TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W164 2128008-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2128008-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Udo Hansmann, Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Udo Hansmann, Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen vor.1. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 A, S, römisch fünf G, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Anmeldung für XXXX, SVNr. XXXX (im Folgenden K.), zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Dies sei im Rahmen einer am 12.01.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden. K., der ab 2014 mit Unterbrechungen beim BF beschäftigt gewesen sei, sei als Beifahrer eines vom BF durchgehend zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmers, XXXX (im Folgenden L.) in einem zum Betrieb des BF gehörenden Transportfahrzeug angetroffen worden.Begründend führte die Behörde aus, dass die Anmeldung für römisch 40 , SVNr. römisch 40 (im Folgenden K.), zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Dies sei im Rahmen einer am 12.01.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden. K., der ab 2014 mit Unterbrechungen beim BF beschäftigt gewesen sei, sei als Beifahrer eines vom BF durchgehend zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmers, römisch 40 (im Folgenden L.) in einem zum Betrieb des BF gehörenden Transportfahrzeug angetroffen worden.

2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass sich sein Betrieb bis inklusive 12.01.2016 in der Wintersperre befunden habe. Der Betrieb sei also geschlossen gewesen und alle Dienstnehmer bis auf L. seien abgemeldet gewesen. Der BF verwies er auf eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 08.03.2016 mit ihm aufgenommene Niederschrift, wo er angegeben habe, dass L. ihn gefragt habe, ob er sich den Bus ausborgen könne, um private Sachen aus seiner Wohnung zu entsorgen. Der BF habe dies erlaubt und vereinbart, dass der erste Firmenauftrag am 13.01.2016 beginnen würde. K. sei am 13.01.2016 wieder ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden. Der BF beantragte die Streichung des über ihn verhängten Beitragszuschlages.2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass sich sein Betrieb bis inklusive 12.01.2016 in der Wintersperre befunden habe. Der Betrieb sei also geschlossen gewesen und alle Dienstnehmer bis auf L. seien abgemeldet gewesen. Der BF verwies er auf eine von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 08.03.2016 mit ihm aufgenommene Niederschrift, wo er angegeben habe, dass L. ihn gefragt habe, ob er sich den Bus ausborgen könne, um private Sachen aus seiner Wohnung zu entsorgen. Der BF habe dies erlaubt und vereinbart, dass der erste Firmenauftrag am 13.01.2016 beginnen würde. K. sei am 13.01.2016 wieder ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden. Der BF beantragte die Streichung des über ihn verhängten Beitragszuschlages.

3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des BF seine Vollmacht bekannt und bekräftigte, dass K. am 12.01.2016 nicht beim BF beschäftigt gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt als Privatperson tätig gewesen und habe einem angemeldeten Arbeitnehmer des BF bei dessen Privattätigkeiten geholfen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zl. VA/ED-FP-0012/2016, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 01.06.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der BF K. mit dem Transport einer Couch und dem Lenken eines Fahrzeuges beschäftigt habe. Die Behörde habe sein anders lautendes Vorbringen zu Unrecht als Schutzbehauptung qualifiziert. Es sei zwar richtig, dass K. am 12.01.2016 als Mitfahrer im LKW des BF angetroffen worden sei, er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht für den BF tätig gewesen. K. sei seit 2014 Mitarbeiter des Unternehmens des BF, sei aber aufgrund der Wintersperre von 21.12.2015 bis einschließlich 12.01.2016 abgemeldet gewesen. Ein anderer Mitarbeiter des BF habe sich den LKW am 12.01.2016 vom BF ausgeborgt, um damit private Fahrten durchzuführen. K. habe ihm dabei geholfen, sei aber nicht für den BF tätig gewesen. K. sei bisher von 01.10.2014 bis 30.11.2014 und von 16.01.2015 bis 21.12.2015 beim BF angemeldet gewesen. Ab 13.01.2016 sei er angemeldet worden. Zur Wintersperre sei er jeweils abgemeldet worden. Das sei branchenüblich gewesen. Der erste Anschein spreche zwar tatsächlich dafür, dass K. für den BF tätig gewesen sei, dessen ungeachtet müsse die Behörde aber auch auf die vorgebrachten Argumente eingehen.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit 18.03.2018 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft XXXX, wo aufgrund desselben Sachverhaltes zu Zl. TUS2-V-16 244/5/5, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 111 ASVG durchgeführt worden war und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des dort geführten Verwaltungsstrafverfahrens.Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit 18.03.2018 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wo aufgrund desselben Sachverhaltes zu Zl. TUS2-V-16 244/5/5, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 111, ASVG durchgeführt worden war und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des dort geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die BH XXXX das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-S-1390/001-2016 vom 11.05.2017, mit dem das Straferkenntnis der BH XXXX Zl. TUS2-V-16 244/5/5, vom 29.04.2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die BH römisch 40 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-S-1390/001-2016 vom 11.05.2017, mit dem das Straferkenntnis der BH römisch 40 Zl. TUS2-V-16 244/5/5, vom 29.04.2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Der spruchgegenständliche K. habe sich in dem dem BF angelasteten Tatzeitpunkt nicht in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer befunden: Der Genannte habe vielmehr eigeninitiativ und ausschließlich im privaten Interesse des Zeugen L., somit ohne Auftrag des BF, weiters ohne Unterordnungsverhältnis zum BF dem Zeugen L. beim Transportieren einer in dessen Privateigentum stehenden Couch zu einem Entsorgungsplatz in NÖ unentgeltlich geholfen. Das Unternehmen des BF habe zu keiner Zeit Möbeltransportdienstleistungen durchgeführt. Es habe im angelasteten Tatzeitpunkt weder ein Dienstverhältnis noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem BF und K. bestanden.

Das Bundesverwaltungsgericht übersandte dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ im Sinne des Parteiengehörs an die NÖGKK. Von der ihr gleichzeitig gewährten Möglichkeit der Stellungnahme machte die NÖGKK keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 12.01.2016 - der Betrieb des BF war wegen Winterurlaub geschlossen - unterstützte K., der zuvor von 01.10.2014 bis 30.11.2014 und von 16.01.2015 bis 21.12.2015 beim BF beschäftigt war, L., einen Dienstnehmer des BF, der von diesem durchgehend zur Sozialversicherung gemeldet wurde, dabei, mit einem zum Betrieb des BF gehörenden Transportfahrzeug (L. hatte dieses vom BF geliehen) eine im Eigentum des L. stehende Couch auf einen Entsorgungsplatz in NÖ zu bringen.

2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Einholung des eingangs genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts LVwG-S-1390/001-2016 vom 11.05.2017, mit dem das auf demselben Sachverhalt basierende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Die in der Begründung des genannten Erkenntnisses des LVwG NÖ gemachten Feststellungen waren auch für die hier zu treffenden Beweiswürdigung heranzuziehen. Die NÖGKK hat im Zuge des ihr zum letztgenannten Erkenntnis gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gemacht. Weitere Ermittlungen erübrigen sich daher, insbesondere hatte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nun vorliegenden Beweislage unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat Herr K. am 12.01.2016 nicht als Dienstnehmer und auch nicht als freier Dienstnehmer des BF gearbeitet. Die im hier gegenständlichen Verfahren erfolgte Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2ASVG in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Anmeldung des K. vor Arbeitsantritt erfolgte daher nicht zu Recht.Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat Herr K. am 12.01.2016 nicht als Dienstnehmer und auch nicht als freier Dienstnehmer des BF gearbeitet. Die im hier gegenständlichen Verfahren erfolgte Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 A, S, römisch fünf G, in Höhe von EUR 1.300,- wegen nicht fristgerechter Anmeldung des K. vor Arbeitsantritt erfolgte daher nicht zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2128008.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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