Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2195548-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria; Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194865010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria; Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194865010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 28.03.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 28.03.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.
Dabei gab der BF an, dass er Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche und damit eine Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 sei. Der Beschwerdeführer lud mit dem MFA auch seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 hoch.Dabei gab der BF an, dass er Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche und damit eine Einrichtung gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, sei. Der Beschwerdeführer lud mit dem MFA auch seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 hoch.
2. Mit Schreiben vom 26.09.2017, AZ. 29/II/4/21-AktiverBI, gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, dass Betriebsinhabern, die gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen würden, keine Zahlungen gewährt werden würden. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen würden, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt werde:2. Mit Schreiben vom 26.09.2017, AZ. 29/II/4/21-AktiverBI, gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, dass Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen würden, keine Zahlungen gewährt werden würden. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen würden, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt werde:
a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,
c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.
Der BF habe im MFA 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt wären, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.Der BF habe im MFA 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt wären, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.
Im Fall von Buchstabe a) sei der Nachweis über außerlandwirtschaftliche Einnahmen für das jüngste Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen, zu erbringen, wobei die Art des Nachweises von der Rechtsform des betreffenden Betriebes abhänge.
Einzelunternehmer/innen hätten den Einkommensteuerbescheid und die Beilage zur Steuererklärung (= Formular E 1a; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch das Formular E 1b) vorzulegen.
Das Kriterium gemäß Buchstabe b) werde von der AMA anhand der Angaben im MFA geprüft.
Im Fall des Kriteriums gemäß Buchstabe c) sei es erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck im Firmenbuch eingetragen sei oder gleichwertige Nachweise vorlägen (z.B. landwirtschaftliche Tätigkeit sei Hauptzweck gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung).
Das Kriterium gemäß Buchstabe d) werde von der AMA von Amts wegen geprüft.
3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8194865010, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen.
Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden könnten. Das wären natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf ihren Flächen die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausübten. Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung würden grundsätzlich nicht als aktive Betriebsinhaber gelten. Diese würden jedoch dann als aktive Betriebsinhaber gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen können, dass - unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013 - eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen würde:Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden könnten. Das wären natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf ihren Flächen die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit ausübten. Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung würden grundsätzlich nicht als aktive Betriebsinhaber gelten. Diese würden jedoch dann als aktive Betriebsinhaber gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegen können, dass - unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013, - eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen würde:
der gewährte Betrag aus den Direktzahlungen lag im Vorjahr bei höchstens EUR 1.250,00,
der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
der Antragsteller verfügt über eine beihilfefähige Fläche von mindestens 19 ha;
Die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.02.2018 Beschwerde und führte aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Artikel 9 Abs. 4 lit. b von "Gesamteinkünften" spreche. Nach dem Wortlaut dieser Verordnung wären somit nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte maßgebend. In diesem Punkt stehe der Wortlaut des bekämpften Bescheides klar im Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.02.2018 Beschwerde und führte aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Artikel 9 Absatz 4, Litera b, von "Gesamteinkünften" spreche. Nach dem Wortlaut dieser Verordnung wären somit nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte maßgebend. In diesem Punkt stehe der Wortlaut des bekämpften Bescheides klar im Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage.
Aus der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung 2016, sei ersichtlich, dass der Gewinn in der Höhe von EUR XXXX die 5% DIZA nicht übersteige. Für die Berechnung der DIZA 2017 sollte jedoch der Gewinn herangezogen werden.Aus der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung 2016, sei ersichtlich, dass der Gewinn in der Höhe von EUR römisch 40 die 5% DIZA nicht übersteige. Für die Berechnung der DIZA 2017 sollte jedoch der Gewinn herangezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge daher den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen.
5. Die AMA übermittelte dem BVwG mit Schreiben vom 16.05.2018 am 17.05.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung.
6. Mit Schreiben vom 01.06.2018, GZ W114 2195548-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Begriff "Einkünfte" als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen sei, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln sei. Dazu wurde auf das Urteil des EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass dabei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass mit Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 klargestellt werde, dass unter den "Einkünften" iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint wären. Somit sei der Auffassung der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass unter "Einkünften" iSd europarechtlichen Vorgaben die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" und damit keinesfalls der "Gewinn" zu verstehen sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde hingewiesen, dass nach Auffassung des BVwG der Sachverhalt geklärt erscheine und es sich um eine reine Rechtsfrage handeln dürfte, die einer mündlichen Erörterung grundsätzlich nicht bedürfe.6. Mit Schreiben vom 01.06.2018, GZ W114 2195548-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Begriff "Einkünfte" als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen sei, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln sei. Dazu wurde auf das Urteil des EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass dabei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass mit Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, klargestellt werde, dass unter den "Einkünften" iSd Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint wären. Somit sei der Auffassung der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass unter "Einkünften" iSd europarechtlichen Vorgaben die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" und damit keinesfalls der "Gewinn" zu verstehen sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde hingewiesen, dass nach Auffassung des BVwG der Sachverhalt geklärt erscheine und es sich um eine reine Rechtsfrage handeln dürfte, die einer mündlichen Erörterung grundsätzlich nicht bedürfe.
7. Der BF hat dazu keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer betreibt neben der Landwirtschaft auch einen Campingplatz.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 außerlandwirtschaftliche Einnahmen von EURXXXX und Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX. Die Direktzahlungen betragen damit nicht mindestens 5 % der genannten Einnahmen, sondern lediglich 3,38 %.Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 außerlandwirtschaftliche Einnahmen von EURXXXX und Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Die Direktzahlungen betragen damit nicht mindestens 5 % der genannten Einnahmen, sondern lediglich 3,38 %.
Aus der Beilage E 1 zur Einkommenssteuererklärung für 2016 gehen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX hervor, denen Ausgaben in Höhe von EUR XXXX gegenüberstehen, womit sich ein Gewinn in der Höhe von EUR XXXX ergibt.Aus der Beilage E 1 zur Einkommenssteuererklärung für 2016 gehen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR römisch 40 hervor, denen Ausgaben in Höhe von EUR römisch 40 gegenüberstehen, womit sich ein Gewinn in der Höhe von EUR römisch 40 ergibt.
Im Antragsjahr 2017 betrug die beihilfefähige Fläche des BF 10,8164 ha.
Das Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2017 - Allgemeine Informationen" enthält unter Pkt. 2 folgende Ausführungen:
"Betriebsinhaber gelten jedoch, unabhängig von ihrer Tätigkeit, als aktiv, wenn:
a) die Direktzahlungen im Vorjahr max. EUR 1.250 betragen, oder
b) die beihilfefähige Fläche (inkl. anteiliger Almfutterfläche) im aktuellen Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt, oder
c) die Direktzahlungen sich auf mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen oder
d) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen."
"Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung müssen das Feld ? JA ankreuzen.
Eine Prämiengewährung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, dem Mehrfachantrag unter dem Link "Hochladen von Dokumenten" beigefügt werden."
Pkt. 6.7 des angeführten Merkblatts lautet auszugsweise:
"Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung)."Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).
Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen."
Pkt. I. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:Pkt. römisch eins. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:
"Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und werden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Das angeführte Merkblatt der AMA kann unter dem Internet-Link https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abgerufen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 9
Aktiver Betriebsinhaber
(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.
Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 11
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.
Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hervorgeht.
Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.
[...]."
"Artikel 13
Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht
1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind.
2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:
a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;
b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als unwesentlich anzusehen sind.
3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.
Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
e) gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
g) eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, fällt.
[...]."
§ 8 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise:Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet auszugsweise:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
2. [...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung:Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vergleiche Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5 aus 2011, "Betriebsprämienregelung:
Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Diktion wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307 aus 2013, aufgegriffen.
Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird insbesondere durch Artikel 11 und 13 VO (EU) 639 aus 2014, näher ausgeführt.
Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in vier Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden:
a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,
b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha (auf Basis eines Erlasses des BMLFUW; vgl. BVwG 15.02.2018, 2163573-1),b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha (auf Basis eines Erlasses des BMLFUW; vergleiche BVwG 15.02.2018, 2163573-1),
c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass li. a berücksichtigend davon auszugehen sei, dass er als aktiver Landwirt zu qualifizieren sei. Der BF, bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber eines Campingplatzes handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" iSd EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" iSd EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" definiert.In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass li. a berücksichtigend davon auszugehen sei, dass er als aktiver Landwirt zu qualifizieren sei. Der BF, bei dem es sich ebenso unbestritten um den Betreiber eines Campingplatzes handelt, beruft sich darauf, dass die von ihm bezogenen Direktzahlungen mindestens 5 % seiner "Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb" iSd EStG ausgemacht hätten. Die AMA beruft sich darauf, dass bei der Ermittlung der 5 %-Grenze jedoch die gesamten "Einnahmen" iSd EStG zu berücksichtigen seien und verweist auf Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014,, der die zu berücksichtigenden "Einkünfte" als "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" definiert.
An dieser Stelle zeigt sich, dass die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist. "Einkünfte" iSd EStG sind nämlich die Einnahmen nach Abzug der Ausgaben. Bei Heranziehung der "Einkünfte" iSd EStG würde der BF unstreitig die Ausnahme-Regelung erfüllen. Bei Heranziehung der "Einnahmen" iSd EStG würde der BF die Ausnahmeregelung nicht annähernd erfüllen.
Somit ist zu fragen, welche Positionen tatsächlich zu berücksichtigen sind.
In Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte i.S.d. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 ist ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (EuGH 14.03.2013, Rs. C-420/11, Rn. 24, VwGH 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).In Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkünfte i.S.d. Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, ist ein Verweis auf nationale Bestimmungen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff als Begriff des Unionsrechts einheitlich und autonom auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (EuGH 14.03.2013, Rs. C-420/11, Rn. 24, VwGH 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" iSd europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" iSd EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit Artikel 11, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, klargestellt wird, dass unter den "Einkünften" iSd Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, die "Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern" gemeint sind. Hält man sich die angeführte Kritik des Europäischen Rechnungshofes vor Augen, erschiene es auch wenig sachgerecht, dass es darauf ankommen sollte, ob ein Flughaben-Betreiber Gewinne erzielt. Entscheidend ist, welchen Anteil seiner Geschäftstätigkeit die Landwirtschaft ausmacht. Somit ist der AMA zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die "Einkünfte" iSd europarechtlichen Vorgaben den "Einnahmen" iSd EStG entsprechen; so schon BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1.
Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in § 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der BF im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" iSd EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der BF allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.Daran ändert auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nichts, dass auch der nationale Verordnungsgeber in Paragraph 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 irreführender Weise den Begriff "Einkünfte" verwendet. Dem folgend spricht auch die AMA in ihrem Merkblatt zu den Direktzahlungen 2015 von "Einkünften". Nach rein nationalen Maßstäben dürfte der BF im Sinn der Einheit der Rechtsordnung in einer solchen Konstellation damit rechnen, dass damit die "Einkünfte" iSd EStG gemeint sind. Somit stellt sich die Frage, ob sich der BF allenfalls auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vergleiche dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14.03.2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle.
Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vgl. EuGH vom 02.07.2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vergleiche EuGH vom 02.07.2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.
Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt (vgl. BVwG 25.02.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.09.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).Die Merkblätter der AMA enthalten - wie auch das vorliegende in Pkt. 6.7 - regelmäßig einen Hinweis auf ihre rechtliche Unverbindlichkeit. Dessen ungeachtet hat das BVwG den Merkblättern der AMA in bestimmten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Geltendmachung von Vertrauensschutz bereits verbindlichen Charakter zugebilligt vergleiche BVwG 25.02.2015, W127 2001136-1, für den Fall einer fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im nationalen Recht; BVwG 05.02.2016, W118 2118076-1, für eine schwer nachvollziehbare Rechtslage; anders demgegenüber BVwG 29.09.2014, W118 2001416-1, bei klarer Rechtslage).
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit hat sich gezeigt, dass die Rechtslage auf europäischer Ebene eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Gewährung von Vertrauensschutz nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden würde, durch "unglückliche" Formulierungen Antragsteller in den Genuss von (EU-finanzierten) Geldern kommen zu lassen, die zu ungerechtfertigten Diskriminierungen zwischen den Antragstellern führen würden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Anerkennung von Vertrauensschutz kann auf die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen handelt es sich in solchen Fällen um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bruttoeinkommen, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2195548.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018