Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I411 2171024-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Stefan BRANDACHER, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan BRANDACHER, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit ERV-Eingabe vom 19.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan BRANDACHER, die Einverleibung von Grundstücksveränderungen in der XXXX.1. Mit ERV-Eingabe vom 19.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan BRANDACHER, die Einverleibung von Grundstücksveränderungen in der römisch 40 .
2. Am 20.03.2017 wurde diese Grundstücksveränderung lt. den Plandaten XXXX bewilligt und erfolgte somit die Abschreibung des Trennstückes 1 aus XXXX von 24 m² rechte- und lastenfrei.2. Am 20.03.2017 wurde diese Grundstücksveränderung lt. den Plandaten römisch 40 bewilligt und erfolgte somit die Abschreibung des Trennstückes 1 aus römisch 40 von 24 m² rechte- und lastenfrei.
3. Von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 12, -- (= EUR 18, -- abzüglich der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung) mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.3. Von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 12, -- (= EUR 18, -- abzüglich der durch Selbstberechnung geleisteten Zahlung) mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.04.2017 Einwendungen. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung, zum Nachteil des Antragstellers, nicht berücksichtigt worden sei, dass die vertragsgegenständliche Teilfläche zur Gänze unbebaut sei. Bestehe für eine unbebaute Teilfläche eines Grundstückes kein Einheitswert, so sei dieser ausgehend vom Bodenwert zu ermitteln. Es ergebe sich somit eine Einhebungsgebühr von EUR 6, --.
5. Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte das Bezirksgericht XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass seinen erhobenen Einwendungen nicht gefolgt werden könne, da § 26a GGG nur den dreifachen Einheitswert als zulässige Bemessungsgrundlage normiere. Eine Berechnung mittels Bodenwert sei daher nicht möglich und sei der Einheitswert anteilig zu berechnen. Eventuell sei zu prüfen, ob § 26a Abs 1 2. Satz GGG heranzuziehen sei.5. Mit Schreiben vom 03.05.2017 teilte das Bezirksgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass seinen erhobenen Einwendungen nicht gefolgt werden könne, da Paragraph 26 a, GGG nur den dreifachen Einheitswert als zulässige Bemessungsgrundlage normiere. Eine Berechnung mittels Bodenwert sei daher nicht möglich und sei der Einheitswert anteilig zu berechnen. Eventuell sei zu prüfen, ob Paragraph 26 a, Absatz eins, 2. Satz GGG heranzuziehen sei.
6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 18, -- für die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 1 sowie EUR 8, -- für die Einhebungsgebühr, sohin gesamt EUR 26, --, abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 6, --, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 18, -- für die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, sowie EUR 8, -- für die Einhebungsgebühr, sohin gesamt EUR 26, --, abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von EUR 6, --, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
7. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2017 Vorstellung, in welcher er beantragte, den Zahlungsauftrag dahingehend abzuändern, dass die Eintragungsgebühr mit insgesamt EUR 6, -- bestimmt werde und die Einhebungsgebühr ersatzlos entfalle.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von restl. EUR 12, -- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8, -- zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Übertragung der Teilfläche zwischen den Brüdern eindeutig den Bestimmungen des § 26a GGG unterliege. Der Einheitswert sei vom Finanzamt auf Antrag mit Bescheid festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis, einen für unbebaute Teilflächen eines Grundstückes nicht bestehenden Einheitswert nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ausgehend vom Bodenwert zu ermitteln, könne nicht auf die gerichtsgebührenvorschreibende Behörde umgelegt werden. Das Bundesministerium habe in seinem Erlass vom 29.06.2017 festgehalten, dass der Bodenwert kein taugliches Mittel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage darstelle.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von restl. EUR 12, -- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8, -- zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Übertragung der Teilfläche zwischen den Brüdern eindeutig den Bestimmungen des Paragraph 26 a, GGG unterliege. Der Einheitswert sei vom Finanzamt auf Antrag mit Bescheid festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis, einen für unbebaute Teilflächen eines Grundstückes nicht bestehenden Einheitswert nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ausgehend vom Bodenwert zu ermitteln, könne nicht auf die gerichtsgebührenvorschreibende Behörde umgelegt werden. Das Bundesministerium habe in seinem Erlass vom 29.06.2017 festgehalten, dass der Bodenwert kein taugliches Mittel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage darstelle.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 29.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hierin
führte er zusammengefasst aus, dass bei der Berechnung der
Eintragungsgebühr, zum Nachteil des Beschwerdeführers, der den
Einheitswert erhöhenden Umstand miteinfließe, dass die
Gesamtliegenschaft bebaut sei, während die vertragsgegenständliche
Teilfläche gänzlich unbebaut sei. Bestehe für eine bestimmte
unbebaute Teilfläche aus einem Grundstück kein Einheitswert, so sei
dieser nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ausgehend vom
Bodenwert zu ermitteln. Die gerichtliche Eintragungsgebühr sei somit
wie folgt zu berechnen: Bodenwert von 7,2672 pro m² x 24 m² = EUR
174,41 x 3 = EUR 523,23; hievon 1,1 % = (aufgerundet) EUR 6, --.
10. Mit Schreiben vom 29.06.2017 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Der Beschwerdeführer erwarb die gegenständliche Teilfläche im Ausmaß von 24 m² von seinem Bruder XXXX mittels Schenkungsvertrag vom 12.11.2016.Der Beschwerdeführer erwarb die gegenständliche Teilfläche im Ausmaß von 24 m² von seinem Bruder römisch 40 mittels Schenkungsvertrag vom 12.11.2016.
Der Einheitswert der Liegenschaft XXXX, aus der das gegenständliche Teilstück abgeschrieben wurde, beträgt EUR 19.621,67.Der Einheitswert der Liegenschaft römisch 40 , aus der das gegenständliche Teilstück abgeschrieben wurde, beträgt EUR 19.621,67.
Die Gesamtfläche der Liegenschaft XXXX beträgt 870 m².Die Gesamtfläche der Liegenschaft römisch 40 beträgt 870 m².
Der Beschwerdeführer hat bereits eine Teilzahlung in Höhe von EUR 6, -- an Gerichtsgebühren geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Dass der Beschwerdeführer die Teilfläche mittels Schenkungsvertrag vom 12.11.2016 von seinem Bruder erwarb, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des betreffenden Schenkungsvertrages.
Die Feststellung, wonach die Gesamtfläche der Liegenschaft XXXX 870 m² beträgt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Grundbuchsauszug.Die Feststellung, wonach die Gesamtfläche der Liegenschaft römisch 40 870 m² beträgt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Grundbuchsauszug.
Dass der Beschwerdeführer bereits eine Teilzahlung in Höhe von EUR 6, -- geleistet hat, ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag vom 04.05.2017 und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), lauten (auszugsweise):
"Begünstigte Erwerbsvorgänge"
§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a, (1) Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
1.
bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2.
bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Zumal der Beschwerdeführer die gegenständliche Teilfläche von seinem Bruder mittels Schenkungsvertrag erwarb und auch alle sonstigen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer erfüllt wurden, liegt zweifelsfrei ein begünstigter Erwerbsvorgang im Sinne des § 26a GGG vor, sodass für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen ist.Zumal der Beschwerdeführer die gegenständliche Teilfläche von seinem Bruder mittels Schenkungsvertrag erwarb und auch alle sonstigen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer erfüllt wurden, liegt zweifelsfrei ein begünstigter Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph 26 a, GGG vor, sodass für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen ist.
Die Eintragungsgebühr errechnet sich daher wie folgt:
19.621,67 : 870 m² x 24 m² x 3 = EUR 1.623,26 (gerundet: EUR 1.624, --)
Hiervon 1,1 % gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG = EUR 18, --Hiervon 1,1 % gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG = EUR 18, --
Gemäß § 6a Abs 1 GEG ist, sofern die Eintragungsgebühr nicht sogleich entrichtet wird oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8, -- vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist, sofern die Eintragungsgebühr nicht sogleich entrichtet wird oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8, -- vorzuschreiben.
Da die Eintragungsgebühr nicht zur Gänze sogleich entrichtet wurde, war diese durch Bescheid vom 04.05.2017 zu bestimmen und dem Beschwerdeführer daher auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8, -- vorzuschreiben.
Dem Beschwerdeführer war daher ein Gesamtbetrag von EUR 26, -- vorzuschreiben. Hiervon konnte eine bereits vom Beschwerdeführer geleistete Teilzahlung in der Höhe von EUR 6, -- abgezogen werden, sodass der Betrag von EUR 20, -- (darin enthalten EUR 12, -- an Eintragungsgebühr und EUR 8, -- an Einhebungsgebühr) dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorzuschreiben war.
Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Praxis, wonach in Fällen, in denen für einen bestimmte unbebaute Teilfläche eines Grundstückes kein Einheitswert bestehe, dieser nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (§ 55 BewG iVm § 53 Abs 1 und 2 BewG) ausgehend von Bodenwert zu ermitteln sei, ist zu entgegen, dass gemäß § 1 BewG lediglich die Bestimmungen des erstes Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) für bundesrechtlich geregelte Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Fonds gelten. Die Bestimmungen des zweiten Teiles (§§ 18 bis 79) gelten hingegen nicht. Die Anwendung der vom Beschwerdeführer angeführten §§ 55 und 53 BewG ist daher gemäß § 1 BewG im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen und ist dadurch die Selbstermittlung eines Einheitswertes, basierend auf dem Bodenwert, durch die belangte Behörde nicht möglich.Hinsichtlich der in der Beschwerde dargelegten Praxis, wonach in Fällen, in denen für einen bestimmte unbebaute Teilfläche eines Grundstückes kein Einheitswert bestehe, dieser nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (Paragraph 55, BewG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und 2 BewG) ausgehend von Bodenwert zu ermitteln sei, ist zu entgegen, dass gemäß Paragraph eins, BewG lediglich die Bestimmungen des erstes Teiles dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 2 bis 17) für bundesrechtlich geregelte Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Fonds gelten. Die Bestimmungen des zweiten Teiles (Paragraphen 18 bis 79) gelten hingegen nicht. Die Anwendung der vom Beschwerdeführer angeführten Paragraphen 55 und 53 BewG ist daher gemäß Paragraph eins, BewG im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen und ist dadurch die Selbstermittlung eines Einheitswertes, basierend auf dem Bodenwert, durch die belangte Behörde nicht möglich.
Die belangte Behörde hat damit folgerichtig entschieden und richtigerweise den anteiligen dreifachen Einheitswert für die Berechnung der Eintragungsgebühr herangezogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
begünstigter Erwerbsvorgang, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2171024.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018