Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2200230-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen Spruchpunkt b) des bekämpften Bescheides des Heerespersonalamts vom 18.06.2018, Zl. P1171496/5-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen Spruchpunkt b) des bekämpften Bescheides des Heerespersonalamts vom 18.06.2018, Zl. P1171496/5-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt.
Mit am 02.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte der Beschwerdeführer u.a. Familienunterhalt für seine nicht erwerbstätige Ehefrau XXXX und Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX .Mit am 02.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte der Beschwerdeführer u.a. Familienunterhalt für seine nicht erwerbstätige Ehefrau römisch 40 und Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 .
Im dafür vorgesehenen Fragebogen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 15.11.2017 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne und deren Räumlichkeiten auch ausschließlich selbst benutze. An Wohnkosten würde er monatlich € 618,50 an den Vermieter, XXXX , per Überweisung im Internetbanking bezahlen. Der Beschwerdeführer habe in den Monaten, bevor ihm der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Dazu legte er entsprechende Unterlagen (Gehaltsabrechnungen und Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers) vor. Überdies wurden der Mietvertrag und ein Kontoauszug beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.Im dafür vorgesehenen Fragebogen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 15.11.2017 als Hauptmieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne und deren Räumlichkeiten auch ausschließlich selbst benutze. An Wohnkosten würde er monatlich € 618,50 an den Vermieter, römisch 40 , per Überweisung im Internetbanking bezahlen. Der Beschwerdeführer habe in den Monaten, bevor ihm der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Dazu legte er entsprechende Unterlagen (Gehaltsabrechnungen und Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers) vor. Überdies wurden der Mietvertrag und ein Kontoauszug beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 18.06.2018 dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt a) Familienunterhalt iHv € 856,17 sowie unter Spruchpunkt b) Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , in Höhe von € 342,47 pro Monat zuerkannt.In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 18.06.2018 dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt a) Familienunterhalt iHv € 856,17 sowie unter Spruchpunkt b) Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , in Höhe von € 342,47 pro Monat zuerkannt.
Begründend wurde unter Anführungen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des HGG 2001 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das maßgebliche Einkommen für die nichtselbstständige Erwerbstätigkeit der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, sei mit
€ 5.553,75 angegeben
= € 4.390,62 umgerechnet auf ein Kalendermonat
ergibt
€ 1.463,54 als Grundbetrag
+ € 248,80 Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge (z.B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)
ergibt
€ 1.712,34 als Bemessungsgrundlage
Zu a)
Der zuerkannte Familienunterhalt iHv € 856,17 für die Ehegattin XXXX ergebe sich aus 50 % der Bemessungsgrundlage.Der zuerkannte Familienunterhalt iHv € 856,17 für die Ehegattin römisch 40 ergebe sich aus 50 % der Bemessungsgrundlage.
Zu b)
Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in XXXX betragen:Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in römisch 40 betragen:
€ 618,50 Wohnkosten
+ € 17,88 Grundgebührenpauschbetrag
€ 636,38
Das seien mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage und könne daher nur eine Wohnkostenbeihilfe iHv € 342,47 (das seien 20 vH) zugesprochen werden.
3. Beschwerde:
Gegen den Spruchpunkt b) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich seine Beschwerde nur gegen die Höhe der unter Spruchpunkt b) zuerkannten Wohnkostenbeihilfe richte. Seine derzeitigen Aufwendungen für die Miete würden inkl. Haushaltsversicherung ca. € 700,00 betragen. In Anbetracht der Tatsache, dass er noch unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ehefrau sei, wäre er mit den ihm gemäß Bescheid zugesprochenen Zuschüssen nicht in der Lage seinen gewohnten Lebensstandard fortzuführen. Ein Wohnungswechsel würde demnach die ganze Tatsache nur noch mehr finanziell ins Negative ziehen. Gemäß einer groben Berechnung seinerseits würde er sich unter Zugrundelegung des zugesprochenen Betrages der Wohnkostenbeihilfe am Ende seines Grundwehrdienstes um insgesamt iHv € 2.600,00 verschulden. Leider stehe ihm für diese Summe keine externe Geldquelle zur Verfügung. Als Konsequenz stünde ihm ein finanzieller Abgrund infolge Rauswurf aus seiner jetzigen Wohnung bevor, da er wahrscheinlich in Verzug mit der Miete kommen werde. Er sei aber der Meinung, dass die Zeit im Grundwehrdienst einen Menschen nicht in den finanziellen Abgrund ziehen sollte. Daher bitte er höflich, ihm einen Lösungsweg vorzuschlagen, da ihm sonst die Hände gebunden seien.
Die Beschwerde wurde am 04.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2017 mit Hauptwohnsitz als Hauptmieter an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX , behördlich gemeldet und steht ihm diese Wohnung zur ausschließlichen Benützung zu. An Wohnkosten werden vom Beschwerdeführer monatlich €Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2017 mit Hauptwohnsitz als Hauptmieter an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , behördlich gemeldet und steht ihm diese Wohnung zur ausschließlichen Benützung zu. An Wohnkosten werden vom Beschwerdeführer monatlich €
618,50 bezahlt.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Familienunterhalt für seine nicht erwerbstätige Ehegattin XXXX iHv € 856,17 zugesprochen.Dem Beschwerdeführer wurde ein Familienunterhalt für seine nicht erwerbstätige Ehegattin römisch 40 iHv € 856,17 zugesprochen.
Die Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe beträgt €
1.712,34 und berechnet sich folgendermaßen:
€ 5.553,75 (Einkommen des Beschwerdeführers im Okt. 2017, Nov. 2017, Dez. 2017)
= € 4.390,62/ :3
= € 1.463,54 Grundbetrag (für einen Kalendermonat)
+ € 248,80 Zuschlag (nach § 26 Abs. 5 Z 4 HGG 2001)+ € 248,80 Zuschlag (nach Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 4, HGG 2001)
= € 1.712,34 (Bemessungsgrundlage)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.
Die zur Berechnung der Wohnkostenbeihilfe maßgeblichen Beträge (Einkommen, gesetzliche Abzüge, Zuschlag) ergeben sich insbesondere aus der Gehaltsübersicht und der Gehaltsbestätigung seines Arbeitsgebers.
Die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, des Grundbetrages und des Zuschlags zum Grundbetrag sowie der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage erfolgte durch die belangte Behörde und blieb unbestritten. Der entsprechende Rechenweg kann durch Grundrechenarten anhand der im Akt befindlichen Unterlagen nachvollzogen werden und wurde im bekämpften Bescheid übersichtlich wiedergegeben.
Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus der Beschwerde ergeben sich Hinweise darauf, dass die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nicht korrekt erfolgt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist und von dem Beschwerdeführer auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine Sachentscheidung getroffen werden.
3.2.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23, (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten habenParagraph 26, (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2. Renten oder
3. Arbeitslosengeld oder
4. Notstandshilfe oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
6. Karenzurlaubsgeld,
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6. Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen."(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen."
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ...
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965
(3) ..."
3.2.1. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Höhe der unter Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides zuerkannten Wohnkostenbeihilfe. Begründend bringt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen vor, dass ihm die zuerkannte Wohnkostenbeihilfe zu niedrig sei und er sich dadurch während der Zeit seines Präsenzdienstes verschulden müsse.
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erfolgte die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, des Grundbetrages und des Zuschlags zum Grundbetrag sowie der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage durch die belangte Behörde gemäß den oben angeführten Bestimmungen des HGG 2001. Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus der Beschwerde ergeben sich Hinweise darauf, dass die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nicht korrekt erfolgt wäre.
Wie sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, liegen im Beschwerdefall die tatsächlich anfallenden Wohnkosten deutlich über dem sich aus § 32 Abs. 3 HGG 2001 ergebenden Grenzwert von 30% der Bemessungsgrundlage.Wie sich aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, liegen im Beschwerdefall die tatsächlich anfallenden Wohnkosten deutlich über dem sich aus Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001 ergebenden Grenzwert von 30% der Bemessungsgrundlage.
3.2.2. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie iSd § 32 Abs. 1 HGG 2001 20vH der Bemessungsgrundlage - sohin € 342,47 - als monatliche Wohnkostenbeihilfe ermittelt hat.3.2.2. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie iSd Paragraph 32, Absatz eins, HGG 2001 20vH der Bemessungsgrundlage - sohin € 342,47 - als monatliche Wohnkostenbeihilfe ermittelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe nach den einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe nach den einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst ist.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einkommen, Grenzwert, Präsenzdiener,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2200230.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018