Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
BDG 1979 §112 Abs4Spruch
W136 2132038-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 6/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Justiz vom 22.06.2016, GZ 2 Ds 5/16, betreffend Suspendierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 6/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Justiz vom 22.06.2016, GZ 2 Ds 5/16, betreffend Suspendierung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter und versah Dienst in der Justizanstalt XXXX .1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter und versah Dienst in der Justizanstalt römisch 40 .
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2016 wurde der BF vom Dienst suspendiert, da er im Verdacht stünde, einen Strafgefangenen geschlagen und beschimpft zu haben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, dass er die im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen insbesondere was physische Aggressionshandlungen betreffe, nicht begangen habe.
4. Die verfahrengegenständliche Beschwerde samt Akt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung am 22. Dezember 2016 zugewiesen.
5. Mit Note vom 12.01.2017 teilte der BF mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Mit Bescheid vom 25.01.2017 hob die belangte Behörde die verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 auf und teilte dies dem BVwG am 31.01.2017 mit.5. Mit Note vom 12.01.2017 teilte der BF mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Mit Bescheid vom 25.01.2017 hob die belangte Behörde die verfügte Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 auf und teilte dies dem BVwG am 31.01.2017 mit.
6. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2017, W136 2132038-1/6E wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren als gegenstandlos eingestellt.
7. Auf Grund der vom BF dagegen erhobenen außerordentliche Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/09/0022, den vorgenannten Beschluss wegen Rechtswidrigkeit auf, weil der BF im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war, weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Bezugskürzung im Sinne des § 13 GehG habe.7. Auf Grund der vom BF dagegen erhobenen außerordentliche Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/09/0022, den vorgenannten Beschluss wegen Rechtswidrigkeit auf, weil der BF im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war, weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Bezugskürzung im Sinne des Paragraph 13, GehG habe.
6. Mit Erkenntnis vom 09.05.2018, W136 2165161-1/4E, wurde der Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen das im gegenständlichen Disziplinarverfahren ergangene Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde insofern stattgegeben, als über den BF eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wurde. Dieses Erkenntnis wurde weder vom BF noch vom Disziplinaranwalte beim Bundesministerium für Justiz mit Revision bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Gemäß § 13 Gehaltsgesetz 1956 sind die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.Gemäß Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956 sind die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.
Da das Disziplinarverfahren rechtskräftig mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen wurde, gegen den Beschwerdeführer in casu kein Strafverfahren läuft und dieser auch nicht aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, sondern sich bereits im Ruhestand befindet, sind ihm gemäß der leg.cit. die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Damit fällt aber auch diese Beschwer im Hinblick auf zwischenzeitlich von der belangten Behörde ohnehin aufgehobene Suspendierung weg. Das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des oben unter Punkt I.7. angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht mehr.Damit fällt aber auch diese Beschwer im Hinblick auf zwischenzeitlich von der belangten Behörde ohnehin aufgehobene Suspendierung weg. Das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des oben unter Punkt römisch eins.7. angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht mehr.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Bezugskürzung, Gegenstandslosigkeit, Geldbuße,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2132038.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018