TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W166 2165144-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z5
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W166 2165144-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2000 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2000 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis 16.12.2020, ausgestellt.2. Am 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 16.12.2020, ausgestellt.

3. Am 29.03.2017 langte beim BFA ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ein. Darin wurde ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien oder dem Irak, jedenfalls aber nicht in Österreich aufhalte.

4. Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde eine Festnahmeanordnung zur GZ XXXX wegen des Verbrechens gemäß § 278b Abs. 2 StGB erteilt. Seit dem 05.04.2016 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.4. Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde eine Festnahmeanordnung zur GZ römisch 40 wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB erteilt. Seit dem 05.04.2016 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 05.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator bestellt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG entzogen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG entzogen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich im Einflussbereich des Islamischen Staates in Syrien oder dem Irak aufhalte. eine Nähe zur Terrororganisation "Islamsicher Staat" anzunehmen sei und sei ihm daher der Konventionsreisepass zu entziehen.

7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine belastbaren Beweismittel vorliegen würden. Belegt sei nur der Umstand, dass der Einschreiter seit April 2016 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei. Im Wesentlichen würden nur Vermutungen ausgesprochen, dass sich der Einschreiter einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeschlossen habe. Worauf konkret die Nennung des § 278b StGB in der Festnahmeanordnung zurückzuführen sei, sei dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es liege der Verdacht nahe, dass der Einschreiter als Familienmitglied des sogenannten XXXX und somit lediglich wegen seiner Familienangehörigkeit "mitgesucht" wird. Voraussetzung für die Passversagung bzw. in analoger Anwendung für die Passentziehung sei eine durch die belangte Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Eine solche Prognoseentscheidung habe die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Zudem seien dem Bescheid keine Ausführungen zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer den Konventionspass dazu benützen wolle um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b StGB zu unterstützen.7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine belastbaren Beweismittel vorliegen würden. Belegt sei nur der Umstand, dass der Einschreiter seit April 2016 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei. Im Wesentlichen würden nur Vermutungen ausgesprochen, dass sich der Einschreiter einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeschlossen habe. Worauf konkret die Nennung des Paragraph 278 b, StGB in der Festnahmeanordnung zurückzuführen sei, sei dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es liege der Verdacht nahe, dass der Einschreiter als Familienmitglied des sogenannten römisch 40 und somit lediglich wegen seiner Familienangehörigkeit "mitgesucht" wird. Voraussetzung für die Passversagung bzw. in analoger Anwendung für die Passentziehung sei eine durch die belangte Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Eine solche Prognoseentscheidung habe die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Zudem seien dem Bescheid keine Ausführungen zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer den Konventionspass dazu benützen wolle um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, StGB zu unterstützen.

8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 21.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017 an die Staatsanwaltschaft Wien wurde um Übermittlung des Strafaktes zur GZ XXXX gebeten.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017 an die Staatsanwaltschaft Wien wurde um Übermittlung des Strafaktes zur GZ römisch 40 gebeten.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018 an die Staatsanwaltschaft Wien wurde um die Bekanntgabe des derzeitigen Verfahrensstandes ersucht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2000 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2000 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig bis 16.12.2020, ausgestellt.Am 17.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 16.12.2020, ausgestellt.

Seit dem 05.04.2016 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Im Fall des Beschwerdeführers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak aufhält. Es besteht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB.Im Fall des Beschwerdeführers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak aufhält. Es besteht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß § 278b Abs. 2 StGB.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB.

Er ist nicht inhaftiert.

2. Beweiswürdigung:

Laut ZMR besteht keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist.

Dass von der Staatsanwaltschaft Wien eine Festnahmeanordnung wegen § 278b Abs. 2 StGB erlassen wurde, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Strafakt zur GZ XXXX bzw. einer diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Es war daher die entsprechende Feststellung der aufrechten Festnahmeanordnung zu treffen.Dass von der Staatsanwaltschaft Wien eine Festnahmeanordnung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB erlassen wurde, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Strafakt zur GZ römisch 40 bzw. einer diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Es war daher die entsprechende Feststellung der aufrechten Festnahmeanordnung zu treffen.

Aus dem vorliegenden Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 29.03.2017 geht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB hervor.Aus dem vorliegenden Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 29.03.2017 geht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB hervor.

Die Festnahmeanordnung vom 10.01.2017 stützt sich auf die fortlaufenden Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz Wien, wonach der Beschwerdeführer ebenfalls dringend verdächtig ist sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund eines laufenden Exekutionsverfahrens flüchtigen Aufenthaltes, in Anbetracht des im Strafakt einliegenden Berichtmaterials nicht.

Auch die Vermutung, dass nach dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zum XXXX gesucht werde, kann vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vorliegenden Strafaktes nicht nachvollzogen werden.Auch die Vermutung, dass nach dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zum römisch 40 gesucht werde, kann vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vorliegenden Strafaktes nicht nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 sind Femden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005 sind Femden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.

§ 94 Abs. 5 FPG 2005 normiert, dass die Regelungen des § 93 FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 normiert, dass die Regelungen des Paragraph 93, FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG 2005 ist somit ein Konventionsreisepass zu entziehen, wennGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, FPG 2005 ist somit ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würdeGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde

  • -Strichaufzählung
    illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen (Ziffer 3, Litera d,),

  • -Strichaufzählung
    Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oderPersonen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Ziffer 3, Litera e,), oder

  • -Strichaufzählung
    der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5).der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,).

Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0354 vom 31. Mai 2000). Dies muss in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten.

Im Fall des Beschwerdeführers trifft § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG / § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 zu, insoweit nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.Im Fall des Beschwerdeführers trifft Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG / Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992 zu, insoweit nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1 a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG ist durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" pflegt, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird. Eine Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" ist neben dem eingelangten Schreiben des BVT auch auf Grund der ausgeschriebenen Festnahmeanordnung anzunehmen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw. Paragraph 92, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG ist durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" pflegt, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird. Eine Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" ist neben dem eingelangten Schreiben des BVT auch auf Grund der ausgeschriebenen Festnahmeanordnung anzunehmen.

Auf Grund dieser Annahmen ist dem Beschwerdeführer der Reisepass zu entziehen. Er stellt kein gültiges Reisedokument mehr dar und ist von ihm unverzüglich dem BFA vorzulegen (§ 93 Abs. 2 FPG).Auf Grund dieser Annahmen ist dem Beschwerdeführer der Reisepass zu entziehen. Er stellt kein gültiges Reisedokument mehr dar und ist von ihm unverzüglich dem BFA vorzulegen (Paragraph 93, Absatz 2, FPG).

Wenn nun in der Beschwerde kritisiert wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine belastbaren Beweismittel vorlagen, die einen Entzug des Konventionsreisepasses rechtfertigen, so ist auf die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu verweisen. Die Festnahmeanordnung bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet.Wenn nun in der Beschwerde kritisiert wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine belastbaren Beweismittel vorlagen, die einen Entzug des Konventionsreisepasses rechtfertigen, so ist auf die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu verweisen. Die Festnahmeanordnung bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraph 278 b, StGB die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet.

Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden könnte.

In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass von einer Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Beweismittel nicht zur Stellungnahme bekommen und somit sei auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör beschnitten worden, ist festzuhalten, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme zuzustellen ist (siehe § 171 Abs. 3 StPO).Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Beweismittel nicht zur Stellungnahme bekommen und somit sei auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör beschnitten worden, ist festzuhalten, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme zuzustellen ist (siehe Paragraph 171, Absatz 3, StPO).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entziehung, Gefährdung der Sicherheit, Konventionsreisepass,
Reisedokument, Religion, Terror, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2165144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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