Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AVG §58 Abs1Spruch
W241 2181289-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.: E1/360148/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017, Zl.: E1/360148/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger Indiens und stellte am 15.11.2017 bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 22a FPG.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger Indiens und stellte am 15.11.2017 bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, FPG.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei der Österreichischen Botschaft Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gestellt hatte. Nach positiver Rückmeldung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Baden sei ihm ein von 27.07.2017 bis 26.11.2017 gültiges Visum ausgestellt worden.
Im Zuge eines Umzugs nach Wien sei die Zuständigkeit für die Erteilung des Aufenthaltstitels jedoch auf die MA 35 übergegangen, welche den Antrag mit Bescheid abgewiesen habe. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien erhoben worden.
Im Falle einer Rückkehr nach Indien werde der BF seinen Studienplatz und die bereits bezahlten Gebühren sowie die Zulassung zum Studium verlieren. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und die Verhängung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Da dem BF ein Visum nach § 25 Abs. 1 FPG erteilt worden sei, sei dieses im Sinne des § 22a FPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Der BF beantrage daher die Verlängerung des bereits erteilten Visums um 6 Monate.Da dem BF ein Visum nach Paragraph 25, Absatz eins, FPG erteilt worden sei, sei dieses im Sinne des Paragraph 22 a, FPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Der BF beantrage daher die Verlängerung des bereits erteilten Visums um 6 Monate.
Der BF legte folgende Unterlagen vor (soweit im gegenständlichen Verfahren wesentlich):
2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der LPD Wien vom 22.11.2017 wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass Visa nach § 22a FPG nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden könnten. Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen könnten im Fall des BF nicht erkannt werden. Auch humanitäre Gründe lägen nicht vor, zumal der BF lediglich seinen Aufenthalt nach erstinstanzlicher Versagung eines Aufenthaltstitels durch die MA 35 verlängern wolle. Es sei dem BF definitiv möglich, das Bundesgebiet zu verlassen, und könne er die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz auch im Ausland abwarten. Da aufgrund gesetzlicher Vorgaben spätestens mit 24.11.2017 entschieden werden müsse, werde eine Frist von 24 Stunden zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der LPD Wien vom 22.11.2017 wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass Visa nach Paragraph 22 a, FPG nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden könnten. Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen könnten im Fall des BF nicht erkannt werden. Auch humanitäre Gründe lägen nicht vor, zumal der BF lediglich seinen Aufenthalt nach erstinstanzlicher Versagung eines Aufenthaltstitels durch die MA 35 verlängern wolle. Es sei dem BF definitiv möglich, das Bundesgebiet zu verlassen, und könne er die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz auch im Ausland abwarten. Da aufgrund gesetzlicher Vorgaben spätestens mit 24.11.2017 entschieden werden müsse, werde eine Frist von 24 Stunden zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 23.11.2017 brachte der BF zunächst vor, dass für aufgetragene Stellungnahmen angemessene Fristen zu erteilen seien, welche 14 Tage nicht unterschreiten dürften. Die belangte Behörde habe zu beachten, dass nach § 5 Abs. 1 Z 2 FPG die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen sei, egal ob positiv oder negativ entschieden werde. Bei dem Antrag nach § 22a FPG handle es sich um einen Verlängerungsantrag, wobei § 24 Abs. 1 NAG heranzuziehen sei, wonach der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.3. Mit Schreiben vom 23.11.2017 brachte der BF zunächst vor, dass für aufgetragene Stellungnahmen angemessene Fristen zu erteilen seien, welche 14 Tage nicht unterschreiten dürften. Die belangte Behörde habe zu beachten, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen sei, egal ob positiv oder negativ entschieden werde. Bei dem Antrag nach Paragraph 22 a, FPG handle es sich um einen Verlängerungsantrag, wobei Paragraph 24, Absatz eins, NAG heranzuziehen sei, wonach der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.
Bezüglich der humanitären Gründe werde auf die Judikatur der Höchstgerichte, des EuGH und EGMR verwiesen. Gegenständlich sei ein echter und unvorhersehbarer Notfall eingetreten, nachdem der von der BH Baden bereits bewilligte Antrag von der MA 35 abgewiesen worden sei.
Die Ansicht der Behörde, der BF könne das Beschwerdeverfahren im Ausland abwarten, sei realitätswidrig, da dieser nicht nur die Zulassung zum Studium, sondern auch den Studienplatz verlieren würde. Er müsse das gesamte Bewilligungsverfahren nochmals durchlaufen, wobei eine erneute Zulassung nicht garantiert sei. Die humanitären Gründe gemäß der Regierungsvorlage zum FRÄG 2017 seien bloß beispielsweise dargestellt, und müsse der Fall des BF sehr wohl als unerwarteter Notfall bezeichnet werden. Gerade Biologen seien in Österreich Mangelware, sodass auch ein nationales Interesse vorhanden sei, dass der BF sein Studium fortsetzen und beenden könne.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Visakodex müssten Verlängerungsanträge kostenlos vorgenommen werden, weshalb der rechtswidrig eingehobene Beitrag von 100,- EUR rückzuerstatten sein werde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, Visakodex müssten Verlängerungsanträge kostenlos vorgenommen werden, weshalb der rechtswidrig eingehobene Beitrag von 100,- EUR rückzuerstatten sein werde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2017 verweigerte die LPD Wien die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass Gründe nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen im Fall des BF nicht erkannt werden könnten. Auch humanitäre Gründe lägen nicht vor, zumal der BF lediglich seinen Aufenthalt nach erstinstanzlicher Versagung eines Aufenthaltstitels durch die MA 35 verlängern wolle. Es sei dem BF definitiv möglich, das Bundesgebiet zu verlassen, und könne er die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz auch im Ausland abwarten. Nach systematischer und historischer Interpretation des NAG und FPG sei ein Visum zum Zweck des Abwartens der Entscheidung einer Rechtsmittelinstanz in einem NAG-Verfahren kein unerwarteter Notfall und könne dieser Inhalt dem Gesetz auch nicht unterstellt werden. Die Ausreise des BF sei faktisch jederzeit möglich und könne der BF nach einer Rechtsmittelentscheidung zu seinen Gunsten auch wieder einreisen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid nicht nach § 58 Abs. 1 AVG als Bescheid bezeichnet sei, womit es sich um einen Nichtbescheid handle. Darüber hinaus sei das von § 56 AVG geforderte Ermittlungsverfahren zur Gänze unterlassen worden.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid nicht nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG als Bescheid bezeichnet sei, womit es sich um einen Nichtbescheid handle. Darüber hinaus sei das von Paragraph 56, AVG geforderte Ermittlungsverfahren zur Gänze unterlassen worden.
Die persönliche Antragstellung des BF am 15.11.2017 sei verweigert worden, da kein Anspruch auf Stellung eines Antrags bestanden habe. Der Antrag sei daraufhin durch den Rechtsvertreter des BF per Post eingebracht worden, welchem daraufhin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht weggeschickt, sondern diesem die Rechtslage erklärt worden sei, da kein Anspruch auf das beantragte Visum bestehe. Der BF sei daraufhin am 21.11.2017 erneut bei der belangten Behörde erschienen, wobei ein Betrag von 100,- EUR verlangt worden sei, obwohl für derartige Anträge gemäß Art. 33 Abs. 1 Visakodex Gebührenfreiheit bestehe. Der BF habe keine Bestätigung über die Zahlung erhalten. Am selben Tag sei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist von 24 Stunden erteilt worden, welche auch fristgerecht eingebracht worden sei.Die persönliche Antragstellung des BF am 15.11.2017 sei verweigert worden, da kein Anspruch auf Stellung eines Antrags bestanden habe. Der Antrag sei daraufhin durch den Rechtsvertreter des BF per Post eingebracht worden, welchem daraufhin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht weggeschickt, sondern diesem die Rechtslage erklärt worden sei, da kein Anspruch auf das beantragte Visum bestehe. Der BF sei daraufhin am 21.11.2017 erneut bei der belangten Behörde erschienen, wobei ein Betrag von 100,- EUR verlangt worden sei, obwohl für derartige Anträge gemäß Artikel 33, Absatz eins, Visakodex Gebührenfreiheit bestehe. Der BF habe keine Bestätigung über die Zahlung erhalten. Am selben Tag sei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist von 24 Stunden erteilt worden, welche auch fristgerecht eingebracht worden sei.
Weiters wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.11.2017 wiederholt.
Die vorgeschriebene Stellungnahme des Innenministers sei dem Rechtsvertreter des BF nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, da gegen den BF bereits Festnahmeaufträge erlassen worden seien. Es liege gegenständlich ein Verlängerungsantrag vor, für welchen es nach FPG keine Bestimmungen für die Verfahrensdauer gebe, weshalb auf § 24 Abs. 1 NAG zurückgegriffen werden müsse, wonach bei Verlängerungsanträgen der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig bleibe. Ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets sei für den BF mit unabsehbaren Folgen verbunden, da er das beabsichtigte Studium weder beginnen noch abschließen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, dass durch das beantragte Visum die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren verlängert werde.Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, da gegen den BF bereits Festnahmeaufträge erlassen worden seien. Es liege gegenständlich ein Verlängerungsantrag vor, für welchen es nach FPG keine Bestimmungen für die Verfahrensdauer gebe, weshalb auf Paragraph 24, Absatz eins, NAG zurückgegriffen werden müsse, wonach bei Verlängerungsanträgen der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig bleibe. Ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets sei für den BF mit unabsehbaren Folgen verbunden, da er das beabsichtigte Studium weder beginnen noch abschließen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, dass durch das beantragte Visum die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren verlängert werde.
6. Mit Schreiben der LPD Wien, eingelangt am 02.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
7. Mit Bescheid vom 30.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.7. Mit Bescheid vom 30.04.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 28.07.2017 mittels eines von der Österreichischen Botschaft Neu Delhi ausgestellten, von 27.07.2017 bis 26.11.2017 gültigen Visums zur Abholung einer Aufenthaltsbewilligung nach Österreich ein und ist seit 02.08.2017 im Bundesgebiet gemeldet.
Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" wurde mit Bescheid der MA 35 vom 10.10.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben.
Der BF wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 20.07.2016 zum Bachelorstudium Biologie unter der Bedingung der positiven Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch Niveau B2/2 zugelassen. Der BF ist als außerordentlicher Hörer gemeldet und besucht einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung.
Der Antrag des BF vom 15.11.2017 auf Erteilung eines Visums nach § 22a FPG wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017 abgewiesen.Der Antrag des BF vom 15.11.2017 auf Erteilung eines Visums nach Paragraph 22 a, FPG wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2017 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der LPD Wien und wurden vom BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
Sachliche Zuständigkeit im Inland
§ 5 (1) Den Landespolizeidirektionen obliegtParagraph 5, (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);1. die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;a. die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex;
b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;b. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113.5. die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
(1a) Dem Bundesamt obliegt
1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
3. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
(3) Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.(3) Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.(6) Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
Beschwerden
§ 9 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9, (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und diesParagraph 22 a, Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.(5) Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) lautet:Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) lautet:
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 4 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 FPG. Unter § 5 Abs. 1 Z 2 ist die Erteilung von Visa gemäß § 22a FPG angeführt. Da gegenständlich ein Visum nach § 22a FPG beantragt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Unter Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, FPG angeführt. Da gegenständlich ein Visum nach Paragraph 22 a, FPG beantragt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion zuständig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der gegenständliche Bescheid ist nicht mit "Bescheid", sondern mit "Visumversagung" betitelt. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, dennoch als solcher zu deuten, wenn aus dem Spruch eindeutig hervorgeht, dass die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat (beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113). Gegenständlich geht aus dem Spruch eindeutig hervor, dass die Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Visums abgewiesen hat. Es liegt daher ein anfechtbarer Bescheid vor.
3.3. Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.3.3. Mit dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 neu geschaffenen Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 22 a,) ist es nunmehr möglich, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise auch ein Visum D im Inland zu erlangen.
Die Erläuterungen zu § 22a FPG lauten: "Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a)."Die Erläuterungen zu Paragraph 22 a, FPG lauten: "Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) ein Visum D erteilen. Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Artikel 33, Visakodex in Entsprechung von Artikel 20, Absatz 2, SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist. Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß Paragraph 22 a, erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (Paragraph 5, Absatz eins,). Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß Paragraph 22 a, insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Artikel 18, SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (Paragraph 20, Absatz 3 a,)."
Der in den Erläuterungen angesprochene Art. 33 Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.Der in den Erläuterungen angesprochene Artikel 33, Visakodex sieht vor, dass Schengenvisa in Fällen von höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert werden können. Der Visuminhaber muss dabei schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, nachweisen.
Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" wurde mit Bescheid der MA 35 abgewiesen. Der BF ist daher seit Ablauf seines Visums am 26.11.2017 illegal in Österreich aufhältig. Der BF wäre daher angehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen und die endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten. Dieser Sachverhalt stellt unter keinen Umständen einen unerwarteten Notfall dar. Wie den Erläuterungen zu § 22a FPG zu entnehmen ist, wären unter "unerwarteter Notfall" ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt oder ähnliche, schwerwiegende persönliche Gründe zu subsumieren. Der Wunsch des BF, das Bundesgebiet trotz der negativen Entscheidung der MA 35 nicht verlassen zu müssen und sein Studium in Österreich beginnen bzw. fortsetzen zu können, stellt keinen humanitären Grund iSd § 22a FPG dar.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" wurde mit Bescheid der MA 35 abgewiesen. Der BF ist daher seit Ablauf seines Visums am 26.11.2017 illegal in Österreich aufhältig. Der BF wäre daher angehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen und die endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten. Dieser Sachverhalt stellt unter keinen Umständen einen unerwarteten Notfall dar. Wie den Erläuterungen zu Paragraph 22 a, FPG zu entnehmen ist, wären unter "unerwarteter Notfall" ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt oder ähnliche, schwerwiegende persönliche Gründe zu subsumieren. Der Wunsch des BF, das Bundesgebiet trotz der negativen Entscheidung der MA 35 nicht verlassen zu müssen und sein Studium in Österreich beginnen bzw. fortsetzen zu können, stellt keinen humanitären Grund iSd Paragraph 22 a, FPG dar.
Zweck eines Visums aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 22a FPG ist es jedenfalls nicht, die Entscheidung einer anderen Behörde zu umgehen und einem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz im Inland abwarten zu können, wenn seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird.Zweck eines Visums aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 22 a, FPG ist es jedenfalls nicht, die Entscheidung einer anderen Behörde zu umgehen und einem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz im Inland abwarten zu können, wenn seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird.
3.4. Die Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lauten: "Die Erteilung solcher Visa kann nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erfolgen, da dieses Visum nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist (§ 22a). Insbesondere muss ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen, aufgrund dessen eine Verlängerung des Aufenthaltes im Inland (über 90 Tage hinaus) im Ausnahmefall notwendig ist, wobei die Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen einzuholen ist."3.4. Die Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lauten: "Die Erteilung solcher Visa kann nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erfolgen, da dieses Visum nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist (Paragraph 22 a,). Insbesondere muss ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen, aufgrund dessen eine Verlängerung des Aufenthaltes im Inland (über 90 Tage hinaus) im Ausnahmefall notwendig ist, wobei die Zustimmung des Bundesministers für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht zur abschließenden Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen einzuholen ist."
Damit ist klargestellt, dass die Zustimmung des Bundesministers für Inneres nur vor Erteilung eines Visums nach § 22a FPG, nicht aber vor Abweisung des Antrags erforderlich ist. Die belangte Behörde war daher weder verpflichtet, die Zustimmung des Bundesministers zur Abweisung des Antrags einzuholen, noch den BF von dieser Zustimmung in Kenntnis zu setzen.Damit ist klargestellt, dass die Zustimmung des Bundesministers für Inneres nur vor Erteilung eines Visums nach Paragraph 22 a, FPG, nicht aber vor Abweisung des Antrags erforderlich ist. Die belangte Behörde war daher weder verpflichtet, die Zustimmung des Bundesministers zur Abweisung des Antrags einzuholen, noch den BF von dieser Zustimmung in Kenntnis zu setzen.
3.5. Wenn der BF im Beschwerdeschriftsatz die in Art 33 Abs. 1 letzter Satz Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) vorgesehene Kostenbefreiung bei Verlängerung von Visa bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Grunde geltend macht, wird verkannt, dass der Visakodex nur auf Schengenvisa C, nicht jedoch auf nationale Visa D, wie etwa das Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 22a FPG, anwendbar ist. Eine dem Art. 33 Abs. 1 letzter Satz Visakodex vergleichbare Bestimmung findet sich im FPG nicht.3.5. Wenn der BF im Beschwerdeschriftsatz die in Artikel 33, Absatz eins, letzter Satz Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) vorgesehene Kostenbefreiung bei Verlängerung von Visa bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Grunde geltend macht, wird verkannt, dass der Visakodex nur auf Schengenvisa C, nicht jedoch auf nationale Visa D, wie etwa das Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 22 a, FPG, anwendbar ist. Eine dem Artikel 33, Absatz eins, letzter Satz Visakodex vergleichbare Bestimmung findet sich im FPG nicht.
3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich. Der ab 27.11.2017 illegale Aufenthalt des BF beruht nicht auf dem gegenständlichen Bescheid, sondern auf dem Ablauf des von der ÖB Neu-Delhi ausgestellten Visums. Ein "Verlängerungsantrag" eines Visums analog zu § 24 Abs. 1 NAG, wonach ein Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, ist dem FPG fremd. Visumpflichtige Drittstaaatsangehörige sind grundsätzlich dazu angehalten, das Bundesgebiet nach Ablauf ihres Visums wieder zu verlassen. Aus diesem Grund ist die Beantragung von Visa im Inland nur in wenigen Ausnahmefällen, wie etwa § 22a FPG, möglich. Eine Ausnahme bildet der Verlängerungsantrag für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 17a FPG), die bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig bleiben (§ 31 Abs. 1 Z 5 FPG). Ansonsten sind Verlängerungsanträge im FPG ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom BF gewünschte teleologische Anwendung des § 24 Abs. 1 NAG auf andere Anträge auf Erteilung eines Visums nach dem FPG hätte zur Folge, dass visumpflichtige Drittstaatsangehörige (die nicht als Saisoniers tätig sind) ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, über die Geltungsdauer ihres Visums hinaus, allein durch Stellung eines Visumantrags im Inland verlängern könnten. Es liegt daher jedenfalls keine "planwidrige Lücke" vor, auf deren Grundlage eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 24 Abs. 1 NAG allenfalls argumentierbar wäre.Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich. Der ab 27.11.2017 illegale Aufenthalt des BF beruht nicht auf dem gegenständlichen Bescheid, sondern auf dem Ablauf des von der ÖB Neu-Delhi ausgestellten Visums. Ein "Verlängerungsantrag" eines Visums analog zu Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach ein Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, ist dem FPG fremd. Visumpflichtige Drittstaaatsangehörige sind grundsätzlich dazu angehalten, das Bundesgebiet nach Ablauf ihres Visums wieder zu verlassen. Aus diesem Grund ist die Beantragung von Visa im Inland nur in wenigen Ausnahmefällen, wie etwa Paragraph 22 a, FPG, möglich. Eine Ausnahme bildet der Verlängerungsantrag für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a, FPG), die bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig bleiben (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, FPG). Ansonsten sind Verlängerungsanträge im FPG ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom BF gewünschte teleologische Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, NAG auf andere Anträge auf Erteilung eines Visums nach dem FPG hätte zur Folge, dass visumpflichtige Drittstaatsangehörige (die nicht als Saisoniers tätig sind) ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, über die Geltungsdauer ihres Visums hinaus, allein durch Stellung eines Visumantrags im Inland verlängern könnten. Es liegt daher jedenfalls keine "planwidrige Lücke" vor, auf deren Grundlage eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Paragraph 24, Absatz eins, NAG allenfalls argumentierbar wäre.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde vermag einem Beschwerdeführer keinesfalls von vornherein jene Rechtsposition einzuräumen, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (VwGH 90/04/0266 vom 20.10.1992). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Visumverfahren würde die gleichsam "automatische" Erteilung des beantragten Visums durch Beschwerdeerhebung bedeuten.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung, Bescheidqualität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W241.2181289.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018