Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2154698-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4200466010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4200466010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 21.02.2013 zeigten Herr
XXXX als Übergeber sowie Herr XXXX als Übernehmer (BF) die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.römisch 40 als Übergeber sowie Herr römisch 40 als Übernehmer (BF) die Übergabe des Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.
2. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 30.07.2014 zeigten der BF als Übergeber sowie Herr XXXX als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. XXXX mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.2. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 30.07.2014 zeigten der BF als Übergeber sowie Herr römisch 40 als Übernehmer die Übergabe des Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit gleichzeitiger Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie an.
3. Der BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
4. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten der BF als Übergeber (BNr. XXXX) sowie Herr4. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten der BF als Übergeber (BNr. römisch 40 ) sowie Herr
XXXX als Übernehmer (ebenfalls BNr. XXXX) im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.römisch 40 als Übernehmer (ebenfalls BNr. römisch 40 ) im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2891224010, wies die Agrarmarkt Austria (AMA) dem BF in Summe 32,55 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 1.023,41 zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 48.529,49.
Ein Abzug erfolgt auf Grund eines Cross Compliance Verstoßes wegen "Rinder Gesundheit" im Ausmaß von 3 %.
6. Mit weiterem Bescheid vom 28.04.2016 gab die AMA dem oben angeführten Vorabübertragungsantrag teilweise statt, gewährte keine Direktzahlungen und führte begründend aus, es sei von 2014 auf 2015 keine Flächenwanderung im beantragten Ausmaß zwischen Übergeber und Übernehmer feststellbar. Dabei wurden dem BF 8,03 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 1.733,15 zugewiesen.
7. Gegen diese Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben.
8. Mit Änderungsbescheid vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF 32,5455 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 649,18 zu und gewährte eine Prämie in der Höhe von EUR 31.619,29. Der CC-Verstoß blieb mit 3 % unverändert. Im Wesentlichen erfolgte eine Umstellung von 2 auf 4 Kommastellen bei den Zahlungsansprüchen und wurde der oben angeführte Vorabübertragungsantrag mitberücksichtigt; es erfolgte wieder eine teilweise Stattgabe. 20 Zahlungsansprüche wurden zugewiesen und sogleich weiter übertragen an die BNr. XXXX.8. Mit Änderungsbescheid vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF 32,5455 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 649,18 zu und gewährte eine Prämie in der Höhe von EUR 31.619,29. Der CC-Verstoß blieb mit 3 % unverändert. Im Wesentlichen erfolgte eine Umstellung von 2 auf 4 Kommastellen bei den Zahlungsansprüchen und wurde der oben angeführte Vorabübertragungsantrag mitberücksichtigt; es erfolgte wieder eine teilweise Stattgabe. 20 Zahlungsansprüche wurden zugewiesen und sogleich weiter übertragen an die BNr. römisch 40 .
9. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht. Der BF beklagte darin lediglich die CC-Kürzung und hier auch nur das Ausmaß von 3 %. Der Prüfer habe dem BF mitgeteilt, dass bei nur einem Rind (von 120 Rindern) eine Meldeverstoß festgestellt worden sei, weswegen der Abzug unverhältnismäßig sei.
10. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA zur Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche aus: Im Wesentlichen aus, im Zuge des Bewirtschafterwechsels vom BF auf Herrn XXXX seien zwar alle Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie weiterübertragen worden. Es gebe jedoch keine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel, mit der die Prämienrechte und Referenzbeträge für die Basisprämie an Herrn XXXX weiterübertragen worden wären.10. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA zur Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche aus: Im Wesentlichen aus, im Zuge des Bewirtschafterwechsels vom BF auf Herrn römisch 40 seien zwar alle Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie weiterübertragen worden. Es gebe jedoch keine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel, mit der die Prämienrechte und Referenzbeträge für die Basisprämie an Herrn römisch 40 weiterübertragen worden wären.
Der BF bewirtschafte seit 01.08.2014 den Betrieb mit BNr.XXXX. Die Prämienrechte, welche unter der BNr. XXXX erwirtschaftet worden seien, seien automatisch für die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche bei der BNr. XXXX berücksichtigt worden.Der BF bewirtschafte seit 01.08.2014 den Betrieb mit BNr.XXXX. Die Prämienrechte, welche unter der BNr. römisch 40 erwirtschaftet worden seien, seien automatisch für die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche bei der BNr. römisch 40 berücksichtigt worden.
Im Zuge der Vorabübertragung sollten für 20,6700 ha die Prämienrechte vom BF an Herrn XXXX übertragen werden. Als übergebende BNr. sei die alte Hauptbetriebsnummer (XXXX) vom BF angeführt worden. Aufgrund dieser Übertragung sei es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung beim Betrieb mit der BNr. XXXX gekommen. Beim BF (Vorbewirtschafter der BNr. XXXX) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil er als Übergeber der Übertragung aufscheine. Bei Herrn XXXX (neuer Bewirtschafter der BNr. XXXX) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil dieser seit 01.08.2014 den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschafte und den MFA 2015 gestellt habe.Im Zuge der Vorabübertragung sollten für 20,6700 ha die Prämienrechte vom BF an Herrn römisch 40 übertragen werden. Als übergebende BNr. sei die alte Hauptbetriebsnummer (römisch 40 ) vom BF angeführt worden. Aufgrund dieser Übertragung sei es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 gekommen. Beim BF (Vorbewirtschafter der BNr. römisch 40 ) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil er als Übergeber der Übertragung aufscheine. Bei Herrn römisch 40 (neuer Bewirtschafter der BNr. römisch 40 ) seien Zahlungsansprüche zugeteilt worden, weil dieser seit 01.08.2014 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 bewirtschafte und den MFA 2015 gestellt habe.
Da der BF den MFA 2015 unter der BNr. XXXX gestellt und mittels "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" den Referenzbetrag von XXXX übernommen habe, seien ihm zusätzlich unter dieser BNr. 32,55 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 1.023,40 zugeteilt worden.Da der BF den MFA 2015 unter der BNr. römisch 40 gestellt und mittels "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" den Referenzbetrag von römisch 40 übernommen habe, seien ihm zusätzlich unter dieser BNr. 32,55 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 1.023,40 zugeteilt worden.
Nach nochmaliger Überprüfung habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Flächenwanderung von 20,00 ha zwischen Herrn XXXX und dem BF festgestellt werden können. Um zu vermeiden, dass es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung kommt, sei bei der Vorabübertragung als Übergeber die neue BNr. (XXXX) des BF erfasst worden.Nach nochmaliger Überprüfung habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Flächenwanderung von 20,00 ha zwischen Herrn römisch 40 und dem BF festgestellt werden können. Um zu vermeiden, dass es zu einer doppelten Zahlungsanspruchs-Zuteilung kommt, sei bei der Vorabübertragung als Übergeber die neue BNr. (römisch 40 ) des BF erfasst worden.
Es seien nun beide Referenzbeträge bei der BNr. XXXX berechnet worden:Es seien nun beide Referenzbeträge bei der BNr. römisch 40 berechnet worden:
* jener, welcher vom BF unter der BNr. XXXX erwirtschaftet wurde* jener, welcher vom BF unter der BNr. römisch 40 erwirtschaftet wurde
* und jener, welcher mittels Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel unter der BNr. XXXX von XXXX an den BF übertragen wurde.* und jener, welcher mittels Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel unter der BNr. römisch 40 von römisch 40 an den BF übertragen wurde.
Die Summe dieser Referenzbeträge bilde den Zahlungsanspruchs-Wert 2015 beim BF. 20,0000 Zahlungsansprüche seien mit diesem Wert an Herr XXXX weiter übertragen worden.Die Summe dieser Referenzbeträge bilde den Zahlungsanspruchs-Wert 2015 beim BF. 20,0000 Zahlungsansprüche seien mit diesem Wert an Herr römisch 40 weiter übertragen worden.
Zur CC-Kürzung führte die AMA aus: Es sei nicht nur eine Meldung verspätet gewesen, sondern 14 von 39 Meldungen, weshalb 35,9 % der Meldungen betroffen gewesen wären. Daher sei von einem fahrlässigen Verstoß gegen die Anforderung "Rinderdatenbankmeldung" ausgegangen worden.
Bereits 2014 seien etliche Meldungen verspätet gewesen, weshalb bereits 2014 ein fahrlässiger Verstoß festgestellt worden sei und ein CC-Abzug im Ausmaß von 1 % erfolgt sei.
Die unionsrechtlichen Bestimmungen würden eine genaue Vorgehensweise vorgeben, wie bei wiederholten Verstößen vorzugehen sei. Nach Art. 39 Abs. 4 VO (EU) 640/2014 sei in Wiederholungsfällen der verhängte Kürzungsprozentsatz mit 3 zu multiplizieren.Die unionsrechtlichen Bestimmungen würden eine genaue Vorgehensweise vorgeben, wie bei wiederholten Verstößen vorzugehen sei. Nach Artikel 39, Absatz 4, VO (EU) 640 aus 2014, sei in Wiederholungsfällen der verhängte Kürzungsprozentsatz mit 3 zu multiplizieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Wert der Zahlungsansprüche:
Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis 21.02.2013 von Herrn XXXX bewirtschaftet. Ab 21.02.2013 bis zum 30.07.2014 wurde der Betrieb vom BF bewirtschaftet und er erhielt Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014. Danach wurde der Betrieb wieder von Herrn XXXX bewirtschaftet. Im Zuge der jeweils angezeigten Bewirtschafterwechsel wurden die Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils mitübertragen.Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde bis 21.02.2013 von Herrn römisch 40 bewirtschaftet. Ab 21.02.2013 bis zum 30.07.2014 wurde der Betrieb vom BF bewirtschaftet und er erhielt Direktzahlungen für das Antragsjahr 2014. Danach wurde der Betrieb wieder von Herrn römisch 40 bewirtschaftet. Im Zuge der jeweils angezeigten Bewirtschafterwechsel wurden die Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils mitübertragen.
Der BF übernahm am 01.08.2014 den Betrieb seiner Eltern mit der BNr. XXXX. Diese erhielt im Jahr 2014 noch Direktzahlungen für diesen Betrieb. Die Bezug habenden Prämienrechte im Rahmen der Basisprämie übertrug sie ihrem Sohn, der im Jahr 2015 unter der angeführten BNr. einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie stellte.Der BF übernahm am 01.08.2014 den Betrieb seiner Eltern mit der BNr. römisch 40 . Diese erhielt im Jahr 2014 noch Direktzahlungen für diesen Betrieb. Die Bezug habenden Prämienrechte im Rahmen der Basisprämie übertrug sie ihrem Sohn, der im Jahr 2015 unter der angeführten BNr. einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie stellte.
Der BF, wie auch Herr XXXX stellte 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.Der BF, wie auch Herr römisch 40 stellte 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten der BF als Übergeber sowie Herr XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 29.05.2015 beantragten der BF als Übergeber sowie Herr römisch 40 als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 20,67 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Tatsächlich ging vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 eine Fläche im Ausmaß von 20,00 ha vom BF auf Herrn XXXX über.Tatsächlich ging vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 eine Fläche im Ausmaß von 20,00 ha vom BF auf Herrn römisch 40 über.
Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4200466010, wies die AMA dem BF 32,5455 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 649,18 zu. Weitere 20 Zahlungsansprüche mit demselben Wert wurden dem BF zugewiesen und direkt an Herrn XXXX übertragen.Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4200466010, wies die AMA dem BF 32,5455 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 649,18 zu. Weitere 20 Zahlungsansprüche mit demselben Wert wurden dem BF zugewiesen und direkt an Herrn römisch 40 übertragen.
Bei der Berechnung der Zahlungsanspruchswerte zog die AMA sowohl den Wert der Direktzahlungen, die Herr XXXX im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX bezogen hatte, als auch jene Direktzahlungen, die die Eltern des BF im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX bezogen hatten, in die Berechnung ein. Der Ausgangsbetrag wurde durch die Fläche des BF zuzüglich jene Flächen, die der Vorabübertragung zugrunde gelegt wurden, dividiert. Daraus ergab sich im Wesentlichen der Wert je Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 649,18, in der auch dem BF die übertragenen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.Bei der Berechnung der Zahlungsanspruchswerte zog die AMA sowohl den Wert der Direktzahlungen, die Herr römisch 40 im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 bezogen hatte, als auch jene Direktzahlungen, die die Eltern des BF im Jahr 2014 auf dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 bezogen hatten, in die Berechnung ein. Der Ausgangsbetrag wurde durch die Fläche des BF zuzüglich jene Flächen, die der Vorabübertragung zugrunde gelegt wurden, dividiert. Daraus ergab sich im Wesentlichen der Wert je Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 649,18, in der auch dem BF die übertragenen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
Im Vergleich zum Bescheid vom 28.04.2016 ergab sich deswegen eine Rückforderung, weil zuvor noch Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 1.023,41 (fälschlicherweise) zugewiesen wurden.
Zum CC-Verstoß:
Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.05.2015 wurden am Betrieb des BF Verstöße wegen verspäteter Meldungen an die Rinderdatenbank festgestellt. Es wurde von 14 verspäteten Meldungen ausgegangen, was bei einer Anzahl von insgesamt 39 Meldungen 35,9 % der Meldungen ausmachte. Bereits im Jahr 2014 waren 23,14 % der Meldungen verspätet und ein Kürzungsprozentsatz von 1 % verhängt.
Nunmehr wurde ein Kürzungsprozentsatz von 3 % verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.
Wenn der BF ausführt, es habe nur bei einem Rind einen Meldeverstoß gegeben, ist dies nicht nachvollziehbar, belegen die Vor-Ort-Kontrollberichte doch anderes.
Zu den Wertänderungen der Zahlungsansprüche sind ergänzend die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, W118 2142131, betreffend Herrn XXXX heranzuziehen.Zu den Wertänderungen der Zahlungsansprüche sind ergänzend die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, W118 2142131, betreffend Herrn römisch 40 heranzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
[...].
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...].
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
[...].
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
[...].
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde."(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...].
2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
[...].
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 inArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in
i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
Artikel 6
Wert von Zahlungsansprüchen im Fall der Vererbung
In Mitgliedstaaten, die Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden und in denen ein Betriebsinhaber - zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, wird der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Summe der Daten für 2014 berechnet, die sich auf seinen ursprünglichen Betrieb und auf den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.In Mitgliedstaaten, die Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden und in denen ein Betriebsinhaber - zusätzlich zum Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, - gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zum Erhalt von Zahlungsansprüchen berechtigt ist, wird der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festzusetzende Wert seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Summe der Daten für 2014 berechnet, die sich auf seinen ursprünglichen Betrieb und auf den geerbten Betrieb oder einen Teil des geerbten Betriebs beziehen.
Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].Paragraph 5, [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
Zum CC-Verstoß:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549:
"TITEL VI"TITEL römisch sechs
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[...].
Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten.
[...].
Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.(2) Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[...]."
"Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[...]."
"Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[...].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(...).
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt,
(...)."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(...)."
"Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.
[...]
(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.
Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
[...]
Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, im Folgenden VO (EU) 1760/2000), des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 lautet:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, im Folgenden VO (EU) 1760 aus 2000,), des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 lautet:
"(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.
(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.
(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen."
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,, lautet:
"Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind."4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") sowie der Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war (Recht auf Teilnahme) und im Jahr 2014 Direktzahlungen in entsprechendem Ausmaß (Ermittlung des ursprünglichen Einheitswerts) erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch - gegebenenfalls zusammen mit dem Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung - zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden. Schließlich konnten gemäß Art. 30 VO (EU) 1307/2013 unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, wenn ein Antragsteller andernfalls keine Zahlungssprüche zugewiesen bekam.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war (Recht auf Teilnahme) und im Jahr 2014 Direktzahlungen in entsprechendem Ausmaß (Ermittlung des ursprünglichen Einheitswerts) erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch - gegebenenfalls zusammen mit dem Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung - zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, übertragen werden. Schließlich konnten gemäß Artikel 30, VO (EU) 1307 aus 2013, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, wenn ein Antragsteller andernfalls keine Zahlungssprüche zugewiesen bekam.
Im vorliegenden Fall spielt eine solche Vorabübertragung eine wesentliche Rolle dafür, dass eine Wertminderung bei den dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüchen eingetreten ist. Grundsätzlich ist dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, W118 2142131, zu verweisen. Dort wurde über die Beschwerde des übernehmenden Bewirtschafters, Herrn XXXX, abgesprochen. Dieser Entscheidung ist aus rechtlicher Sicht zu folgen und begründen sich damit die Wertminderungen bei den Zahlungsansprüchen des BF.Im vorliegenden Fall spielt eine solche Vorabübertragung eine wesentliche Rolle dafür, dass eine Wertminderung bei den dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüchen eingetreten ist. Grundsätzlich ist dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, W118 2142131, zu verweisen. Dort wurde über die Beschwerde des übernehmenden Bewirtschafters, Herrn römisch 40 , abgesprochen. Dieser Entscheidung ist aus rechtlicher Sicht zu folgen und begründen sich damit die Wertminderungen bei den Zahlungsansprüchen des BF.
Darüber hinaus hat er diese Problematik im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht angesprochen, sondern lediglich die Höhe der CC-Kürzung von 3 % als unangemessen hoch kritisiert.
Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. auf die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung.
Teil der Cross Compliance ist auch die Einhaltung der Vorschriften der Tiergesundheit und hier speziell der Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung- und Registrierung. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, waren bereits im Jahr 2014 verspätete Meldungen zu verzeichnen, die ein Kürzung von 1 % zur Folge hatten. Im gegenständlichen Antragsjahr waren 14 von 39 Meldungen und damit 35,9 % der Meldungen verspätet.
Gemäß Art. 91 VO (EU) 1306/2013 iVm § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 war daher von der belangten Behörde zu Recht eine CC-Kürzung ausgesprochen worden.Gemäß Artikel 91, VO (EU) 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 war daher von der belangten Behörde zu Recht eine CC-Kürzung ausgesprochen worden.
Seitens der AMA wurde im Jahr 2014 gemäß Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 nicht der Regelprozentsatz von 3 % sondern bloß 1 % Kürzung ausgesprochen. Gemäß Art. 39 Abs. 4 VO (EU) 640/2014 war, da es sich um einen Wiederholungsfall handelt, diese Kürzung im Jahr 2015 mit 3 zu multiplizieren.Seitens der AMA wurde im Jahr 2014 gemäß Artikel 39, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, nicht der Regelprozentsatz von 3 % sondern bloß 1 % Kürzung ausgesprochen. Gemäß Artikel 39, Absatz 4, VO (EU) 640 aus 2014, war, da es sich um einen Wiederholungsfall handelt, diese Kürzung im Jahr 2015 mit 3 zu multiplizieren.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der verhängte Kürzungsprozentsatz nicht nur klar aus den europarechtlichen Bestimmungen, sondern ist auch keine Unverhältnismäßigkeit zu erblicken.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2154698.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018