TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I411 2152518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6c
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §18
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

I411 2152518-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Klaus PICHLER, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.02.2017, Zl. XXXX bzw. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Klaus PICHLER, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 bzw. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit ERV-Eingabe 13.07.2016 bracht der Beschwerdeführer eine Mietzins- und Räumungsklage wegen € 3.054,91 (Leistung € 2.304,91, Räumung € 750,00) ein und entrichtete hierfür eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von € 179,30.

2. Anlässlich der Tagsatzung am 20.09.2016 wurde vor dem Bezirksgericht Dornbirn ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

1.) Der Erstbeklagte verpflichtet sich, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters einen Betrag in Höhe von €1.800, -- aus dem Titel Betriebskosten zu bezahlen. Dieser Betrag ist in Raten fällig, nämlich wie folgt:

zum 05.10.2016 eine Zahlung von € 600

zum 05.11.2016 eine Zahlung von € 600

zum 05.12.2016 eine Zahlung von € 600

Mit dieser Zahlung sind sämtliche allfälligen rückständigen Betriebskosten sowie die Betriebskostenakontozahlungen für die Monate August 2016 und September 2016 bereinigt und verglichen.

2.) Die belangten Parteien verpflichten sich, ab Oktober 2016 ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von € 250, -- an den Kläger zu bezahlen.

3.) Die beklagten Parteien verpflichten sich, die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Hauses mit der Adresse XXXX, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Bad, WC, Gang, Wohnzimmer samt Kellerabteil bis längstens 30.06.2017 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub (etwa nach EO, MRG etc.) zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen an den Kläger zu übergeben.3.) Die beklagten Parteien verpflichten sich, die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Hauses mit der Adresse römisch 40 , bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Bad, WC, Gang, Wohnzimmer samt Kellerabteil bis längstens 30.06.2017 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub (etwa nach EO, MRG etc.) zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen an den Kläger zu übergeben.

Festgehalten wird, dass den beklagten Parteien jedoch freigestellt wird, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30.06.2017 aus der Wohnung auszuziehen, sofern sie bis dahin ein geeignetes Ersatzobjekt gefunden haben.

4.) Die beklagten Parteien verpflichten sich, bis zum 11.10.2016 eine Kaution in Form einer Bankgarantie eines österreichischen Bank- oder Kreditinstitutes über den Betrag von € 1.500, -- mit einer Gültigkeit bis 31.07.2017 an den Kläger zu übergeben.

5.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche aus den Titeln Mietzins und Betriebskosten bis einschließlich Juli 2016 zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen.

6.) Die Kosten werden wechselseitig verschwiegen.

3. Der Vergleich wurde von der Kostenbeamtin wie folgt bewertet:

Punkt 1 € 1.500, --

Punkt 2 € 30.000, --

Punkt 3 € 750, --

Punkt 4 € 1.500, --

Gesamt € 34.050, --

Von der Kostenbeamtin wurde daher auf Basis der Bemessungsgrundlage von

€ 34.050, -- ein zusätzlicher Pauschalbetrag gem. TP 1 iVm § 18 GGG in der Höhe von € 598,40 vom Konto des Klagsvertreters eingezogen.€ 34.050, -- ein zusätzlicher Pauschalbetrag gem. TP 1 in Verbindung mit Paragraph 18, GGG in der Höhe von € 598,40 vom Konto des Klagsvertreters eingezogen.

4. Mit Eingabe vom 06.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag betreffend die zu viel bezahlte Pauschalgebühr ein und brachte zusammengefasst vor, dass er mit den beklagten Parteien einen Räumungsvergleichstermin bzw. einen fixen Räumungszeitpunkt bis zum 30.06.2017 vereinbart habe. Weiters sei vereinbart worden, dass auf jeglichen Räumungsaufschub verzichtet werde und somit die gegenständliche Wohnung bereits am 30.06.2017 übergeben werden müsse. Zumal ein fixer Endtermin vereinbart worden sei, habe das erkennende Gericht die Gebühren in Höhe von

€ 598,40, mittels Bemessung des zehnfachen Jahreswertes, nicht in Abzug bringen und die Gebühren nur bis zu diesem Endtermin verrechnet werden dürfen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2017 wurde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin könne keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden, da die Vereinbarung eines Räumungstermines nämlich noch nichts darüber aussage, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung des Entgeltes für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden müsse, terminisiert sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2017 Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass der gegenständliche Räumungstermin als unveränderbarer Endtermin anzusehen sei, an welchem per se die Bezahlung der monatlichen Betriebskosten ende, da auch kein Räumungsaufschub gewährt worden sei. Die belangte Behörde habe daher nicht den 10-fachen Wert, sondern lediglich jenen Zeitraum bis zur Räumung für die Gebührenbemessung heranziehen dürfen.

7. Mit Schreiben vom 04.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2016 via Web-ERV eine Mietzins- und Räumungsklage ein und entrichtete er hierfür eine Pauschalgebühr in Höhe von € 179,30, basierend auf einer Bemessungsgrundlage von € 3.054,91.

Der Beschwerdeführer schloss mit den beklagten Parteien in der Tagsatzung vom 20.09.2016 einen Vergleich und wurde im Wesentlichen vereinbart wie folgt:

1. Die beklagten Parteien verpflichten sich, ab Oktober 2016 ein monatliches Betriebskostenakonto in Höhe von € 250, -- an den Kläger zu bezahlen.

2. Die beklagten Parteien verpflichten sich, die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Hauses mit der Adresse XXXX, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Bad, WC, Gang, Wohnzimmer samt Kellerabteil bis längstens 30.06.2017 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub (etwa nach EO, MRG etc.) zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen an den Kläger zu übergeben.2. Die beklagten Parteien verpflichten sich, die im Erdgeschoss gelegene Wohnung des Hauses mit der Adresse römisch 40 , bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Bad, WC, Gang, Wohnzimmer samt Kellerabteil bis längstens 30.06.2017 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub (etwa nach EO, MRG etc.) zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen an den Kläger zu übergeben.

Von der Kostenbeamtin wurde, nach Bewertung des gesamten Vergleichs, auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 34.050, --, ein zusätzlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 598,40 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist die Auslegung des am 20.09.2016 geschlossenen Vergleiches, insbesondere dessen Punkt 2 und 3, strittig. Die belangte Behörde geht davon aus, dass darin eine unbefristete Verpflichtung zur Entgeltleistung zu sehen sei. Der Beschwerdeführer hingegen argumentiert, dass aufgrund des im Vergleich fixierten Räumungstermins und der Klarstellung, dass es zu keinerlei Räumungsaufschub kommen werde, eine befristete Entgeltleistungspflicht vorliege und daher nur der Zeitraum bis zur Räumung, nicht aber der 10-fache Wert, für die Gebührenbemessung herangezogen werden dürfen.

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 -, 60, JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (vgl. etwa VwGH 05.03.2009, 2008/16/0178 mwN)Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde vergleiche etwa VwGH 05.03.2009, 2008/16/0178 mwN)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0267). Alleine aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0166). Die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt nämlich noch nicht darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung des Entgeltes für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (BVwG vom 08.02.2016, Zl. W208 2118532-1).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0267). Alleine aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden vergleiche VwGH 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0166). Die Vereinbarung eines Räumungstermines sagt nämlich noch nicht darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung des Entgeltes für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (BVwG vom 08.02.2016, Zl. W208 2118532-1).

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist für die Gebührenbemessung maßgeblich und kommt es daher auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Mit Vergleichspunkt 2 haben sich die beklagten Parteien zur Bezahlung eines monatlichen Betriebskostenakontos in der Höhe von €

250, -- an den Beschwerdeführer, beginnend ab Oktober 2016, verpflichtet. Mangels Benennung eines Endtermins für diese Verpflichtung im Vergleichstext (Punkt 2) liegt somit eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung vor. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde korrekt beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes des im Vergleich zur Zahlung übernommenen Betrages laut Punkt 2 des Vergleiches, sohin € 30.000,

--.

Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden, weil dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gerichtlicher Räumungsvergleich nicht gleichzusetzen ist mit einer vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses, sind sowohl der Verzicht auf eine Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG als auch die Berechnungsmodalitäten eines Benützungsentgeltes im Falle einer titellosen Benützung für die Gebührenbemessung ohne Relevanz.Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gerichtlicher Räumungsvergleich nicht gleichzusetzen ist mit einer vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses, sind sowohl der Verzicht auf eine Antragstellung nach Paragraphen 34, 35, MRG als auch die Berechnungsmodalitäten eines Benützungsentgeltes im Falle einer titellosen Benützung für die Gebührenbemessung ohne Relevanz.

Die getroffene formale Auslegung des Vergleichstextes durch die belangte Behörde kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zur Bindung an formale Tatbestände, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ein höherwertiger Vergleich im Hinblick auf die ursprünglich eingebrachte Klage liegt zweifellos vor. Auch die Berechnung der vorgeschriebenen Gebühr durch die belangte Behörde ist korrekt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Gebührenfestsetzung, höherwertiger Vergleich,
Mietvertrag, Pauschalgebührenauferlegung, Räumungstermin,
Rückzahlungsantrag, Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2152518.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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