TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W175 2173902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §35
AVG §13a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch

W175 2173902-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 27.06.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1818/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 27.06.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1818/2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 iVm § 34 Abs. 1 und 6 AsylG idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 6 AsylG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 20.07.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte der BF aus, dass er der Vater der minderjährigen XXXX , sei. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 20.07.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienregister, Heiratsurkunde) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte der BF aus, dass er der Vater der minderjährigen römisch 40 , sei. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 21.07.2016 an das BFA zur weiteren Veranlassung.

Am 23.05.2017 wurde die Bezugsperson und ihre Mutter einer Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Hierbei gab die Bezugsperson an, dass sie und ihre Brüder bei der Mutter bleiben wollen, aber auch Kontakt zum Vater haben wollen würden. Die Bezugsperson wolle ihren Vater beispielsweise freitags sehen, aber sonst bei ihrer Mutter leben. Sie und ihre Brüder seien gegen ein gemeinsames Familienleben mit ihren Eltern; sie würden aber ihren Vater sehen wollen. Die Mutter der Bezugsperson gab an, dass der BF sie in Syrien geschlagen und sie das nur wegen des Krieges und der Kinder ausgehalten habe. Die Situation sei schwierig gewesen. Die Bezugsperson gab in diesem Zusammenhang noch an, dass die Mutter am meisten von Schlägen betroffen gewesen sei; sie und ihre Geschwister seien "nur" geohrfeigt worden (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Vor der Flucht habe ein aufrechtes Familienleben bestanden; danach sei der bereits in Syrien bestehende Konflikt mit dem BF aufrecht geblieben. Er habe sich dann am Telefon traditionell scheiden lassen, wobei die Mutter der Bezugsperson nicht wisse, ob die telefonische Scheidung bei einer Behörde eingetragen worden sei. Die Mutter habe gehört, dass er erneut geheiratet, sich aber wieder getrennt habe. Dies wurde auch von der Bezugsperson bestätigt. Die Mutter gab weiters an, seit der Scheidung keinen Kontakt mehr zum BF zu haben; dieser habe aber noch Kontakt zu den Kindern. Sollte er in Österreich einreisen, habe sie Angst davor, dass er ihr die Kinder wegnehme.

Mit Schreiben vom 23.05.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da der BF volljährig sei und die Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ableite. Zudem würden die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Mit Schreiben vom 23.05.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da der BF volljährig sei und die Bezugsperson den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ableite. Zudem würden die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der Stellungnahme des BFA vom 23.05.2017 wurde näher ausgeführt, dass die als Zeuge geladene Bezugsperson als auch die in Österreich obsorgeberechtigte Mutter von einem durch den BF von Gewalt beherrschten Familienleben gesprochen hätten. Das Familienleben sei von der Mutter der BF über viele Jahre hindurch einzig zum Wohl der Kinder aufrechterhalten worden. Nach der Flucht hätte sich der BF von seiner Frau telefonisch getrennt und sei in Syrien zwischenzeitlich erneut eine Ehe eingegangen. Seitens der Bezugsperson und ihrer Mutter bestehe kein Wunsch nach einer Fortsetzung eines Familienlebens in Österreich. Zwar habe die Bezugsperson den Wunsch ausgesprochen, den leiblichen Vater in der Nähe zu wissen, jedoch sei ein gemeinsames Familienleben mit ihm ausgeschlossen worden. Es bestehe kein aufrechter Kontakt zwischen der obsorgeberechtigten, leiblichen Mutter der Bezugsperson in Österreich und dem BF. Aus dem vorliegenden Sachverhalt hätten sich somit gravierende Zweifel an einem relevanten und tatsächlichen Bestehen des vom BF angeführten Familienverhältnisses ergeben. Darüber hinaus leite die noch minderjährige Bezugsperson ihren Asylstatus bereits von ihrer Mutter ab und könne daher als Bezugsperson nicht herangezogen werden (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG).In der Stellungnahme des BFA vom 23.05.2017 wurde näher ausgeführt, dass die als Zeuge geladene Bezugsperson als auch die in Österreich obsorgeberechtigte Mutter von einem durch den BF von Gewalt beherrschten Familienleben gesprochen hätten. Das Familienleben sei von der Mutter der BF über viele Jahre hindurch einzig zum Wohl der Kinder aufrechterhalten worden. Nach der Flucht hätte sich der BF von seiner Frau telefonisch getrennt und sei in Syrien zwischenzeitlich erneut eine Ehe eingegangen. Seitens der Bezugsperson und ihrer Mutter bestehe kein Wunsch nach einer Fortsetzung eines Familienlebens in Österreich. Zwar habe die Bezugsperson den Wunsch ausgesprochen, den leiblichen Vater in der Nähe zu wissen, jedoch sei ein gemeinsames Familienleben mit ihm ausgeschlossen worden. Es bestehe kein aufrechter Kontakt zwischen der obsorgeberechtigten, leiblichen Mutter der Bezugsperson in Österreich und dem BF. Aus dem vorliegenden Sachverhalt hätten sich somit gravierende Zweifel an einem relevanten und tatsächlichen Bestehen des vom BF angeführten Familienverhältnisses ergeben. Darüber hinaus leite die noch minderjährige Bezugsperson ihren Asylstatus bereits von ihrer Mutter ab und könne daher als Bezugsperson nicht herangezogen werden (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG).

Mit Schreiben vom 31.05.2017 wurde der BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Mitteilung und Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF entgegen den anderslautenden Behauptungen nicht eine andere Frau geheiratet habe. Er habe versucht, dies seiner Ehefrau zu erklären, jedoch habe sie ihm nicht geglaubt und sich auch deshalb gegen eine Familienzusammenführung ausgesprochen. Er habe die Ehescheidung zwischen ihnen rückgängig gemacht. Es gebe ein Urteil darüber, dass die Ehescheidung ungültig sei. Seine Ehefrau habe aber eine neuerliche Heirat und ein neuerliches Zusammenleben abgelehnt. Die Angaben über die behauptete häusliche Gewalt seien falsch. Ziel dessen soll die Ablehnung der Familienzusammenführung sein. Ein Grund dafür sei die Eifersucht seiner Frau. Der BF wolle sich in Österreich um seine Kinder kümmern und seine Arbeit sowie sein Studium fortsetzen. Dem Schreiben wurde ein Auszug aus dem Familienregister sowie eine Heiratsurkunde beigefügt.

Am 26.06.2017 informierte das BFA die ÖB Damaskus darüber, dass seitens der in Österreich asylberechtigten Familienmitglieder kein Interesse an der Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem BF bestehe. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bleibe demnach trotz der Stellungnahme des BF aufrecht.Am 26.06.2017 informierte das BFA die ÖB Damaskus darüber, dass seitens der in Österreich asylberechtigten Familienmitglieder kein Interesse an der Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem BF bestehe. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bleibe demnach trotz der Stellungnahme des BF aufrecht.

Mit Bescheid vom 27.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zunächst ausgeführt, dass dem BFA insofern hinsichtlich der Rechtslage des sogenannten Verbots der Kettenerstreckung beizupflichten sei, als nach dem AsylG tatsächlich die weitere Erstreckung des Asylstatus von minderjährigen Kindern, die selbst den Status im Wege der Erstreckung von einem Elternteil erhalten hätten, an den zweiten Elternteil nicht vorgesehen sei. Jedoch habe es das BFA unterlassen, auf die konkrete familiäre Situation einzugehen und Erwägungen im Lichte des Art. 8 EMRK anzustellen. Die Kindeseltern seien langjährig verheiratet gewesen und aus dieser Ehe würden zwei Kinder stammen, einerseits die minderjährige Bezugsperson, welcher der Asylstatus lediglich über die Mutter gem. § 34 AsylG im Wege der Erstreckung zuerkannt worden sei; andererseits ein Sohn, dem eigenständig gem. § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Das BFA habe demnach zu Recht die Tochter aufgrund des Verbots der Kettenerstreckung als taugliche Bezugsperson ausgeschlossen, jedoch verkannt, dass der aktenkundige Sohn sehr wohl eine taugliche Ankerperson sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde der Manuduktionspflicht des § 13 AVG nachkommen müssen. Eine Änderung der Bezugsperson im aktuellen Verfahrensstand sei gem. § 13 Abs. 8 AVG möglich und zwar ohne dass ein neuer verfahrensleitender Antrag an der Österreichischen Botschaft eingebracht werden müsse. Durch den Austausch der Bezugsperson erfolge nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 8 AsylG und der entsprechenden Judikatur keine maßgebliche, das Wesen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Änderung des Antrags. Darüber hinaus hätten die Kinder im Verfahren nicht angegeben, überhaupt kein Familienleben mehr mit dem Vater führen zu wollen. Vielmehr sei in der Einvernahme vom 23.05.2017 angegeben worden, dass ein Familienleben zum Vater aufrecht bleiben solle, zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch durch regelmäßigen, altersentsprechenden, persönlichen und unmittelbaren Kontakt. Auch dieser Kontakt, der nicht primär in der Fortsetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt bestehe, sei unter Art. 8 EMRK zu subsumieren. Die Scheidung oder Trennung der Eltern berühre nämlich nicht das Recht auf das Familienleben der Kinder mit beiden Elternteilen. Aus der Judikatur des EGMR ergebe sich, dass das familiäre Band zwischen einem Vater und seinem (insbesondere ehelichen) Kind derart stark sei, dass es nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen könne. Im konkreten Fall bedeute das, dass auch die Scheidung der Eltern - nach einer langjährigen Ehe und einem gemeinsamen Haushalt - dazu führe, dass auch nach der elterlichen Trennung berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen der Kinder zu beiden Eltern bestehen würden. Dadurch, dass die Bezugsperson und die Kindesmutter als Konventionsflüchtlinge in Österreich leben würden, hätten sie kaum eine Möglichkeit, unter diesen Umständen angemessene regelmäßige familiäre Kontakte zu pflegen. Umgekehrt habe der Kindesvater keine realistische Chance auf ein Visum zu Besuchszwecken, da bei der Prüfung der Rückkehrwilligkeit für den BF wohl eine negative Prognose erstellt werden würde. Somit würde eine Verweigerung des Einreisetitels im Ergebnis eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zunächst ausgeführt, dass dem BFA insofern hinsichtlich der Rechtslage des sogenannten Verbots der Kettenerstreckung beizupflichten sei, als nach dem AsylG tatsächlich die weitere Erstreckung des Asylstatus von minderjährigen Kindern, die selbst den Status im Wege der Erstreckung von einem Elternteil erhalten hätten, an den zweiten Elternteil nicht vorgesehen sei. Jedoch habe es das BFA unterlassen, auf die konkrete familiäre Situation einzugehen und Erwägungen im Lichte des Artikel 8, EMRK anzustellen. Die Kindeseltern seien langjährig verheiratet gewesen und aus dieser Ehe würden zwei Kinder stammen, einerseits die minderjährige Bezugsperson, welcher der Asylstatus lediglich über die Mutter gem. Paragraph 34, AsylG im Wege der Erstreckung zuerkannt worden sei; andererseits ein Sohn, dem eigenständig gem. Paragraph 3, AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Das BFA habe demnach zu Recht die Tochter aufgrund des Verbots der Kettenerstreckung als taugliche Bezugsperson ausgeschlossen, jedoch verkannt, dass der aktenkundige Sohn sehr wohl eine taugliche Ankerperson sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde der Manuduktionspflicht des Paragraph 13, AVG nachkommen müssen. Eine Änderung der Bezugsperson im aktuellen Verfahrensstand sei gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG möglich und zwar ohne dass ein neuer verfahrensleitender Antrag an der Österreichischen Botschaft eingebracht werden müsse. Durch den Austausch der Bezugsperson erfolge nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 8, AsylG und der entsprechenden Judikatur keine maßgebliche, das Wesen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Änderung des Antrags. Darüber hinaus hätten die Kinder im Verfahren nicht angegeben, überhaupt kein Familienleben mehr mit dem Vater führen zu wollen. Vielmehr sei in der Einvernahme vom 23.05.2017 angegeben worden, dass ein Familienleben zum Vater aufrecht bleiben solle, zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch durch regelmäßigen, altersentsprechenden, persönlichen und unmittelbaren Kontakt. Auch dieser Kontakt, der nicht primär in der Fortsetzung des Lebens im gemeinsamen Haushalt bestehe, sei unter Artikel 8, EMRK zu subsumieren. Die Scheidung oder Trennung der Eltern berühre nämlich nicht das Recht auf das Familienleben der Kinder mit beiden Elternteilen. Aus der Judikatur des EGMR ergebe sich, dass das familiäre Band zwischen einem Vater und seinem (insbesondere ehelichen) Kind derart stark sei, dass es nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen könne. Im konkreten Fall bedeute das, dass auch die Scheidung der Eltern - nach einer langjährigen Ehe und einem gemeinsamen Haushalt - dazu führe, dass auch nach der elterlichen Trennung berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen der Kinder zu beiden Eltern bestehen würden. Dadurch, dass die Bezugsperson und die Kindesmutter als Konventionsflüchtlinge in Österreich leben würden, hätten sie kaum eine Möglichkeit, unter diesen Umständen angemessene regelmäßige familiäre Kontakte zu pflegen. Umgekehrt habe der Kindesvater keine realistische Chance auf ein Visum zu Besuchszwecken, da bei der Prüfung der Rückkehrwilligkeit für den BF wohl eine negative Prognose erstellt werden würde. Somit würde eine Verweigerung des Einreisetitels im Ergebnis eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 20.09.2017 (und damit nicht innerhalb der in § 14 VwGVG vorgesehenen Frist) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon habe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben, dass gravierende Zweifel an einem relevanten und tatsächlichen Bestehen des vom BF angeführten Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG bestehen würden, weshalb der Verweis auf Art. 8 EMRK somit ins Leere gehe. Die als Zeugen geladene Bezugsperson und deren in Österreich allein obsorgeberechtigte Mutter hätten in der Vernehmung vom 23.05.2017 das Familienleben in Syrien so geschildert, dass dieses von häuslicher und körperlicher Gewalt durch den BF gegen die Ehefrau und die Kinder beherrscht gewesen sei. Die Scheidung sei vom BF durchgesetzt worden, da er kein gemeinsames Familienleben gewünscht habe. Seine Ehefrau habe das Familienleben über viele Jahre hindurch einzig zum Wohl der Kinder aufrecht erhalten. Nach der Flucht habe sich der BF telefonisch von seiner Frau getrennt und sei in Syrien zwischenzeitlich erneut eine Ehe eingegangen. Seitens der Bezugsperson und ihrer Mutter bestehe kein Wunsch, ein Familienleben in Österreich fortzusetzen. Die Bezugsperson habe zwar den Wunsch ausgesprochen, den leiblichen Vater zum Beispiel nur freitags zu sehen, jedoch solle das Familienleben mit der Mutter fortgeführt werden. Die Kinder des BF würden diesen zwar gelegentlich sehen, aber kein gemeinsames Familienleben mit ihm führen wollen. Darüber hinaus leite die noch minderjährige Bezugsperson ihren Asylstatus bereits von ihrer Mutter ab und könne daher nicht als Bezugsperson herangezogen werden. Wenn in der Beschwerde eine Verletzung der Manuduktionspflicht gerügt und auf die §§ 13 Abs. 8 AVG, 55, 56, 57 und 58 Abs. 6 AsylG 2005 verwiesen werde, sei zu sagen, dass eine Belehrungspflicht gem. § 58 AsylG 2005 nur bestehe, wenn der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötige. Im gegenständlichen Fall betreffe die angestrebte Antragsänderung jedoch nicht den Aufenthaltstitel, sondern einen Wechsel der Bezugsperson. Zudem sei es nicht Aufgabe der Behörde, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, etwa wie Parteienbegehren inhaltlich zu gestalten seien, damit sie zum Erfolg führen würden. Soweit mit einer Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 6 AsylG argumentiert werde, gehe dies schon deshalb ins Leere, weil es sich hier um einen angestrebten Aufenthaltstitel nach den §§ 55 bis 57 AsylG handle. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf sein solches einer Vertretungsbehörde. Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 iVm § 26 AsylG sei aber nur die (jeweilige) Vertretungsbehörde. Zuletzt wurde festgehalten, dass der BF das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 zweiter Satz FPG übersehe, wenn er eine Antragsänderung begehre.In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 20.09.2017 (und damit nicht innerhalb der in Paragraph 14, VwGVG vorgesehenen Frist) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon habe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben, dass gravierende Zweifel an einem relevanten und tatsächlichen Bestehen des vom BF angeführten Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG bestehen würden, weshalb der Verweis auf Artikel 8, EMRK somit ins Leere gehe. Die als Zeugen geladene Bezugsperson und deren in Österreich allein obsorgeberechtigte Mutter hätten in der Vernehmung vom 23.05.2017 das Familienleben in Syrien so geschildert, dass dieses von häuslicher und körperlicher Gewalt durch den BF gegen die Ehefrau und die Kinder beherrscht gewesen sei. Die Scheidung sei vom BF durchgesetzt worden, da er kein gemeinsames Familienleben gewünscht habe. Seine Ehefrau habe das Familienleben über viele Jahre hindurch einzig zum Wohl der Kinder aufrecht erhalten. Nach der Flucht habe sich der BF telefonisch von seiner Frau getrennt und sei in Syrien zwischenzeitlich erneut eine Ehe eingegangen. Seitens der Bezugsperson und ihrer Mutter bestehe kein Wunsch, ein Familienleben in Österreich fortzusetzen. Die Bezugsperson habe zwar den Wunsch ausgesprochen, den leiblichen Vater zum Beispiel nur freitags zu sehen, jedoch solle das Familienleben mit der Mutter fortgeführt werden. Die Kinder des BF würden diesen zwar gelegentlich sehen, aber kein gemeinsames Familienleben mit ihm führen wollen. Darüber hinaus leite die noch minderjährige Bezugsperson ihren Asylstatus bereits von ihrer Mutter ab und könne daher nicht als Bezugsperson herangezogen werden. Wenn in der Beschwerde eine Verletzung der Manuduktionspflicht gerügt und auf die Paragraphen 13, Absatz 8, AVG, 55, 56, 57 und 58 Absatz 6, AsylG 2005 verwiesen werde, sei zu sagen, dass eine Belehrungspflicht gem. Paragraph 58, AsylG 2005 nur bestehe, wenn der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel als den beantragten benötige. Im gegenständlichen Fall betreffe die angestrebte Antragsänderung jedoch nicht den Aufenthaltstitel, sondern einen Wechsel der Bezugsperson. Zudem sei es nicht Aufgabe der Behörde, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, etwa wie Parteienbegehren inhaltlich zu gestalten seien, damit sie zum Erfolg führen würden. Soweit mit einer Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 6, AsylG argumentiert werde, gehe dies schon deshalb ins Leere, weil es sich hier um einen angestrebten Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG handle. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf sein solches einer Vertretungsbehörde. Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, AsylG sei aber nur die (jeweilige) Vertretungsbehörde. Zuletzt wurde festgehalten, dass der BF das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, zweiter Satz FPG übersehe, wenn er eine Antragsänderung begehre.

Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 26.09.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung wurde vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 19.07.2017 verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2017 wurde am 18.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.04.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim erkennenden Gericht ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Familienzusammenführung bislang nicht möglich gewesen sei, weil ein Wechsel der Bezugsperson durch die Behörde für nicht möglich erachtet worden sei. Im konkreten Verfahren sei der minderjährigen Sohn des BF, dem eigenständig der Asylstatus gem. § 3 AsylG zuerkannt worden sei, als Bezugsperson heranzuziehen. Im Verlauf des Verfahrens sei nunmehr als weitere Rechtsfrage hinzugetreten, dass der genannte Sohn am 25.01.2018 volljährig geworden sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Asylgewährung sei er aber minderjährig gewesen. Hiezu sei auf die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der RS C-550/16 zu verweisen, nach welcher das Erreichen der Volljährigkeit im Verfahren nicht zu einem Wegfall der Familieneigenschaft führe. Demnach stehe die im Beschwerdeverfahren eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des BF der positiven Verfahrenserledigung nicht im Weg.Mit Eingabe vom 24.04.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim erkennenden Gericht ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Familienzusammenführung bislang nicht möglich gewesen sei, weil ein Wechsel der Bezugsperson durch die Behörde für nicht möglich erachtet worden sei. Im konkreten Verfahren sei der minderjährigen Sohn des BF, dem eigenständig der Asylstatus gem. Paragraph 3, AsylG zuerkannt worden sei, als Bezugsperson heranzuziehen. Im Verlauf des Verfahrens sei nunmehr als weitere Rechtsfrage hinzugetreten, dass der genannte Sohn am 25.01.2018 volljährig geworden sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Asylgewährung sei er aber minderjährig gewesen. Hiezu sei auf die jüngste Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der RS C-550/16 zu verweisen, nach welcher das Erreichen der Volljährigkeit im Verfahren nicht zu einem Wegfall der Familieneigenschaft führe. Demnach stehe die im Beschwerdeverfahren eingetretene Volljährigkeit des Sohnes des BF der positiven Verfahrenserledigung nicht im Weg.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 20.07.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde die minderjährige Tochter des BF, XXXX , geb. XXXX , genannt. Der Bezugsperson wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG mit Bescheid vom XXXX erteilt, da ihre obsorgeberechtigte Mutter in Österreich ebenfalls asylberechtigt ist.Der BF stellte am 20.07.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde die minderjährige Tochter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt. Der Bezugsperson wurde der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG mit Bescheid vom römisch 40 erteilt, da ihre obsorgeberechtigte Mutter in Österreich ebenfalls asylberechtigt ist.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson nicht im Besitz eines originären Asylstatus sei und demnach nicht als Bezugsperson herangezogen werden könne.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 34 AsylG 2005 idgF:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 idgF:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idgF:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben."(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben."

...

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Tochter des BF genannt.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Tochter des BF genannt.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG, nämlich abgeleitet von ihrer obsorgeberechtigten Mutter, zuerkannt. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG, das Familienverfahren betreffend, in diesem Fall nicht anzuwenden.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG, nämlich abgeleitet von ihrer obsorgeberechtigten Mutter, zuerkannt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG, das Familienverfahren betreffend, in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ausgehend davon erweist sich eine von der Bezugsperson abgeleitete Asylgewährung an den BF im Rahmen eines Verfahrens gem. § 34 AsylG als rechtlich nicht zulässig, weil - wie bereits erwähnt - gem. Absatz 6 leg.cit. eine weitere Erstreckung von Asyl auf Familienangehörige nicht in Betracht kommt, es sei denn der (antragstellende) Familienangehörige selbst, wäre minderjährig. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da es sich beim BF um den (volljährigen) Vater der Bezugsperson handelt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Ausgehend davon erweist sich eine von der Bezugsperson abgeleitete Asylgewährung an den BF im Rahmen eines Verfahrens gem. Paragraph 34, AsylG als rechtlich nicht zulässig, weil - wie bereits erwähnt - gem. Absatz 6 leg.cit. eine weitere Erstreckung von Asyl auf Familienangehörige nicht in Betracht kommt, es sei denn der (antragstellende) Familienangehörige selbst, wäre minderjährig. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da es sich beim BF um den (volljährigen) Vater der Bezugsperson handelt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Sofern erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Sohn des BF eigenständig gem. § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er demnach eine taugliche Ankerperson sei, wobei die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Manuduktionspflicht nach § 13 AVG hätte nachkommen müssen, ist Folgendes zu entgegnen:Sofern erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Sohn des BF eigenständig gem. Paragraph 3, AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und er demnach eine taugliche Ankerperson sei, wobei die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, AVG hätte nachkommen müssen, ist Folgendes zu entgegnen:

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels hat sich auf die Tochter und nicht auf den Sohn des BF bezogen; Letzterer wurde demnach auch nicht dazu befragt. Bezüglich des erst in der Beschwerde geäußerten Wunsches der Antragsänderung - nämlich eines Wechsels der Bezugsperson von der Tochter auf den Sohn - wird auf das Neuerungsverbot gem. § 11 a Abs. 2 FPG verwiesen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels hat sich auf die Tochter und nicht auf den Sohn des BF bezogen; Letzterer wurde demnach auch nicht dazu befragt. Bezüglich des erst in der Beschwerde geäußerten Wunsches der Antragsänderung - nämlich eines Wechsels der Bezugsperson von der Tochter auf den Sohn - wird auf das Neuerungsverbot gem. Paragraph 11, a Absatz 2, FPG verwiesen.

Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge der mangelnden Manuduktion geht schon deshalb ins Leere, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erstreckt und nicht auch auf Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (vgl. z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057 und 17.12.1990, 90/19/0326).Die in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge der mangelnden Manuduktion geht schon deshalb ins Leere, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erstreckt und nicht auch auf Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben vergleiche z. B. VwGH 21.01.1992, 88/07/0057 und 17.12.1990, 90/19/0326).

Darüber hinaus ergibt sich aus der im Zuge des gegenständlichen Antrags durchgeführten Einvernahme der angeführten mj. Bezugsperson und ihrer obsorgeberechtigten Mutter vom 23.05.2017, dass der BF gegenüber diesen in Syrien gewalttätig wurde. Diese Vorwürfe konnten auch durch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.06.2017 bzw. in Beschwerde nicht entkräftet werden.

Das Ziel des Familienverfahrens nach § 34 AsylG ist, Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die Einreise und in weiterer Folge den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Diesem Ziel wird aber nicht entsprochen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht wahrscheinlich bzw. im Sinne des Kindeswohls nicht wünschenswert ist. Die Mutter der Bezugsperson gab diesbezüglich an, vom BF geschlagen worden zu sein; die Bezugsperson brachte vor, dass die Mutter am meisten von den Schlägen betroffen gewesen sei; die Bezugsperson sei "nur" geohrfeigt worden (Seiten 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls vor dem BFA). Die Bezugsperson äußerte zwar den Wunsch nach einer Möglichkeit von persönlichen Kontakten mit dem BF (konkret sprach sie davon, ihn beispielsweise nur freitags zu sehen), lehnte aber ein gemeinsames Familienleben mit ihm ab; sie wolle bei ihrer Mutter leben. Es ist demnach weder ersichtlich, dass ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF tatsächlich im Interesse des Kindeswohls gelegen wäre, noch ein solches überhaupt von der Bezugsperson gewünscht ist.Das Ziel des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG ist, Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die Einreise und in weiterer Folge den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Diesem Ziel wird aber nicht entsprochen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht wahrscheinlich bzw. im Sinne des Kindeswohls nicht wünschenswert ist. Die Mutter der Bezugsperson gab diesbezüglich an, vom BF geschlagen worden zu sein; die Bezugsperson brachte vor, dass die Mutter am meisten von den Schlägen betroffen gewesen sei; die Bezugsperson sei "nur" geohrfeigt worden (Seiten 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls vor dem BFA). Die Bezugsperson äußerte zwar den Wunsch nach einer Möglichkeit von persönlichen Kontakten mit dem BF (konkret sprach sie davon, ihn beispielsweise nur freitags zu sehen), lehnte aber ein gemeinsames Familienleben mit ihm ab; sie wolle bei ihrer Mutter leben. Es ist demnach weder ersichtlich, dass ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF tatsächlich im Interesse des Kindeswohls gelegen wäre, noch ein solches überhaupt von der Bezugsperson gewünscht ist.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Tochter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Tochter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.

3.4 In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.3.4 In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

3.5. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Antragsänderung, Asylgewährung, Einreisetitel, Familienleben,
Familienverfahren, häusliche Gewalt, Kindeswohl,
Manuduktionspflicht, Neuerungsverbot, österreichische Botschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2173902.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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