Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W170 2197510-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.05.2018, Zl. 26713/023-I/1/b/2018, soweit sich diese gegen den 3. Unterstrich des Abspruches über den Antrag vom 19.02.2018 sowie über den Abspruch über die Anträge vom 20.04.2018 richtet, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.05.2018, Zl. 26713/023-I/1/b/2018, soweit sich diese gegen den 3. Unterstrich des Abspruches über den Antrag vom 19.02.2018 sowie über den Abspruch über die Anträge vom 20.04.2018 richtet, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsabteilung W170 für die Beschwerde nur insoweit zuständig ist, als sich diese gegen den 3. Unterstrich des Abspruches über den Antrag vom 19.02.2018 sowie über den Abspruch über die Anträge vom 20.04.2018 im im Spruch bezeichneten Bescheid richtet; für die restlichen Absprüche ist auf Grund der fixen Geschäftsverteilung eine andere Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, das über diese Teile der Beschwerde gesondert absprechen wird.
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter des Bundeskriminalamtes.römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter des Bundeskriminalamtes.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von XXXX am 02.02.2018, Zl. BMI-PA 1000/0258-II/BK/5/18, eine Disziplinaranzeige erstattet.Gegen den Beschwerdeführer wurde von römisch 40 am 02.02.2018, Zl. BMI-PA 1000/0258-II/BK/5/18, eine Disziplinaranzeige erstattet.
Der Beschwerdeführer brachte am 19.02.2018 mehrere Anträge auf Feststellungsbescheide beim Bundesminister für Inneres ein. Hier verfahrensrelevant beantragte der Beschwerdeführer: "Antrag darüber, ob die Disziplinaranzeige des XXXX gegen XXXX auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die Hohe Behörde möge die gegen XXXX eingereichte Disziplinaranzeige einstellen und gegen den Verursacher der Gräueltat Ermittlungen einleiten."Der Beschwerdeführer brachte am 19.02.2018 mehrere Anträge auf Feststellungsbescheide beim Bundesminister für Inneres ein. Hier verfahrensrelevant beantragte der Beschwerdeführer: "Antrag darüber, ob die Disziplinaranzeige des römisch 40 gegen römisch 40 auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruht und die Hohe Behörde möge die gegen römisch 40 eingereichte Disziplinaranzeige einstellen und gegen den Verursacher der Gräueltat Ermittlungen einleiten."
Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2018 einen "Antrag auf Feststellungsbescheide (...) bzgl. rechtlicher Korrektheit des Ablaufes, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens vs. XXXX (bzw. bei Verdacht auf Amtsmissbrauch: Ersuchen der Behörde um Mitteilung an die StA-Wien)" beim Bundesminister für Inneres ein.Der Beschwerdeführer brachte am 20.04.2018 einen "Antrag auf Feststellungsbescheide (...) bzgl. rechtlicher Korrektheit des Ablaufes, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens vs. römisch 40 (bzw. bei Verdacht auf Amtsmissbrauch: Ersuchen der Behörde um Mitteilung an die StA-Wien)" beim Bundesminister für Inneres ein.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.05.2018, Zl. 26713/023-I/1/b/2018, wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.05.2018 zugestellt.
Mit am 01.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer hat dem Wortsinn nach beim Bundesminister für Inneres im Hinblick auf die am 02.02.2018 erstattete Disziplinaranzeige einen Antrag gestellt,
* der Bundesminister möge feststellen, dass die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruhe,
* der Bundesminister möge die gegen den Beschwerdeführer eingereichte Disziplinaranzeige einstellen und
* der Bundesminister möge gegen den Verursacher der Gräueltat Ermittlungen einleiten.
Weiters hat der Beschwerdeführer beantragt, der Bundesminister möge Feststellungsbescheide bzgl. rechtlicher Korrektheit des Ablaufs, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.
2. Zum Antrag, dass der Bundesminister feststellen möge, dass die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruhe, ist auszuführen, dass zur Entscheidung, ob eine Disziplinaranzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt, gemäß § 123 Abs. 1 BDG die Disziplinarkommission zuständig ist. Daher richtet sich der Antrag an die unzuständige Behörde; eine Weiterleitung nach § 6 AVG kam auch nicht in Betracht, da der Antrag offensichtlich absichtlich an den Bundesminister für Inneres gestellt wurde und die Disziplinarkommission auch nicht zuständig gewesen wäre, festzustellen, dass die Disziplinaranzeige auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruhe. Vielmehr hat sie auf Grund einer Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzustellen oder einzuleiten, aber keine Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Disziplinaranzeige zu treffen.2. Zum Antrag, dass der Bundesminister feststellen möge, dass die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruhe, ist auszuführen, dass zur Entscheidung, ob eine Disziplinaranzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG die Disziplinarkommission zuständig ist. Daher richtet sich der Antrag an die unzuständige Behörde; eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG kam auch nicht in Betracht, da der Antrag offensichtlich absichtlich an den Bundesminister für Inneres gestellt wurde und die Disziplinarkommission auch nicht zuständig gewesen wäre, festzustellen, dass die Disziplinaranzeige auf Willkür und Rechtsmissbrauch beruhe. Vielmehr hat sie auf Grund einer Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzustellen oder einzuleiten, aber keine Feststellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Disziplinaranzeige zu treffen.
Daher hat die Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
3. Zum Antrag, der Bundesminister möge die gegen den Beschwerdeführer eingereichte Disziplinaranzeige einstellen ist auf die Ausführungen unter 2. zu verweisen; hier besteht ebenfalls keine Zuständigkeit des Bundesministers. Viel mehr kann der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens - nicht der Anzeige - an die Disziplinarkommission stellen (VwGH 23.11.1983, 83/09/0120). Eine Zuständigkeit der Disziplinarkommission, die Disziplinaranzeige einzustellen, besteht nicht; daher kam ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht und hat die Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen.3. Zum Antrag, der Bundesminister möge die gegen den Beschwerdeführer eingereichte Disziplinaranzeige einstellen ist auf die Ausführungen unter 2. zu verweisen; hier besteht ebenfalls keine Zuständigkeit des Bundesministers. Viel mehr kann der Beschwerdeführer bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens - nicht der Anzeige - an die Disziplinarkommission stellen (VwGH 23.11.1983, 83/09/0120). Eine Zuständigkeit der Disziplinarkommission, die Disziplinaranzeige einzustellen, besteht nicht; daher kam ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht und hat die Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass der Bundesminister gegen den Verursacher der Gräueltat Ermittlungen einleiten möge, ist er darauf hinzuweisen, dass er hier offensichtlich ein disziplinar- oder dienstrechtliches Einschreiten der Dienstbehörde gegen einen anderen Bediensteten beantragt. In einem einen anderen Bediensteten betreffenden Disziplinar- oder Dienstrechtsverfahren kommt dem Beschwerdeführer aber keine Parteistellung zu, weshalb der förmliche Antrag von der Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.
5. Zum Antrag, der Bundesminister möge Feststellungsbescheide bzgl. rechtlicher Korrektheit des Ablaufs, der Würdigung, Bewertung und Beurteilung des Disziplinarbehördenverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundesministers besteht. Wird ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht korrekt geführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich des Rechtsschutzes der Verwaltungsgerichte zu bedienen oder - so ihm ein Schaden entsteht - ein Amtshafungsverfahren anzustrengen. Es besteht daher weder eine ausdrückliche Grundlage noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu beantragen, sodass auch dieser Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde.
6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es der ausdrücklich angerufenen Behörde für die unter 2. und 3. behandelten Anträge an der Zuständigkeit und der Möglichkeit, nach § 6 AVG vorzugehen mangelte, wurde oben klar dargestellt, es liegt diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Dass es der ausdrücklich angerufenen Behörde für die unter 2. und 3. behandelten Anträge an der Zuständigkeit und der Möglichkeit, nach Paragraph 6, AVG vorzugehen mangelte, wurde oben klar dargestellt, es liegt diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Hinsichtlich 4. ist auszuführen, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, dass einer Person, die ein dienst- oder disziplinarrechtliches Verfahren nicht betrifft, in diesem keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
Im Wesentlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausgeführt hat, dass ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind (vgl. z.B. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215). Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde unter 5. dargestellt.Im Wesentlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausgeführt hat, dass ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind vergleiche z.B. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215). Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde unter 5. dargestellt.
Es liegt daher der Entscheidung keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu Grunde und ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Bundesminister, Dienstbehörde, Disziplinaranzeige,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2197510.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018