Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2143325-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , vertreten durch Dr. Johann LEDERER, öffentlicher Notar in 9640 Kötschach-Mautern, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.11.2016, Zl. 1 Jv 1805/16 i - 33 - 15, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , vertreten durch Dr. Johann LEDERER, öffentlicher Notar in 9640 Kötschach-Mautern, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.11.2016, Zl. 1 Jv 1805/16 i - 33 - 15, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Die Beschwerdeführer XXXX und XXXX sind zur Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv € 8,00 zur ungeteilten Hand verpflichtet.Die Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 sind zur Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 zur ungeteilten Hand verpflichtet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 28.10.2011 beantragten die Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 15.07.2011 beim Bezirksgericht Spittal/Drau (im Folgenden: BG) folgende Grundbuchseintragungen:
* In EZ XXXX KG XXXX die Teillöschung der Ersichtlichmachung hinsichtlich eines Anteiles zu 5/437stel.* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Teillöschung der Ersichtlichmachung hinsichtlich eines Anteiles zu 5/437stel.
* In EZ XXXX KG XXXX die Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren 5/437 Anteilen somit insgesamt 8/437 Anteilen an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft XXXX EZ XXXX .* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren 5/437 Anteilen somit insgesamt 8/437 Anteilen an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch 40 EZ römisch 40 .
* In EZ XXXX KG XXXX die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ XXXX Grundbuch XXXX hinsichtlich eines Anteiles von 5/437stel, sodass die EZ XXXX Grundbuch XXXX nur noch zu 2/437stel anteilsberechtig ist sowie die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ XXXX Grundbuch XXXX mit weiteren 5/437stel Anteilsrechten, sohin insgesamt 8/437stel Anteilsrechten.* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 hinsichtlich eines Anteiles von 5/437stel, sodass die EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 nur noch zu 2/437stel anteilsberechtig ist sowie die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 mit weiteren 5/437stel Anteilsrechten, sohin insgesamt 8/437stel Anteilsrechten.
2. Mit Beschluss vom 29.11.2011 wurde diese Eingabe antragsgemäß bewilligt und am 01.12.2011 im Grundbuch vollzogen.
3. Im Zuge der Revisorenprüfung wurde eine nachträgliche Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) veranlasst, und damit begründet, dass es durch die Änderung der Anteilsrechte zu einer Änderung des Eigentumsrechtes gekommen sei.3. Im Zuge der Revisorenprüfung wurde eine nachträgliche Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) veranlasst, und damit begründet, dass es durch die Änderung der Anteilsrechte zu einer Änderung des Eigentumsrechtes gekommen sei.
4. Mit Lastschriftanzeige vom 11.05.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 40,00 sowie einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 97,00, insgesamt somit zur Zahlung von € 137,00 aufgefordert.4. Mit Lastschriftanzeige vom 11.05.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG iHv € 40,00 sowie einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 97,00, insgesamt somit zur Zahlung von € 137,00 aufgefordert.
5. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen gegen diese Lastschriftanzeige und w sich gegen die vorgeschriebene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 97,00.5. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen gegen diese Lastschriftanzeige und w sich gegen die vorgeschriebene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 97,00.
6. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des BG im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (im Folgenden: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2016, 730 TZ 5636/2011 - VNR 2, den Beschwerdeführern die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b6. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des BG im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (im Folgenden: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2016, 730 TZ 5636 aus 2011, - VNR 2, den Beschwerdeführern die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b
Z 1 GGG iHv € 97,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 iHv €Ziffer eins, GGG iHv € 97,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv €
8,00, sowie die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 40,00, insgesamt somit € 145,00 zur Zahlung vor.8,00, sowie die Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG iHv € 40,00, insgesamt somit € 145,00 zur Zahlung vor.
7. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 03.06.2016 fristgerecht eine Vorstellung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 97,00 zu Unrecht erfolgt sei, da dem gegenständlichen Zahlungsauftrag eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege. Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG bestehe die Gebührenpflicht nur für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes. Im konkreten Fall sei jedoch keine Einverleibung, sondern nur eine Ersichtlichmachung erfolgt. Weiters komme ansonsten auch die Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) zum Tragen, weshalb die Vorschreibung der Eintragungsgebühr jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei.7. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 03.06.2016 fristgerecht eine Vorstellung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 97,00 zu Unrecht erfolgt sei, da dem gegenständlichen Zahlungsauftrag eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege. Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG bestehe die Gebührenpflicht nur für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes. Im konkreten Fall sei jedoch keine Einverleibung, sondern nur eine Ersichtlichmachung erfolgt. Weiters komme ansonsten auch die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) zum Tragen, weshalb die Vorschreibung der Eintragungsgebühr jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei.
8. Mit Schreiben vom 24.08.2016 brachte der Präsident des LG den Beschwerdeführern insbesondere die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG sowie TP 9 lit. b Z 1 GGG, des § 8 GBG 1955, und schließlich auch § 15 Abs. 3 AgrVG und § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz samt ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie den maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis. Im Wesentlichen führte er dabei aus, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Ersichtlichmachung von weiteren Anteilsrechten, um den Erwerb weiterer Miteigentumsanteile (bei agrargemeinschaftlichen Anteilen handle es sich um eine Sonderform des Eigentumsrechtes) handle, denen der Kaufvertrag vom 15.07.2011 zugrunde liege. Im Hinblick auf § 8 Z 3 GBG iVm § 20 lit. a und b GBG handle es sich bei diesen Ersichtlichmachungen um Eintragungen ins Grundbuch, welche dem Erwerb von Eigentumsrechten dienen würden und somit auch nach TP 9 lit. b Z 1 GGG gebührenpflichtig seien.8. Mit Schreiben vom 24.08.2016 brachte der Präsident des LG den Beschwerdeführern insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG sowie TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, des Paragraph 8, GBG 1955, und schließlich auch Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG und Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz samt ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie den maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis. Im Wesentlichen führte er dabei aus, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Ersichtlichmachung von weiteren Anteilsrechten, um den Erwerb weiterer Miteigentumsanteile (bei agrargemeinschaftlichen Anteilen handle es sich um eine Sonderform des Eigentumsrechtes) handle, denen der Kaufvertrag vom 15.07.2011 zugrunde liege. Im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, GBG in Verbindung mit Paragraph 20, Litera a und b GBG handle es sich bei diesen Ersichtlichmachungen um Eintragungen ins Grundbuch, welche dem Erwerb von Eigentumsrechten dienen würden und somit auch nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG gebührenpflichtig seien.
9. In daraufhin ergangener Stellungnahme vom 09.09.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Aus dem zitierten § 8 GBG, in welchem als grundbücherliche Eintragungen neben der Einverleibung noch die Vormerkungen und bloßen Anmerkungen angeführt seien, ergebe sich, dass es sich bei einer Einverleibung um eine andere Art von Grundbuchseintragung handle, als dies bei einer Ersichtlichmachung der Fall sei. Der Begriff Grundbuchseintragung sei als Überbegriff anzusehen. Aus dem in der TP 9 lit. b Ziffer 1 GGG in der Klammer nach dem Begriff "Eintragungen" angeführten Begriff "Einverleibungen" ergebe sich, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur diejenigen Eintragungen (zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes) der Gebührenpflicht unterliegen würden, bei welchen es sich um Einverleibungen handle. Dass nicht auch die anderen Eintragungsarten (Vormerkungen und bloße Anmerkungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Anwendungsbereich der TP 9 lit. b Ziffer 1 GGG fallen würden, ergebe sich zwingend daraus, dass die ebenfalls gebührenpflichtigen Vormerkungen (als weitere Eintragungsart) zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes gesondert unter den nachfolgenden TP 9 lit. b Z 2 angeführt seien. Der Argumentation, dass TP 9 lit. b Z 1 GGG die Gebührenpflicht für jede Eintragung zum Erwerb des Eigentumsrechtes vorsehe, könne daher nicht gefolgt werden. Dadurch, dass der Gesetzgeber in TP 9 lit. b unter Z 3 und 5 auch diejenigen Anmerkungen angeführt und genau beschrieben habe, welche gebührenpflichtig seien, jedoch im konkreten Fall nicht vorliegen, ergebe sich auch, dass hinsichtlich der Anmerkungen (als Unterart der Eintragungen) keine gesetzliche Regelungslücke vorliege, welche durch Analogie oder interpretierende Gesetzesauslegung geschlossen werden dürfe. Da der äußerst mögliche Wortsinn die Grenzen jeglicher Auslegung abstecke, ergebe sich, dass die gegenständliche Ersichtlichmachung keiner Gebührenpflicht unterliege. Die Geltendmachung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der TP 9 lit. b Z 1 GGG auf die gegenständliche Ersichtlichmachung werde daher aufrechterhalten. Die subsidiär eingewendete Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG werde jedoch nicht mehr geltend gemacht.Aus dem zitierten Paragraph 8, GBG, in welchem als grundbücherliche Eintragungen neben der Einverleibung noch die Vormerkungen und bloßen Anmerkungen angeführt seien, ergebe sich, dass es sich bei einer Einverleibung um eine andere Art von Grundbuchseintragung handle, als dies bei einer Ersichtlichmachung der Fall sei. Der Begriff Grundbuchseintragung sei als Überbegriff anzusehen. Aus dem in der TP 9 Litera b, Ziffer 1 GGG in der Klammer nach dem Begriff "Eintragungen" angeführten Begriff "Einverleibungen" ergebe sich, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur diejenigen Eintragungen (zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes) der Gebührenpflicht unterliegen würden, bei welchen es sich um Einverleibungen handle. Dass nicht auch die anderen Eintragungsarten (Vormerkungen und bloße Anmerkungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Anwendungsbereich der TP 9 Litera b, Ziffer 1 GGG fallen würden, ergebe sich zwingend daraus, dass die ebenfalls gebührenpflichtigen Vormerkungen (als weitere Eintragungsart) zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes gesondert unter den nachfolgenden TP 9 Litera b, Ziffer 2, angeführt seien. Der Argumentation, dass TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Gebührenpflicht für jede Eintragung zum Erwerb des Eigentumsrechtes vorsehe, könne daher nicht gefolgt werden. Dadurch, dass der Gesetzgeber in TP 9 Litera b, unter Ziffer 3 und 5 auch diejenigen Anmerkungen angeführt und genau beschrieben habe, welche gebührenpflichtig seien, jedoch im konkreten Fall nicht vorliegen, ergebe sich auch, dass hinsichtlich der Anmerkungen (als Unterart der Eintragungen) keine gesetzliche Regelungslücke vorliege, welche durch Analogie oder interpretierende Gesetzesauslegung geschlossen werden dürfe. Da der äußerst mögliche Wortsinn die Grenzen jeglicher Auslegung abstecke, ergebe sich, dass die gegenständliche Ersichtlichmachung keiner Gebührenpflicht unterliege. Die Geltendmachung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf die gegenständliche Ersichtlichmachung werde daher aufrechterhalten. Die subsidiär eingewendete Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG werde jedoch nicht mehr geltend gemacht.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 verpflichtete der Präsident des LG die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage Kaufpreis € 8.750,00 laut Kaufvertrag vom 15.07.2011) iHv € 97,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, sohin insgesamt zur Zahlung von € 105,00.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 verpflichtete der Präsident des LG die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage Kaufpreis € 8.750,00 laut Kaufvertrag vom 15.07.2011) iHv € 97,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, sohin insgesamt zur Zahlung von € 105,00.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen Folgendes aus: Im vorliegenden Fall sei ein Kaufvertrag abgeschlossen und durch diesen Anteilsrechte erworben sowie der Kaufpreis mit pauschal € 8.750,00 vereinbart worden. Der Punkt 4. (Aufsandungserklärung) des Kaufvertrages laute auf "Einverleibungsbewilligungen". In der Stellungnahme vom 09.09.2016 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass sich aus dem in TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Klammer nach dem Begriff "Eintragungen" angeführten Begriff "Einverleibung" ergebe, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur diejenigen Eintragungen (zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes) der Gebührenpflicht unterliegen würden, bei welchen es sich um Einverleibungen handle. Dass nicht auch die anderen Eintragungsarten (Vormerkungen und bloße Anmerkungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Anwendungsbereich der TP 9 lit. b Ziffer 1 GGG fallen würden, ergebe sich zwingend auch daraus, dass die ebenfalls gebührenpflichtigen Vormerkungen (als weitere Eintragungsart) zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes gesondert unter der nachfolgenden TP 9 lit. b Z 2 GGG angeführt seien. Diesen Argumenten sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem in TP 9 lit. b Z 1 GGG in Klammern angeführten Begriff "Einverleibungen" lediglich um eine demonstrative und nicht taxative Aufzählung der Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes handle. Bei den Vormerkungen des Eigentumsrechtes sei festzuhalten, dass hier noch keine Eigentumsübertragung aufgrund noch fehlender Erfordernisse der Urkunden möglich sei, weshalb diese den Beschwerdeführern nur den Rang wahren würden. Bei der Ersichtlichmachung der Anteilsrechte sei jedoch aufgrund des vorliegenden Kaufvertrages bereits ein Eigentümerwechsel erfolgt. Sobald eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums im Grundbuch erfolge, entstehe die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG. Das Wort "Einverleibung" sei nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr, sondern ziele die genannte Bestimmung nur darauf ab, Eintragungen zum Erwerb des Eigentums der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Bei agrargemeinschaftlichen Anteilen handle es sich um eine Sonderform des Eigentumsrechtes. Diesem besonderen Charakter der Anteilsrechte wird dadurch Rechnung getragen, dass im Grundbuch eine "Ersichtlichmachung" und keine Eigentumseinverleibung stattfindet. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall, Eintragungen zum Erwerb des Eigentums (Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren Anteilen) durchgeführt worden seien und als Eintragungsgrundlage auch der Inhalt des Kaufvertrages vom 15.07.2011 heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenvorschreibung auch der Inhalt der eintragungsgegenständlichen Urkunde (hier des Kaufvertrages) zu berücksichtigen. Würde man die Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilen, so wäre es theoretisch möglich, durch das Wählen des Wortes "Ersichtlichmachung", die Pflicht zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG zu unterlaufen. Aus den angeführten Gründen seien die Gerichtsgebühren daher, wie im Spruch ersichtlich, zu bestimmen und den Beschwerdeführern die Zahlung derselben innerhalb der in § 6a Abs. 1 GEG genannten 14-tägigen Frist zur ungeteilten Hand aufzutragen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen Folgendes aus: Im vorliegenden Fall sei ein Kaufvertrag abgeschlossen und durch diesen Anteilsrechte erworben sowie der Kaufpreis mit pauschal € 8.750,00 vereinbart worden. Der Punkt 4. (Aufsandungserklärung) des Kaufvertrages laute auf "Einverleibungsbewilligungen". In der Stellungnahme vom 09.09.2016 führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass sich aus dem in TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Klammer nach dem Begriff "Eintragungen" angeführten Begriff "Einverleibung" ergebe, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur diejenigen Eintragungen (zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes) der Gebührenpflicht unterliegen würden, bei welchen es sich um Einverleibungen handle. Dass nicht auch die anderen Eintragungsarten (Vormerkungen und bloße Anmerkungen) zum Erwerb des Eigentumsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Anwendungsbereich der TP 9 Litera b, Ziffer 1 GGG fallen würden, ergebe sich zwingend auch daraus, dass die ebenfalls gebührenpflichtigen Vormerkungen (als weitere Eintragungsart) zum Erwerb des Eigentums und Baurechtes gesondert unter der nachfolgenden TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG angeführt seien. Diesen Argumenten sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem in TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Klammern angeführten Begriff "Einverleibungen" lediglich um eine demonstrative und nicht taxative Aufzählung der Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes handle. Bei den Vormerkungen des Eigentumsrechtes sei festzuhalten, dass hier noch keine Eigentumsübertragung aufgrund noch fehlender Erfordernisse der Urkunden möglich sei, weshalb diese den Beschwerdeführern nur den Rang wahren würden. Bei der Ersichtlichmachung der Anteilsrechte sei jedoch aufgrund des vorliegenden Kaufvertrages bereits ein Eigentümerwechsel erfolgt. Sobald eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums im Grundbuch erfolge, entstehe die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG. Das Wort "Einverleibung" sei nicht Voraussetzung für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr, sondern ziele die genannte Bestimmung nur darauf ab, Eintragungen zum Erwerb des Eigentums der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Bei agrargemeinschaftlichen Anteilen handle es sich um eine Sonderform des Eigentumsrechtes. Diesem besonderen Charakter der Anteilsrechte wird dadurch Rechnung getragen, dass im Grundbuch eine "Ersichtlichmachung" und keine Eigentumseinverleibung stattfindet. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall, Eintragungen zum Erwerb des Eigentums (Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren Anteilen) durchgeführt worden seien und als Eintragungsgrundlage auch der Inhalt des Kaufvertrages vom 15.07.2011 heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenvorschreibung auch der Inhalt der eintragungsgegenständlichen Urkunde (hier des Kaufvertrages) zu berücksichtigen. Würde man die Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilen, so wäre es theoretisch möglich, durch das Wählen des Wortes "Ersichtlichmachung", die Pflicht zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu unterlaufen. Aus den angeführten Gründen seien die Gerichtsgebühren daher, wie im Spruch ersichtlich, zu bestimmen und den Beschwerdeführern die Zahlung derselben innerhalb der in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG genannten 14-tägigen Frist zur ungeteilten Hand aufzutragen gewesen.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 09.09.2016 wiederholt wurde. Überdies wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft sei, hinwegsehe, dem sich aus ständiger Rechtsprechung ergebenen Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände nicht gerecht werden würden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe ein nicht ausdrücklich genannter Gerichtsgebührentatbestand nicht im Wege der Analogie geschaffen werden. Im Lichte dieser Rechtsprechung entbehre die im angefochtenen Bescheid angeführte Ansicht, dass es sich bei dem in TP 9 lit. b Z 1 GGG in Klammern angeführten Begriff "Einverleibungen" lediglich um eine demonstrative und nicht taxative Aufzählung der Eintragungen zum Erwerb des Eigentums handle, jeglicher Grundlage. Es liege beim Klammerbegriff "Einverleibungen zudem weder eine Aufzählung von Begriffen vor, noch ein Hinweis auf eine beispielhafte Aufzählung (z.B. "etwa" Einverleibungen). Für das Vorliegen einer demonstrativen Aufzählung würden daher auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jegliche Anhaltspunkte fehlen. Im Bescheid sei angeführt, dass es sich bei agrargemeinschaftlichen Anteilen um eine Sonderform des Eigentumsrechtes handle und daher im Grundbuch eine "Ersichtlichmachung" und keine Eigentumseinverleibung stattfinde, dies jedoch "nichts an der Tatsache ändere, dass im vorliegenden Fall Eintragungen zum Erwerb des Eigentums (Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren Anteilen) durchgeführt worden seien und als Eintragungsgrundlage auch der Inhalt des Kaufvertrages vom 15.07.2011 heranzuziehen sei. Diese Argumentation widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein nicht ausdrücklich genannter Gerichtsgebührentatbestand nicht im Wege der Analogie geschaffen werden dürfe. Bei der im gegenständlichen Bescheid überdies angeführten Argumentation, durch das "Wählen" des Wortes "Erischtlichmachung" wäre es möglich, die "Pflicht" zur Entrichtung der Eintragungsgebgühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG zu unterlaufen, werde gänzlich außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ersichtlichmachung von Anteillsberechtigungen um eine grundbuchsrechtlich gebotene Art der Grundbuchseintragung handle, welche mit Beschluss des Grundbuches bewilligt, vom Gericht vollzogen und daher von den Beschwerdeführern nicht willkürlich gewählt werden könne. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr iHv € 97,00 zu Unrecht erfolgt sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 09.09.2016 wiederholt wurde. Überdies wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft sei, hinwegsehe, dem sich aus ständiger Rechtsprechung ergebenen Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände nicht gerecht werden würden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe ein nicht ausdrücklich genannter Gerichtsgebührentatbestand nicht im Wege der Analogie geschaffen werden. Im Lichte dieser Rechtsprechung entbehre die im angefochtenen Bescheid angeführte Ansicht, dass es sich bei dem in TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Klammern angeführten Begriff "Einverleibungen" lediglich um eine demonstrative und nicht taxative Aufzählung der Eintragungen zum Erwerb des Eigentums handle, jeglicher Grundlage. Es liege beim Klammerbegriff "Einverleibungen zudem weder eine Aufzählung von Begriffen vor, noch ein Hinweis auf eine beispielhafte Aufzählung (z.B. "etwa" Einverleibungen). Für das Vorliegen einer demonstrativen Aufzählung würden daher auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jegliche Anhaltspunkte fehlen. Im Bescheid sei angeführt, dass es sich bei agrargemeinschaftlichen Anteilen um eine Sonderform des Eigentumsrechtes handle und daher im Grundbuch eine "Ersichtlichmachung" und keine Eigentumseinverleibung stattfinde, dies jedoch "nichts an der Tatsache ändere, dass im vorliegenden Fall Eintragungen zum Erwerb des Eigentums (Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren Anteilen) durchgeführt worden seien und als Eintragungsgrundlage auch der Inhalt des Kaufvertrages vom 15.07.2011 heranzuziehen sei. Diese Argumentation widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein nicht ausdrücklich genannter Gerichtsgebührentatbestand nicht im Wege der Analogie geschaffen werden dürfe. Bei der im gegenständlichen Bescheid überdies angeführten Argumentation, durch das "Wählen" des Wortes "Erischtlichmachung" wäre es möglich, die "Pflicht" zur Entrichtung der Eintragungsgebgühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu unterlaufen, werde gänzlich außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ersichtlichmachung von Anteillsberechtigungen um eine grundbuchsrechtlich gebotene Art der Grundbuchseintragung handle, welche mit Beschluss des Grundbuches bewilligt, vom Gericht vollzogen und daher von den Beschwerdeführern nicht willkürlich gewählt werden könne. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr iHv € 97,00 zu Unrecht erfolgt sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12. Mit Schreiben vom 21.12.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des BG vom 29.11.2011 wurden u.a. folgende Grundbuchseintragungen betreffend der KG XXXX vorgenommen:Mit Beschluss des BG vom 29.11.2011 wurden u.a. folgende Grundbuchseintragungen betreffend der KG römisch 40 vorgenommen:
* In EZ XXXX KG XXXX die Teillöschung der Ersichtlichmachung hinsichtlich eines Anteiles zu 5/437stel.* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Teillöschung der Ersichtlichmachung hinsichtlich eines Anteiles zu 5/437stel.
* In EZ XXXX KG XXXX die Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren 5/437 Anteilen somit insgesamt 8/437 Anteilen an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft XXXX EZ XXXX .* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Ersichtlichmachung der Anteilsberechtigung von weiteren 5/437 Anteilen somit insgesamt 8/437 Anteilen an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch 40 EZ römisch 40 .
* In EZ XXXX KG XXXX die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ XXXX Grundbuch XXXX hinsichtlich eines Anteiles von 5/437stel, sodass die EZ XXXX Grundbuch XXXX nur noch zu 2/437stel anteilsberechtig ist sowie die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ XXXX Grundbuch XXXX mit weiteren 5/437stel Anteilsrechten, sohin insgesamt 8/437stel Anteilsrechten.* In EZ römisch 40 KG römisch 40 die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 hinsichtlich eines Anteiles von 5/437stel, sodass die EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 nur noch zu 2/437stel anteilsberechtig ist sowie die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 mit weiteren 5/437stel Anteilsrechten, sohin insgesamt 8/437stel Anteilsrechten.
Fest steht, dass die Beschwerdeführer die für oben genannte Eintragungen rechtmäßig angefallene Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv € 40,00 bereits entrichtet haben, wie im Zahlungsauftrag vom 31.05.2016 vorgeschrieben. Die darin gleichzeitig vorgeschriebene Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 wurde jedoch nicht beglichen.Fest steht, dass die Beschwerdeführer die für oben genannte Eintragungen rechtmäßig angefallene Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG iHv € 40,00 bereits entrichtet haben, wie im Zahlungsauftrag vom 31.05.2016 vorgeschrieben. Die darin gleichzeitig vorgeschriebene Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 wurde jedoch nicht beglichen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 97,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet.Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 97,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Maßgebend ist, dass die o.a. Eintragungen keiner Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen.Maßgebend ist, dass die o.a. Eintragungen keiner Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen.
Die Beschwerdeführer sind jedoch zur ungeteilten Hand verpflichtet die vorgeschriebene Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 zu entrichten.Die Beschwerdeführer sind jedoch zur ungeteilten Hand verpflichtet die vorgeschriebene Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass neben der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a iHv € 40,00 auch die Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 bereits entrichtet wurde und wird dies von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass neben der Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, iHv € 40,00 auch die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 bereits entrichtet wurde und wird dies von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG hat das Gericht im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Eintragungsgebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Eintragungsgebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.
Gemäß 8 GBG 1955 sind die grundbücherlichen Eintragungen:
1. Einverleibung (unbedingte Rechtserwerbung oder Löschung - Intabulation oder Extabulation), die ohne weitere Rechtfertigung oder
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbung oder Löschungen - Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
3. bloße Anmerkungen.
Gemäß § 48 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979 (WV) idgF, bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.Gemäß Paragraph 48, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, (WV) idgF, bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.
Nach § 49 Abs. 2 K-FLG sind agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.Nach Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG sind agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.
3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden die von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 28.10.2011 beantragten Ersichtlichmachungen antragsgemäß mit Beschluss vom 29.11.2011 vorgenommen und am 01.12.2011 im Grundbuch vollzogen.
Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden in der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur als mit dem Besitz der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte gewertet (RIS-Justiz RS0024421). (OGH 50b289/07x vom 05.02.2008) Gebundene Anteilsrechte, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, sind dingliche Rechte im weiteren Sinn. Im Falle des Eigentümerwechsels der Stammsitzliegenschaft bleibt dieses Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. (OGH 5Ob138/04m vom 29.10.2004).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Anteilsrechte, die aufgrund des K-FLG die im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine "Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes" i.S. der TP 9lit. b Z 1 GGG.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Anteilsrechte, die aufgrund des K-FLG die im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine "Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes" i.S. der TP 9lit. b Ziffer eins, GGG.
Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Ersichtlichmachung von Anteillsberechtigungen um eine nach KFL-G grundbuchsrechtlich gebotene Art der Grundbuchseintragung.
In TP 9 lit. b GGG werden auch andere Eintragungsarten als die in TP 9 lit. b Z 1 GGG genannte wie etwa gebührenpflichtige Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und Baurechts, die gesondert unter der nachfolgenden TP 9 lit. b Z 2 GGG angeführt sind, oder Anmerkungen genannt. Die Nichtaufzählung der grundbuchsrechtlich gebotenen Ersichtlichmachungen in den Tarifposten kann daher nicht als planwidrige Lücke des Gesetzgebers erkannt werden und folglich nicht im Wege der Analogie unter die TP 9 lit. b Z 1 GGG subsumiert werden.In TP 9 Litera b, GGG werden auch andere Eintragungsarten als die in TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG genannte wie etwa gebührenpflichtige Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und Baurechts, die gesondert unter der nachfolgenden TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG angeführt sind, oder Anmerkungen genannt. Die Nichtaufzählung der grundbuchsrechtlich gebotenen Ersichtlichmachungen in den Tarifposten kann daher nicht als planwidrige Lücke des Gesetzgebers erkannt werden und folglich nicht im Wege der Analogie unter die TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG subsumiert werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung können die gegenständlichen Ersichtlichmachungen mangels ausdrücklicher Nennung im Gebührentatbestand der TP 9 GGG keiner Vergebührung nach dieser Tarifpost unterliegen. Auch in § 8 GBG findet sich keine Grundlage für eine Vergebührung dieser Ersichtlichmachungen nach TP 9 GGG.Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung können die gegenständlichen Ersichtlichmachungen mangels ausdrücklicher Nennung im Gebührentatbestand der TP 9 GGG keiner Vergebührung nach dieser Tarifpost unterliegen. Auch in Paragraph 8, GBG findet sich keine Grundlage für eine Vergebührung dieser Ersichtlichmachungen nach TP 9 GGG.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern daher zu Unrecht eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 97,00, vorgeschrieben.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern daher zu Unrecht eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv € 97,00, vorgeschrieben.
Die im ursprünglichen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2016 vorgeschriebene Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv €Die im ursprünglichen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2016 vorgeschriebene Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG iHv €
40,00 ist hingegen zu Recht erfolgt, wurde von den Beschwerdeführern auch in der Vorstellung nicht mehr angefochten und in der Folge entrichtet. Die damit im Zusammenhang stehende Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a GEG wurde jedoch noch nicht bezahlt.40,00 ist hingegen zu Recht erfolgt, wurde von den Beschwerdeführern auch in der Vorstellung nicht mehr angefochten und in der Folge entrichtet. Die damit im Zusammenhang stehende Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, GEG wurde jedoch noch nicht bezahlt.
Diese Einhebungsgebühr iHv € 8,00 nach § 6a GEG wurde somit im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 zu Recht vorgeschrieben.Diese Einhebungsgebühr iHv € 8,00 nach Paragraph 6 a, GEG wurde somit im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 zu Recht vorgeschrieben.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv € 8,00 verpflichtet werden.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 verpflichtet werden.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, welche die Frage der Anwendbarkeit der TP 9 lit. b Z 1 GGG auf die Ersichtlichmachung von Anteilsrechten bei Agrargemeinschaften zum Gegenstand hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, welche die Frage der Anwendbarkeit der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf die Ersichtlichmachung von Anteilsrechten bei Agrargemeinschaften zum Gegenstand hat.
Schlagworte
Agrargemeinschaft, Anteilsrecht, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2143325.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018