TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 G309 2193193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP3
GGG Art.1 §4 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

G309 2193193-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, 2.) der XXXX, wohnhaft in XXXX, 3.) der XXXX sowie 4.) der XXXX, letztere etabliert in XXXX, allesamt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 08.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , 2.) der römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , 3.) der römisch 40 sowie 4.) der römisch 40 , letztere etabliert in römisch 40 , allesamt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 08.03.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 28.10.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom 26.07.2017 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches, verbunden mit einer ordentlichen Revision und in eventu einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof, sowie gleichsam damit verbundene Revisionsanträge, ein. Dem lag ein Verfahren zugrunde, welchem die beschwerdeführenden Parteien als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite beigetreten sind und von Klägerseite ein Feststellungsinteresse in der Höhe von EUR 10.000,00 beziffert wurde. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:1. Am 28.10.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht vom 26.07.2017 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches, verbunden mit einer ordentlichen Revision und in eventu einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof, sowie gleichsam damit verbundene Revisionsanträge, ein. Dem lag ein Verfahren zugrunde, welchem die beschwerdeführenden Parteien als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite beigetreten sind und von Klägerseite ein Feststellungsinteresse in der Höhe von EUR 10.000,00 beziffert wurde. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:

"kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Berufungswerberin"

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.11.2017 wurde den BF die Zahlung einer Gebühr in der Höhe von EUR 1.717,20 sowie eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00, somit ein Gesamtbetrag von EUR 1.725,20 vorgeschrieben. Dagegen erhoben die BF seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit den Eingaben vom 04.12.2017 und - in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages - vom 22.01.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.747,20 verpflichtet. Der Betrag setze sich aus den nach TP 3 lit a GGG iVm § 19a GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.717,20 (Bemessungsgrundlage: EUR 10.000,00) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 (§ 6a Abs. 1 GEG) und eines Mehrbetrages von EUR 22,00 nach § 31 GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.747,20 verpflichtet. Der Betrag setze sich aus den nach TP 3 Litera a, GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.717,20 (Bemessungsgrundlage: EUR 10.000,00) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) und eines Mehrbetrages von EUR 22,00 nach Paragraph 31, GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.

Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens dritter Instanz entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Der Pauschalgebühr würden nach TP 3 lit a GGG die Revisionsverfahren und die Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO unterliegen würden. Nach § 19a GGG erhöhe sich diese, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder ein außerordentliches Rechtsmittel handle. Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens dritter Instanz entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Der Pauschalgebühr würden nach TP 3 Litera a, GGG die Revisionsverfahren und die Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterliegen würden. Nach Paragraph 19 a, GGG erhöhe sich diese, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder ein außerordentliches Rechtsmittel handle. Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet.Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet.

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 erhoben die beschwerdeführenden Parteien seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führten die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 erhoben die beschwerdeführenden Parteien seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Artikel 6, EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führten die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 20.04.2018 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 28.10.2017 Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Revision samt Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ein. Dem Verfahren liegt eine Klage (bezifferte Streitwert: EUR 10.000,00 an Feststellungsinteresse) zugrunde, bei welchem die beschwerdeführenden Parteien als Nebenintervenienten auftraten. In diesem Schriftsatz wurde eine direkte Vorschreibung der Gebühren begehrt. Die Einziehung der Gerichtsgebühren blieb erfolglos. Die beschwerdeführenden Parteien unterließen es, die Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 28.10.2017 Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Revision samt Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ein. Dem Verfahren liegt eine Klage (bezifferte Streitwert: EUR 10.000,00 an Feststellungsinteresse) zugrunde, bei welchem die beschwerdeführenden Parteien als Nebenintervenienten auftraten. In diesem Schriftsatz wurde eine direkte Vorschreibung der Gebühren begehrt. Die Einziehung der Gerichtsgebühren blieb erfolglos. Die beschwerdeführenden Parteien unterließen es, die Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die aktenkundige Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.07.2017 zur XXXX. Die Feststellungen zu dem die Gebühr begründenden Schriftsatz vom 28.10.2017 ergeben sich aus dem aktenkundigen Schriftsatz und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 08.03.2018, denen seitens der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen nicht entgegengetreten wurde.2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf die aktenkundige Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.07.2017 zur römisch 40 . Die Feststellungen zu dem die Gebühr begründenden Schriftsatz vom 28.10.2017 ergeben sich aus dem aktenkundigen Schriftsatz und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 08.03.2018, denen seitens der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, erschließt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug der Buchhaltungsagentur des Bundes. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde die Entrichtung der Gebühr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, den Grund und die Höhe der konkreten verfahrensgegenständlichen Gebühr in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,

Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

In der Tarifpost (TP) 3 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß TP 3 lit a GGG am Rechtsmittelinteresse. Bei einem Revisionsinteresse in der Höhe von EUR 7.000 bis EUR 35.000,00 beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 1.431,00. Da der Streitwert fallgegenständlich bei EUR 10.000,00 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR 1.431,00 zu bemessen.In der Tarifpost (TP) 3 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß TP 3 Litera a, GGG am Rechtsmittelinteresse. Bei einem Revisionsinteresse in der Höhe von EUR 7.000 bis EUR 35.000,00 beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 1.431,00. Da der Streitwert fallgegenständlich bei EUR 10.000,00 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR 1.431,00 zu bemessen.

Nach der Anmerkung 3 in der TP 3 ist diese Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Nach § 19a GGG erhöhen sich die Gebühren bei den TP 1 bis 4 GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 % für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner.Nach Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die Gebühren bei den TP 1 bis 4 GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 % für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Der von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 15.11.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

Aus der Höhe des im Grundverfahren bezifferten Feststellungsinteresses ergibt sich eine Pauschalgebühr von EUR 1.431,00 zzgl. eines Streitgenossenzuschlages iHv 20 %. Damit errechnet sich eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.747,20. Da dieser Betrag weder eingezogen werden konnte noch entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte § 6a GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 22,00 erhoben werden.Aus der Höhe des im Grundverfahren bezifferten Feststellungsinteresses ergibt sich eine Pauschalgebühr von EUR 1.431,00 zzgl. eines Streitgenossenzuschlages iHv 20 %. Damit errechnet sich eine Gebühr in der Höhe von EUR 1.747,20. Da dieser Betrag weder eingezogen werden konnte noch entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte Paragraph 6 a, GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 22,00 erhoben werden.

Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.747,20 besteht demnach der Höhe nach zu Recht. Für den Einhebungsbetrag sowie des Mehrbetrages haftet die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand.

In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die beschwerdeführenden Parteien diese bereits entrichtet hätten.In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die beschwerdeführenden Parteien diese bereits entrichtet hätten.

Vielmehr wird von den beschwerdeführenden Parteien im Allgemeinen behauptet, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Vielmehr wird von den beschwerdeführenden Parteien im Allgemeinen behauptet, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).

Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG).

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben.

Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist.

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Mehrbetrag, Pauschalgebührenauferlegung,
Rechtsmittelgebühr, Streitgenossenzuschlag, Streitwert,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2193193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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