TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W197 2199893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2199893-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl 830650509-180589173 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl 830650509-180589173 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der BF reiste im April 2012 von der Türkei kommend illegal in Griechenland ein und stellte dort einen Asylantrag. Er entzog sich dort dem Verfahren, tauchte unter und reiste wiederum illegal über Mazedonien, Serbien nach Ungarn weiter und stellte auch hier einen Asylantrag. Auch diesem Verfahren entzog er sich, indem er das Verfahren nicht abwartete, untertauchte und weiterreiste.

1.3. Der BF reiste spätestens am 19.05.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Er gab an, Angst vor Boko Haram zu haben. Der BF verließ in der Folge eigenmächtig die ihm zugewiesenen GVS und tauchte unter. Er wurde daher am 28.6.2013 von der GVS abgemeldet.

1.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 25.10.2013 wegen der Zuständigkeit Ungarns als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung konnte dem BF nur durch Hinterlegung zugestellt werden, da er untertauchte. Der BF konnte in der Folge anlässlich einer Zufallskontrolle festgenommen werden, die von ihm angegebene Wohnadresse erwies sich als Scheinadresse. Über den BF wurde daher die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus dieser suchte er sich durch einen Hungerstreik, letztlich erfolglos, freizupressen. Der BF wurde am 18.06.2014 nach Ungarn überstellt.

1.5. Der BF tauchte auch in Ungarn unter. Er wurde nach einer weiteren widerrechtlichen Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 10.10.2014 am 13.10.2014 anlässlich einer Zufallskontrolle festgenommen und stellte einen Folgeantrag. Er verließ am 16.10.2014 erneut eigenmächtig die ihm zugewiesene Grundversorgungsstelle und verhinderte damit seine Überstellung in eine andere GVS. Der BF wurde in der Folge bei einer Zufallskontrolle am 12.12.2014 festgenommen. Über den BF wurde am selben Tag erneut die Schubhaft verhängt, wobei er wiederum einen Hungerstreik begann. Er wurde am 14.01.2015 neuerlich nach Ungarn überstellt.

1.6. Der BF reiste in der Folge bereits am 16.01.2015 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier mehr als ein halbes Jahr untergetaucht auf.

1.7. Mit Bescheid der Behörde vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2014 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde ebenso nicht erteilt wie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Der BF brachte als Fluchtgründe seine angebliche Homosexualität vor. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 23.01.2018 in Rechtskraft. Das BVwG begründete seine Abweisung damit, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des BF ergeben und nicht festgestellt werden konnte, dass er in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt werde.

1.8. Der BF tauchte neuerlich unter und konnte erst anlässlich einer Zufallskontrolle am 24.06.2018 festgenommen und der Behörde vorgeführt werden. Auf Grund von Einvernahmen des BF steht fest, dass der BF gesund ist, im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird.

1.9. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 25.06.2018 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.1.9. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 25.06.2018 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.

1.10. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abschiebung des BF wegen seiner im Asylverfahren geouteten homosexuellen Neigung, die der nigerianischen Behörde deshalb bekannt sei, nach der EMRK unzulässig sei. Zudem hätte die Behörde mit einem gelinderen Mittel der Wohnsitzauflage das Auslangen finden können. Außerdem hätte der BF unmittelbar nach der Festnahme von der Behörde einvernommen werden müssen. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

1.11. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiters führte sie aus, dass die Einvernahme des BF im Hinblick auf die Festnahme am Sonntag Nachmittag und auf Einvernahmen vom Vortag ohne unnötigen Aufschub am Montag um 11.45 Uhr erfolgte.

1.12. Die Behörde teilte weiters mit, dass die Vorführung des BF vor die nigerianischen Behörden zum nächstmöglichen Termin am 27.07.2018 erfolgen werde.

1.13. Dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der Behörde eine Äußerung abzugeben, wovon er keinen Gebrauch machte.

1.14. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF bislang in Österreich und zwei weiteren Staaten der EU Asylanträge gestellt hat und sich sämtlichen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat. Der BF hat sich auch zwei Mal eigenmächtig aus der Grundversorgung entfernt und war in der Folge für die Behörden nicht greifbar. Der BF hat weiters versucht, sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.

1.3. Festgestellt wird weiters, dass der BF gesund ist, im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Die vom BF behaupteten Wohnadressen waren regelmäßig nur Scheinadressen.

1.4. Festgestellt wird, dass nigerianischen Behörden Akteninhalt und Entscheidungen der Asylbehörden nicht zuletzt im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit nicht bekannt gegeben werden. Auf Grund der rechtskräftigen abweisenden Asylentscheidung des BVwG steht zudem fest, dass der vom BF vorgebrachte Asylgrund der Homosexualität nicht zutrifft.

1.5. Die Behörde hat aus dem bisherigen Verhalten des BF zutreffend Fluchtgefahr angenommen und erkannt, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten ist der BF nicht vertrauenswürdig.

1.6. Der Behörde ist kein Verschulden hinsichtlich der Anhaltedauer des BF vorzuwerfen, seine Einvernahme erfolgte im Hinblick auf zwingende Umstände unverzüglich.

1.7. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

1.8. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat.

1.9. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen. Im Hinblick auf sein vergangenes durchgängiges Verhalten und seiner ist offensichtlich, dass der BF nicht nach Nigeria zurückkehren möchte.

2.3. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig und zielführend eingeleitet.

2.4. Der Rechtsvertreter ist den Ausführungen der Behörde zur Rechtzeitigkeit der Einvernahme des BF nicht weiter entgegengetreten.

2.5. Das Vorbringen des BF hinsichtlich des Bekanntwerdens seiner Homosexualität durch nigerianische Behörde geht ins Leer, da eine allfällige Information nur durch den BF selbst erfolgen könnte. Aus dem Erkenntnis des BVwG geht zudem hervor, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des BF kein glaube geschenkt wird, was nur so verstanden werden kann, dass das entsprechende Vorbringen vom BF frei erfunden wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Folgeantrag,
Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit, Wiedereinreise,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2199893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten