Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AVG §53bSpruch
I411 2191333-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 05.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin XXXX ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 07.12.2017 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist eine nichtamtliche Dolmetscherin und erbrachte am 07.12.2017 bei der belangten Behörde eine Übersetzungsleistung.
Am 27.12.2017 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) macht die Beschwerdeführerin für diese Übersetzungsleistung eine Gebühr in Höhe von € 165,20 geltend.
Mit E-Mail vom 17.01.2018 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Gebühr verspätet geltend gemacht habe und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen.
Mit E-Mail vom 21.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin wie folgt mit: "Gebührennote 49 hatte beim Stammdatenblatt keine IFA-Zahl oben und die Frau XXXX hat es mir dann telefonisch durchgegeben aber genau weiß ich es nicht mehr, da ich so viele hab ausbessern müssen. Ich habe nur gesehen, dass auf dem Stammdatenblatt die IFA-Zahl händisch nacher eingetragen worden war".Mit E-Mail vom 21.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin wie folgt mit: "Gebührennote 49 hatte beim Stammdatenblatt keine IFA-Zahl oben und die Frau römisch 40 hat es mir dann telefonisch durchgegeben aber genau weiß ich es nicht mehr, da ich so viele hab ausbessern müssen. Ich habe nur gesehen, dass auf dem Stammdatenblatt die IFA-Zahl händisch nacher eingetragen worden war".
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.03.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschleistung gemäß § 53 iVm § 38 Abs 1 GebAG 1975 idgF erloschen ist. Weiters wurde die vorgelegte Gebührennote vom 07.12.2017 in der Höhe von €Mit angefochtenem Bescheid vom 05.03.2018 entschied die belangte Behörde, dass der Anspruch aus Gebührenersatz für Dolmetschleistung gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG 1975 idgF erloschen ist. Weiters wurde die vorgelegte Gebührennote vom 07.12.2017 in der Höhe von €
165,20, eingelangt am 27.12.2017, gemäß § 53a und 53b AVG 1991 iVm §§ 53 Abs 2 und 54 GebAG idgF als unzulässig zurückgewiesen.165,20, eingelangt am 27.12.2017, gemäß Paragraph 53 a und 53 b AVG 1991 in Verbindung mit Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 GebAG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 08.03.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens der IFA-IZ Nummer nicht möglich gewesen sei, fristgerecht eine Honorarnote zu verschicken.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Die Beschwerdeführerin erbrachte als nichtamtliche Dolmetscherin für die belangte Behörde am 07.12.2017 eine Übersetzungsleistung.
Die Beschwerdeführerin machte am 27.12.2017 die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin bei der belangten Behörde vom 07.12.2017 mit Gebührennote Nr. 49 geltend.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 39a AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des § 52 Abs 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-) Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, § 39a AVG Anm 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als nichtamtlichen Dolmetscherin iSd § 39a iVm § 52 Abs 2 AVG dem Verfahren bei.Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. Diese Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 AVG ermächtigt die Behörde, ausnahmsweise auch andere als die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden (Amts-) Dolmetscher heranzuziehen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20, 2017, Paragraph 39 a, AVG Anmerkung 2). Im vorliegenden Fall zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als nichtamtlichen Dolmetscherin iSd Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG dem Verfahren bei.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß § 53b AVG sinngemäß nach §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG festzusetzen.Da gegenwärtig keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt worden sind, ist die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß Paragraph 53 b, AVG sinngemäß nach Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG festzusetzen.
Für den gegenständlichen Fall ist § 53 Abs 1 GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua § 38 GebAG (§ 53 Abs 1 GebAG), wobei sein Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (§ 53 Abs 1 Z 2 GebAG).Für den gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz eins, GebAG relevant. Nach dieser Bestimmung gilt für Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr von Dolmetscherinnnen und Dolmetscher ua Paragraph 38, GebAG (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG), wobei sein Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).
§ 38 Abs 1 GebAG lautet: "Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."Paragraph 38, Absatz eins, GebAG lautet: "Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts."
In sinngemäßer Anwendung (§ 53 Abs 1 GebAG) des § 38 Abs 1 GebAG bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit am 07.12.2017 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, ihren Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 07.12.2017 endete sohin 14 Tage nach dem 07.12.2017, sohin am 21.12.2017.In sinngemäßer Anwendung (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG) des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit am 07.12.2017 binnen 14 Tagen, bei sonstigem Verlust, schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der belangten Behörde, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, ihren Gebührenanspruch geltend zu machen hatte. Die Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 07.12.2017 endete sohin 14 Tage nach dem 07.12.2017, sohin am 21.12.2017.
Die Beschwerdeführerin machte ihre Gebühr am 27.12.2017 gegenüber der belangten Behörde geltend. Damit war die Beschwerdeführerin verspätet und ging ihres geltend gemachten Gebührenanspruches verlustig.
Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr fristgerecht geltend gemacht hätte oder dass es Gründe gäbe, von einer anderen - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Frist auszugehen. Als Grund für die Verspätung wird vorgebracht, dass die IFA-IZ Nummer gefehlt habe. Damit zeigt die Beschwerdeführerin allerdings keine Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung sprechen würden. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des unstrittig feststehenden maßgeblichen Sachverhalts verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen ist (vgl 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des § 38 Abs 1 GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen ist vergleiche 18.03.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004, 18.03.2004, 2002/03/0225, 08.06.2005, 2002/03/0076, 14.07.2006, 2005/02/0171). Er hat zur Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG auch ausgesprochen, dass selbst dann der Anspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen erloschen ist, wenn er seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht hat, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist diese Rechtslage und Judikatur auch auf nichtamtliche Dolmetscher anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die vorzitierte Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es wurden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und liegen auch gegenständlich nicht vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2191333.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018