Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AVG §69Spruch
W114 2117892-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.05.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/11-125836803, betreffend Wiederaufnahmeantrag Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.05.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/11-125836803, betreffend Wiederaufnahmeantrag Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, wurde XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
1.2. Am 26.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können. Für den Fall, dass das gegenständliche Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gelte diese Erklärung als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i Abs. 21.2. Am 26.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können. Für den Fall, dass das gegenständliche Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gelte diese Erklärung als Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2
MOG.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/11-125836803, wurde der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der XXXX mit der Begründung abgewiesen, dass dieser zu keiner Änderung der mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, zuerkannten EBP führen könne, da in diesem Bescheid keine Flächensanktion ausgesprochen worden sei. Gemäß herrschender Judikatur sei ein Wiederaufnahmeantrag aber nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/11-125836803, wurde der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der römisch 40 mit der Begründung abgewiesen, dass dieser zu keiner Änderung der mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, zuerkannten EBP führen könne, da in diesem Bescheid keine Flächensanktion ausgesprochen worden sei. Gemäß herrschender Judikatur sei ein Wiederaufnahmeantrag aber nur zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Beschwerde.
1.5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2015 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]"
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]"
Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. [...]
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
"§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit Schreiben vom 16.06.2014 übermittelten die BF der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX. Die Novelle des MOG 2007, mit welcher der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen - gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.Mit Schreiben vom 16.06.2014 übermittelten die BF der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . Die Novelle des MOG 2007, mit welcher der Paragraph 8 i, eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen - gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen. Gemäß der Sonderbestimmung in Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007 geht hervor, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 bezieht und - im Sinne des Art. 73 dieser Verordnung - darauf abzielt, dass von der Verhängung von Sanktionen abgesehen wird. Begründet wird dies damit, dass für die BF keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2007 geht hervor, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, bezieht und - im Sinne des Artikel 73, dieser Verordnung - darauf abzielt, dass von der Verhängung von Sanktionen abgesehen wird. Begründet wird dies damit, dass für die BF keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte vergleiche VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).
Wiederaufgenommen werden kann das Verfahren im vorliegenden Fall allerdings nicht in Bezug auf die ermittelte Fläche. Die Feststellung der ermittelten Fläche erfolgte bereits mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, und wurde - da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde - rechtskräftig; der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bezieht sich lediglich auf Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009.Wiederaufgenommen werden kann das Verfahren im vorliegenden Fall allerdings nicht in Bezug auf die ermittelte Fläche. Die Feststellung der ermittelten Fläche erfolgte bereits mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, und wurde - da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde - rechtskräftig; der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bezieht sich lediglich auf Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009,.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der AMA auch geprüft und festgestellt, dass im Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, keine Flächensanktion verhängt wurde, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten EBP führt.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer aber in ihrer Beschwerde nichts vor, sondern machen lediglich Angaben zur Fläche der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX, hinsichtlich derer ein Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht eingebracht wurde. Darüber hinaus geht ein allfälliges Vorbringen zur Flächenermittlung auch am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei, weshalb darauf nicht eingegangen werden musste.Dagegen bringen die Beschwerdeführer aber in ihrer Beschwerde nichts vor, sondern machen lediglich Angaben zur Fläche der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 , hinsichtlich derer ein Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht eingebracht wurde. Darüber hinaus geht ein allfälliges Vorbringen zur Flächenermittlung auch am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei, weshalb darauf nicht eingegangen werden musste.
Da im Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, keine Sanktionen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 verhängt wurden, war die vorgelegte §8i MOG-Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen.Da im Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116007480, keine Sanktionen gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, verhängt wurden, war die vorgelegte §8i MOG-Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2117892.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018