TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W151 2143599-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

ASVG §252
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2143599-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, XXXX, betreffend Zurückweisung der Zuerkennung einer Waisenpension erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, römisch 40 , betreffend Zurückweisung der Zuerkennung einer Waisenpension erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 09.12.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß §§ 262, 252 ASVG wegen § 68 AVG zurückgewiesen.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 09.12.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß Paragraphen 262, 252, ASVG wegen Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs. 1 ASVG eine entschiedene Sache vorläge, da darüber bereits auf Grund des Antrages vom 30.06.2014 der BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2014 entschieden worden sei und seit dieser Entscheidung sich weder eine Änderung der Sach- noch Rechtslage ergeben hätte.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eine entschiedene Sache vorläge, da darüber bereits auf Grund des Antrages vom 30.06.2014 der BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.09.2014 entschieden worden sei und seit dieser Entscheidung sich weder eine Änderung der Sach- noch Rechtslage ergeben hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass dem negativen Bescheid vom 01.09.2014 keine Rechtskraft mehr zukäme, da sich seither eine Änderung der Sachlage ergeben habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie im Jahr 2015 alte Befunde eingeholt habe, aus denen sich ihre Arbeitsunfähigkeit nach dem 18 Lebensjahr ergäbe. Beigelegt wurden zwei Befunde: ein Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX vom 01.12.1997.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass dem negativen Bescheid vom 01.09.2014 keine Rechtskraft mehr zukäme, da sich seither eine Änderung der Sachlage ergeben habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie im Jahr 2015 alte Befunde eingeholt habe, aus denen sich ihre Arbeitsunfähigkeit nach dem 18 Lebensjahr ergäbe. Beigelegt wurden zwei Befunde: ein Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch 40 vom 01.12.1997.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2017 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Der Verwaltungsakt enthält auch den chefärztlichen Teil betreffend den Antrag der BF vom 30.06.2014. Dieser beinhaltet unter anderem das Gutachten des Chefarztes Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 18.08.2014 zwecks Beurteilung der Erwerbfähigkeit. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX vom 01.12.1997).3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2017 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Der Verwaltungsakt enthält auch den chefärztlichen Teil betreffend den Antrag der BF vom 30.06.2014. Dieser beinhaltet unter anderem das Gutachten des Chefarztes Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 18.08.2014 zwecks Beurteilung der Erwerbfähigkeit. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch 40 vom 01.12.1997).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte erstmals am 30.06.2014 die Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß §§ 262, 252 ASVG, dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 01.09.2014 abgewiesen.Die BF beantragte erstmals am 30.06.2014 die Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß Paragraphen 262, 252, ASVG, dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 01.09.2014 abgewiesen.

Mit einem weiteren Antrag vom 09.12.2016 wurde neuerlich der idente Antrag gestellt und mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit einem weiteren Antrag vom 09.12.2016 wurde neuerlich der idente Antrag gestellt und mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zum ersten Antrag vom 30.06.2014 wurde die BF vom Chefarzt Dr.XXXX, Facharzt für Psychiatrie, am 18.08.2014 untersucht und begutachtet. Sein Gutachten, das die Erwerbsfähigkeit der BF über das 18 Lebensjahr nicht ausschloss, liegt dem Gerichtsakt bei. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX vom 01.12.1997). Die von der BF im Rahmen der Beschwerdeeinbringung vorgelegten Unterlagen waren sohin bereits maßgebende Grundlage für die Bescheiderlassung vom 01.09.2014, sodass keine geänderte Sachlage nachgewiesen werden konnte.Zum ersten Antrag vom 30.06.2014 wurde die BF vom Chefarzt Dr.XXXX, Facharzt für Psychiatrie, am 18.08.2014 untersucht und begutachtet. Sein Gutachten, das die Erwerbsfähigkeit der BF über das 18 Lebensjahr nicht ausschloss, liegt dem Gerichtsakt bei. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch 40 vom 01.12.1997). Die von der BF im Rahmen der Beschwerdeeinbringung vorgelegten Unterlagen waren sohin bereits maßgebende Grundlage für die Bescheiderlassung vom 01.09.2014, sodass keine geänderte Sachlage nachgewiesen werden konnte.

Es liegt somit eine entschiedene Sache vor und ist die Beschwerde der BF abzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Abweisung der Beschwerde:

Identität der Sache liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgegebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Bescheid zugrunde lag, nicht verändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085).

Die BF beantragte erstmals am 30.06.2014 die Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß §§ 262, 252 ASVG, dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 01.09.2014 abgewiesen.Die BF beantragte erstmals am 30.06.2014 die Zuerkennung einer Waisenpension ab Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß Paragraphen 262, 252, ASVG, dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 01.09.2014 abgewiesen.

Mit einem weiteren Antrag vom 09.12.2016 wurde der idente Antrag gestellt und mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit einem weiteren Antrag vom 09.12.2016 wurde der idente Antrag gestellt und mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zum ersten Antrag vom 30.06.2014 wurde die BF vom Chefarzt Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, am 18.08.2014 untersucht und begutachtet. Sein Gutachten, das die Erwerbsfähigkeit der BF über das 18 Lebensjahr nicht ausschloss, liegt dem Gerichtsakt bei. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX vom 01.12.1997).Zum ersten Antrag vom 30.06.2014 wurde die BF vom Chefarzt Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, am 18.08.2014 untersucht und begutachtet. Sein Gutachten, das die Erwerbsfähigkeit der BF über das 18 Lebensjahr nicht ausschloss, liegt dem Gerichtsakt bei. Weiters beinhaltet der chefärztliche Teil weitere dem Gutachten zugrundeliegende Befunde, so auch jene beiden Befunde, die die BF in ihrer Beschwerde vorlegte (Entlassungsbericht des AKH St. Pölten vom 11.11.1997 samt psychologischem Kurzbericht und ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch 40 vom 01.12.1997).

Die von der BF im Rahmen der Beschwerdeeinbringung vorgelegten Unterlagen waren sohin bereits maßgebende Grundlage für die Bescheiderlassung vom 01.09.2014, sodass keine geänderte Sachlage nachgewiesen werden konnte.

Es liegt somit eine entschiedene Sache vor und ist die Beschwerde der BF somit abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2143599.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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