Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2200793-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 02.05.2018, Zl. XXXX , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.04.2018, Zl. XXXX 1, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Gebühren in Höhe von EUR 244,90 vorgeschrieben (wegen: einstweilige Vfg. außerhalb - Familienrechtssache).1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 1, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Gebühren in Höhe von EUR 244,90 vorgeschrieben (wegen: einstweilige Vfg. außerhalb - Familienrechtssache).
2. Mit Schriftsatz vom 26.04.2018 beantragte der BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da er in Untersuchungshaft sitze und sich die finanzielle Situation auch nach dem Haftende nicht entspannen werde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des BF auf Nachlass nicht stattgegeben, die Einbringung aber bis 01.10.2018 gestundet. Ergänzend wurde angeführt, dass bei Fortdauer der Haft ein neues Stundungsgesuch eingebracht werden könne. Der Nachlass wurde versagt, weil BF 1976 geboren sei, und sich daher seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch ändern können.
4. Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die finanziellen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehend seien, sondern auch nach der Haft bestehen werden. Ein Haftende sei nicht absehbar; auch sei er Asylwerber und könne keiner legalen Beschäftigung nachgehen.
5. Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 (eingelangt am 12.07.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF ist verpflichtet, Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 244,90 zu zahlen.
1.2. Die Einbringung dieser Gebühren wurde mit der Begründung der Haft des BF bis 01.10.2018 gestundet.
1.3. BF ist am XXXX geboren. Er befindet sich aktuell in Haft.1.3. BF ist am römisch 40 geboren. Er befindet sich aktuell in Haft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen - unter Einbeziehung des Alters des BF - zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass aufgrund der Inhaftierung des BF die wirtschaftliche Situation aktuell angespannt ist, doch ist zu bedenken, dass der BF 1976 geboren ist, er in einem arbeitsfähigen Alter ist und es somit möglich ist, dass sich seine wirtschaftliche Situation ändert. Auch ist die Höhe der Gebührenschuld zu berücksichtigen, welche als bewältigbar anzusehen ist. Der aktuell schwierigen Lage trug die belangte Behörde bereits Rechnung, indem sie eine Stundung gewährte und überdies eine auf die Haftdauer bezogene Verlängerung in Aussicht stellte.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des BF im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG darzutun. Dasselbe gilt für die gleichfalls unsubstantiierten und vielmehr pauschalen Angaben des BF in der Beschwerde.Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des BF im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG darzutun. Dasselbe gilt für die gleichfalls unsubstantiierten und vielmehr pauschalen Angaben des BF in der Beschwerde.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2200793.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018