG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016
  2. BWG § 40 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BWG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  5. BWG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 30.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  6. BWG § 40 gültig von 01.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  7. BWG § 40 gültig von 15.06.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  8. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  9. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 40 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  11. BWG § 40 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  13. BWG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BWG § 40 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996
  15. BWG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996
  1. BWG § 70 heute
  2. BWG § 70 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 70 gültig von 08.07.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BWG § 70 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 70 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 70 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  7. BWG § 70 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  8. BWG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 70 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. BWG § 70 gültig von 28.03.2012 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  11. BWG § 70 gültig von 31.12.2011 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 70 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  13. BWG § 70 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  14. BWG § 70 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  15. BWG § 70 gültig von 27.10.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  16. BWG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 70 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  18. BWG § 70 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  19. BWG § 70 gültig von 01.06.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  20. BWG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  21. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003
  23. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  25. BWG § 70 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  26. BWG § 70 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 70 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  29. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  30. BWG § 70 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  31. BWG § 70 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  32. BWG § 70 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 70 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 98 heute
  2. BWG § 98 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 98 gültig von 18.03.2025 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  4. BWG § 98 gültig von 01.02.2023 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  5. BWG § 98 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  6. BWG § 98 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 98 gültig von 01.07.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  8. BWG § 98 gültig von 28.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  9. BWG § 98 gültig von 01.01.2019 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  10. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  11. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  12. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  13. BWG § 98 gültig von 25.04.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  14. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  15. BWG § 98 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  16. BWG § 98 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  17. BWG § 98 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  18. BWG § 98 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  19. BWG § 98 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  20. BWG § 98 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  21. BWG § 98 gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  22. BWG § 98 gültig von 28.03.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  23. BWG § 98 gültig von 31.12.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  24. BWG § 98 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  25. BWG § 98 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  26. BWG § 98 gültig von 01.11.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  27. BWG § 98 gültig von 01.04.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  28. BWG § 98 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  29. BWG § 98 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  30. BWG § 98 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  31. BWG § 98 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  32. BWG § 98 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  33. BWG § 98 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  34. BWG § 98 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. BWG § 98 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  36. BWG § 98 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  37. BWG § 98 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  38. BWG § 98 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  39. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  40. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 99d heute
  2. BWG § 99d gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BWG § 99d gültig von 28.01.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. BWG § 99d gültig von 03.01.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 99d gültig von 01.01.2014 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  1. BWG § 99e heute
  2. BWG § 99e gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FM-GwG § 2 heute
  2. FM-GwG § 2 gültig ab 30.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 2 gültig von 14.12.2024 bis 29.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FM-GwG § 2 gültig von 01.03.2021 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  5. FM-GwG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. FM-GwG § 2 gültig von 01.10.2019 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FM-GwG § 2 gültig von 15.06.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. FM-GwG § 2 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  10. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. FM-GwG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  12. FM-GwG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 15.09.2017
  1. FM-GwG § 35 heute
  2. FM-GwG § 35 gültig ab 14.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 35 gültig von 01.06.2018 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  4. FM-GwG § 35 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. FM-GwG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. VStG 1950 § 1 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 25 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. WiEReG § 2 heute
  2. WiEReG § 2 gültig ab 10.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  3. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2023 bis 09.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  4. WiEReG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2018 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. WiEReG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 31.07.2018

Spruch

W172 2152614-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen das Straferkenntnis der FMA vom 03.03.2017, Zl. FMA-KL23 5305.100/0003-LAW/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen das Straferkenntnis der FMA vom 03.03.2017, Zl. FMA-KL23 5305.100/0003-LAW/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Im Zeitraum vom 16.06. bis 27.06.2014 führte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") beim Kreditinstitut XXXX (im Folgenden auch: "Bank-B"), der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 3 Abs. 9 BWG durch. Am 26.02.2015 wurde über diese Vor-Ort-Prüfung ein Bericht erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).1. Im Zeitraum vom 16.06. bis 27.06.2014 führte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") beim Kreditinstitut römisch 40 (im Folgenden auch: "Bank-B"), der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, BWG durch. Am 26.02.2015 wurde über diese Vor-Ort-Prüfung ein Bericht erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).

2. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme der FMA vom 28.04.2015 (ON 04) antwortete die Bank-B mit der schriftlichen Stellungnahme vom 19.05.2015 (ON 5).

Dieser waren u.a. folgende Beilagen angefügt:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 100013410):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 100013410):

-- ein aktuelles Certificate of Incumbency des Kunden, datiert mit 06.05.2015, und

-- Unterlagen zum Shareholder ("Certificate of Good Standing" der XXXX ,-- Unterlagen zum Shareholder ("Certificate of Good Standing" der römisch 40 ,

datiert mit 11.05.2015, und "Certificate of Incumbency" der " XXXX ", datiert mit 06.05.2015 (ON 05, Beil. ./9.4);datiert mit 11.05.2015, und "Certificate of Incumbency" der " römisch 40 ", datiert mit 06.05.2015 (ON 05, Beil. ./9.4);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 10000670):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 10000670):

-- die Stiftungszusatzurkunde, datiert mit 08.01.2002 und

-- aktuelle Handelsregisterauszüge, datiert mit 03.04.2014, 01.04.2015 und 09.04.2015 (ON 05, Beil. ./9.6);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 12467):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 12467):

-- "Certificate of Incumbency" der " XXXX ", datiert mit 03.02.2015 (ON 05, Beil. ./9.8).-- "Certificate of Incumbency" der " römisch 40 ", datiert mit 03.02.2015 (ON 05, Beil. ./9.8).

3. Mit Schreiben vom 21.07.2015 (ON 06) übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme.

Dieser waren u.a. folgende Beilagen angefügt:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 100013410):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 100013410):

-- Declaration of Trust, datiert mit 03 09.2012,

-- die Passkopien der Direktoren der XXXX (ON 06, Beil. ./1 bis ./6) sowie-- die Passkopien der Direktoren der römisch 40 (ON 06, Beil. ./1 bis ./6) sowie

-- ein Dokument über das wöchentliche Reporting der Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.06.-26.06.2015 (ON 06, Beil. ./7);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 12467):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 12467):

-- "Share Certificate", datiert mit 20.01.1996 (ON 06, Beil. ./8, S. 2).

4. Mit Schreiben vom 27.10.2015 (ON 07) übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme.

Dieser war folgende Beilage angefügt:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 10000670):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 10000670):

-- ein Dokument über das wöchentliche Reporting der Bank-B im Zeitraum 20.07.-24.07.2015 (ON 07, Beil. /.1).

5. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der FMA vom 21.06.2016 (ON 08) wurde gegen die Beschwerdeführerin als juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingeleitet.

6. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 27.07.2016 (ON 09) rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin.

Beigefügt waren u.a. folgende Beilagen:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 100013410):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 100013410):

-- "Disclosure of the ultimate beneficial owner" (ON 09, Beil. ./5);

-- "Share Certificate (ON 09, Beil. ./6) sowie

-- "Declaration of Trust", (ON 09, Beil. ./7);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 10000670):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 10000670):

-- Stiftungszusatzurkunde (ON 09, Beil. ./8).

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 12467):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 12467):

-- Disclosure of the ultimate beneficial owner (ON 09, Beil. ./9);

-- Certificates of Incumbency vom 03.02.2015 und 04.07.2014 (ON 09, Beil. ./10 und ./11);

-- Certificates of good standing vom 23.06.2014 und 25.06.2014 (ON 09, Beil. ./12);

-- Share Certificate (ON 09, Beil. ./13, S. 2);

-- Reisepasskopien des XXXX (ON 09, Beil. ./14);-- Reisepasskopien des römisch 40 (ON 09, Beil. ./14);

-- Internetrecherchen über XXXX , den Zeichnungsberechtigten und den wirtschaftlichen Eigentümer (ON 09, Beil. ./15);-- Internetrecherchen über römisch 40 , den Zeichnungsberechtigten und den wirtschaftlichen Eigentümer (ON 09, Beil. ./15);

-- PEP-Abfrage in XXXX zu XXXX am 18.06.2014 und zum wirtschaftlichen Eigentümer sowie der zeichnungsberechtigten Person am 03.04.2015 und am 18.06.2014 (ON 09, Beil. ./16).-- PEP-Abfrage in römisch 40 zu römisch 40 am 18.06.2014 und zum wirtschaftlichen Eigentümer sowie der zeichnungsberechtigten Person am 03.04.2015 und am 18.06.2014 (ON 09, Beil. ./16).

7. Mit Straferkenntnis der FMA vom 03.03.2017, Zl. FMA-KL23 5305.100/0003-LAW/2016 (ON 16), zugestellt am 07.03.2017, erging folgender Spruch:

"Die Bank-B ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in XXXX ."Die Bank-B ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in römisch 40 .

Im Hinblick auf die in § 99d BWG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gegen die Bank-B als juristische Person hat die Bank-B ab 01.01.2014 Folgendes zu verantworten:Im Hinblick auf die in Paragraph 99 d, BWG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gegen die Bank-B als juristische Person hat die Bank-B ab 01.01.2014 Folgendes zu verantworten:

1. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 25.06.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " XXXX ." (Kundennummer: 100013410) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.1. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 25.06.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " römisch 40 ." (Kundennummer: 100013410) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.

Bei diesem Kunden handelt es sich um einen Hochrisikokunden mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI), dessen Anteile treuhändig von einem weiteren Unternehmen ( XXXX mit Sitz auf BVI) für eine natürliche Person " XXXX " gehalten werden. Die Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgte am 24.06.2013. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.06.2015 beendet. Die Bank-B verfügte bis zur Beendigung dieser Geschäftsbeziehung über keine beweiskräftigen Dokumente zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit der Eigentums- und Kontrollstruktur.Bei diesem Kunden handelt es sich um einen Hochrisikokunden mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI), dessen Anteile treuhändig von einem weiteren Unternehmen ( römisch 40 mit Sitz auf BVI) für eine natürliche Person " römisch 40 " gehalten werden. Die Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgte am 24.06.2013. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.06.2015 beendet. Die Bank-B verfügte bis zur Beendigung dieser Geschäftsbeziehung über keine beweiskräftigen Dokumente zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit der Eigentums- und Kontrollstruktur.

2. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 06.05.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " XXXX " (Kundenummer: 10000670) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.2. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 06.05.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " römisch 40 " (Kundenummer: 10000670) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.

Bei diesem Kunden handelt es sich um einen Hochrisikokunden, eine Stiftung die in Liechtenstein domiziliert ist. Die Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgte am 04.12.2001. Die Geschäftsbeziehung wurde am 24.07.2015 beendet. Die Bank-B verfügte bis zum 06.05.2015 über keine beweiskräftigen Dokumente zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit der Eigentums- und Kontrollstruktur. Erst mit Vorlage der Stiftungszusatzurkunde am 06.05.2015 durch den Kunden war es der Bank-B möglich die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.

3. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 29.05.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 12467) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.3. Die Bank-B hat es, im Zeitraum 01.01.2014 bis 29.05.2015, an ihrem Sitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 12467) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieses Kunden ist; im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.

Bei diesem Kunden handelt es sich um einen Hochrisikokunden mit Sitz auf den Seychellen. Die Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgte am 21.02.1996. Die Geschäftsbeziehung wurde am 29.05.2015 beendet. Die Bank-B verfügte bis zum Ende der Geschäftsbeziehung über keine beweiskräftigen Dokumente zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit der Eigentums- und Kontrollstruktur.

Die in den jeweiligen Tatzeiträumen zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder der Bank-B (wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, das einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet - siehe Anlage) haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt 1. - 3. angeführten Gesetzesverletzungen ermöglicht und haben in Bezug auf diese Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für deren Einhaltung Sorge getragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. bis 3.:

§ 40 Abs. 2a Z 1 iVm § 2 Z 75 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 75, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Zu 1.: 70.000 Euro

Zu 2.: 70.000 Euro

Zu 3.: 70.000 Euro

Gesamt: 210.000 Euro

Gemäß

Zu 1. bis 3.:

§ 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

231.000 Euro."

8. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018 Beschwerde (OZ 01), eingebracht am gleichen Tag, erhoben. Beantragt wurde, das BVwG möge

1. der Beschwerde stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben;

2. in eventu, die Strafen zu Spruchpunkt 1, 2 und 3 erheblich herabsetzen.

Der Beschwerde waren u.a. folgende Beilagen angefügt:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 100013410):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 100013410):

-- "Due Diligence - Internet Recherche" (OZ 1, Beil. ./39);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 10000670):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 10000670):

-- Schreiben der " XXXX " vom 12.02.2008 (OZ 1, Beil. ./40).-- Schreiben der " römisch 40 " vom 12.02.2008 (OZ 1, Beil. ./40).

-- Zahlungsauftrag vom 16.08.2015 (OZ1, Beil. ./43) und

-- Kontosaldierung vom 23.07.2015 (OZ1, Beil. ./44).

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX " (Kundennummer: 12467):bezüglich des Kunden " römisch 40 " (Kundennummer: 12467):

-- Auszug des aktualisierten Formulars der Internetrecherche vom 18.06.2014 (OZ 1, Beil. /42).

9. Am 04.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 4).

An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Mitglied ihres Vorstands, XXXX , und eine Angestellte von ihr, XXXX , sowie zwei Vertreter der FMA teil.An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Mitglied ihres Vorstands, römisch 40 , und eine Angestellte von ihr, römisch 40 , sowie zwei Vertreter der FMA teil.

Als von der Beschwerdeführerin beantragter Zeuge wurde ein Angestellter von ihr, ein im Bereich International Private Banking tätiger Kundenbetreuer, XXXX in der mündlichen Verhandlung einvernommen.Als von der Beschwerdeführerin beantragter Zeuge wurde ein Angestellter von ihr, ein im Bereich International Private Banking tätiger Kundenbetreuer, römisch 40 in der mündlichen Verhandlung einvernommen.

Weiters wurden folgende Dokumente von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX ":bezüglich des Kunden " römisch 40 ":

-- Reisepass von XXXX (OZ 4, Anl. ./1 bzw. Anl. /3);-- Reisepass von römisch 40 (OZ 4, Anlage Punkt /, eins, bzw. Anlage /, 3,);

-- "Due Diligence - Internet Recherche", ungeschwärzt (OZ 4, Anl. ./2);-- "Due Diligence - Internet Recherche", ungeschwärzt (OZ 4, Anlage Punkt /, 2,);

-- Ergebnis der Embargo/PEP Abfrage (OZ 4, Anl. ./4) und-- Ergebnis der Embargo/PEP Abfrage (OZ 4, Anlage Punkt /, 4,) und

-- Checkliste der Beschwerdeführerin (OZ 4, Anl. ./5);-- Checkliste der Beschwerdeführerin (OZ 4, Anlage Punkt /, 5,);

  • -Strichaufzählung
    "Appointment of the first director/s of XXXX " (OZ 4, Anl. ./6);"Appointment of the first director/s of römisch 40 " (OZ 4, Anlage Punkt /, 6,);

  • -Strichaufzählung
    "Letter of Acknowledgement" betreffend XXXX , geb. XXXX (OZ 4, Anl. ./7);"Letter of Acknowledgement" betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 (OZ 4, Anlage Punkt /, 7,);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX ":bezüglich des Kunden " römisch 40 ":

-- Aktenvermerk von XXXX vom 04.02.2002, ungeschwärzt (OZ 4, Anl. ./9) und-- Aktenvermerk von römisch 40 vom 04.02.2002, ungeschwärzt (OZ 4, Anlage Punkt /, 9,) und

-- Anfrage von XXXX vom 05.02.2018 (OZ 4, Anl. ./10);-- Anfrage von römisch 40 vom 05.02.2018 (OZ 4, Anlage Punkt /, 10,);

  • -Strichaufzählung
    bezüglich des Kunden " XXXX ":bezüglich des Kunden " römisch 40 ":

-- Unterschriftsprobenblatt u.a. betreffend XXXX (OZ 4, Anl. ./8).-- Unterschriftsprobenblatt u.a. betreffend römisch 40 (OZ 4, Anlage Punkt /, 8,).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es finden sich im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde keine Feststellungen zur Frage des fahrlässigen Verhaltens einer zur Vertretung nach außen befugte Person der Bank-B, nämlich durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt 1. bis 3. dieses Straferkenntnis angeführten Gesetzesverletzungen ermöglicht und in Bezug auf diese Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für deren Einhaltung Sorge getragen zu haben.

Auch im Beschwerdeverfahren war diese Frage kein Beweisthema.

Es wurde weder ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine zur Vertretung nach außen befugte Person der Bank-B aufgrund der unter Punkt 1. bis 3. des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Gesetzesverletzungen eingeleitet noch wurde ein Straferkenntnis gegen eine zur Vertretung nach außen befugte Person der Bank-B aufgrund der unter Punkt 1. bis 3. dieses Straferkenntnis angeführten Gesetzesverletzungen von der belangten Behörde erlassen und somit auch keine Entscheidung darüber getroffen, ob diese Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018.

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung.

Weiters wurde weder von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren noch von der Beschwerdeführerin der Umstand einer (allfälligen) Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Erlasses eines diesbezüglichen Straferkenntnisses gegen eine zur Vertretung nach außen befugten Person der Bank-B in der im Spruch der bekämpften Entscheidung beschriebenen Verwaltungsstrafsachen vorgebracht sowie ist auch kein derartiger Umstand im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (ON 08, S. VwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (ON 08, S. VwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (OZ 6, S. MABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (OZ 6, S. MABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich wurde im bekämpften Straferkenntnissen jeweils eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 07.03.2018 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde langte am 03.04.2018 bei der belangten Behörde ein.

Die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgeblichen Rechtsnormen

3.2.1.1. Die belangte Behörde gab im bekämpftem Straferkenntnis die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat sowie diejenige zum Zeitpunkt ihrer

Entscheidung wie folgt wieder:

Rechtslage bis 31.12.2016:

§ 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013 lautete:Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, lautete:

"Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen."

§ 2 Z 75 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013 lautete:Paragraph 2, Ziffer 75, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, lautete:

"Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:"Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

a) bei Gesellschaften:

aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;

ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;"

§ 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.""Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."

§ 99d BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."

§ 99e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 99 e, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:"Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt."

Die Rechtslage ab 01.01.2017:

§ 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;"

§ 2 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet:

"wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

a) bei Gesellschaften:

aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;

ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;"

§ 35 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 lautet:Paragraph 35, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet:

"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und beiPflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zuPflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu

5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. [...]

(4) Die FMA kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."

§ 38 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 lautet:Paragraph 38, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet:

"Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls"Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,

2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,

4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,

5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und

7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt."

Im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß § 1 Abs. 2 VStG kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im konkreten Fall, wie aus dem Spruch ersichtlich sei, als Strafsanktionsnorm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 anzuwenden sei, da diese in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger sei.Im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im konkreten Fall, wie aus dem Spruch ersichtlich sei, als Strafsanktionsnorm Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, anzuwenden sei, da diese in ihrer Gesamtauswirkung für den Täter günstiger sei.

3.2.1.2. Die Rechtslage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist wie folgt:

§§ 6 Abs. 1 Z 2 und 38 FM-GwG gelten weiterhin in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016, sodass auf deren oben wiedergegebenen Wortlaut verwiesen wird.Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 FM-GwG gelten weiterhin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sodass auf deren oben wiedergegebenen Wortlaut verwiesen wird.

§ 2 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 37/2018 lautet nun:Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, lautet nun:

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Paragraph 2

Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund desZiffer eins, WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des

§ 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.Paragraph 122, Absatz 10, BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.

§ 2 Z 1 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, lautet:

Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 :

a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben:

aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer.

bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.

Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.

Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.

Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.

Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 244, Absatz 2, UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.

b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:

aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.

cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

§ 34 FM-GwG, BGBl. I Nr. 107/2017 lautet nun:Paragraph 34, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet nun:

"(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß"(1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß

[...]

2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4,2. Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,,

§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,

[...]

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten(3) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten

1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,

2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,

3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Artikel 8, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder

4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu

5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

§ 35 FM-GwG, BGBl. I Nr. 17/2018 lautet nun:Paragraph 35, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, lautet nun:

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und beiPflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zuPflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu

5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder um ein kleines

Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 7, BGBl. I Nr. 107/2017)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)"

3.2.2.1. Zur Frage der strafrechtlichen Zurechnung an die juristische Person

(vgl. dazu bereits sinngemäß BVwG 25.06.2018, W210 2138108-1/22E)vergleiche dazu bereits sinngemäß BVwG 25.06.2018, W210 2138108-1/22E)

Die Materialien zu § 99d BWG fest (RV 2438 BlgNR 24. GP, S. 63) hielten dazu bereits fest (Hervorhebungen nicht im Original):Die Materialien zu Paragraph 99 d, BWG fest Regierungsvorlage 2438 BlgNR 24. GP, S. 63) hielten dazu bereits fest (Hervorhebungen nicht im Original):

"Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des § 98 Abs. 1), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. § 40 Abs. 1). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Aufgrund der in Abs. 3 festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. Unter dem aus dem ‚Verstoß gezogenen Nutzen' ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist."Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach Paragraph 9, VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in Paragraph 370, Absatz eins a und eins b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des Paragraph 9, VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des Paragraph 98, Absatz eins,), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. Paragraph 40, Absatz eins,). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Aufgrund der in Absatz 3, festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Artikel 91, B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. Unter dem aus dem ‚Verstoß gezogenen Nutzen' ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist.

In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen. In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der §§ 98ff eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."In Absatz 4, wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen. In Absatz 5, wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der Paragraphen 98 f, f, eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."

Die bezogene Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. 2013, L 176, S. 338 ff., verlangte für bestimmte Verstöße in Art. 67 wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt 2013, L 176, S. 338 ff., verlangte für bestimmte Verstöße in Artikel 67, wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.

In den Materialien zu den Nachfolgeregelungen bezüglich der strafrechtlichen Zurechnung an die juristische Person zur Stammfassung des FM-GwG (RV 1335 BlgNR. 25. GP, S. 22) wurde festgehalten:In den Materialien zu den Nachfolgeregelungen bezüglich der strafrechtlichen Zurechnung an die juristische Person zur Stammfassung des FM-GwG Regierungsvorlage 1335 BlgNR. 25. GP, S. 22) wurde festgehalten:

"Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 2 BWG bzw. § 322 VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll."Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Paragraph 99, Absatz 2, BWG bzw. Paragraph 322, VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Artikel 59, der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll.

Mit Abs. 2 wird Art. 59 Abs. 1, 2 lit. e und 3 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.Mit Absatz 2, wird Artikel 59, Absatz eins, 2, Litera e und 3 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Artikel 58, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.

Die Formulierung orientiert sich dabei an § 98 Abs. 5 BWG und § 152 BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem "Verstoß gezogenen Nutzen" ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu § 152 BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP 27) dargelegt.Die Formulierung orientiert sich dabei an Paragraph 98, Absatz 5, BWG und Paragraph 152, BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem "Verstoß gezogenen Nutzen" ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu Paragraph 152, BaSAG Regierungsvorlage 361 BlgNR, 25. Gesetzgebungsperiode 27) dargelegt.

Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß § 22 Abs. 1 VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Mit Abs. 3 werden die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Mit Absatz 3, werden die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.

In Abs. 4 wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch § 45 VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem § 99d Abs. 5 BWG, nachgebildet. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 1 Z 9 BWG.In Absatz 4, wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch Paragraph 45, VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG, nachgebildet. Absatz 5, entspricht im Wesentlichen Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9, BWG.

Zu § 35:Zu Paragraph 35 :

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (§ 9 VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.Mit Absatz eins und 2 wird Artikel 59, in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (Paragraph 9, VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.

Mit Abs. 3 wird Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen. Abs. 4 entspricht dem ersten Anwendungsfall des § 34 Abs. 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus."Mit Absatz 3, wird Artikel 59, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 59, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen. Absatz 4, entspricht dem ersten Anwendungsfall des Paragraph 34, Absatz 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus."

Die Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG bzw. § 34 Abs. 4 und 5 FMABG findet sich nun in § 22 Abs. 6 FMABG i.d.F. BGBl. I Nr. 149/2017 und dieser lautet (Hervorhebungen nicht im Original):Die Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG bzw. Paragraph 34, Absatz 4 und 5 FMABG findet sich nun in Paragraph 22, Absatz 6, FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, und dieser lautet (Hervorhebungen nicht im Original):

"Die FMA kann

1. von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,

2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."

Dazu hielten die Materialien (RV 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f.) fest:Dazu hielten die Materialien Regierungsvorlage 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f.) fest:

"In § 99d Abs. 5 BWG wurde der FMA die Möglichkeit eingeräumt, von einer Verfolgung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits gegen die juristische Person eine Strafe verhängt worden ist und keine besonderen Umstände gegen ein Absehen sprechen (vgl. ErlRV 2438 BlgNR 24. GP). Entsprechende Regelungen wurden in das BörseG, das InvFG 2011, das BaSAG, das SFT-Vollzugsgesetz und das ZvVG übernommen. Die Bestimmung des Abs. 6 Z 2 vereinheitlicht diese Bestimmungen und erweitert den Anwendungsbereich auf alle in § 2 FMABG genannten Materiengesetze."In Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG wurde der FMA die Möglichkeit eingeräumt, von einer Verfolgung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits gegen die juristische Person eine Strafe verhängt worden ist und keine besonderen Umstände gegen ein Absehen sprechen vergleiche ErlRV 2438 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Entsprechende Regelungen wurden in das BörseG, das InvFG 2011, das BaSAG, das SFT-Vollzugsgesetz und das ZvVG übernommen. Die Bestimmung des Absatz 6, Ziffer 2, vereinheitlicht diese Bestimmungen und erweitert den Anwendungsbereich auf alle in Paragraph 2, FMABG genannten Materiengesetze.

Die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht rechtfertigen die Einräumung eines - im Vergleich zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - erweiterten Ermessensspielraumes, bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen. Abs. 6 Z 1 schafft die Voraussetzungen für die Konzentration der Ressourcen auf die Verfolgung bedeutender Verstöße, um die unionsrechtlich geforderte Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen rasch und konsequent umzusetzen. Die Regelung dient somit auch der Verwaltungsökonomie und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vollziehung durch die FMA; ein individueller Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung besteht daher nicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 6 Z 1 wurde so gewählt, dass neben den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG alle natürlichen und juristischen Personen, die Adressaten des Aufsichtsrechts sind, erfasst werden."Die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht rechtfertigen die Einräumung eines - im Vergleich zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG - erweiterten Ermessensspielraumes, bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen. Absatz 6, Ziffer eins, schafft die Voraussetzungen für die Konzentration der Ressourcen auf die Verfolgung bedeutender Verstöße, um die unionsrechtlich geforderte Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen rasch und konsequent umzusetzen. Die Regelung dient somit auch der Verwaltungsökonomie und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vollziehung durch die FMA; ein individueller Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung besteht daher nicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Absatz 6, Ziffer eins, wurde so gewählt, dass neben den Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG alle natürlichen und juristischen Personen, die Adressaten des Aufsichtsrechts sind, erfasst werden."

3.2.2.2. Wie bereits oben in den Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) angeführt, finden sich im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde keine Feststellungen zur Frage des fahrlässigen Verhaltens der zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder der BANK-X, nämlich durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt 1. bis 3. dieses Straferkenntnis angeführten Gesetzesverletzungen ermöglicht und in Bezug auf diese Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für deren Einhaltung Sorge getragen zu haben.3.2.2.2. Wie bereits oben in den Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) angeführt, finden sich im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde keine Feststellungen zur Frage des fahrlässigen Verhaltens der zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder der BANK-X, nämlich durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt 1. bis 3. dieses Straferkenntnis angeführten Gesetzesverletzungen ermöglicht und in Bezug auf diese Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für deren Einhaltung Sorge getragen zu haben.

Wie auch im Kriminalstrafrecht wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch im Finanzmarktbereich durch die oben angeführten Unionsrechtsakte dazu verpflichtet, im Zuge der Harmonisierung wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen gegen juristische Personen im innerstaatlichen Recht vorzusehen (vgl. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2013/36/EU). Der österreichische Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung mit der Umsetzung der Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/36/EU in den oben angeführten Normen nachgekommen.Wie auch im Kriminalstrafrecht wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch im Finanzmarktbereich durch die oben angeführten Unionsrechtsakte dazu verpflichtet, im Zuge der Harmonisierung wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen gegen juristische Personen im innerstaatlichen Recht vorzusehen vergleiche Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2013/36/EU). Der österreichische Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung mit der Umsetzung der Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2013/36/EU in den oben angeführten Normen nachgekommen.

Eine Verwaltungsübertretung wird bestimmt durch den objektiven Tatbestand - das Tatbild und somit das erfasste Verhalten - und den subjektiven Tatbestand und die Rechtswidrigkeit des Handelns oder - anders ausgedrückt - den Mangel eines Rechtfertigungsgrundes (vgl.

§ 6 VStG).Paragraph 6, VStG).

Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (vgl. VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011 mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162 und den - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts maßgebenden Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dazu VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, m.w.H.).Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war vergleiche VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011 mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162 und den - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts maßgebenden Artikel 49, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dazu VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, m.w.H.).

Neben der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist aber auch die Frage nach der Schuld zu stellen, § 5 VStG ist mit dem Titel "Schuld" überschrieben und ergibt, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. [2014], Rz. 998). Auch im Verwaltungsstrafrecht steht - ungeachtet der Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG - die Geltung des Schuldprinzips fest (VwGH, 18.02.1993, 92/09/0321; 20.02.1991, 90/02/0152; Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz. 14 und 15) und ist auch hier Voraussetzung für die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigem menschlichen Verhalten das schuldhafte Handeln des Täters ist (VwGH 13.05.1987, 85/17/0067). Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Kurtz/Handstanger ausführen, dass § 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg.13780/1994, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018], S. 67 m.w.N.).Neben der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist aber auch die Frage nach der Schuld zu stellen, Paragraph 5, VStG ist mit dem Titel "Schuld" überschrieben und ergibt, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. [2014], Rz. 998). Auch im Verwaltungsstrafrecht steht - ungeachtet der Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, VStG - die Geltung des Schuldprinzips fest (VwGH, 18.02.1993, 92/09/0321; 20.02.1991, 90/02/0152; Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz. 14 und 15) und ist auch hier Voraussetzung für die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigem menschlichen Verhalten das schuldhafte Handeln des Täters ist (VwGH 13.05.1987, 85/17/0067). Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Kurtz/Handstanger ausführen, dass Paragraph 5, VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg.13780 aus 1994,, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018], S. 67 m.w.N.).

Weder § 99d BWG noch § 35 FM-GwG treffen Aussagen zur Schuld, sondern sind lediglich mit dem Titel "Strafbarkeit der juristischen Person" überschrieben. Jedoch hält die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines Verbandes (VfGH 02.12.2016, G 497/2015 ua., VfSlg. 20.112/2016; vgl dazu Holzinger, Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist verfassungskonform, ÖJZ 2017/47; Rohregger, Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, ÖZW 2018/27) eindeutig fest, dass eine juristische Person nicht selbst schuldfähig sein kann. Der Verfassungsgerichtshof hat anlässlich eines Normprüfungsverfahrens zu § 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG), BGBl I Nr. 151/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 112/2007) wie folgt zum Schuldprinzip ausgeführt:Weder Paragraph 99 d, BWG noch Paragraph 35, FM-GwG treffen Aussagen zur Schuld, sondern sind lediglich mit dem Titel "Strafbarkeit der juristischen Person" überschrieben. Jedoch hält die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines Verbandes (VfGH 02.12.2016, G 497 aus 2015, ua., VfSlg. 20.112 aus 2016,; vergleiche dazu Holzinger, Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist verfassungskonform, ÖJZ 2017/47; Rohregger, Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, ÖZW 2018/27) eindeutig fest, dass eine juristische Person nicht selbst schuldfähig sein kann. Der Verfassungsgerichtshof hat anlässlich eines Normprüfungsverfahrens zu Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,) wie folgt zum Schuldprinzip ausgeführt:

"3.2.3. Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in gleicher Weise wie natürliche Personen - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg 19.522/2011). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des - von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten - Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (vgl. VfSlg 15.200/1998) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten."3.2.3. Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in gleicher Weise wie natürliche Personen - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg 19.522 aus 2011,). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des - von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten - Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz vergleiche VfSlg 15.200 aus 1998,) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat - nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also ‚für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen' (vgl. VfSlg 5318/1966, 12.776/1991, 13.583/1993, 15.784/2000, 18.726/2009) - grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat - nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also ‚für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen' vergleiche VfSlg 5318 aus 1966,, 12.776 aus 1991,, 13.583 aus 1993,, 15.784 aus 2000,, 18.726 aus 2009,) - grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.

3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird.

Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen aber die Regelungen des

§ 3 VbVG: Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen desParagraph 3, VbVG: Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen des

§ 3 VbVG - sowohl nach Abs 2 (Entscheidungsträgertat) als auch nach Abs 3 (Mitarbeitertat) - vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider - wie im Fall G697/2015 als möglich angenommen) in Z 1 und Z 2 des Abs 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder - wie im Fall G497/2015 zugrunde gelegt - Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen - § 3 Abs 2 VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, § 3 Abs 3 VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG aber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.Paragraph 3, VbVG - sowohl nach Absatz 2, (Entscheidungsträgertat) als auch nach Absatz 3, (Mitarbeitertat) - vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider - wie im Fall G697/2015 als möglich angenommen) in Ziffer eins und Ziffer 2, des Absatz eins, festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder - wie im Fall G497/2015 zugrunde gelegt - Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen - Paragraph 3, Absatz 2, VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, Paragraph 3, Absatz 3, VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert Paragraph 3, VbVG aber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.

Da der Verband in jedem Fall (nur) durch seine Entscheidungsträger agieren kann, kommt in der Straftat eines Entscheidungsträgers die Verbandsverantwortlichkeit ohne weitere Voraussetzung zum Ausdruck, in der Straftat eines Mitarbeiters hingegen erst durch den die Tat zumindest wesentlich erleichternden Sorgfaltsverstoß eines Entscheidungsträgers, ohne dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Rolle spielt bzw. geprüft werden muss, ob allfällige weitere - an der Straftat unbeteiligte - Entscheidungsträger ein Fehlverhalten gesetzt haben oder nicht. Letztlich liegt es im Verantwortungsbereich des Verbandes, Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbandes sorgen.

In dieser Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt weder eine Zurechnung ‚fremder' Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes. Vielmehr ergibt sich die Verbandsverantwortlichkeit aus dem dargestellten Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann"

Die in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden Normen sehen nach ihrem Tatbild schon im Wortlaut eine Zweistufigkeit des Verfahrens, die der Verfassungsgerichtshof als im Falle der Zurechnung eines Verhaltens einer natürlichen Person im Bereich des Kriminalstrafrechts für notwendig erachtet, und dazu somit eine vergleichbare Vorgehensweise vor.

Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich im Spruch - ohne dies genauer zu spezifizieren - augenscheinlich darauf, dass juristische Personen wegen Verstöße gegen die in § 34 Abs. 1Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich im Spruch - ohne dies genauer zu spezifizieren - augenscheinlich darauf, dass juristische Personen wegen Verstöße gegen die in Paragraph 34, Absatz eins

Z 2 FM-GwG angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in § 35 Abs. 2 FMA-GwG genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Es wird also auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes verlangt und die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen festgehalten. Wortgleich hält dies auch § 35Ziffer 2, FM-GwG angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Paragraph 35, Absatz 2, FMA-GwG genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Es wird also auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes verlangt und die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen festgehalten. Wortgleich hält dies auch Paragraph 35

Abs. 2 FM-GwG fest, wobei hinzuweisen ist, dass auch das VbVG in § 3 Abs. 3 VbVG ebendiese Zurechnungsart über die mangelnde Sorgfalt des Entscheidungsträgers eröffnet.Absatz 2, FM-GwG fest, wobei hinzuweisen ist, dass auch das VbVG in Paragraph 3, Absatz 3, VbVG ebendiese Zurechnungsart über die mangelnde Sorgfalt des Entscheidungsträgers eröffnet.

In der Konsequenz muss die Anlasstat - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen § 40 Abs. 2a Z 1 i.V.m. § 2 Z 75 BWG und nunmehr § 6 Abs. 1 FM-GwG i.V.m. § 2 Z 1 WiEReG, § 2 Z 3 FM-GwG - daher von einem nach außen zur Vertretung Befugten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren zusätzlichen Schritt - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 2 FM-GwG - der juristischen Person, dem Verband zugerechnet zu werden. Nur der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermöglicht somit eine Strafbarkeit der juristischen Person. Hierzu kann wiederum auf Rechtsprechung zum VbVG verwiesen werden, aus der sich ergibt, dass im Fall, dass der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (dort: wegen Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig sein sollte, auch "die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt" ist (OGH 13.12.2016, 11 Os 104/16b).In der Konsequenz muss die Anlasstat - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 75, BWG und nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG, Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG - daher von einem nach außen zur Vertretung Befugten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren zusätzlichen Schritt - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG - der juristischen Person, dem Verband zugerechnet zu werden. Nur der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermöglicht somit eine Strafbarkeit der juristischen Person. Hierzu kann wiederum auf Rechtsprechung zum VbVG verwiesen werden, aus der sich ergibt, dass im Fall, dass der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (dort: wegen Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig sein sollte, auch "die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt" ist (OGH 13.12.2016, 11 Os 104/16b).

Daran ändert auch die früher in § 99d Abs. 5 BWG, nunmehr in § 22 Abs. 6 FMABG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von der Bestrafung der betroffenen natürlichen Personen bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über die betroffenen natürlichen Personen abzusehen (vgl. dazu RV 2438 BlgNR 24. GP, S. 63 zu § 99d BWG und RV 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f. zu § 22 Abs. 6 FMABG) nichts. Denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Normen noch aus den Materialien dazu, dass, gleich § 45 Abs. 1 erster Satz erster Fall VStG, von der Einleitung eines Verfahrens und somit von der Verfolgung dieser natürlichen Personen gänzlich abgesehen werden darf und eine konkrete Zuordnung der Tat zu einem Entscheidungsträger (nunmehr § 35 Abs. 1 FM-GwG) und Feststellung der Sorgfaltsverstöße des Entscheidungsträgers bei einer Tat durch eine andere, für die juristische Person tätige Person (nunmehr § 35 Abs. 2 FM-GwG) gar nicht erst zu erfolgen hätte. Auch ergibt sich aus eben diesen Normen nicht, dass die Zurechnung alleine überDaran ändert auch die früher in Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG, nunmehr in Paragraph 22, Absatz 6, FMABG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von der Bestrafung der betroffenen natürlichen Personen bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über die betroffenen natürlichen Personen abzusehen vergleiche dazu Regierungsvorlage 2438 BlgNR 24. GP, S. 63 zu Paragraph 99 d, BWG und Regierungsvorlage 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f. zu Paragraph 22, Absatz 6, FMABG) nichts. Denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Normen noch aus den Materialien dazu, dass, gleich Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz erster Fall VStG, von der Einleitung eines Verfahrens und somit von der Verfolgung dieser natürlichen Personen gänzlich abgesehen werden darf und eine konkrete Zuordnung der Tat zu einem Entscheidungsträger (nunmehr Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG) und Feststellung der Sorgfaltsverstöße des Entscheidungsträgers bei einer Tat durch eine andere, für die juristische Person tätige Person (nunmehr Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG) gar nicht erst zu erfolgen hätte. Auch ergibt sich aus eben diesen Normen nicht, dass die Zurechnung alleine über

§ 5 VStG und einem gegebenenfalls durch die juristische Person erstatteten Vorbringen im Sinne einer Bescheinigungslastumkehr ohne jegliche weitere amtswegige Ermittlungen stattzufinden hat (vgl. auch Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018], S. 67 m. w.N.).Paragraph 5, VStG und einem gegebenenfalls durch die juristische Person erstatteten Vorbringen im Sinne einer Bescheinigungslastumkehr ohne jegliche weitere amtswegige Ermittlungen stattzufinden hat vergleiche auch Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018], S. 67 m. w.N.).

Im vorliegenden Verfahren wurde zu keiner Zeit ein rechtskräftiger Schuldspruch, allenfalls unter Absehung von der Bestrafung, über eine der nach außen zur Vertretung befugten Personen der Beschwerdeführerin erlassen. Auch wurde keine Verfolgungshandlung i. S.d.

§ 32 Abs. 2 VStG gesetzt.Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt.

Wenn nun § 50 Abs. 1 VwGVG manifestiert, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und gemäß § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), so ist Folgendes zu bedenken:Wenn nun Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG manifestiert, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und gemäß Paragraph 38, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), so ist Folgendes zu bedenken:

Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist zwar festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 130; vgl. auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S. 411, S. 427; vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist zwar festzuhalten, dass gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 130; vergleiche auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S. 411, S. 427; vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist aber, trotz aller Ermittlungspflichten, keine unbegrenzte, als äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis ergibt sich die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die Sache ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 02.10.1989, 89/04/0073). Es ist aber den Verwaltungsgerichten, ebenso wie den vor 01.01.2014 in Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Berufungsbehörden, verwehrt, Entscheidungen gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten (Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, § 66 AVG Rz. 63). Ohne Zweifel hatten die zur Vertretung nach außen befugten Personen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen unterinstanzlichen Verfahren, eine nachträgliche Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht oder eine Nachholung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die zur Vertretung nach außen befugten Personen würde die "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit klar überschreiten, wodurch auch eine Verletzung der zur Vertretung nach außen berufenen Personen in ihrem Recht auf den gesetzlichen RichterDie Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist aber, trotz aller Ermittlungspflichten, keine unbegrenzte, als äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis ergibt sich die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die Sache ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 02.10.1989, 89/04/0073). Es ist aber den Verwaltungsgerichten, ebenso wie den vor 01.01.2014 in Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Berufungsbehörden, verwehrt, Entscheidungen gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten (Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, Paragraph 66, AVG Rz. 63). Ohne Zweifel hatten die zur Vertretung nach außen befugten Personen der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen unterinstanzlichen Verfahren, eine nachträgliche Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht oder eine Nachholung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die zur Vertretung nach außen befugten Personen würde die "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit klar überschreiten, wodurch auch eine Verletzung der zur Vertretung nach außen berufenen Personen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter

Art. 83 Abs. 2 B-VG zu gewärtigen wäre (vgl. VfSlg. 8886/1980; 9094/1981). Auch würden diese durch eine solche Einleitung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte nach Art. 6 EMRK, die auch im Verwaltungsstrafverfahren Geltung haben (siehe auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG,Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu gewärtigen wäre vergleiche VfSlg. 8886 aus 1980,; 9094 aus 1981,). Auch würden diese durch eine solche Einleitung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte nach Artikel 6, EMRK, die auch im Verwaltungsstrafverfahren Geltung haben (siehe auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG,

2. Aufl. (2016), S. 14, Rz 47), angesichts der Tatsache, dass sie nicht als Beschuldigter, sondern nur als Zeugen einvernommen werden könnten, völlig verlustig gehen. Zudem ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verwehrt eine Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 99b BWG allenfalls nachzuholen.2. Aufl. (2016), S. 14, Rz 47), angesichts der Tatsache, dass sie nicht als Beschuldigter, sondern nur als Zeugen einvernommen werden könnten, völlig verlustig gehen. Zudem ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verwehrt eine Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 99 b, BWG allenfalls nachzuholen.

Da somit der Nachweis der Tatbegehung mangels Nachweis der faktischen Tatbegehung durch eine natürliche Person nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt werden kann, ist der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.Da somit der Nachweis der Tatbegehung mangels Nachweis der faktischen Tatbegehung durch eine natürliche Person nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt werden kann, ist der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99d BWG a.F. bzw. § 35 Abs. FM-GwG fehlt. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zurechnung von handelnden natürlichen Personen zu juristischen Personen im Rahmen eines vergaberechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG verwiesen, woraus sich für den erkennenden Senat zumindest ergibt, dass das VbVG und die Rechtsprechung dazu zumindest einen Indikator für Fragen der Verantwortlichkeit von juristischen Personen auch im Verwaltungsstrafverfahren darstellt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 99 d, BWG a.F. bzw. Paragraph 35, Abs. FM-GwG fehlt. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zurechnung von handelnden natürlichen Personen zu juristischen Personen im Rahmen eines vergaberechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG verwiesen, woraus sich für den erkennenden Senat zumindest ergibt, dass das VbVG und die Rechtsprechung dazu zumindest einen Indikator für Fragen der Verantwortlichkeit von juristischen Personen auch im Verwaltungsstrafverfahren darstellt.

So stellt sich insbesondere die Frage, ob das hier anzuwendende System tatsächlich ein zweistufiges Prüfsystem, im Sinne einer ersten Stufe zur Feststellung eines rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person und einer zweiten Stufe der Zurechnung dieses Verhaltens zum Verband, zur juristischen Person, sein muss. Zudem fehlt auch jegliche Rechtsprechung dazu, ob der Verwaltungsgerichtshof eine juristische Person als eigenständig schuldfähig erachtet - wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ausgeht - oder ob diese - wie vom Verfassungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof zum Verband im Kriminalstrafrecht (VfSlg.20112/2016; OGH 28.02.2017,So stellt sich insbesondere die Frage, ob das hier anzuwendende System tatsächlich ein zweistufiges Prüfsystem, im Sinne einer ersten Stufe zur Feststellung eines rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person und einer zweiten Stufe der Zurechnung dieses Verhaltens zum Verband, zur juristischen Person, sein muss. Zudem fehlt auch jegliche Rechtsprechung dazu, ob der Verwaltungsgerichtshof eine juristische Person als eigenständig schuldfähig erachtet - wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ausgeht - oder ob diese - wie vom Verfassungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof zum Verband im Kriminalstrafrecht (VfSlg.20112 aus 2016,; OGH 28.02.2017,

11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os 104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann, verantwortlich gehalten werden kann. Hierbei ist zu gewärtigen, dass auch die bisherige Vorgehensweise der Zurechnung über § 9 VStG davon ausging, dass eine juristische Person nicht eigenständig handeln kann, sondern nur durch ihre Organe tätig wird. Zudem muss hier überlegt werden, ob - sollte die eigenständige Schuldfähigkeit eines Verbandes im Verwaltungsstrafverfahren doch gegeben sein - § 5 VStG auch tatsächlich in seiner bisherigen Form weiter verstanden werden kann.11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os 104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann, verantwortlich gehalten werden kann. Hierbei ist zu gewärtigen, dass auch die bisherige Vorgehensweise der Zurechnung über Paragraph 9, VStG davon ausging, dass eine juristische Person nicht eigenständig handeln kann, sondern nur durch ihre Organe tätig wird. Zudem muss hier überlegt werden, ob - sollte die eigenständige Schuldfähigkeit eines Verbandes im Verwaltungsstrafverfahren doch gegeben sein - Paragraph 5, VStG auch tatsächlich in seiner bisherigen Form weiter verstanden werden kann.

Zudem steht nicht fest, in welcher Form die Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß § 99d Abs. 5 BWG a.F. und nunmehr gemäß § 22 Abs. 6 FMABG unter vom Gesetz definierten Umständen von der Bestrafung einer natürlichen Person bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über diese natürliche Person abgesehen werden kann und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt würde. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, ob dies in Form einer Ermahnung § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu ergehen hat und ebenso fehlt Rechtsprechung dazu. Auch fehlt aus den Materialien zuZudem steht nicht fest, in welcher Form die Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG a.F. und nunmehr gemäß Paragraph 22, Absatz 6, FMABG unter vom Gesetz definierten Umständen von der Bestrafung einer natürlichen Person bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über diese natürliche Person abgesehen werden kann und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt würde. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, ob dies in Form einer Ermahnung Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu ergehen hat und ebenso fehlt Rechtsprechung dazu. Auch fehlt aus den Materialien zu

§ 99d Abs. 5 BWG a.F., § 34 Abs. 4 FM-GWG in der Fassung vor BGBl. I 107/2017 und § 22 Abs. 6 FMABG jeglicher Hinweis darauf, ob es über den vom Gesetzestext normierten Anwendungsfall des Absehens von einer Bestrafung bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe hinaus, tatsächlich ein Verfolgungsermessen gleich jenem in § 45 Abs. 1 erster Satz erster Fall VStG gibt.Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG a.F., Paragraph 34, Absatz 4, FM-GWG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, und Paragraph 22, Absatz 6, FMABG jeglicher Hinweis darauf, ob es über den vom Gesetzestext normierten Anwendungsfall des Absehens von einer Bestrafung bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe hinaus, tatsächlich ein Verfolgungsermessen gleich jenem in Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz erster Fall VStG gibt.

Sollte eine Zweistufigkeit des Verfahrens nicht Voraussetzung sein, so muss geklärt werden, ob die Zurechnung über die mangelnde Überwachung oder Kontrolle des § 35 Abs. 2 FM-GwG ein objektives Tatbestandselement ist oder der subjektiven Verantwortung einer juristischen Person und damit dem Regime des § 5 VStG unterworfen wird, wonach eine Bescheinigungslastumkehr zu Lasten des Täters gesehen werden kann. Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Kurtz/Handstanger ausführen, dass § 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg.13790/1994, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 (2018), S. 67 m.w.N.). Zudem fehlt es bei diesem Aspekt an Rechtsprechung dazu, ob in einem derartigen Fall die Einvernahme eines Geschäftsleiters oder anderen zur Vertretung nach außen Befugtem vor dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Verfahrensmangel der belangten Behörde heilt oder ob der Kognitionsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren im engen Rahmen der zu § 50 VwGVG ergangenen Rechtsprechung im Lichte des Art. 6 EMRK Grenzen zu setzen sind, insbesondere ob darin eine Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus zu sehen istSollte eine Zweistufigkeit des Verfahrens nicht Voraussetzung sein, so muss geklärt werden, ob die Zurechnung über die mangelnde Überwachung oder Kontrolle des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG ein objektives Tatbestandselement ist oder der subjektiven Verantwortung einer juristischen Person und damit dem Regime des Paragraph 5, VStG unterworfen wird, wonach eine Bescheinigungslastumkehr zu Lasten des Täters gesehen werden kann. Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Kurtz/Handstanger ausführen, dass Paragraph 5, VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg.13790 aus 1994,, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Kurtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 (2018), S. 67 m.w.N.). Zudem fehlt es bei diesem Aspekt an Rechtsprechung dazu, ob in einem derartigen Fall die Einvernahme eines Geschäftsleiters oder anderen zur Vertretung nach außen Befugtem vor dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Verfahrensmangel der belangten Behörde heilt oder ob der Kognitionsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren im engen Rahmen der zu Paragraph 50, VwGVG ergangenen Rechtsprechung im Lichte des Artikel 6, EMRK Grenzen zu setzen sind, insbesondere ob darin eine Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus zu sehen ist

(VwGH 27.04.2018, Ra 2018/04/0091; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Denn mangels im Spruch - wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung - näher definierter Sorgfaltsverstöße bzw. Mängel des Kontrollsystems, zu denen im Straferkenntnis auch jede Feststellung und Begründung fehlt, waren im gegenständlichen Fall substantiierte Beschwerdeausführungen nicht möglich. Würde das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nunmehr diese Feststellungen und Begründungen nachliefern und damit den für den Bereich der Zurechnung sehr allgemein formulierten, nicht weiter konkretisierten Spruchteil stützen oder gar diesen ergänzen, wäre auch die Beschwerdeführerin selbst einer Rechtsmittelinstanz bzw. eines effizienten Rechtsmittels beraubt und damit in unzulässiger Weise ihrer Verfahrensgarantien beraubt (vgl. dazu auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG,(VwGH 27.04.2018, Ra 2018/04/0091; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Denn mangels im Spruch - wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung - näher definierter Sorgfaltsverstöße bzw. Mängel des Kontrollsystems, zu denen im Straferkenntnis auch jede Feststellung und Begründung fehlt, waren im gegenständlichen Fall substantiierte Beschwerdeausführungen nicht möglich. Würde das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nunmehr diese Feststellungen und Begründungen nachliefern und damit den für den Bereich der Zurechnung sehr allgemein formulierten, nicht weiter konkretisierten Spruchteil stützen oder gar diesen ergänzen, wäre auch die Beschwerdeführerin selbst einer Rechtsmittelinstanz bzw. eines effizienten Rechtsmittels beraubt und damit in unzulässiger Weise ihrer Verfahrensgarantien beraubt vergleiche dazu auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG,

2. Aufl. (2016), S. 14, Rz. 71ff.) (zu all dem vgl. - wie oben bereits erwähnt - auch BVwG 25.06.2018, W2102. Aufl. (2016), S. 14, Rz. 71ff.) (zu all dem vergleiche - wie oben bereits erwähnt - auch BVwG 25.06.2018, W210

2138108-1/22E).

Schlagworte

amtswegige Ermittlungspflicht, Angemessenheit, Behebung der
Entscheidung, Einstellung, ersatzlose Behebung, Fahrlässigkeit,
Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Geldwäscheprävention, gesetzlicher
Richter, Günstigkeitsvergleich, Identitätsfeststellung,
Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Kontrollsystem, Kostentragung,
mündliche Verhandlung, Parteistellung, Prüfung, Rechtsgrundlage,
Rechtskraft, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Risikovermeidung,
Schuldspruch, Sorgfaltspflicht, Tatbestand, Tatzeitraum,
Überwachungsmaßnahme, Unterlassungsdelikt, Verfahrenseinstellung,
Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung, wirtschaftlicher Eigentümer, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2152614.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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